CODEX DES KANONISCHEN RECHTES BUCH VII PROZESSE TEIL III BESONDERE ARTEN VON VERFAHREN TITEL I EHEPROZESSE (Cann. 1671 – 1707) KAPITEL I EHENICHTIGKEITSVERFAHREN Artikel 6 VERFAHREN AUFGRUND VON URKUNDEN Can. 1686 — Nach Eingang eines Klageantrages gemäß can. 1677 kann der Gerichtsvikar oder ein von ihm bestimmter Richter unter Außerachtlassung der Förmlichkeiten des ordentlichen Gerichtsverfahrens, jedoch nach Ladung der Parteien und unter Beteiligung des Bandverteidigers, die Nichtigkeit einer Ehe durch Urteil feststellen, wenn aufgrund einer Urkunde, gegen die ein Widerspruch oder eine Einrede nicht erhoben werden kann, mit Sicherheit das Vorliegen eines trennenden Ehehindernisses oder ein Mangel der rechtmäßigen Eheschließungsform feststeht, vorausgesetzt, mit gleicher Gewißheit ist klar, daß keine Dispens erteilt worden ist, oder ein Mangel des gültigen Auftrags des Stellvertreters bei der Eheschließung feststeht. Can. 1687 — § 1. Hat der Bandverteidiger begründete Zweifel, ob die Mängel nach can. 1686 oder die Nichterteilung der Dispens sicher feststehen, so muß er gegen diese Nichtigerklärung Berufung an den Richter der zweiten Instanz einlegen; diesem sind die Gerichtsakten zu übersenden mit dem schriftlichen Hinweis, daß es sich um ein Urkundenverfahren handelt. § 2. Das Berufungsrecht einer Partei, die sich beschwert fühlt, bleibt unangetastet. Can. 1688 — Der Richter der zweiten Instanz wird unter Beteiligung des Bandverteidigers und nach Anhören der Parteien in gleicher Weise wie nach can. 1686 darüber entscheiden, ob das Urteil zu bestätigen oder ob vielmehr im vorliegenden Fall auf dem ordentlichen Verf ahrensweg vorzugehen ist; im letzteren Fall verweist er die Sache an das Gericht der ersten Instanz zurück. |