 |
ANSPRACHE VON JOHANNES
PAUL II.
AN DIE MITGLIEDER DER RÖMISCHEN ROTA
ZUR FEIERLICHEN ERÖFFNUNG DES GERICHTSJAHRES
Samstag, 29. Januar 2005
1. Diese jährliche Begegnung mit euch, liebe Prälaten-Auditoren
des Apostolischen Gerichtshofs der Römischen Rota, verdeutlicht die wesentliche
Verbindung eurer wertvollen Arbeit mit dem richterlichen Aspekt des
Petrusdienstes. Die Worte des Dekans eures Kollegiums haben die gemeinsame
Verpflichtung zu voller Treue in eurem kirchlichen Dienst zum Ausdruck gebracht.
Vor diesem Horizont möchte ich heute einige Überlegungen über
die moralische Dimension der Tätigkeit der Gerichtspersonen an den
kirchlichen Gerichtshöfen anstellen, insbesondere im Bezug auf die Pflicht,
die Wahrheit über die Ehe, wie sie von der Kirche gelehrt wird, zu
übernehmen.
2. Seit jeher hat sich in jeder Art von Gerichtsverfahren die
ethische Frage mit besonderer Intensität gestellt. Die individuellen und
gemeinschaftlichen Interessen können in der Tat die Parteien veranlassen, zu
verschiedenen Arten von Unwahrheit und sogar Korruption zu greifen mit dem Ziel,
ein günstiges Urteil zu erlangen.
Von dieser Gefahr bleiben nicht einmal die kanonischen
Prozesse unberührt, in denen versucht wird, die Wahrheit über die Existenz
oder Nichtexistenz einer Ehe zu erkennen. Die unbezweifelbare Bedeutung, die
dies für das moralische Gewissen der Parteien hat, macht die Nachgiebigkeit
gegenüber Interessen, die der Wahrheitssuche abträglich sind, weniger
wahrscheinlich. Dennoch können Fälle vorkommen, in denen sich eine solche
Nachgiebigkeit zeigt, die die Regeln des Prozeßweges gefährdet. Die entschiedene
Reaktion der kanonischen Norm auf ähnliches Verhalten ist bekannt (vgl. CIC,
cann. 1389, 1391, 1457, 1488, 1489).
3. Unter den derzeitigen Umständen droht jedoch noch eine andere
Gefahr. Aufgrund angeblicher pastoraler Erfordernisse werden mitunter Stimmen
laut, die vorschlagen, völlig gescheiterte Verbindungen für nichtig zu
erklären. Um zu diesem Ergebnis zu kommen, wird empfohlen, zu einer
Notlösung zu greifen, nämlich den prozessualen und substantiellen Schein zu
wahren, indem die Nichtexistenz eines wahren Gerichtsverfahrens vorgetäuscht
wird. So ist man versucht, für eine Festlegung der Nichtigkeitsgründe und ihren
Beweis zu sorgen, die im Gegensatz zu den elementarsten Prinzipien der
Rechtsvorschriften und des Lehramts der Kirche stehen.
Die rechtliche und moralische objektive Schwere solcher
Verhaltensweisen, die gewiß keine gültige pastorale Lösung für die von den
Ehekrisen aufgeworfenen Probleme bilden, ist augenscheinlich. Gott sei Dank
fehlt es nicht an Gläubigen, deren Gewissen sich nicht täuschen läßt, und unter
ihnen gibt es auch nicht wenige, die, obwohl persönlich in eine Ehekrise
verwickelt, nicht bereit sind, diese zu lösen, wenn nicht auf dem Weg der
Wahrheit.
4. In den jährlichen Ansprachen an die Römische Rota habe ich
mehrmals an die wesentliche Beziehung erinnert, die zwischen dem Prozeß
und der objektiven Wahrheitsfindung besteht. Dafür sollen insbesondere die
Bischöfe Sorge tragen, die nach göttlichem Recht die Richter ihrer
Gemeinschaften sind. In ihrem Namen verwalten die Gerichtshöfe die Gerechtigkeit.
Sie sind deshalb berufen, sich in erster Person zu bemühen, für die Eignung
der Mitglieder der diözesanen oder interdiözesanen Gerichtshöfe zu
sorgen, deren Gerichtsherren sie sind, und die Übereinstimmung der Urteile
mit der rechtmäßigen Lehre festzustellen.
Die geweihten Hirten dürfen nicht denken, daß die Tätigkeit
ihrer Gerichtshöfe nur eine rein »technische« Frage sei, für die sie sich nicht
zu interessieren brauchen, so daß sie diese ganz ihren Gerichtsvikaren
überlassen (vgl. CIC, cann. 391, 1419, 1423 § 1).
5. Die Deontologie des Richters hat ihr inspirierendes
Kriterium in der Wahrheitsliebe. Er muß deshalb fest davon überzeugt sein,
daß es die Wahrheit gibt. Deshalb ist es notwendig, sie zu suchen mit dem
echten Verlangen, sie zu erkennen, trotz der Unannehmlichkeiten, die aus dieser
Erkenntnis entstehen können. Man muß der Angst vor der Wahrheit
widerstehen, die manchmal aus der Furcht erwachsen kann, die Personen zu
irritieren. Die Wahrheit, die Christus selbst ist (vgl. Joh 8,32 und 36),
macht uns frei von jeder Form des Kompromisses mit eigennützigen Lügen.
Der Richter, der wirklich als Richter handelt, das heißt mit
Gerechtigkeit, läßt sich weder von falschem Mitleid mit den Personen noch von
falschen Denkmodellen beeinflussen, auch wenn sie im Umfeld verbreitet sind. Er
weiß, daß die ungerechten Urteile nie eine wahre pastorale Lösung sind und daß
das Urteil Gottes über das eigene Handeln das ist, was für die Ewigkeit zählt.
6. Der Richter soll sich ferner an die richtig interpretierten
kanonischen Gesetze halten. Er soll deshalb nie den inneren Zusammenhang
zwischen den Rechtsnormen und der Lehre der Kirche aus den Augen verlieren. Denn
manchmal maßt man sich an, die Gesetze der Kirche von den Aussagen des Lehramtes
zu trennen, als würden sie zwei verschiedenen Bereichen angehören, wobei der
erste der einzige wäre, der rechtlich bindende Kraft besitze, während der zweite
nur den Wert einer Orientierung oder Ermahnung habe.
Eine solche Vorgehensweise offenbart im Grunde eine
positivistische Mentalität, die zur besten klassischen und christlichen
Rechtstradition im Gegensatz steht. In Wirklichkeit hat die authentische
Auslegung des Wortes Gottes, die vom Lehramt der Kirche vorgenommen wird (vgl.
II. Vatikanisches Konzil, dogmatische Konstitution über die göttliche
Offenbarung
Dei Verbum,
10 § 2), rechtliche Bedeutung in dem Maß, in dem sie den Rechtsbereich
betrifft, und sie benötigt keinen weiteren formellen Übergang, um rechtlich
und moralisch bindend zu werden.
Für eine gesunde rechtliche Hermeneutik ist es zudem unerläßlich,
die Gesamtheit der Weisungen der Kirche zu erfassen und jede Aussage
organisch in die Tradition einzubinden. Auf diese Weise werden selektive und
verzerrte Auslegungen sowie unfruchtbare Kritiken an einzelnen Passagen
vermieden.
Ein wichtiger Moment der Wahrheitsfindung ist schließlich die
prozessuale Beweiserhebung. Sie ist in ihrer eigenen Daseinsberechtigung
bedroht und verkommt zu reiner Formalität, wenn der Ausgang des Prozesses schon
für abgemacht gilt. Wahr ist, daß auch die Pflicht einer zügigen Rechtsprechung
Teil des konkreten Dienstes an der Wahrheit ist und ein Personenrecht darstellt.
Dennoch ist eine falsche Schnelligkeit, die auf Kosten der Wahrheit geht,
noch viel ungerechter.
7. Schließen möchte ich diese Begegnung mit einem
aufrichtigen, herzlichen Dank an euch, Prälaten-Auditoren, Offiziale,
Anwälte und alle, die an diesem Apostolischen Gerichtshof arbeiten, sowie an die
Mitglieder des »Studio Rotale«.
Ihr wißt, daß ihr auf das Gebet des Papstes und vieler Menschen
guten Willens zählen könnt, die den Wert eurer Arbeit im Dienst an der Wahrheit
anerkennen. Der Herr vergelte eure täglichen Anstrengungen nicht nur im
künftigen Leben, sondern schon hier auf Erden durch den Frieden und die Freude
des Gewissens und durch die Wertschätzung und Unterstützung derer, die die
Gerechtigkeit lieben.
Indem ich den Wunsch ausspreche, daß die Wahrheit der
Gerechtigkeit in der Kirche und in eurem Leben immer mehr aufleuchte, erteile
ich allen von Herzen meinen Segen.
Copyright © Libreria
Editrice Vaticana
|