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CODEX DES KANONISCHEN RECHTES

 

BUCH VII

PROZESSE


 

TEIL II

STREITVERFAHREN


 

SEKTION I

ORDENTLICHES STREITVERFAHREN

 

TITEL XI

URTEILS VOLLSTRECKUNG (Cann. 1650 – 1655)

 

Can. 1650 — § 1. Für ein Urteil, das in Rechtskraft erwachsen ist, kann Vollstreckung angeordnet werden, soweit nicht die Vorschrift des can. 1647 Platz greift.

§ 2. Der Richter, der das Urteil gefällt hat, und nach erfolgter Berufung auch der Berufungsrichter können die vorläufige Vollstreckung eines noch nicht rechtskräftig gewordenen Urteils von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei anordnen, gegebenenfalls nach Leistung geeigneter Sicherheiten, wenn es sich um Vergütungen oder Leistungen zum notwendigen Lebensunterhalt handelt oder sonst ein gerechter Grund drängt.

§ 3. Wird das in § 2 genannte Urteil angefochten, so kann der Richter, der über die Anfechtung entscheiden muß, entweder die Vollstreckung aussetzen oder sie einer Sicherheitsleistung unterwerfen, wenn er erkennt, daß die Anfechtung wahrscheinlich begründet ist und daß ein nicht wiedergutzumachen der Schaden aus der Vollstreckung entstehen kann.

Can. 1651 — Ein Urteil kann erst vollstreckt werden, wenn ein Vollstrekkungsdekret des Richters vorliegt, das anordnet, das Urteil müsse ausgeführt werden; dieses Dekret ist je nach Art der Verfahren entweder in den Urteilstenor selbst aufzunehmen oder gesondert zu erlassen.

Can. 1652 — Erfordert die Vollstreckung eines Urteils eine vorgängige Rechenschaftsablegung, so entsteht eine Zwischenfrage, die von jenem Richter zu entscheiden ist, der das zu vollstreckende Urteil erlassen hat.

Can. 1653 — § 1. Sofern nicht ein Partikulargesetz anderes bestimmt, muß der Bischof jener Diözese, in der das erstinstanzliche Urteil gefällt worden ist, entweder selbst oder durch einen anderen das Urteil vollstrecken.

§ 2. Verweigert oder unterläßt er dies, so obliegt die Vollstreckung auf Antrag der interessierten Partei oder auch von Amts wegen der Autorität, der das Berufungsgericht gemäß can. 1439, § 3 unterstellt ist.

§ 3. Unter Ordensleuten obliegt die Vollstreckung eines Urteils dem Oberen, der das zu vollstreckende Urteil gefällt oder den Richter delegiert hat.

Can. 1654 — § 1. Der Vollstrecker muß, wenn nicht im Urteilstenor etwas seinem Ermessen überlassen worden ist, das Urteil nach dem offensichtlichen Sinn des Wortlautes vollstrecken.

§ 2. Er darf über Einwendungen gegen die Art und die Rechtskraft der Vollstreckung befinden, nicht aber über die Streitsache selbst; hat er irgendwie Kenntnis davon erhalten, daß das Urteil gemäß cann. 1620, 1622 und 1645 nichtig oder offensichtlich ungerecht ist, so hat er sich der Vollstreckung zu enthalten und nach Benachrichtigung der Parteien die Sache an das Gericht zurückzuverweisen, von dem das Urteil gefällt worden ist.

Can. 1655 — § 1. Bei dinglichen Klagen gilt, daß dem Kläger eine Sache, die ihm zugesprochen wurde, unverzüglich auszuhändigen ist, nachdem das Urteil rechtskräftig geworden ist.

§ 2. Bei persönlichen Klagen soll der Richter im Urteilstenor oder der Vollstrecker nach klugem Ermessen, wenn der Beklagte zur Herausgabe einer beweglichen Sache oder zur Zahlung einer Geldsumme oder zur Erbringung sonstiger Leistungen verurteilt ist, eine Frist zur Erfüllung der Verpflichtung bestimmen, die nicht weniger als fünfzehn Tage und nicht mehr als sechs Monate betragen darf.