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CODEX DES KANONISCHEN RECHTES

 

BUCH VII

PROZESSE


 

TEIL II

STREITVERFAHREN


 

SEKTION I

ORDENTLICHES STREITVERFAHREN

 

TITEL V

ZWISCHENVERFAHREN (Cann. 1587 – 1597)

 

KAPITEL I

NICHT ERSCHEINENDE PARTEIEN

Can. 1592 — § 1. Wenn die belangte Partei auf die Ladung hin nicht erschienen ist und keine hinlängliche Entschuldigung für ihre Abwesenheit vorgebracht oder nicht gemäß can. 1507, § 1 geantwortet hat, muß der Richter sie als prozeßabwesend erklären und entscheiden, daß das Verfahren unter Einhaltung der sonstigen Vorschriften bis zum Endurteil und dessen Vollstreckung fortgesetzt wird.

§ 2. Vor Erlaß des Dekretes gemäß § 1 muß, erforderlichenfalls auch durch eine neue Ladung, feststehen, daß die rechtmäßig erfolgte Ladung rechtzeitig die belangte Partei erreicht hat.

Can. 1593 — § 1. Hat sich die belangte Partei daraufhin vor der Urteilsfällung dem Gericht gestellt oder Antwort gegeben, so kann sie unter Beachtung von can. 1600 Einlassungen und Beweismittel vorbringen; der Richter hat aber vorzusehen, daß der Prozeß nicht absichtlich und unnötig in die Länge gezogen wird.

§ 2. Selbst wenn die belangte Partei vor der Fällung des Urteils nicht erschienen ist oder nicht geantwortet hat, kann sie von den Rechtsmitteln gegen das Urteil Gebrauch machen; weist sie aber nach, daß sie aus einem rechtmäßigen Grund, den sie ohne ihre Schuld nicht eher geltend machen konnte, verhindert war, so steht ihr die Nichtigkeitsbeschwerde offen.

Can. 1594 — Wenn der Kläger an dem zur Streitfestlegung festgesetzten Termin weder erschienen ist noch eine ausreichende Entschuldigung vorgebracht hat:

1° hat ihn der Richter abermals vorzuladen;

2° wird vermutet, daß der Kläger gemäß cann. 1524—1525 auf den Rechtszug verzichtet hat, wenn er auch der neuen Ladung nicht Folge leistet;

3° ist die Vorschrift des can. 1593 zu beachten, wenn er sich später am Prozeß beteiligen will.

Can. 1595 — § 1. Die vom Prozeß abwesende Partei, einerlei ob Kläger oder belangte Partei, die keinen rechtmäßigen Verhinderungsgrund nachgewiesen hat, ist verpflichtet, sowohl die Prozeßkosten zu tragen, die aufgrund ihrer Abwesenheit entstanden sind, als auch gegebenenfalls einen der Gegenpartei entstandenen Schaden zu ersetzen.

§ 2. Sind sowohl der Kläger als auch die belangte Partei vom Prozeß abwesend, so sind sie verpflichtet, solidarisch die Prozeßkosten zu tragen.