Index

Back Top Print

CODEX DES KANONISCHEN RECHTES

 

BUCH VII

PROZESSE


 

TEIL II

STREITVERFAHREN


 

SEKTION I

ORDENTLICHES STREITVERFAHREN

 

TITEL IV

BEWEISE (Cann. 1526 – 1586)

 

KAPITEL IV

SACHVERSTÄNDIGE

Can. 1574 — Sachverständige sind beizuziehen, sooft nach Vorschrift des Rechtes oder des Richters ihre Untersuchung und Begutachtung, gestützt auf die Regeln ihres Fachwissens, erforderlich sind, um eine Tatsache zu beweisen oder die wahre Natur eines Sachverhaltes zu erkennen.

Can. 1575 — Dem Richter obliegt es, nach Anhören oder auf Antrag der Parteien Sachverständige zu bestellen oder, je nach Lage des Falls, von anderen Sachverständigen bereits erstellte Berichte heranzuziehen.

Can. 1576 — Aus denselben Gründen wie Zeugen werden auch Sachverständige ausgeschlossen oder können abgelehnt werden.

Can. 1577 — § 1. Unter Würdigung des etwaigen Vorbringens der Streitparteien hat der Richter durch Dekret die einzelnen Punkte festzulegen, um die sich der Sachverständige bemühen muß.

§ 2. Dem Sachverständigen sind die Sachakten, sonstige Urkunden und Hilfsmittel zur rechten und getreuen Erfüllung seines Dienstes auszuhändigen.

§ 3. Der Richter soll nach Anhören des Sachverständigen eine Frist setzen, innerhalb derer die Untersuchung vorzunehmen und das Gutachten vorzulegen ist.

Can. 1578 — § 1. Jeder Sachverständige hat sein Gutachten getrennt von den übrigen Gutachten anzufertigen, sofern der Richter nicht ein von mehreren zu unterzeichnendes Gutachten anfordert; in diesem Fall sind etwa abweichende Auffassungen sorgfältig zu vermerken.

§ 2. Die Sachverständigen müssen deutlich angeben, aufgrund welcher Urkunden oder auf welche andere geeignete Weise sie Gewißheit über die Identität der Personen, Sachen oder Örtlichkeiten gewonnen haben, auf welche Art und Weise sie bei der Durchführung des ihnen übertragenen Dienstes vorgegangen sind und auf welche Gründe sich ihre Schlußfolgerungen hauptsächlich stützen.

§ 3. Der Sachverständige kann vom Richter geladen werden, um Erläuterungen zu geben, die darüber hinaus notwendig scheinen.

Can. 1579 — § 1. Der Richter hat nicht nur die Schlußfolgerungen der Sachverständigen, selbst wenn diese übereinstimmen, sorgfältig abzuwägen, sondern auch die übrigen Umstände der Sache.

§ 2. In der Urteilsbegründung muß er zum Ausdruck bringen, durch welche Gründe er veranlaßt wurde, die Schlußfolgerungen der Sachverständigen anzunehmen oder abzulehnen.

Can. 1580 — Den Sachverständigen sind die Auslagen zu erstatten und ein Honorar zu zahlen, deren Höhe der Richter unter Beachtung des Partikularrechtes nach Recht und Billigkeit festzusetzen hat.

Can. 1581 — § 1. Die Parteien können private Sachverständige bestimmen, die der Billigung des Richters bedürfen.

§ 2. Läßt der Richter es zu, so können diese erforderlichenfalls die Sachakten einsehen und der Sachverständigenbefragung beiwohnen; stets aber können sie ihren eigenen Bericht dem Gericht vorlegen.