CODEX DES KANONISCHEN RECHTES BUCH VII PROZESSE TEIL I GERICHTSWESEN IM ALLGEMEINEN (Cann. 1400 – 1403) TITEL II DIE VERSCHIEDENEN INSTANZEN UND ARTEN DER GERICHTE (Cann. 1417 – 1445) KAPITEL I GERICHT ERSTER INSTANZ Artikel 2 VERNEHMUNGSRICHTER UND BERICHTERSTATTER Can. 1428 — § 1. Der Richter oder der Vorsitzende des Kollegialgerichtes kann einen Vernehmungsrichter zur prozessualen Beweiserhebung bestimmen. Dieser ist aus den Richtern des Gerichtes oder aus den Personen auszuwählen, die vom Bischof für diese Aufgabe ermächtigt sind. § 2. Der Bischof kann zur Aufgabe eines Vernehmungsrichters Kleriker oder Laien ermächtigen, die sich durch gute Lebensführung, Klugheit und Fachkenntnisse auszeichnen. § 3. Aufgabe des Vernehmungsrichters ist es lediglich, entsprechend dem richterlichen Auftrag Beweise zu erheben und diese dem Richter zuzuleiten; außer es steht der Auftrag des Richters entgegen, kann er vorläufig entscheiden, welche Beweise und wie diese zu erheben sind, wenn darüber etwa bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe eine Frage auftauchen sollte. Can. 1429 — Der Vorsitzende des Kollegialgerichtes muß einen Richter des Kollegiums zum Berichterstatter bestellen, der in der Versammlung der Richter über die Prozeßsache zu berichten und die Urteile schriftlich auszuarbeiten hat; aus gerechtem Grund darf ihn der Vorsitzende durch einen anderen Richter ersetzen. |