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CODEX DES KANONISCHEN RECHTES

 

BUCH VII

PROZESSE


 

TEIL II

STREITVERFAHREN


 

SEKTION I

ORDENTLICHES STREITVERFAHREN

 

 

TITEL I

EINFÜHRUNG DER PROZESS-SACHE (Cann. 1501 – 1512)

 

 

KAPITEL I

EINLEITENDE KLAGESCHRIFT

Can. 1501 — Der Richter kann über keine Sache befinden, sofern nicht ein den gesetzlichen Erfordernissen entsprechender Klageantrag von jemandem, der ein rechtliches Interesse geltend machen kann, oder vom Kirchenanwalt vorliegt.

Can. 1502* — Wer jemanden belangen will, muß eine Klageschrift bei dem zuständigen Richter einreichen, in der der Streitgegenstand vorzutragen und der richterliche Dienst zu beantragen ist.

Can. 1503 — § 1. Der Richter kann mündlichen Klagevortrag zulassen, wenn entweder der Kläger gehindert ist, eine Klageschrift einzureichen, oder wenn die Sache leicht zu erheben und von geringerer Bedeutung ist.

§ 2. In beiden Fällen jedoch hat der Richter den Notar anzuweisen, den Klagevortrag schriftlich aufzunehmen, der dem Kläger vorzulesen und von diesem zu bestätigen ist; dieses Schriftstück besitzt alle Rechtswirkungen einer vom Kläger schriftlich abgefaßten Klageschrift.

Can. 1504 — Die Klageschrift, mit der der Prozeß eingeleitet wird, muß:

1° zum Ausdruck bringen, bei welchem Richter die Klage erhoben wird, Was und von wem etwas begehrt wird;

2° angeben, auf welches Recht und, wenigstens allgemein, auf welche Tatsachen und welche Beweismittel sich der Kläger zum Nachweis seiner Klagebehauptung stützt;

3° vom Kläger oder von seinem Prozeßbevollmächtigten unterschrieben werden mit Angabe von Tag, Monat und Jahr sowie des Ortes, wo der Kläger oder sein Prozeßbevollmächtigter wohnt oder zur Entgegennahme gerichtlicher Zustellungen erreichbar zu sein erklärt;

4° den Wohnsitz oder Nebenwohnsitz des Beklagten angeben.

Can. 1505* — § 1. Nachdem der Einzelrichter oder der Vorsitzende des Kollegialgerichtes geprüft hat, daß die Streitsache in seine Zuständigkeit fällt und daß der Kläger prozessual rollenfähig ist, muß er durch Dekret baldmöglichst die Klageschrift annehmen oder ablehnen.

§ 2. Eine Klageschrift kann nur abgelehnt werden, wenn:

1° der Richter oder das Gericht nicht zuständig ist;

2° zweifelsfrei feststeht, daß der Kläger nicht prozessual rollenfähig ist;

3° die Vorschriften des can.1504, nn. 1—3 nicht eingehalten worden sind;

4° aus der Klageschrift sicher hervorgeht, daß das Klagebegehren jeder Grundlage entbehrt und keine Möglichkeit besteht, daß sich aus dem Verfahren irgendeine Grundlage ergibt.

§ 3. Wurde die Klageschrift wegen Fehler zurückgewiesen, die verbessert werden können, so kann der Kläger eine neue vorschriftsmäßig abgefaßte Klageschrift bei demselben Richter abermals einreichen.

§ 4. Gegen die Ablehnung der Klageschrift steht einer Partei stets das Recht zu, innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen eine begründete Beschwerde entweder an das Berufungsgericht einzulegen oder an das Richterkollegium, falls die Klageschrift vom Vorsitzenden abgewiesen worden ist; die Frage der Klageschriftsablehnung ist aber auf schnellstem Weg endgültig zu entscheiden.

Can. 1506 — Wenn der Richter zur Klageschrift innerhalb eines Monats seit ihrer Einreichung nicht durch Dekret entschieden hat, daß sie angenommen oder gemäß can. 1505 abgewiesen ist, kann die Partei darauf dringen, daß der Richter seinen Dienst leistet; bleibt der Richter dessen ungeachtet untätig, so gilt nach erfolglosem Ablauf von zehn Tagen seit der Anmahnung die Klageschrift als angenommen.