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CODEX DES KANONISCHEN RECHTES

 

BUCH VII

PROZESSE

 

TEIL I

GERICHTSWESEN IM ALLGEMEINEN (Cann. 1400 – 1403)

 

TITEL II

DIE VERSCHIEDENEN INSTANZEN UND ARTEN DER GERICHTE (Cann. 1417 – 1445)

 

KAPITEL I

GERICHT ERSTER INSTANZ

Artikel 3

KIRCHENANWALT, BANDVERTEIDIGER UND NOTAR

Can. 1430 — Für Streitsachen, in denen das öffentliche Wohl gefährdet sein kann, und für Strafsachen ist im Bistum ein Kirchenanwalt zu bestellen, der von Amts wegen zur Wahrung des öffentlichen Wohls verpflichtet ist.

Can. 1431 — § 1. In Streitsachen ist es Aufgabe des Diözesanbischofs, darüber zu entscheiden, ob das öffentliche Wohl gefährdet sein kann oder nicht, sofern nicht die Mitwirkung des Kirchenanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist oder sich aus der Natur der Sache offenkundig als notwendig erweist.

§ 2. War in der Vorinstanz der Kirchenanwalt am Verfahren beteiligt, so besteht die Vermutung, daß seine Mitwirkung auch in der höheren Instanz notwendig ist.

Can. 1432 — Für Weihenichtigkeitssachen, Ehenichtigkeitssachen oder Verfahren zur Auflösung einer Ehe ist im Bistum ein Bandverteidiger zu bestellen; er ist von Amts wegen verpflichtet, all das vorzubringen und darzulegen, was vernünftigerweise gegen die Nichtigkeit oder Auflösung ins Feld geführt werden kann.

Can. 1433 — In Verfahren, in denen die Anwesenheit des Kirchenanwaltes oder des Bandverteidigers gefordert ist, sind, wenn diese nicht geladen worden sind, Verfahrertsakte nichtig, außer sie haben auch ohne Ladung tatsächlich daran teilgenommen oder wenigstens vor der Urteilsfällung nach Einsicht in die Prozeßakten ihres Amtes walten können.

Can. 1434 — Sofern anderes nicht ausdrücklich vorgesehen ist:

1° sind auch Kirchenanwalt und Bandverteidiger, falls sie am Verfahren beteiligt sind, zu hören, wenn das Gesetz vorschreibt, der Richter müsse die Parteien oder eine Partei hören;

2° hat, wenn der Antrag einer Partei für eine richterliche Entscheidung erforderlich ist, der Antrag des am Verfahren beteiligten Kirchenanwaltes oder Bandverteidigers dieselbe Wirkung.

Can. 1435 — Sache des Bischofs ist es, Kirchenanwalt und Bandverteidiger zu ernennen; sie können Kleriker oder Laien sein, sollen einen guten Leumund sowie das Doktorat oder Lizentiat des kanonischen Rechtes haben und durch Klugheit und Eifer für die Gerechtigkeit bewährt sein.

Can. 1436 — § 1. Das Amt des Kirchenanwaltes und des Bandverteidigers kann ein und dieselbe Person wahrnehmen, nicht aber in derselben Sache.

§ 2. Kirchenanwalt und Bandverteidiger können sowohl für die Gesamtheit der Prozesse als auch für einzelne Prozesse bestellt werden; aus gerechtem Grund können sie jedoch vom Bischof abberufen werden.

Can. 1437 — § 1. In jedem Prozeß muß ein Notar mitwirken, so daß Prozeßniederschriften nichtig sind, wenn sie nicht von ihm unterzeichnet sind.

§ 2. Die von Notaren ausgefertigten Schriftstücke genießen öffentlichen Glauben.