Index

Back Top Print

CODEX DES KANONISCHEN RECHTES

 

BUCH VII

PROZESSE


 

TEIL II

STREITVERFAHREN


 

SEKTION I

ORDENTLICHES STREITVERFAHREN

 

TITEL IV

BEWEISE (Cann. 1526 – 1586)

 

KAPITEL II

URKUNDENBEWElS

Artikel 1

ART UND BEWEISKRAFT DER URKUNDEN

Can. 1540 — § 1. Öffentliche kirchliche Urkunden sind jene, die eine Amtsperson in Ausübung ihres Amtes in der Kirche und unter Beachtung der rechtlich vorgeschriebenen Förmlichkeiten ausgestellt hat.

§ 2. Öffentliche weltliche Urkunden sind jene, die nach den Gesetzen des jeweiligen Ortes als solche rechtlich anerkannt werden.

§ 3. Sonstige Urkunden sind private Urkunden.

Can. 1541 — Sofern nicht durch gegenteilige und eindeutige Argumente etwas anderes dargetan wird, erbringen öffentliche Urkunden für alles Beweis, was in ihnen direkt und hauptsächlich bekundet wird.

Can. 1542 — Eine private Urkunde, die von einer Partei anerkannt oder vom Richter als richtig befunden ist, hat dieselbe Beweiskraft gegen ihren Verfasser oder Unterzeichner und gegen jene, die die strittige Sache von diesen erhalten haben, wie ein außergerichtliches Geständnis; gegen Unbeteiligte hat sie dieselbe Beweiskraft wie gemäß can.1536, § 2 Parteierklärungen, die keine Geständnisse sind.

Can. 1543 — Finden sich in Urkunden Radierungen, Änderungen, Einfügungen oder sonstwelche Mängel, so ist es Sache des Richters zu würdigen, ob und inwieweit derartigen Urkunden Beweiswert zukommt.