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CODEX DES KANONISCHEN RECHTES

 

BUCH VI

STRAFBESTIMMUNGEN IN DER KIRCHE

 

TEIL I

STRAFTATEN UND STRAFEN IM ALLGEMEINEN

 

TITEL IV

STRAFEN UND ANDERE MASSREGELUNGEN (Cann. 1331 – 1340)

 

 

KAPITEL II

SÜHNESTRAFEN

             Can. 1336 - § 1. Sühnestrafen, die den Täter entweder auf Dauer oder für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit treffen können, sind, außer anderen, die etwa ein Gesetz festgelegt hat diejenigen, die in den §§ 2-5 aufgelistet sind.

            § 2. Das Gebot:

            1° sich in einem bestimmten Ort oder Gebiet aufzuhalten;

            2° nach den von der Bischofskonferenz festzulegenden Ordnungen eine Geldstrafe oder eine Geldsumme für die Zwecke der Kirche zu zahlen.

 

            § 3. Das Verbot:

            1° sich in einem bestimmten Ort oder Gebiet aufzuhalten;

            2° überall oder in einem bestimmten Ort oder Gebiet oder aber außerhalb dessen alle oder einige Ämter, Aufgaben, Dienste oder Funktionen oder aber auch nur einige Tätigkeiten auszuüben, die mit den Ämtern oder Aufgaben verbunden sind;

            3° alle oder einige Akte der Weihegewalt zu setzen;

            4° alle oder einige Akte der Leitungsgewalt zu setzen;

            5° bestimmte Rechte oder Privilegien auszuüben oder Insignien oder Titel zu gebrauchen;

            6° bei kanonischen Wahlen das aktive oder passive Stimmrecht auszuüben oder mit Stimmrecht in kirchlichen Räten oder Kollegien teilzunehmen;

            7° kirchliche oder Ordenskleidung zu tragen.

 

            § 4. Der Rechtsentzug:

            1º aller oder einiger Ämter, Aufgaben, Dienste oder Funktionen oder nur einiger Tätigkeiten, welche mit Ämtern und Aufgaben verbunden sind;

            2º der Vollmacht, Beichten entgegenzunehmen oder zu predigen;

            3º der delegierten Leitungsgewalt;

            4º eines bestimmten Rechts oder Privilegs oder von Insignien oder eines Titels;

            5º der ganzen kirchlichen Vergütung oder eines Teiles davon, nach einer von der Bischofskonferenz festgelegten Ordnung, wobei aber die Vorschrift des can. 1350 § 1 zu beachten ist.

 

            § 5. Die Entlassung aus dem Klerikerstand.

 

            Can. 1337 - § 1. Das Verbot, sich in einem bestimmten Ort oder Gebiet aufzuhalten, kann sowohl Kleriker als auch Ordensleute treffen; das Aufenthaltsgebot aber kann Weltkleriker und, im Rahmen ihrer Konstitutionen, Ordensleute betreffen.

            § 2. Damit ein Aufenthaltsgebot für einen bestimmten Ort oder ein bestimmtes Gebiet erlassen werden kann, muss die Zustimmung des betreffenden Ortsordinarius eingeholt werden, es sei denn, es handelt sich um ein Haus, das zur Buße oder Besserung auch für außerdiözesane Kleriker bestimmt ist.

 

            Can. 1338 - § 1. Die Sühnestrafen, welche in can. 1336 aufgeführt werden, berühren niemals Vollmachten, Ämter, Aufgaben, Rechte Privilegien, Befugnisse, Gunsterweise, Titel, Insignien, die nicht unter der Verfügung des Oberen stehen, der die Strafe festsetzt.

            § 2. Einen Entzug der Weihegewalt kann es nicht geben, sondern nur das Verbot, sie selbst oder einige ihrer Akte auszuüben; ebenso kann es keine Aberkennung akademischer Titel geben.

            § 3. Bezüglich der Verbote, die in can. 1336 § 3 angegeben werden, ist die Vorschrift über die Beugestrafen in can. 1335 § 2 zu beachten.

            § 4. Nur die Sühnestrafen, die als Verbote in can. 1336 § 3 aufgeführt sind, oder andere, die gegebenenfalls im Gesetz oder Verwaltungsbefehl als solche aufgestellt wurden, können Tatstrafen sein.

            § 5. Die Verbote in can. 1336 § 3 haben niemals eine Nichtigkeit zur Folge.