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CODEX DES KANONISCHEN RECHTES

 

BUCH VII

PROZESSE


 

TEIL II

STREITVERFAHREN


 

SEKTION I

ORDENTLICHES STREITVERFAHREN

 

TITEL VIII

ANFECHTUNG EINES URTEILS (Cann. 1619 – 1640)

 

 

KAPITEL I

NICHTIGKEITSBESCHWERDE GEGEN EIN URTEIL

Can. 1619 — Unter Wahrung der cann. 1622 und 1623 werden Prozeßhandlungsnichtigkeiten, die vom positiven Recht festgesetzt sind und die, obwohl sie der eine Nichtigkeitsbeschwerde einlegenden Partei bekannt waren, vor der Urteilsfällung nicht geltend gemacht worden sind, durch das Urteil selbst geheilt, wenn es sich um eine das private Wohl angehende Sache handelt.

Can. 1620 — Ein Urteil leidet an unheilbarer Nichtigkeit, wenn:

1° es von einem absolut unzuständigen Richter gefällt worden ist;

2° es von jemandem gefällt worden ist, der keine richterliche Gewalt bei dem Gericht hat, das die Sache entschieden hat;

3° ein Richter unter Zwang oder schwerer Furcht das Urteil gefällt hat;

4° ein Prozeß ohne einen Klageantrag nach can. 1501 geführt oder nicht gegen irgendeine belangte Partei begonnen worden ist;

5° es zwischen Parteien gefällt worden ist, von denen wenigstens eine keine prozessuale Rollenfähigkeit besitzt;

6° jemand ohne rechtmäßigen Auftrag im Namen eines anderen vor Gericht gehandelt hat;

7° einer Partei das Verteidigungsrecht verweigert worden ist;

8° die strittige Sache nicht einmal teilweise entschieden worden ist.

Can. 1621 — In den Fällen des can. 1620 kann Nichtigkeitsbeschwerde als Einrede unbefristet, als Klage jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Verkündung des Urteils bei dem Richter erhoben werden, der das Urteil gefällt hat.

Can. 1622 — Ein Urteil leidet nur an heilbarer Nichtigkeit, wenn es:

1° entgegen der Vorschrift des can. 1425, § 1 nicht von der vom Gesetz vorgeschriebenen Zahl von Richtern gefällt worden ist;

2° keine Entscheidungsgründe enthält;

3° nicht die vom Recht geforderten Unterschriften trägt;

4° keine Angaben über Jahr, Monat, Tag und Ort der Urteilsfällung aufweist;

5° auf einer nichtigen Prozeßhandlung aufbaut, deren Nichtigkeit nicht gemäß can. 1619 geheilt ist;

6° gegen eine Partei gefällt wurde, die gemäß can. 1593, § 2 rechtmäßig vom Prozeß abwesend war.

Can. 1623 — In den Fällen des can. 1622 kann die Nichtigkeitsbeschwerde innerhalb von drei Monaten seit Verkündung des Urteils geltend gemacht werden.

Can. 1624 — Über eine Nichtigkeitsbeschwerde befindet der Richter, der das Urteil gefällt hat;

befürchtet jedoch eine Partei, daß der Richter, der das durch eine Nichtigkeitsbeschwerde angefochtene Urteil gefällt hat, voreingenommen ist, und hält sie ihn deshalb für befangen, so kann sie beantragen, daß gemäß can. 1450 dieser Richter durch einen anderen ersetzt wird.

Can. 1625 — Die Nichtigkeitsbeschwerde kann zusammen mit der Berufung innerhalb der für das Einlegen der Berufung bestimmten Frist geltend gemacht werden.

Can. 1626 — § 1. Nichtigkeitsbeschwerde können nicht nur die Parteien, die sich beschwert fühlen, sondern auch der Kirchenanwalt und der Bandverteidiger einlegen, wenn sie rechtmäßig beteiligt sind.

§ 2. Der Richter kann ein von ihm gefälltes nichtiges Urteil innerhalb der von can. 1623 vorgesehenen Frist von Amts wegen zurückziehen oder verbessern, wenn nicht inzwischen Berufung zusammen mit der Nichtigkeitsbeschwerde eingelegt worden oder die Nichtigkeit durch Zeitablauf nach can. 1623 geheilt ist.

Can. 1627 — Verfahren über eine Nichtigkeitsbeschwerde können nach den Regeln für das mündliche Streitverfahren behandelt werden.