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CODEX DES KANONISCHEN RECHTES

 

BUCH VII

PROZESSE


 

TEIL IV

STRAFPROZESS (Cann. 1717 – 1731)

KAPITEL III

SCHADENSERSATZKLAGE

Can. 1729 — § 1. Der durch eine Straftat Geschädigte kann gemäß can. 1596 im Strafprozeß die Streitklage auf Schadensersatz stellen.

§ 2. Der in § 1 erwähnte Eintritt des Geschädigten in den Prozeß kann nur in der ersten Instanz eines Strafprozesses zugelassen werden.

§ 3. Die Berufung in der Schadensersatzsache geschieht nach den Bestimmungen von cann. 1628—1640, auch wenn eine Berufung in dem Strafverfahren nicht erfolgen kann; werden beide Berufungen, wenn auch von verschiedenen Parteien, eingelegt, so ist unter Beachtung der Vorschrift des can. 1730 in einem einzigen Berufungsverfahren darüber zu verhandeln.

Can. 1730 — § 1. Zur Vermeidung einer Verschleppung des Strafverfahrens kann der Richter die Entscheidung über den Schadensersatz aufschieben, bis er das Endurteil in dem Strafverfahren gefällt hat.

§ 2. In diesem Fall muß der Richter nach Urteilsfällung in dem Strafverfahren über den Schadensersatz selbst dann entscheiden, wenn das Strafverfahren wegen eines eingelegten Rechtsmittels noch gerichtshängig ist oder wenn der Beschuldigte aus einem Grund freigesprochen worden ist, der seine Schadensersatzpflicht nicht aufhebt.

Can. 1731 — Selbst wenn ein in einem Strafprozeß gefälltes Urteil in Rechtskraft erwachsen ist, schafft es keineswegs Recht gegenüber dem Geschädigten, außer dieser ist nach can. 1729 in den Streit eingetreten.