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CODEX DES KANONISCHEN RECHTES

 

BUCH VII

PROZESSE


 

TEIL II

STREITVERFAHREN


 

SEKTION I

ORDENTLICHES STREITVERFAHREN

 

TITEL IV

BEWEISE (Cann. 1526 – 1586)

 

KAPITEL VI

VERMUTUNGEN

Can. 1584 — Die Vermutung ist eine begründete Deutung einer unsicheren Tatsache; sie ist entweder eine Rechtsvermutung, wenn sie vom Gesetz aufgestellt wird, oder eine richterliche Vermutung, wenn sie vom Richter erschlossen wird.

Can. 1585 — Wer eine Rechtsvermutung für sich hat, ist frei von der Beweislast, die der Gegenpartei zufällt.

Can. 1586 — Vermutungen, die nicht vom Recht aufgestellt werden, darf der Richter nur aus einer sicher feststehenden und bestimmten Tatsache erschließen, die mit dem strittigen Sachverhalt unmittelbar zusammenhängt.