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CODEX DES KANONISCHEN RECHTES

 

BUCH VI

STRAFBESTIMMUNGEN IN DER KIRCHE

 

TEIL II

DIE EINZELNEN STRAFTATEN UND DIE FÜR SIE VORGESEHENEN STRAFEN

 

TITEL I

STRAFTATEN GEGEN DEN GLAUBEN UND DIE EINHEIT DER KIRCHE (Cann. 1364 – 1369)

 

            Can. 1364 - § 1. Der Apostat, der Häretiker oder der Schismatiker ziehen sich die Exkommunikation als Tatstrafe zu, unbeschadet der Vorschrift des can. 194 § 1, n. 2; außerdem kann er mit Strafen gemäß can. 1336 §§ 2-4 belegt werden.

            § 2. Wenn andauernde Widersetzlichkeit oder die Schwere des Ärgernisses es erfordern, können weitere Strafen hinzugefügt werden, die Entlassung aus dem Klerikerstand nicht ausgenommen.

 

            Can. 1365 - Wer außer dem in can. 1364 § 1 genannten Fall eine vom Papst oder einem Ökumenischen Konzil verworfene Lehre vertritt oder eine der in can. 750 § 2 oder in can. 752 behandelten Lehren hartnäckig ablehnt und, nach Verwarnung durch den Apostolischen Stuhl oder den Ordinarius nicht widerruft, ist mit einer Beugestrafe und Amtsverlust zu bestrafen; diesen Strafen können andere der in can. 1336 §§ 2-4 genannten Strafen hinzugefügt werden.

 

            Can. 1366 - Wer sich gegen eine Maßnahme des Papstes an ein Ökumenisches Konzil oder das Bischofskollegium wendet, soll mit einer Beugestrafe belegt werden.

 

            Can. 1367 - Eltern oder solche, die Elternstelle vertreten, welche die nichtkatholische Taufe oder Erziehung ihrer Kinder veranlassen, sollen mit einer Beugestrafe oder einer anderen gerechten Strafe belegt werden.

 

            Can. 1368 - Wer in einer öffentlichen Aufführung oder Versammlung oder durch öffentliche schriftliche Verbreitung oder sonst unter Benutzung von sozialen Kommunikationsmitteln eine Gotteslästerung zum Ausdruck bringt, die guten Sitten schwer verletzt, gegen die Religion oder die Kirche Beleidigungen ausspricht oder Hass und Verachtung hervorruft, soll mit einer gerechten Strafe belegt werden.

 

            Can. 1369 - Wer eine bewegliche oder unbewegliche heilige Sache entweiht, soll mit einer gerechten Strafe belegt werden.