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CODEX DES KANONISCHEN RECHTES

 

BUCH VII

PROZESSE

 

TEIL I

GERICHTSWESEN IM ALLGEMEINEN (Cann. 1400 – 1403)

 

TITEL II

DIE VERSCHIEDENEN INSTANZEN UND ARTEN DER GERICHTE (Cann. 1417 – 1445)

 

KAPITEL III

GERICHTE DES APOSTOLISCHEN STUHLES

Can. 1442 — Der Papst ist der oberste Richter für den gesamten katholischen Erdkreis. Er spricht Recht entweder persönlich oder durch die ordentlichen Gerichte des Apostolischen Stuhles oder durch von ihm delegierte Richter.

Can. 1443* — Ordentliches Gericht des Papstes für die Annahme von Berufungen ist die Römische Rota.

Can. 1444 — § 1. Die Römische Rota urteilt:

1° in zweiter Instanz über Sachen, die von ordentlichen Gerichten in erster Instanz entschieden worden sind und durch rechtmäßige Berufung an den Apostolischen Stuhl herangetragen werden;

2° in dritter oder höherer Instanz über Sachen, die von der Römischen Rota selbst und von anderen Gerichten schon entschieden worden sind, außer sie sind in Rechtskraft erwachsen.

§ 2. Dieses Gericht entscheidet auch in erster Instanz über die in can. 1405, § 3 genannten Sachen sowie über sonstige Sachen, die der Papst von sich aus oder auf Bitten der Parteien an sein Gericht gezogen und der Römischen Rota überwiesen hat, sofern im Zuweisungsauftrag nichts anderes bestimmt ist, entscheidet die Rota in diesen Sachen auch in zweiter und höherer Instanz.

Can. 1445 — § 1. Das höchste Gericht der Apostolischen Signatur befindet über:

1° Nichtigkeitsbeschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und andere Beschwerden gegen Urteile der Rota;

2° Beschwerden in Personenstandssachen, deren neuerliche Behandlung die Römische Rota abgelehnt hat;

3° Befangenheitseinreden und andere Einwendungen gegen Auditoren der Römischen Rota wegen ihrer Amtsausübung;

4° Kompetenzstreitigkeiten gemäß can. 1416.

§ 2. Dieses Gericht urteilt über Rechtsstreitigkeiten, die aufgrund einer Maßnahme kirchlicher ausführender Gewalt entstanden und rechtmäßig an die Apostolische Signatur gelangt sind, über sonstige Verwaltungsstreitigkeiten, die ihr vom Papst oder einer Behörde der Römischen Kurie übertragen werden, und über Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen diesen Behörden.

§ 3. Weiterhin gehört zum Aufgabenbereich dieses höchsten Gerichtes:

1° die geordnete Amtsführung im Gerichtsbereich zu überwachen und gegen Anwälte oder Prozeßbevollmächtigte erforderlichenfalls einzuschreiten;

2° die Zuständigkeit der Gerichte zu verlängern;

3° die Einrichtung der in cann. 1423 und 1439 erwähnten Gerichte zu fördern und zu genehmigen.