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CODEX DES KANONISCHEN RECHTES

 

BUCH VII

PROZESSE


 

TEIL V

VORGEHEN BEI VERWALTUNGSBESCHWERDEN UND BEI AMTSENTHEBUNG ODER VERSETZUNG VON PFARRERN 

 

SEKTION II

VERFAHREN ZUR AMTSENTHEBUNG ODER VERSETZUNG VON PFARRERN (Cann. 1740 – 1752)

 

 

KAPITEL II

VORGEHEN BEI VERSETZUNG VON PFARRERN

Can. 1748 — Wenn das Heil der Seelen oder die Notwendigkeit oder der Nutzen der Kirche es erfordern, daß ein Pfarrer von seiner Pfarrei, die er erfolgreich leitet, in eine andere Pfarrei oder ein anderes Amt versetzt wird, soll der Bischof ihm die Versetzung schriftlich vorschlagen und anraten, Gott und den Seelen zuliebe einzuwilligen.

Can. 1749 — Will der Pfarrer dem Vorschlag und der Empfehlung des Bischofs nicht Folge leisten, so hat er seine Gründe schriftlich darzulegen.

Can. 1750 — Glaubt der Bischof trotz der vorgebrachten Gründe, an seinem Vorschlag festhalten zu müssen, so hat er mit zwei nach can. 1742, § 1 bestimmten Pfarrern die Gründe abzuwägen, die für oder gegen eine Versetzung sprechen; wenn er daraufhin der Überzeugung ist, die Versetzung sei durchzuführen, hat er gegenüber dem Pfarrer seine väterlichen Aufforderungen zu wiederholen.

Can. 1751 — § 1. Weigert sich danach der Pfarrer weiterhin und glaubt der Bischof, die Versetzung sei vorzunehmen, so hat er das Versetzungsdekret. zu erlassen und festzusetzen, daß nach Ablauf einer bestimmten Frist die Pfarrei vakant ist.

§ 2. Ist diese Frist ungenutzt verstrichen, so hat der Bischof die Pfarrei als vakant zu erklären.

Can. 1752 — Bei Versetzungssachen sind die Vorschriften des can. 1747 anzuwenden, unter Wahrung der kanonischen Billigkeit und das Heil der Seelen vor Augen, das in der Kirche immer das oberste Gesetz sein muß.