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CODEX DES KANONISCHEN RECHTES

 

BUCH VII

PROZESSE

 

TEIL I

GERICHTSWESEN IM ALLGEMEINEN (Cann. 1400 – 1403)

 

TITEL III

GERICHTSORDNUNG (Cann. 1446 – 1475)

 

 

KAPITEL II

REIHENFOLGE DER UNTERSUCHUNGEN

Can. 1458 — Prozeßsachen sind in der Reihenfolge zu behandeln, in der sie eingebracht und in das Prozeßbuch eingetragen worden sind, sofern nicht eine Sache eine beschleunigte Erledigung vor anderen erfordert; dies ist in einem besonderen Dekret mit Angabe der Gründe festzustellen.

Can. 1459 — § 1. Prozeßfehler, die die Nichtigkeit eines Urteils zur Folge haben können, können in jedem Stand des Verfahrens oder in jeder Instanz durch Einrede geltend gemacht und ebenso durch den Richter von Amts wegen festgestellt werden.

§ 2. Außer den in § 1 genannten Fällen sind aufschiebende Einreden, besonders jene, die die Gerichtspersonen und die Verfahrensweise betreffen, vor der Streitfestlegung vorzubringen, sofern sie sich nicht erst nach der Streitfestlegung ergeben haben; sie sind baldmöglichst zu entscheiden.

Can. 1460* — § 1. Wird eine Einrede gegen die Zuständigkeit des Richters vorgebracht, so muß der Richter selbst darüber entscheiden.

§ 2. Erklärt sich der Richter im Fall der Einrede der relativen Unzuständigkeit für zuständig, so ist gegen seine Entscheidung keine Berufung zulässig; hingegen sind das Einbringen der Nichtigkeitsbeschwerde und das Begehren der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht verwehrt.

§ 3. Erklärt sich der Richter für unzuständig, so kann sich die Partei, die sich beschwert fühlt, innerhalb einer Nutzfrist von fünfzehn Tagen an das Berufungsgericht wenden.

Can. 1461 — Ein Richter muß in jedem Stand des Verfahrens seine Unzuständigkeit erklären, wenn er zu der Erkenntnis gelangt, absolut unzuständig zu sein.

Can. 1462 — § 1. Einreden, daß bereits rechtskräftig entschieden oder ein Vergleich geschlossen worden sei, und andere prozeßausschließende Einreden, die litis finitae genannt werden, müssen vor der Streitfestlegung vorgebracht und entschieden werden; wer solche Einreden erst später einbringt, darf nicht abgewiesen werden, wird aber zu den Kosten verurteilt, außer er weist nach, daß er seinen Einspruch nicht böswillig hinausgezögert hat.

§ 2. Sonstige prozeßausschließende Einreden sind bei der Streitfestlegung vorzubringen und zu gegebener Zeit nach den Regeln über den Zwischenstreit zu behandeln.

Can. 1463 — § 1. Widerklagen können gültig nur innerhalb von dreißig Tagen nach der Streitfestlegung eingebracht werden.

§ 2. Sie werden jedoch zusammen mit der Hauptklage entschieden, d. h. in gleicher Instanz, außer es ist eine getrennte Verhandlung erforderlich oder der Richter hält sie für zweckdienlicher.

Can. 1464 — Fragen der Sicherheitsleistung für die Gerichtskosten oder der Gewährung des unentgeltlichen Rechtsschutzes, der von vornherein bei Beginn des Verfahrens beansprucht worden ist, und andere derartige Fragen sind regelmäßig vor der Streitfestlegung zu entscheiden.