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CODEX DES KANONISCHEN RECHTES

 

BUCH VII

PROZESSE


 

TEIL II

STREITVERFAHREN


 

SEKTION I

ORDENTLICHES STREITVERFAHREN

 

TITEL VIII

ANFECHTUNG EINES URTEILS (Cann. 1619 – 1640)

 

 

KAPITEL II

BERUFUNG

Can. 1628 — Eine Partei, die sich durch ein Urteil beschwert fühlt, und in gleicher Weise der Kirchenanwalt und der Bandverteidiger in Verfahren, in denen ihre Beteiligung gefordert ist, haben das Recht, gegen ein Urteil Berufung an den höheren Richter unter Beachtung der Vorschrift des can. 1629 einzulegen.

Can. 1629 — Berufung kann nicht eingelegt werden gegen:

1° ein Urteil des Papstes oder der Apostolischen Signatur;

2° ein nichtiges Urteil, außer die Berufung wird gemäß can. 1625 mit der Nichtigkeitsbeschwerde verbunden;

3° ein rechtskräftig gewordenes Urteil;

4° das Dekret eines Richters oder das Zwischenurteil, die nicht die Wirkung eines Endurteils haben, außer die Berufung wird mit der Berufung gegen das Endurteil verbunden;

5° ein Urteil oder ein Dekret in einer Sache, in der das Recht eine Entscheidung auf schnellstem Weg vorschreibt.

Can. 1630 — § 1. Die Berufung muß bei dem Richter, von dem das Urteil gefällt worden ist, innerhalb einer ausschließenden Nutzfrist von fünfzehn Tagen eingelegt werden, gerechnet von der Kenntniserlangung des verkündeten Urteils.

§ 2. Wird sie mündlich eingelegt, so hat sie der Notar in Anwesenheit des Berufungsklägers schriftlich abzufassen.

Can. 1631 — Entsteht eine Streitfrage über das Berufungsrecht, so hat darüber das Berufungsgericht auf schnellstem Weg nach den Regeln über das mündliche Streitverfahren zu befinden.

Can. 1632 — § 1. Wird in der Berufungsklage nicht angegeben, an welches Gericht diese gerichtet ist, so wird vermutet, daß sie an das in cann. 1438 und 1439 erwähnte Gericht eingelegt worden ist.

§ 2. Hat die andere Partei Berufung an ein anderes Gericht eingelegt, so befindet über die Sache das rangmäßig höhere Gericht, wobei can. 1415 zu beachten ist.

Can. 1633 — Die Berufung ist innerhalb eines Monates nach Einlegung bei dem Richter zu verfolgen, an den sie gerichtet wird, außer der Urteilsrichter hat der Partei eine längere Frist zu ihrer Verfolgung gewährt.

Can. 1634 — § 1. Zur Verfolgung der Berufung ist erforderlich und ausreichend, daß eine Partei die Hilfe des Oberrichters zur Verbesserung des angefochtenen Urteils anruft unter Beifügung einer Urteilsabschrift und mit Angabe der Berufungsgründe.

§ 2. Kann eine Partei vom Urteilsgericht innerhalb der Berufungsfrist keine Abschrift des angefochtenen Urteils erhalten, so läuft die Frist einstweilen nicht; die Verhinderung ist dem Berufungsrichter mitzuteilen, der den Urteilsrichter verbindlich anzuweisen hat, seiner Pflicht baldmöglichst zu genügen.

§ 3. Inzwischen muß der Urteilsrichter gemäß can. 1474 die Akten dem Berufungsrichter zuleiten.

Can. 1635 — Sind die Berufungsfristen entweder beim Urteilsrichter oder beim Berufungsrichter ungenützt verstrichen, so gilt dies als Verzicht auf die Berufung.

Can. 1636 — § 1. Der Berufungskläger kann auf seine Berufung mit den in can. 1525 erwähnten Rechtswirkungen verzichten.

§ 2. Ist die Berufung vom Bandverteidiger oder vom Kirchenanwalt eingelegt worden, so kann darauf, falls das Gesetz nichts anderes vorsieht, vom Bandverteidiger oder vom Kirchenanwalt des Berufungsgerichtes verzichtet werden.

Can. 1637 — § 1. Die vom Kläger eingelegte Berufung kommt auch dem Belangten zustatten und umgekehrt.

§ 2. Gibt es mehrere Belangte oder Kläger und wird nur von einem oder gegen einen von ihnen ein Urteil angefochten, so gilt die Anfechtung als von allen und gegen alle erhoben, falls die im Streit befindliche Sache nicht teilbar ist oder es sich um eine solidarische Verpflichtung handelt.

§ 3. Wird von einer Partei gegen einen Teil des Urteils Berufung eingelegt, so kann die Gegenpartei selbst nach Ablauf der Berufungsfrist gegen andere Teile des Urteils im Zwischenstreit innerhalb einer Ausschlußfrist von fünfzehn Tagen Berufung einlegen, gerechnet von dem Tag an, an dem ihr die Hauptberufung bekanntgegeben worden ist.

§ 4. Sofern nichts anderes feststeht, wird vermutet, daß die Berufung gegen alle Teile des Urteils gerichtet ist.

Can. 1638 — Die Berufung hemmt die Vollstreckung des Urteils.

Can. 1639 — § 1. Unbeschadet der Vorschrift des can. 1683 kann in der Berufungsinstanz kein neuer Klagegrund, auch nicht auf dem Weg einer Klagehäufung, zugelassen werden; deshalb kann die Streitfrage nur dahingehend festgelegt werden, ob das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen oder aufzuheben ist, sei es ganz oder teilweise.

§ 2. Neue Beweise sind nur gemäß can. 1600 zulässig.

Can. 1640 — In der Berufungsinstanz ist in sinngemäßer Anwendung des Verfahrens der Vorinstanz entsprechend zu verfahren; jedoch ist, sofern nicht etwa die Beweiserhebung zu ergänzen ist, sofort nach Festlegung der Streitfrage gemäß cann. 1513, § 1 und 1639, § 1 zur Sacherörterung und zum Urteil zu schreiten.