Index

Back Top Print

CODEX DES KANONISCHEN RECHTES

 

BUCH VI

STRAFBESTIMMUNGEN IN DER KIRCHE

 

TEIL II

DIE EINZELNEN STRAFTATEN UND DIE FÜR SIE VORGESEHENEN STRAFEN

 

TITEL IV

STRAFTATEN GEGEN DEN GUTEN RUF UND DAS FÄLSCHUNGSDELIKT (Cann. 1390 – 1391)

 

            Can. 1390 - § 1. Wer einen Beichtvater hinsichtlich der in can. 1385 genannten Straftat fälschlich bei einem kirchlichen Oberen anzeigt, zieht sich die Tatstrafe des Interdiktes zu, und, wenn es sich um einen Kleriker handelt, auch die Suspension.

            § 2. Wer einem kirchlichen Oberen eine andere verleumderische Anzeige eines Delikts macht oder sonst den guten Ruf eines anderen verletzt, soll mit einer gerechten Strafe nach can. 1336 §§ 2-4 belegt werden, der darüber hinaus eine Beugestrafe hinzugefügt werden kann.

            § 3. Der Verleumder muss auch gezwungen werden, eine angemessene Wiedergutmachung zu leisten.

 

            Can. 1391 - Je nach Schwere des Vergehens ist mit den in can. 1336 §§ 2-4 vorgesehenen Strafen zu belegen:

            1º wer ein falsches öffentliches kirchliches Dokument herstellt oder ein echtes verändert, zerstört, unterdrückt oder ein falsches oder verändertes Dokument benutzt;

            2º wer ein anderes gefälschtes oder verändertes Dokument in einer kirchlichen Angelegenheit verwendet;

            3º wer in einem öffentlichen kirchlichen Dokument falsche Angaben macht.