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CODEX DES KANONISCHEN RECHTES

 

BUCH VII

PROZESSE

 

TEIL I

GERICHTSWESEN IM ALLGEMEINEN (Cann. 1400 – 1403)

 

TITEL III

GERICHTSORDNUNG (Cann. 1446 – 1475)

 

 

KAPITEL V

BERECHTIGUNG ZUR TEILNAHME AM PROZESS; ANFERTIGUNG UND AUFBEWAHRUNG VON AKTEN

Can. 1470 — § 1. Sofern ein Partikulargesetz nichts anderes vorsieht, dürfen bei den Verhandlungen eines Gerichtes nur jene Personen im Gerichtssaal zugegen sein, die das Gesetz oder der Richter zur Abwicklung des Verfahrens für erforderlich halten.

§ 2. Alle beim Prozeß Anwesenden, die sich gegen Ehrerbietung und Gehorsam, wie sie dem Gericht geschuldet werden, in schwerer Weise verfehlen, kann der Richter mit angemessenen Strafen zu einem gebührenden Benehmen anhalten; Anwälten und Prozeßbevollmächtigten kann er außerdem auch das Recht entziehen, bei kirchlichen Gerichten tätig zu werden.

Can. 1471 — Spricht jemand, der zu befragen ist, eine dem Richter oder den Parteien unbekannte Sprache, so ist ein vom Richter bestimmter vereidigter Dolmetscher beizuziehen.

Die Aussagen sind aber schriftlich in der Originalsprache zu protokollieren unter Beifügung der Übersetzung. Ein Dolmetscher ist ferner bei der Befragung eines Tauben oder Stummen beizuziehen, wenn der Richter es nicht etwa vorzieht, seine Fragen schriftlich beantworten zu lassen.

Can. 1472 — § 1. Die Gerichtsakten, sowohl die zum Streitinhalt, d. h. die Sachakten, als auch die zum Verfahrensablauf, d. h. die Verfahrensakten, müssen schriftlich abgefaßt sein.

§ 2. Die einzelnen Blätter der Gerichtsakten sind zu numerieren und mit einem Echtheitszeichen zu versehen.

Can. 1473 — Sooft in den Gerichtsakten die Unterschrift von Parteien oder Zeugen erforderlich ist, eine Partei oder ein Zeuge aber nicht unterzeichnen kann oder will, ist dies in den Akten zu vermerken, zugleich mit der Bestätigung des Richters und des Notars, daß das Schriftstück der Partei oder dem Zeugen Wort für Wort vorgelesen worden ist und daß diese nicht unterschreiben konnten oder wollten.

Can. 1474 — § 1. Im Fall der Berufung ist eine Abschrift der Gerichtsakten, deren Echtheit vom Notar beglaubigt ist, dem Obergericht zu übersenden.

§ 2. Sind die Akten in einer dem Obergericht unbekannten Sprache abgefaßt, so sind sie in eine andere diesem Gericht geläufige Sprache zu übersetzen, wobei Vorkehrungen zu treffen sind, daß eine verläßliche Übersetzung gewährleistet wird.

Can. 1475 — § 1. Nach Abschluß des Verfahrens müssen Urkunden, die Eigentum von Privatpersonen sind, diesen wieder zurückgegeben werden; eine Abschrift ist jedoch zurückzubehalten.

§ 2. Den Notaren und dem Kanzler ist es verboten, ohne Auftrag des Richters eine Abschrift von Gerichtsakten und Urkunden, die für den Prozeß beschafft worden sind, auszuhändigen.