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CODEX DES KANONISCHEN RECHTES

 

BUCH VII

PROZESSE


 

TEIL II

STREITVERFAHREN


 

SEKTION I

ORDENTLICHES STREITVERFAHREN

 

TITEL X

GERICHTSKOSTEN UND UNENTGELTLICHER RECHTSSCHUTZ (Can. 1649)

 

Can. 1649 — § 1. Der Bischof, dem die Leitung des Gerichtes obliegt, soll Bestimmungen erlassen über:

1° die Verurteilung der Parteien zum Tragen oder zum Ausgleich der Gerichtskosten;

2° die Honorare der Prozeßbevollmächtigten, Anwälte, Sachverständigen und Dolmetscher sowie über die Entschädigung der Zeugen;

3° die Gewährung des unentgeltlichen Rechtsschutzes oder einer Ermäßigung der Gerichtskosten;

4° die Begleichung des Schadens, zu der verpflichtet ist, wer im Prozeß nicht nur unterlegen ist, sondern leichtfertig prozessiert hat;

5° die Hinterlegung einer Geldsumme oder Leistung einer Sicherheit zur Begleichung der Gerichtskosten und Behebung eines Schadens.

§ 2. Gegen die Festsetzung der Gerichtskosten, der Honorare und der Schadensbegleichung gibt es keine selbständige Berufung; doch kann eine Partei innerhalb von fünfzehn Tagen bei demselben Richter Beschwerde erheben, der die Kostenfestsetzung abändern kann.