Index

Back Top Print

CODEX DES KANONISCHEN RECHTES

 

BUCH VII

PROZESSE


 

TEIL II

STREITVERFAHREN


 

SEKTION I

ORDENTLICHES STREITVERFAHREN

 

TITEL VII

RICHTERLICHE ENTSCHEIDUNGEN (Cann. 1607 – 1618)

 

Can. 1607 — Bei einem auf gerichtlichem Weg durchgeführten Verfahren wird das Hauptverfahren vom Richter durch Endurteil entschieden, ein Zwischenverfahren durch Zwischenurteil unter Wahrung der Vorschrift des can. 1589, § 1.

Can. 1608 — § 1. Zu jeder Urteilsfällung ist erforderlich, daß der Richter die moralische Gewißheit über die durch Urteil zu entscheidende Sache gewonnen hat.

§ 2. Die Gewißheit muß der Richter dem entnehmen, was aufgrund der Gerichtsakten bewiesen ist.

§ 3. Der Richter muß die Beweise aber nach seinem Gewissen würdigen, unbeschadet der gesetzlichen Vorschriften über die Wirksamkeit bestimmter Beweismittel.

§ 4. Kann der Richter diese Gewißheit nicht gewinnen, so hat er durch Urteil festzustellen, daß das Recht des Klägers nicht feststeht, und den Belangten als freigesprochen aus dem Verfahren zu entlassen, außer es handelt sich um eine Sache, die sich der Rechtsgunst erfreut; in diesem Fall ist für die vom Recht begünstigte Sache zu entscheiden.

Can. 1609 — § 1. Beim Kollegialgericht bestimmt der Vorsitzende, wann die Richter zur Urteilssitzung zusammenkommen; die Sitzung findet am Sitz des Gerichtes statt, falls nicht ein besonderer Grund etwas anderes nahelegt.

§ 2. Zum anberaumten Sitzungstermin haben die einzelnen Richter schriftlich ihre Ergebnisse zum Prozeßgegenstand samt der Darlegung der Rechts- und Tatsachengründe mitzubringen, aufgrund derer sie zu ihrem Ergebnis gelangt sind; diese Urteilsgutachten sind den Gerichtsakten beizufügen, aber geheimzuhalten.

§ 3. Nach Anrufung des Namens Gottes tragen die einzelnen Richter ihre Ergebnisse der Rangfolge gemäß, immer jedoch beim Berichterstatter angefangen, vor; darauf hat unter Leitung des Gerichtsvorsitzenden eine Erörterung vor allem im Hinblick auf die Festlegung zu erfolgen, was im Urteilstenor zu bestimmen ist.

§ 4. Im Verlauf der Erörterung aber hat jeder Richter das Recht, von seinem bisherigen Urteilsvorschlag abzugehen. Will jedoch ein Richter der Entscheidung der anderen Richter nicht beitreten, so kann er verlangen, daß im Fall der Berufung sein Urteilsgutachten dem Obergericht zugeleitet wird.

§ 5. Wenn die Richter bei der ersten Erörterung zu keinem Urteil kommen wollen oder können, kann die Entscheidung auf eine neue Sitzung verschoben werden, die aber innerhalb einer Woche stattfinden muß, außer die prozessuale Untersuchung ist gemäß can. 1600 zu ergänzen.

Can. 1610 § 1. Der Einzelrichter wird sein Urteil selbst abfassen.

§ 2. Im Kollegialgericht ist es Aufgabe des Berichterstatters, das Urteil auszuarbeiten, wobei er die Begründung dem Vorbringen der einzelnen Richter bei der Erörterung entnimmt, außer die Mehrheit der Richter hat bestimmt, welchen Gründen der Vorzug zu geben ist; die Urteilsausarbeitung ist anschließend den einzelnen Richtern zur Gutheißung vorzulegen.

§ 3. Das Urteil ist nicht später als nach einem Monat vom Tag der Urteilsfällung an herauszugeben, sofern nicht bei einem Kollegialgericht die Richter aus schwerwiegendem Grund eine längere Frist festgesetzt haben.

Can. 1611 — Das Urteil muß:

1° über den vor Gericht verhandelten Rechtsstreit entscheiden, wobei auf die einzelnen Streitfragen eine entsprechende Antwort zu geben ist;

2° bestimmen, welche Pflichten den Parteien aus dem Verfahren entstanden und wie sie zu erfüllen sind;

3° die Gründe in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht darlegen, auf die sich der Urteilstenor stützt;

4° die Verfahrenskosten festsetzen.

Can. 1612 — § 1. Das Urteil muß nach der Anrufung des Namens Gottes der Reihe nach den Richter oder das Gericht, weiterhin den Kläger, die belangte Partei und den Prozeßbevollmächtigten mit Angabe von Namen und Wohnsitz sowie, falls sie am Verfahren beteiligt waren, den Kirchenanwalt und den Bandverteidiger bezeichnen.

§ 2. Daraufhin muß kurz der Tatbestand mit dem Parteivorbringen und den formulierten Streitfragen berichtet werden.

§ 3. Im Anschluß daran folgt, nach Darlegung der Gründe, der Urteilstenor.

§ 4. Das Urteil schließt mit Angabe von Tag und Ort der Urteilsfällung und der Unterschrift des Richters oder, wenn es sich um ein Kollegialgericht handelt, aller Richter sowie des Notars.

Can. 1613 — Vorstehende Regeln über das Endurteil sind auch auf das Zwischenurteil anzuwenden.

Can. 1614 — Das Urteil ist unter Angabe der Rechtsmittel baldmöglichst zu verkünden; vor der Verkündung besitzt es keine Wirksamkeit, selbst wenn der Urteilstenor mit Erlaubnis des Richters den Parteien mitgeteilt worden ist.

Can. 1615 — Die Verkündung, d. h. die Bekanntgabe des Urteils kann durch Aushändigung einer Urteilsausfertigung an die Parteien oder ihre Prozeßbevollmächtigten oder durch Zusendung einer Ausfertigung gemäß can. 1509 an sie erfolgen.

Can. 1616 — § 1. Hat sich im Text des Urteils entweder bei der Angabe von Zahlen ein Fehler eingeschlichen oder ist bei der Niederschrift des Urteilstenors oder bei der Darstellung des Tatbestandes oder des Parteivorbringens ein Versehen unterlaufen oder sind die Erfordernisse des can.

1612, § 4 außer acht gelassen worden, so muß das Urteil vom Gericht, das es gefällt hat, entweder auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen verbessert oder ergänzt werden; zuvor sind aber stets die Parteien anzuhören; das Dekret über die Berichtigung ist der Urteilsausfertigung beizufügen.

§ 2. Widerspricht eine Partei der Berichtigung, so ist der Zwischenstreit durch Dekret zu entscheiden.

Can. 1617 — Sonstige Entscheidungen des Richters mit Ausnahme des Urteils sind Dekrete; ordnen sie nicht nur den Verfahrensablauf, so besitzen sie keine Rechtswirkung, sofern sie nicht wenigstens summarisch Entscheidungsgründe enthalten oder auf Gründe verweisen, die in einem anderen Prozeßakt zum Ausdruck gebracht worden sind.

Can. 1618 — Ein Zwischenurteil oder ein Dekret haben die Wirkung eines Endurteils, wenn sie bezüglich wenigstens einer Streitpartei den Fortgang des Verfahrens hemmen oder dem Verfahren oder einem Verfahrensstadium ein Ende setzen.