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CODEX DES KANONISCHEN RECHTES

 

BUCH VII

PROZESSE


 

TEIL II

STREITVERFAHREN


 

SEKTION I

ORDENTLICHES STREITVERFAHREN

 

TITEL VI

AKTENOFFENLEGUNG, AKTENSCHLUSS UND SACHERÖRTERUNG (Cann. 1598 – 1606)

 

Can. 1598 — § 1. Nach Durchführung der Beweiserhebungen muß der Richter zur Vermeidung der Verfahrensnichtigkeit durch Dekret den Parteien und ihren Anwälten gestatten, daß sie die ihnen noch nicht bekannten Akten in der Gerichtskanzlei einsehen; sogar können den Anwälten auf Antrag hin Abschriften der Akten ausgehändigt werden; in Sachen jedoch, die das öffentliche Wohl betreffen, kann der Richter zur Vermeidung sehr schwerer Gefahren verfügen, daß ein Aktenstück niemandem bekanntgegeben wird, wobei allerdings sicherzustellen ist, daß das Verteidigungsrecht stets unbeeinträchtigt bleibt.

§ 2. Zur Vervollständigung können die Parteien dem Richter noch weitere Beweise vorlegen; sind diese erhoben, so ist, falls der Richter es für erforderlich hält, abermals ein Dekret wie in § 1 zu erlassen.

Can. 1599 — § 1. Nach Vornahme aller Beweiserhebungen erfolgt Aktenschluß.

§ 2. Der Aktenschluß gilt als erfolgt, wenn entweder die Parteien erklären, daß sie nichts mehr vorzubringen haben, oder die ihnen vom Richter gesetzte Nutzfrist zur Vorlage von Beweisen verstrichen ist oder der Richter äußert, daß er die Sache für hinreichend geklärt erachtet.

§ 3. Über den Aktenschluß, wie immer er auch erfolgt ist, hat der Richter ein Dekret zu erlassen.

Can. 1600 — § 1. Nach Aktenschluß darf der Richter dieselben oder weitere Zeugen nur vorladen oder andere Beweiserhebungen, die vorher nicht beantragt worden sind, nur anordnen:

1° in Streitsachen, bei denen es einzig um das private Wohl der Parteien geht, sofern sämtliche Parteien zustimmen;

2° in sonstigen Verfahren nach Anhören der Parteien, vorausgesetzt, ein schwerwiegender Grund liegt vor und ebenso jede Gefahr von Betrug oder Beeinflussung wird ferngehalten;

3° in allen Verfahren, sooft die Wahrscheinlichkeit besteht, daß, wenn die neue Beweiserhebung nicht zugelassen wird, ein ungerechtes Urteil aus den in can. 1645, § 2, nn. 1-3 genannten Gründen zustande kommen wird.

§ 2. Der Richter kann aber anordnen oder zulassen, daß eine Urkunde vorgelegt wird, die etwa früher ohne Schuld der interessierten Partei nicht vorgelegt werden konnte.

§ 3. Neu erhobene Beweise sind unter Beachtung von can. 1598, § 1 offenzulegen.

Can. 1601 — Nach erfolgtem Aktenschluß hat der Richter eine angemessene Frist zur Vorlage der Verteidigungsschriftsätze oder Einwendungen zu setzen.

Can. 1602 — § 1. Verteidigungen und Einwendungen sollen schriftlich erfolgen, außer der Richter erachtet mit Zustimmung der Parteien eine mündliche Erörterung vor dem tagenden Gericht für hinreichend.

§ 2. Sollen die Verteidigungsschriftsätze zusammen mit den wichtigen Urkunden gedruckt werden, so ist die vorgängige Erlaubnis des Richters erforderlich und eine etwaige Geheimhaltungspflicht sicherzustellen.

§ 3. Hinsichtlich des Umfanges der Verteidigungsschriftsätze, der Zahl der Ausfertigungen und anderer derartiger Umstände ist die Anordnung des Gerichtes zu beachten.

Can. 1603 — § 1. Nach Austausch der Verteidigungsschriftsätze und der Einwendungen darf jede Partei innerhalb einer vom Richter kurz bemessenen Frist Erwiderungen vorlegen.

§ 2. Dieses Recht steht den Parteien nur einmal zu, sofern es dem Richter nicht aus schwerwiegendem Grund angebracht erscheint, eine abermalige Erwiderung zu gestatten; das der einen Partei gewährte Zugeständnis gilt dann auch für die andere Partei.

§ 3. Kirchenanwalt und Bandverteidiger haben das Recht, auf die Erwiderung der Parteien erneut zu antworten.

Can. 1604 — § 1. Völlig unzulässig sind Mitteilungen von Parteien, Anwälten oder auch Dritten an den Richter, die außerhalb der Gerichtsakten verbleiben.

§ 2. Wenn die Sacherörterung schriftlich geschehen ist, kann der Richter bestimmen, daß eine maßvolle mündliche Erörterung zur Klärung einiger Fragen vor dem tagenden Gericht stattfindet.

Can. 1605 — Der mündlichen Erörterung nach cann. 1602, § 1 und 1604, § 2 hat ein Notar beizuwohnen zu dem Zweck, daß er auf Geheiß des Richters oder auf Antrag einer Partei und mit Zustimmung des Richters von den Erörterungen und Schlußfolgerungen unverzüglich eine Niederschrift aufnehmen kann.

Can. 1606 — Haben es die Parteien versäumt, während der Nutzfrist ihre Verteidigung vorzulegen, oder vertrauen sie sich dem Wissen und Gewissen des Richters an, so kann der Richter, wenn er aufgrund der Akten und Beweise die Sache für völlig geklärt hält, sofort das Urteil fällen, nachdem er die Stellungnahmen des Kirchenanwaltes und des Bandverteidigers, sofern sie am Prozeß beteiligt sind, eingeholt hat.