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CODEX DES KANONISCHEN RECHTES

 

BUCH VII

PROZESSE


 

TEIL II

STREITVERFAHREN


 

SEKTION I

ORDENTLICHES STREITVERFAHREN

 

 

TITEL I

EINFÜHRUNG DER PROZESS-SACHE (Cann. 1501 – 1512)

 

 

KAPITEL II

LADUNG UND ANKÜNDIGUNG DER GERICHTSHANDLUNGEN

Can. 1507 — § 1. In dem Dekret über die Annahme der Klageschrift muß der Richter oder der Gerichtsvorsitzende die übrigen Parteien vor Gericht bzw. zur Streitfestlegung laden; dabei bestimmt er, ob diese schriftlich antworten oder vor ihm zur Festlegung der Streitpunkte persönlich erscheinen müssen. Sollte er aufgrund der schriftlichen Erwiderung es für erforderlich halten, die Parteien zusammen vorzuladen, so kann er dies in einem neuen Dekret anordnen.

§ 2. Gilt die Klageschrift gemäß can. 1506 als angenommen, so muß das Vorladungsdekret innerhalb von zwanzig Tagen seit der in jenem Canon erwähnten Anmahnung erlassen werden.

§ 3. Finden sich die Streitparteien tatsächlich vor dem Richter zur Behandlung ihrer Streitsache ein, so bedarf es keiner Ladung, aber der Gerichtsschreiber hat in den Akten zu vermerken, daß sich die Parteien bei Gericht eingefunden haben.

Can. 1508 — § 1. Das Ladungsdekret muß sogleich der belangten Partei und gleichzeitig den übrigen Prozeßbeteiligten bekanntgegeben werden, die vor Gericht erscheinen müssen.

§ 2. Der Ladung ist die Klageschrift beizufügen, außer der Richter glaubt aus schwerwiegenden Gründen, daß die Klageschrift der Gegenpartei nicht vor ihrer gerichtlichen Aussage bekanntzugeben ist.

§ 3. Richtet sich der Streit gegen jemanden, der seine Rechte nicht frei ausüben kann oder keine Verfügungsgewalt über die Verhandlungsgegenstände hat, so ist die Ladung je nach Lage des Falles dem Vormund, Pfleger, besonderen Prozeßbevollmächtigten oder dem bekanntzugeben, der nach Maßgabe des Rechts im Namen des Vertretenen vor Gericht aufzutreten verpflichtet ist.

Can. 1509 — § 1. Die Bekanntgabe von Ladungen, Dekreten, Urteilen und anderen Gerichtsakten hat durch die Post oder auf eine andere äußerst sichere Weise zu erfolgen, unter Beachtung der Bestimmungen des Partikularrechtes.

§ 2. Die Tatsache und die Weise der Bekanntgabe müssen in den Akten festgehalten werden.

Can. 1510 — Ein Belangter, der die Annahme der Ladung verweigert oder der verhindert, daß die Ladung zu ihm gelangt, gilt als rechtmäßig geladen.

Can. 1511 — Ist die Ladung nicht rechtmäßig bekanntgegeben worden, so sind, unbeschadet der Bestimmung des can. 1507, § 3, die Prozeßhandlungen ungültig.

Can. 1512 — Wenn die Ladung rechtmäßig bekanntgegeben worden ist oder sich die Parteien vor dem Richter zur Behandlung ihrer Streitsache eingefunden haben:

1° hört eine Sache auf, unangefochten zu sein;

2° wird die Sache zur eigenen Sache des Richters oder des Gerichts, bei dem die Klage erhoben worden ist, soweit dessen Zuständigkeit besteht;

3° wird die Jurisdiktion eines delegierten Richters so befestigt, daß sie nicht erlischt, wenn die Vollmacht des Deleganten aufhört;

4° wird die Verjährung unterbrochen, sofern nichts anderes vorgesehen ist;

5° wird der Streit anhängig, so daß sofort der Grundsatz Platz greift: Während des Rechtsstreites darf nichts verändert werden.”