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CODEX DES KANONISCHEN RECHTES

 

BUCH VII

PROZESSE

 

TEIL I

GERICHTSWESEN IM ALLGEMEINEN (Cann. 1400 – 1403)

 

TITEL V

KLAGEN UND EINREDEN (Cann. 1491 – 1500)

 

 

KAPITEL I

KLAGEN UND EINREDEN IM ALLGEMEINEN

Can. 1491 — Jedwedes Recht ist nicht nur durch die Klage, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht, sondern auch durch die Einrede geschützt.

Can. 1492 — § 1. Jeder Klageanspruch erlischt durch Verjährung nach Maßgabe des Rechtes oder auf andere rechtmäßige Weise, ausgenommen Personenstandsklagen, die niemals erlöschen.

§ 2. Unbeschadet der Vorschrift des can. 1462 kann eine Einrede immer vorgebracht werden und besitzt ihrer Natur nach dauernden Charakter.

Can. 1493 — Der Kläger kann jemanden zugleich mit mehreren Klagen, die aber einander nicht widersprechen dürfen, gerichtlich belangen, einerlei ob in der gleichen Sache oder in verschiedenen Sachen, soweit sie die Zuständigkeit des angegangenen Gerichtes nicht überschreiten.

Can. 1494 — § 1. Die belangte Partei kann bei demselben Richter im selben Verfahren gegen den Kläger eine Widerklage anstrengen entweder aufgrund des Sachzusammenhanges mit der Hauptklage oder um das Begehren des Klägers zu entkräften oder in seiner Höhe herabzusetzen.

§ 2. Eine Widerklage gegen die Widerklage ist nicht zulässig.

Can. 1495 — Die Widerklage ist bei dem Richter einzureichen, bei dem die erste Klage erhoben worden ist, selbst wenn der Richter für die Hauptklage lediglich delegiert ist oder sonst relativ unzuständig ist.