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CODEX DES KANONISCHEN RECHTES

 

BUCH VII

PROZESSE


 

TEIL II

STREITVERFAHREN


 

SEKTION I

ORDENTLICHES STREITVERFAHREN

 

TITEL IV

BEWEISE (Cann. 1526 – 1586)

 

KAPITEL III

ZEUGEN UND IHRE AUSSAGEN

Can. 1547 — Der Zeugenbeweis ist in jedwedem Verfahren zulässig. Er steht unter der Leitung des Richters.

Can. 1548 — § 1. Die Zeugen müssen dem Richter auf sein rechtmäßiges Befragen wahrheitsgemäß antworten.

§ 2. Unbeschadet der Vorschrift des can. 1550, § 2, n. 2 sind von der Beantwortungspflicht ausgenommen:

1° Kleriker hinsichtlich dessen, was ihnen aufgrund ihres geistlichen Amtes bekannt geworden ist; Beamte, Ärzte, Hebammen, Anwälte, Notare und andere Personen, die zur Wahrung des Amtsgeheimnisses selbst aufgrund beratender Tätigkeit verpflichtet sind, hinsichtlich der dieser Schweigepflicht unterliegenden Angelegenheiten;

2° wer aus seiner Aussage für sich, seinen Ehegatten oder seine nächsten Blutsverwandten oder Verschwägerten Rufschädigung, gefährliche Belästigungen oder sonstige schwere Schäden befürchtet.