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CODEX DES KANONISCHEN RECHTES

 

BUCH VII

PROZESSE


 

TEIL II

STREITVERFAHREN


 

SEKTION I

ORDENTLICHES STREITVERFAHREN

 

TITEL III

PROZESSLAUF (Cann. 1517 - 1525)

 

Can. 1517 — Der Prozeßlauf beginnt mit der Ladung; er wird aber nicht nur durch die Fällung des Endurteils, sondern auch auf andere vom Recht vorgesehene Weisen beendet.

Can. 1518 — Stirbt eine Streitpartei oder ändert sie ihren Personenstand oder scheidet sie aus dem Amt, dessentwegen sie vor Gericht handelt:

1° so ruht, wenn noch nicht Aktenschluß erfolgt ist, der Prozeßlauf solange, bis der Erbe des Verstorbenen oder der Nachfolger oder jener, dessen Interessen berührt werden, den Rechtsstreit wieder aufgreift;

2° so muß, wenn Aktenschluß erfolgt ist, der Richter das Verfahren fortsetzen, nachdem er den etwa beteiligten Prozeßbevollmächtigten, sonst den Erben des Verstorbenen bzw. den Nachfolger geladen hat.

Can. 1519 — § 1. Sollte der Vormund oder Pfleger oder Prozeßbevollmächtigte, dessen Mitwirkung am Verfahren gemäß can.1481, §§ 1 und 3 erforderlich ist, ausscheiden, so ruht inzwischen der Prozeßlauf.

§ 2. Der Richter jedoch hat baldmöglichst einen anderen Vormund oder Pfleger zu bestellen; einen Prozeßbevollmächtigten aber kann er erst einsetzen, wenn die Partei dies innerhalb einer kurzen, vom Richter festgesetzten Frist unterläßt.

Can. 1520 — Wird sechs Monate lang von den Parteien, ohne daß sie daran gehindert sind, keine Prozeßhandlung gesetzt, so erlischt der Prozeßlauf. Ein Partikulargesetz kann andere Erlöschensfristen festlegen.

Can. 1521 — Das Erlöschen des Prozeßlaufs tritt von Rechts wegen ein und trifft alle, auch Minderjährige und die ihnen Gleichgestellten; es muß auch von Amts wegen festgestellt werden. Dabei bleibt das Recht auf Schadensersatz gegenüber Vormündern, Pflegern, Verwaltern und Prozeßbevollmächtigten, wenn sie nicht bewiesen haben, daß sie keine Schuld trifft.

Can. 1522 — Das Erlöschen läßt die Verfahrensakten, nicht aber die Sachakten unwirksam werden; letztere können auch in einem anderen Prozeß erheblich sein, wenn der Streit zwischen denselben Personen und um dieselbe Sache stattfindet; bezüglich unbeteiligter Personen jedoch haben sie nur die Beweiskraft von Urkunden.

Can. 1523 — Jede Prozeßpartei hat die von ihr gemachten Auslagen für den erloschenen Rechtszug selbst zu tragen.

Can. 1524 — § 1. In jedem Stadium des Verfahrens und in jeder Instanz kann der Kläger auf den Rechtszug verzichten; ebenso können sowohl der Kläger als auch die belangte Partei auf alle oder nur auf einzelne Prozeßhandlungen verzichten.

§ 2. Vormünder und Verwalter juristischer Personen bedürfen zum Verzicht auf den Rechtszug des Rates oder der Zustimmung jener, deren Mitwirkung für Rechtsakte erforderlich ist, die die Grenzen der ordentlichen Verwaltung überschreiten.

§ 3. Der Verzicht muß, um gültig zu sein, schriftlich erfolgen und von der Partei oder ihrem dazu mit besonderem Auftrag ausgestatteten Prozeßbevollmächtigten unterzeichnet werden; er muß der Gegenpartei mitgeteilt, von dieser angenommen oder wenigstens nicht angefochten und vom Richter zugelassen werden.

Can. 1525 — Der vom Richter zugelassene Verzicht hat für die Prozeßhandlungen, auf die verzichtet worden ist, dieselben Rechtswirkungen wie das Erlöschen des Rechtszuges und verpflichtet ebenfalls den Verzichtenden zur Tragung der Kosten für jene Prozeßhandlungen, auf die verzichtet worden ist.