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CODEX DES KANONISCHEN RECHTES

 

BUCH VII

PROZESSE

 

TEIL I

GERICHTSWESEN IM ALLGEMEINEN (Cann. 1400 – 1403)

 

TITEL III

GERICHTSORDNUNG (Cann. 1446 – 1475)

 

 

KAPITEL III

TERMINE UND FRISTEN

Can. 1465 — § 1. Sogenannte gesetzliche Fristen, d. h. vom Gesetz festgelegte Zeiträume, nach deren Ablauf Rechte erloschen sind, können nicht verlängert und ohne Antrag der Parteien auch nicht gültig verkürzt werden.

§ 2. Richterliche und vereinbarte Fristen können jedoch vor ihrem Ablauf aus gerechtem Grund vom Richter nach Anhören oder auf Antrag der Parteien verlängert, niemals aber ohne deren Zustimmung gültig verkürzt werden.

§ 3. Der Richter hat jedoch darauf zu achten, daß der Prozeß nicht wegen Fristverlängerung allzu lange dauert.

Can. 1466 — Soweit das Gesetz keine Fristen festlegt, muß der Richter sie für die Durchführung von Prozeßhandlungen bestimmen, wobei der Eigenart jeder einzelnen Prozeßhandlung Rechnung zu tragen ist.

Can. 1467 — Fällt der für eine Prozeßhandlung bestimmte Tag auf einen gerichtlichen Feiertag, so gilt die Frist als auf den nächsten Werktag verlängert.