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CODEX DES KANONISCHEN RECHTES

 

BUCH VII

PROZESSE

 

TEIL I

GERICHTSWESEN IM ALLGEMEINEN (Cann. 1400 – 1403)

 

TITEL II

DIE VERSCHIEDENEN INSTANZEN UND ARTEN DER GERICHTE (Cann. 1417 – 1445)

 

KAPITEL II

GERICHT ZWEITER INSTANZ

Can. 1438 — Unter Wahrung der Vorschrift des can. 1444, § 1, n. 1 gilt:

1° vom Gericht eines Suffraganbischofs geht die Berufung an das Gericht des Metropoliten, falls nicht Can. 1439 Platz greift;

2° in Verfahren, die in erster Instanz vor dem Metropoliten geführt worden sind, geht die Berufung an das Gericht, das der Metropolit mit Genehmigung des Apostolischen Stuhles für dauernd bestimmt hat;

3° in Prozessen, die vor dem Provinzoberen verhandelt worden sind, ist zweite Instanz das Gericht des obersten Leiters; in Prozessen, die vor dem örtlichen Abt verhandelt worden sind, ist zweite Instanz das Gericht des Abtpräses der Mönchskongregation.

Can. 1439 — § 1. Wenn ein einziges Gericht erster Instanz nach Maßgabe von can. 1423 für mehrere Bistümer eingerichtet ist, muß die Bischofskonferenz mit Genehmigung des Apostolischen Stuhles ein Gericht zweiter Instanz einrichten, außer alle beteiligten Bistümer sind Suffragane derselben Erzdiözese.

§ 2. Die Bischofskonferenz kann mit Genehmigung des Apostolischen Stuhles auch über die Regelung von § 1 hinaus ein Gericht oder mehrere Gerichte zweiter Instanz einrichten.

§ 3. Hinsichtlich der in §§ 1 und 2 erwähnten zweitinstanzlichen Gerichte hat die Bischofskonferenz oder ein von ihr bestimmter Bischof alle Vollmachten, die dem Diözesanbischof über sein Gericht zukommen.

Can. 1440 — Wird die Zuständigkeit hinsichtlich der Instanzenordnung gemäß cann. 1438 und 1439 nicht eingehalten, so ist die Unzuständigkeit des Richters absolut.

Can. 1441 — Das zweitinstanzliche Gericht muß in derselben Weise bestellt werden wie das Gericht der ersten Instanz. Hat jedoch im ersten Rechtszug ein Einzelrichter gemäß can. 1425, § 4 das Urteil gefällt, so hat das Gericht zweiter Instanz kollegial vorzugehen.