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CODEX DES KANONISCHEN RECHTES

 

BUCH VII

PROZESSE


 

TEIL III

BESONDERE ARTEN VON VERFAHREN


 

TITEL I

EHEPROZESSE (Cann. 1671 – 1707)

 

 

KAPITEL IV

VERFAHREN ZUR TODESERKLÄRUNG

Can. 1707 — § 1. Falls der Tod eines Gatten durch eine authentische kirchliche oder weltliche Urkunde nicht nachgewiesen werden kann, hat der andere Gatte erst dann als vom Eheband gelöst zu gelten, wenn vom Diözesanbischof die Erklärung ergangen ist, daß der Tod zu vermuten ist.

§ 2. Der Diözesanbischof kann die in § 1 erwähnte Erklärung nur dann aussprechen, wenn er geeignete Nachforschungen angestellt und aus Zeugenaussagen, aus der öffentlichen Meinung oder aus Indizien die moralische Gewißheit gewonnen hat, daß der Gatte tot ist. Die bloße, wenn auch lange währende Abwesenheit des Gatten reicht dazu nicht aus.

§ 3. In unsicheren und verwickelten Fällen soll der Bischof den Apostolischen Stuhl um Rat angehen.