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CODEX DES KANONISCHEN RECHTES

 

BUCH VII

PROZESSE


 

TEIL III

BESONDERE ARTEN VON VERFAHREN


 

TITEL III

ABWENDUNG VON GERICHTSVERFAHREN (Cann. 1713 – 1716)

 

Can. 1713 — Zur Vermeidung gerichtlicher Streitigkeiten ist es zweckmäßig, einen Vergleich, d. h. eine gütliche Beilegung herbeizuführen; der Rechtsstreit kann auch einem oder mehreren Schiedsrichtern übertragen werden.

Can. 1714 — Für den Vergleich, den Schiedsvertrag und das Schiedsverfahren gelten die Regeln, die die Parteien vereinbart haben, oder, wenn solche Regeln nicht bestehen, das etwa von der Bischofskonferenz erlassene Gesetz oder das am Ort der Vereinbarung geltende weltliche Recht.

Can. 1715 — § 1. Gültig kann kein Vergleich oder Schiedsvertrag geschlossen werden bei Streitsachen, die das öffentliche Wohl betreffen, und bei anderen Streitsachen, über die die Parteien nicht frei verfügen können.

§ 2. Handelt es sich um zeitliche Güter der Kirche, so sind, soweit vom Gegenstand gefordert, die für die Veräußerung von Kirchengut vorgeschriebenen Förmlichkeiten zu beachten.

Can. 1716 — § 1. Erkennt das weltliche Recht die Wirkung eines Schiedsspruches nur an, wenn er vom Richter bestätigt wird, so bedarf der Schiedsspruch in einem kirchlichen Streitfall, um seine Wirkung im kirchlichen Bereich zu entfalten, der Bestätigung durch den kirchlichen Richter jenes Ortes, an dem der Schiedsspruch erlassen wurde.

§ 2. Läßt jedoch das weltliche Recht gegen einen Schiedsspruch eine Anfechtung vor dem weltlichen Richter zu, so kann im Bereich des kanonischen Rechtes die gleiche Anfechtung beim kirchlichen Richter erhoben werden, der in erster Instanz zur Entscheidung des Streitfalles zuständig ist.