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CODEX DES KANONISCHEN RECHTES

 

BUCH VII

PROZESSE


 

TEIL III

BESONDERE ARTEN VON VERFAHREN


 

TITEL I

EHEPROZESSE (Cann. 1671 – 1707)

 

 

KAPITEL I

EHENICHTIGKEITSVERFAHREN

 

Artikel 2

KLAGERECHT

Can. 1674 — Die Befugnis zur Klage gegen die Gültigkeit der Ehe haben:

1° die Ehegatten;

2° der Kirchenanwalt, wenn die Nichtigkeit einer Ehe bereits bekannt ist, deren Gültigmachung aber nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist.

Can. 1675 — § 1. Wenn die Gültigkeit einer Ehe zu Lebzeiten beider Gatten nicht angefochten worden ist, kann sie nach dem Tod eines oder beider Gatten nicht mehr angefochten werden, außer die Frage der Gültigkeit ist zuvor zu entscheiden, damit eine andere Streitfrage vor dem kirchlichen oder weltlichen Gericht gelöst werden kann.

§ 2. Stirbt jedoch ein Gatte während des Verfahrens, so ist nach can. 1518 zu verfahren.