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CODEX DES KANONISCHEN RECHTES

 

BUCH VII

PROZESSE


 

TEIL III

BESONDERE ARTEN VON VERFAHREN


 

TITEL II

WEIHENICHTIGKEITSVERFAHREN (Cann. 1708 – 1712)

 

Can. 1708 — Das Recht, die Gültigkeit einer heiligen Weihe anzufechten, hat der Kleriker selbst oder der Ordinarius, dem der Kleriker untersteht oder in dessen Diözese er geweiht worden ist.

Can. 1709 — § 1. Die Klageschrift muß bei der zuständigen Kongregation eingereicht werden; diese entscheidet darüber, ob die Angelegenheit von der Kongregation der Römischen Kurie selbst oder von einem von ihr bestimmten Gericht zu behandeln ist.

§ 2. Nach Einreichung der Klageschrift ist dem Kleriker von Rechts wegen die Ausübung der Weihen verboten.

Can. 1710 — Verweist die Kongregation die Angelegenheit an ein Gericht, so sind, soweit von der Natur der Sache her möglich, die Canones über das Gerichtswesen im allgemeinen und über das ordentliche Streitverfahren, unbeschadet der Vorschriften dieses Titels, anzuwenden.

Can. 1711 — In diesen Prozeßsachen hat der Bandverteidiger dieselben Rechte und Pflichten wie der Ehebandverteidiger.

Can. 1712 — Nach dem zweiten Urteil, das die Nichtigkeit der heiligen Weihe bestätigt hat, verliert der Kleriker sämtliche dem Klerikerstand eigenen Rechte und wird von allen Pflichten frei.