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ANSPRACHE VON JOHANNES PAUL II.
AN DIE TEILNEHMER DES VOM 
PÄPSTLICHEN RAT FÜR DIE INTERPRETATION VON GESETZESTEXTEN VERANSTALTETEN AKADEMISCHEN TAGES 

Freitag, 24. Januar 2003

 

1. Es ist mir eine besondere Freude, euch, verehrte Teilnehmer an dem vom Päpstlichen Rat für die Interpretation von Gesetzestexten veranstalteten Akademischen Tag über die »Zwanzig Jahre kirchenrechtlicher Erfahrung«, die seit dem 25. Januar 1983 vergangen sind, zu empfangen. An jenem Tag hatte ich die Freude, den neuen Codex des kanonischen Rechtes zu promulgieren. Aufrichtig danke ich dem Präsidenten des Päpstlichen Rates, Erzbischof Julián Herranz, für die im Namen aller ausgesprochenen Empfindungen und die genaue Erläuterung der Tagung. 

Das Zusammentreffen der Daten der Promulgation des neuen Codex des kanonischen Rechtes und der ersten Ankündigung des Konzils - beide Ereignisse erfolgten am 25. Januar - veranlaßt mich, die enge zwischen dem Konzil und dem neuen Codex bestehende Beziehung noch einmal ausdrücklich zu erwähnen. Man darf in der Tat nicht vergessen, daß der selige Papst Johannes XXIII., als er seine Absicht kundtat, das II. Vatikanische Konzil einzuberufen, auch bekanntgab, die Reform der kirchenrechtlichen Disziplin in Angriff zu nehmen. Deshalb habe ich in der Apostolischen Konstitution Sacrae disciplinae leges hervorgehoben, daß sowohl das Konzil als auch der neue Codex »nur ein und demselben Vorsatz entsprangen, nämlich das christliche Leben zu erneuern; insbesondere von diesem Vorsatz erhielt die gesamte Konzilsarbeit ihre Richtlinien und ihren Verlauf« (AAS 75, 1983, Teil II, S. 8). 

In diesen 20 Jahren konnte man feststellen, in welchem Maße die Kirche des neuen Codex bedurfte. Glücklicherweise sind nunmehr die kritischen Stimmen gegen das Kirchenrecht weitgehend überwunden. Trotzdem wäre es unrealistisch, all das zu ignorieren, was noch zu tun ist, um in der heutigen Zeit eine echte kirchenrechtliche Kultur und eine kirchliche Praxis zu festigen, die auf die den kirchlichen Gesetzen innewohnende pastorale Dimension bedacht ist. 

2. Die vorherrschende Absicht bei der Erarbeitung des neuen Corpus Iuris Canonici bestand eindeutig darin, den Seelsorgern und allen Gläubigen ein klares normatives Instrument zur Verfügung zu stellen, das die wesentlichen Aspekte der Rechtsordung enthält. Es wäre jedoch leichtfertig und ganz und gar verfehlt, das Kirchenrecht nach der Ansicht des Rechtspositivismus lediglich als eine Summe von Gesetzestexten zu betrachten. Die kanonischen Normen beziehen sich tatsächlich auf eine Wirklichkeit, die über sie hinausgeht;eine solche Wirklichkeit setzt sich nicht nur aus historischen und zufälligen Ereignissen zusammen, sondern umfaßt auch wesentliche und bleibende Aspekte, in denen das göttliche Recht offenbar wird. 

Der neue Codex des kanonischen Rechtes - wie auch der Codex der Canones der Orientalischen Kirchen - muß in dieser theologischen Sicht interpretiert und angewandt werden. Dadurch können bestimmte hermeneutische Reduktionismen vermieden werden, die die kirchenrechtliche Wissenschaft und Praxis verarmen, indem sie diese von ihrem wahren kirchlichen Horizont entfernen. Dies ist besonders dann der Fall, wenn die kanonischen Normen in den Dienst von Interessen gestellt werden, die dem katholischen Glauben und der Moral fremd sind. 

3. Der Codex muß daher in erster Linie mit der rechtlichen Tradition der Kirche in Verbindung gebracht werden. Es geht nicht darum, eine abstrakte historische Bildung zu pflegen, sondern in den Strom kirchlichen Lebens einzudringen, der die Geschichte des kanonischen Rechtes ausmacht, und daraus Erleuchtung bei der Auslegung der Normen zu gewinnen. Die Texte des Codex fügen sich tatsächlich in ein Gesamt von rechtlichen Quellen ein, die niemals ignoriert werden dürfen, ohne sich der rationalistischen Täuschung auszusetzen, für jedes konkrete rechtliche Problem eine erschöpfende Norm bereit zu haben. Eine solche abstrakte Mentalität erweist sich vor allem deshalb als unfruchtbar, weil sie den wirklichen Problemen und den an der Basis der kanonischen Rechtssätze stehenden pastoralen Zielsetzungen keine Rechnung trägt. 

Ein noch gefährlicherer Reduktionismus besteht in der Forderung, die kirchlichen Gesetze losgelöst vom kirchlichen Lehramt zu interpretieren und anzuwenden. Nach einer solchen Auffassung hätten die lehrhaften Aussagen keinen disziplinären Wert, der nur den rein gesetzgebenden Akten zuzuerkennen wäre. Es ist bekannt, daß man auf Grund dieser reduktionistischen Sicht mitunter soweit gekommen ist, zwei verschiedene Lösungen desselben kirchlichen Problems anzunehmen: eine, die sich an den lehramtlichen Aussagen orientiert, und die andere, die kirchenrechtlichen Bestimmungen folgt. Die Grundlage einer solchen Ansicht bildet eine äußerst verarmte Auffassung des kanonischen Rechtes, als ob sich dieses nur mit der positiven Rechtsnorm identifizieren würde. Dies trifft keineswegs zu:Weil theologisch gesehen, der rechtliche Gehalt von innen her zu den kirchlichen Wirklichkeiten gehört, kann er tatsächlich Gegenstand der Aussagen des höchsten Lehramtes, auch definitiver Lehraussagen, sein. 

Diese realistische Auffassung des Rechtes begründet eine authentische Interdisziplinarität zwischen der kanonistischen und den übrigen Geisteswissenschaften. Ein wirklich fruchtbarer Dialog muß von der gemeinsamen Realität, nämlich dem Leben der Kirche selbst, seinen Ausgang nehmen. Die kirchliche Realität bleibt identisch mit sich selbst, und als solche kann sie, auch wenn sie in den einzelnen wissenschaftlichen Disziplinen von verschiedenen Gesichtspunkten her studiert wird, einen gegenseitigen, wissenschaftlichen Austausch bejahen, der zweifellos jeder Disziplin von Nutzen ist. 

4. Eine der bedeutendsten Neuheiten des Codex des kanonischen Rechtes und des darauffolgenden Codex der Canones der Orientalischen Kirchen sind die in beiden Büchern enthaltenen Bestimmungen über die Pflichten und Rechte aller Gläubigen (vgl. CIC, cann. 208-223; CCEO, cann. 7-20). Tatsächlich kann der vom II. Vaticanum (vgl. das Dekret Optatam totius, 16) erwünschte Bezug der kanonischen Norm zum Geheimnis der Kirche auch an der menschlichen Person, ihren Rechten und Pflichten, nicht vorbeigehen, selbstverständlich unter besonderer Beachtung des Gemeinwohls der kirchlichen Gesellschaft. 

Gerade diese personalistische Dimension der konziliaren Ekklesiologie ermöglicht ein besseres Verständnis des spezifischen und unersetzbaren Dienstes, den die kirchliche Hierarchie bei der Anerkennung und dem Schutz der Rechte der einzelnen und der kirchlichen Gemeinschaft leisten muß. Weder in der Theorie noch in der Praxis kann auf die Ausübung der »potestas regiminis« oder, mehr allgemein, auf das gesamte hierarchische »munus regendi« verzichtet werden, um die innerkirchliche Gerechtigkeit zu verkünden, zu bestimmen, zu verbürgen und zu fördern. 

Alle spezifischen Mittel, durch die die »potestas regiminis« ausgeübt wird - Gesetze, Verwaltungsakte, Prozesse, kanonische Strafmaßnahmen -, erhalten somit ihren wahren Sinn, den eines authentischen pastoralen Dienstes zum Wohl der einzelnen Personen und Gemeinschaften, aus denen sich die Kirche zusammensetzt. Manchmal wird ein solcher Dienst auch mißverstanden und angefochten:Gerade dann erweist er sich umso notwendiger, um zu vermeiden, daß im Namen von angeblichen pastoralen Erfordernissen Entscheidungen getroffen werden, die wahre Ungerechtigkeiten verursachen und unbewußt sogar fördern können. 

5. Im Wissen um die Bedeutung des besonderen Beitrages, den ihr, als Kanonisten, für das Wohl der Kirche und das Heil der Seelen leistet, ermuntere ich euch, mit neuem Eifer eure Aufgabe des Studiums und der kanonistischen Ausbildung neuer Generationen beharrlich fortzusetzen. Dadurch wird bestimmt ein erheblicher kirchlicher Beitrag zu jenem Frieden, Werk der Gerechtigkeit (vgl. Jes 32, 17), geleistet, für den ich besonders in diesem Jahr des Rosenkranzes zu beten aufgerufen habe (vgl. Apostolisches Schreiben Rosarium Virginis Mariæ, 6 und 40). 

Mit diesen Wünschen erteile ich allen voll Zuneigung meinen Apostolischen Segen.



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