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CODEX DES KANONISCHEN RECHTES

 

BUCH VI

STRAFBESTIMMUNGEN IN DER KIRCHE

 

TEIL I

STRAFTATEN UND STRAFEN IM ALLGEMEINEN

 

TITEL IV

STRAFEN UND ANDERE MASSREGELUNGEN (Cann. 1331 – 1340)

 

 

KAPITEL III

STRAFSICHERUNGSMITTEL UND BUSSEN

            Can. 1339 - § 1. Denjenigen, der sich in nächster Gelegenheit befindet, eine Straftat zu begehen oder auf den aufgrund einer erfolgten Untersuchung der schwerwiegende Verdacht einer begangenen Straftat fällt, kann der Ordinarius entweder selbst oder durch einen anderen verwarnen.

            § 2. Demjenigen, aus dessen Lebenswandel ein Ärgernis oder eine schwere Verwirrung der Ordnung entsteht, kann der Ordinarius einen Verweis in einer Weise erteilen, die den besonderen Verhältnissen der Person und der Tatsache entspricht.

            § 3. Die Verwarnung und der Verweis müssen immer wenigstens aufgrund irgendeines Dokumentes feststehen, das im Geheimarchiv der Kurie aufzubewahren ist.

            § 4. Wenn Verwarnungen oder Verweise gegen jemand ein- oder mehrmals vergeblich erfolgt sind oder wenn durch sie keine Wirkung zu erhoffen ist, soll der Ordinarius einen Strafbefehl erlassen, in dem er genau vorschreibt, was zu tun oder zu unterlassen ist.

            § 5. Wenn es die Schwere des Falles erforderlich macht, und besonders, wenn jemand in der Gefahr steht, eine Straftat zu wiederholen, soll ihn der Ordinarius auch über die durch Urteil oder Dekret verhängten oder erklärten Strafen hinaus in ein durch Dekret bestimmten Weise einer Maßnahme der Überwachung unterstellen.

 

            Can. 1340 - § 1. Eine Buße, die im äußeren Bereich auferlegt werden kann, ist die Auflage, irgendein Werk der Religion, der Frömmigkeit oder der Caritas zu verrichten.

            § 2. Für eine geheime Übertretung darf niemals eine öffentliche Buße auferlegt werden.

            § 3. Der Ordinarius kann nach seinem klugen Urteil dem Strafsicherungsmittel der Verwarnung beziehungsweise des Verweises Bußen hinzufügen.