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CODEX DES KANONISCHEN RECHTES

 

BUCH VII

PROZESSE

 

TEIL I

GERICHTSWESEN IM ALLGEMEINEN (Cann. 1400 – 1403)

 

TITEL IV

PROZESSPARTEIEN (Cann. 1476 – 1490)

 

 

KAPITEL I

KLÄGER UND BELANGTE PARTEI

Can. 1476 — Jeder, ob getauft oder ungetauft, kann vor Gericht als Kläger auftreten; die rechtmäßig belangte Partei ist verpflichtet, sich zu verantworten.

Can. 1477 — Selbst wenn ein Kläger oder eine belangte Partei einen Prozeß-bevollmächtigten oder Anwalt bestellt hat, sind sie dennoch stets verpflichtet, persönlich nach Weisung des Rechtes oder des Richters vor Gericht zu erscheinen.

Can. 1478 — § 1. Minderjährige und solche, die des Vernunftgebrauches entbehren, können, unbeschadet der Bestimmung von § 3, vor Gericht nur durch ihre Eltern, Vormünder oder Pfleger handeln.

§ 2. Glaubt der Richter, daß die Rechte der Minderjährigen im Widerstreit mit den Rechten der Eltern, Vormünder oder Pfleger stehen oder daß diese die Rechte der Minderjährigen nicht ausreichend wahren können, so sollen sie vor Gericht durch einen vom Richter bestellten Vormund oder Pfleger handeln.

§ 3. In geistlichen und mit diesen zusammenhängenden Sachen können Minderjährige, wenn sie den Vernunftgebrauch erlangt haben, ohne Zustimmung ihrer Eltern oder ihres Vormundes klagen und sich verantworten, und zwar selbständig, wenn sie das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, anderenfalls durch einen vom Richter bestellten Pfleger.

§ 4. Entmündigte und Geistesschwache können selbständig vor Gericht nur auftreten, um sich wegen eigener Straftaten zu verantworten, oder auf Anordnung des Richters; in allen übrigen Fällen müssen sie sich als Kläger und als belangte Partei durch ihre Pfleger vertreten lassen.

Can. 1479 — Ein von weltlicher Seite eingesetzter Vormund oder Pfleger kann vom kirchlichen Richter zugelassen werden, nachdem der Diözesanbischof des Vertretenen, soweit dies möglich ist, gehört worden ist; ist ein solcher Vertreter nicht bestellt oder erscheint seine Zulassung untunlich, so wird der Richter selbst einen Vormund oder Pfleger für das Verfahren bestimmen.

Can. 1480 — § 1. Juristische Personen treten vor Gericht durch ihre gesetzlichen Vertreter auf.

§ 2. Wenn jedoch ein Vertreter fehlt oder nachlässig ist, kann der Ordinarius selbst oder durch einen Beauftragten für die seiner Gewalt unterstellten juristischen Personen vor Gericht auftreten.