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ANSPRACHE VON JOHANNES
PAUL II. AN DIE RÖMISCHE ROTA
Freitag, den 21. Januar 2000
Hochwürdigster Herr Dekan, sehr verehrte Herren Prälaten-Auditoren und
Offiziale der Römischen Rota!
1. Die feierliche Eröffnung der Gerichtstätigkeit der Römischen Rota bietet
mir jedes Jahr die willkommene Gelegenheit, euch allen persönlich zu begegnen,
die ihr das Kollegium der Prälaten-Auditoren, Offiziale und der an diesem
Gericht tätigen Anwälte bildet. Es ist für mich auch Anlaß, euch erneut
meine Wertschätzung zu bekunden und aufrichtigen Dank zu sagen für die
wertvolle Arbeit, die ihr hochherzig und mit qualifizierter Kompetenz im Namen
und Auftrag des Apostolischen Stuhls leistet.
Euch alle grüße ich mit Zuneigung. Ein besonderer Gruß gilt dem neuen Dekan.
Ihm danke ich für die ergebenen Grußworte, die er eben im eigenen Namen wie
auch im Namen des ganzen Gerichts der Römischen Rota an mich gerichtet hat.
Zugleich möchte ich Erzbischof Mario Francesco Pompedda, der kürzlich zum
Präfekten des Obersten Gerichtshofs der Apostolischen Signatur ernannt wurde,
meine Dankbarkeit und Anerkennung für seinen langen, mit hochherziger Hingabe
und besonderer fachlicher Kompetenz an eurem Gericht geleisteten Dienst zum
Ausdruck bringen.
2. Heute morgen will ich, quasi durch die Worte des hochwürdigen Herrn Dekan
dazu angeregt, mit euch über die Hypothese rechtlicher Relevanz der
verbreiteten Scheidungsmentalität hinsichtlich einer eventuellen
Ehenichtigkeitserklärung sowie über die Lehre von der absoluten
Unauflöslichkeit der gültigen und vollzogenen Ehe und die Grenzen der
Vollmacht des Papstes gegenüber einer solchen Ehe nachdenken.
Im Apostolischen Schreiben Familiaris consortio, veröffentlicht am 22.
November 1981, habe ich zunächst die positiven Aspekte der neuen Wirklichkeit
der Familie hervorgehoben: ein stärkeres Bewußtsein der persönlichen
Freiheit, eine vermehrte Aufmerksamkeit auf die personalen Beziehungen in der
Ehe und auf die Förderung der Würde der Frau. Dann habe ich aber auch die
negativen Aspekte genannt, die sich aus dem Herabsetzen einiger fundamentaler
Werte und durch eine »irrige theoretische und praktische Auffassung von der
gegenseitigen Unabhängigkeit der Eheleute« ergeben, und auf deren Folge,
nämlich die »steigende Zahl der Ehescheidungen«, hingewiesen (Nr. 6).
An der Wurzel dieser negativen Erscheinungen, so schrieb ich, »findet sich oft
eine Zersetzung von Begriff und Erfahrung der Freiheit, die nicht als die
Fähigkeit aufgefaßt wird, den Plan Gottes für Ehe und Familie zu
verwirklichen, sondern vielmehr als autonome Kraft der Selbstbehauptung – für
das eigene, egoistisch verstandene Wohlergehen und nicht selten gegen die
Mitmenschen« (Nr. 6). Ich habe daher die »Grundpflicht der Kirche«
unterstrichen, »mit Nachdruck – wie es die Väter der Synode getan haben –
die Lehre von der Unauflöslichkeit der Ehe erneut zu betonen« (Nr. 20). Dies
auch, um den Schatten zu zerstreuen, welche einige im Bereich der
theologisch-kanonistischen Forschung zutage getretene Meinungen auf die
Unauflöslichkeit des Ehebandes zu werfen scheinen. Es handelt sich um Thesen,
die eine Überwindung der absoluten Unvereinbarkeit von einer gültigen und
vollzogenen Ehe (vgl. CIC, can. 1061 § 1) und einer neuen Ehe eines der
beiden Ehegatten zu Lebzeiten des anderen, befürworten.
3. Die Kirche kann in ihrer Treue zu Christus nicht anders, als »die
Frohbotschaft von der Endgültigkeit jener ehelichen Liebe […], die ihr
Fundament und ihre Kraft in Jesus Christus hat (vgl. Eph 5,25)« (FC,
20), entschlossen vor all denen zu bekräftigen, die es in unserer Zeit für
schwierig oder gar unmöglich halten, sich für das ganze Leben an einen
Menschen zu binden, wie auch vor denen, die bedauerlicherweise von einer Kultur
umfangen sind, welche die Unauflöslichkeit der Ehe ablehnt und die
Verpflichtung der Ehegatten zur Treue offen als lächerlich hinstellt.
In der Tat: »Verwurzelt in der personalen Ganzhingabe der Ehegatten und vom
Wohl der Kinder gefordert, findet die Unauflöslichkeit der Ehe ihre letzte
Wahrheit in dem Plan, den Gott in seiner Offenbarung kundgetan hat: Er will und
schenkt die Unauflöslichkeit der Ehe als Frucht, Zeichen und Anspruch der
absolut treuen Liebe, die Gott dem Menschen, die Christus seiner Kirche
entgegenbringt« (FC, 20).
Die »Frohbotschaft von der Endgültigkeit der ehelichen Liebe« ist keine vage
Abstraktion oder schöne Formulierung, die den gemeinsamen Wunsch derer, die
sich zur Ehe entschließen, widerspiegelt. Diese Botschaft gründet vielmehr auf
der Neuheit des Christentums, das die Ehe zu ei-nem Sakrament macht. Die
christlichen Ehegatten, die »das Geschenk des Sakraments« empfangen haben,
sind berufen, mit Gottes Gnade Zeugnis zu geben für »den heiligen Willen des
Herrn: ›Was Gott verbunden hat, das darf der Mensch nicht trennen‹ (Mt 19,6)«,
und somit für »den unschätzbaren Wert der Unauflöslichkeit« der Ehe (FC,
20). Aus diesen Gründen sagt der Katechismus der Katholischen Kirche: »Die
Kirche fühlt sich dem Wort Jesu Christi [Mk 10,11–12] verpflichtet […
und] hält deshalb daran fest, daß sie, falls die Ehe gültig war, eine neue
Verbindung nicht als gültig anerkennen kann« (Nr. 1650).
4. Gewiß »kann die Kirche, nachdem der Fall vom zuständigen kirchlichen
Gericht geprüft worden ist, die Ehe für ungültig erklären, das heißt
erklären, daß die Ehe nie bestanden hat«, und in diesem Fall sind die Partner
»frei, zu heiraten; sie müssen nur die natürlichen Verpflichtungen einhalten,
die sich aus einer früheren Verbindung ergeben« (KKK, 1629).
Nichtigkeitserklärungen aus den von den kanonischen Normen festgesetzten
Gründen, besonders wegen fehlendem oder mangelhaftem Ehekonsens (vgl. CIC, cann.
1095–1107), können jedoch nicht im Widerspruch zum Grundsatz der
Unauflöslichkeit stehen.
Es ist nicht zu leugnen, daß die gängige Mentalität der Gesellschaft, in der
wir leben, Schwierigkeiten hat, die Unauflöslichkeit des Ehebandes zu
akzeptieren und den Begriff der Ehe als »foedus, quo vir et mulier inter se
totius vitae consortium constituunt – Bund, durch den Mann und Frau unter
sich die Gemeinschaft des ganzen Lebens begründen« (CIC, can. 1055 §
1) und dessen Wesenseigenschaften »die Einheit und die Unauflöslichkeit – unitas
et indissolubilitas« sind, »quae in matrimonio christiano ratione
sacramenti peculiarem obtinent firmitatem – die in der christlichen Ehe im
Hinblick auf das Sakrament eine besondere Festigkeit erlangen« (CIC, can.
1056). Eine solche tatsächlich gegebene Schwierigkeit ist jedoch nicht »sic
et simpliciter« gleichbedeutend mit einer konkreten Ablehnung der
christlichen Ehe und ihrer Wesenseigenschaften. Und noch weniger rechtfertigt
sie die Vermutung, die leider von einigen Gerichten manchmal aufgestellt wird,
daß die prävalierende Intention der Eheschließenden in einer
säkularisierten, von starken Strömungen zu Gunsten der Scheidung durchzogenen
Gesellschaft die sei, eine auflösliche Ehe zu wollen, so daß der Beweis des
wahren Konsenses zu fordern sei.
Um den Ausschluß einer Wesenseigenschaft oder die Negation eines
Wesenselementes der Ehe zu bestätigen, haben die kanonistische Tradition und
die Rotarechtsprechung immer gefordert, daß diese durch einen positiven
Willensakt zu geschehen haben, der über einen habituellen und allgemeinen
Willen, eine interpretative »Velleität«, eine in einigen Fällen irrige
Meinung über das Gutsein der Scheidung oder den einfachen Vorsatz, tatsächlich
übernommene Verpflichtungen nicht einzuhalten, hinausgehen müssen.
5. In Übereinstimmung mit der von der Kirche stets verkündeten Lehre drängt
sich daher der Schluß auf, daß Ansichten, die im Widerspruch zum Grundsatz der
Unauflöslichkeit stehen, oder dazu gegensätzliche Haltungen ohne formelle
Ablehnung der Feier der sakramentalen Ehe nicht die Grenzen des einfachen
Irrtums über die Unauflöslichkeit der Ehe übersteigen, der gemäß der
kanonischen Tradition und der geltenden Norm den Ehekonsens nicht
beeinträchtigt (vgl. CIC, can. 1099).
Allerdings kann kraft des Prinzips der Unersetzlichkeit des Ehekonsenses (vgl. CIC,
can. 1057) ausnahmsweise der Irrtum über die Unauflöslichkeit eine den Konsens
verungültigende Wirkung haben, dann nämlich, wenn er den Willen des
Eheschließenden zu einer Wahl bestimmt, die im Gegensatz zur Unauflöslichkeit
der Ehe steht (vgl. CIC, can. 1099).
Das kann nur dann geschehen, wenn das irrige Urteil über die Unauflöslichkeit
des Bandes in bestimmender Weise die Willensentscheidung beeinflußt, weil es
von einer inneren, tief in der Seele des Eheschließenden verwurzelten
Überzeugung geleitet ist und von diesem mit Entschlossenheit und
Hartnäckigkeit bekannt wird.
6. Die heutige Begegnung mit euch Mitgliedern des Gerichts der Römischen Rota
ist ein geeigneter Rahmen, um auch zur ganzen Kirche zu sprechen über die
Grenzen der Vollmacht des Papstes gegenüber der gültigen und vollzogenen Ehe,
die »durch keine menschliche Gewalt und aus keinem Grunde, außer durch den
Tod, aufgelöst werden« kann (CIC, can. 1141 ; CCEO, can. 853).
Diese Formulierung des kanonischen Rechtes ist nicht allein disziplinarischer
oder vorsichtsmäßiger Art, sondern sie entspricht einer in der Kirche stets
aufrecht erhaltenen Glaubenswahrheit.
Dennoch greift die Meinung um sich, wonach die Vollmacht des Papstes, insofern
sie stellvertretend für die göttliche Macht Christi ist, keine jener
menschlichen Gewalten sei, worauf die genannten Kanones sich beziehen, und sich
daher vielleicht in einigen Fällen auch auf die Auflösung gültiger und
vollzogener Ehen erstrecken könne. Angesichts der Zweifel und geistigen
Verwirrungen, die daraus entstehen könnten, ist es notwendig, erneut zu
bekräftigen, daß die gültige und vollzogene sakramentale Ehe nie aufgelöst
werden kann, nicht einmal durch die Vollmacht des Römischen Pontifex. Die
gegenteilige Behauptung würde die These implizieren, daß es keine absolut
unauflösliche Ehe gibt, was im Gegensatz zu dem Sinn stünde, in dem die Kirche
die Unauflöslichkeit des Ehebandes lehrt und immer gelehrt hat.
7. Diese Lehre von der Nichtausdehnung der Vollmacht des Papstes auf die
gültigen und vollzogenen Ehen ist viele Male von meinen Vorgängern dargelegt
worden (vgl. z. B. Pius IX., Schreiben Verbis exprimere, 15. August 1859:
Insegnamenti Pontifici, Ed. Paoline, Rom 1957, Bd. I, Nr. 103; Leo XIII., Enzyklika
Arcanum, 10. Februar 1880: AAS 12 [1879–1880], 400; Pius XI.,
Enzyklika Casti connubii, 31. Dezember 1930: AAS 22 [1930], 552; Pius
XII., Ansprache an die Neuvermählten, 22. April 1942: Discorsi e
Radiomessaggi di S.S. Pio XII, Ed. Vaticana, Bd. IV, 47). Ich möchte
insbesondere eine Aussage von Pius XII. zitieren: »Die gültige und vollzogene
Ehe ist durch göttliches Recht unauflöslich insofern, daß sie von keiner
menschlichen Autorität aufgelöst werden kann (can. 1118), während die anderen
Ehen, wenngleich sie innerlich unauflöslich sind, aber keine äußere, absolute
Unauflöslichkeit besitzen, sondern sie können, wenn gewisse notwendige
Voraussetzungen gegeben sind (es handelt sich bekanntlich um verhältnismäßig
sehr seltene Fälle), außer auf Grund des Paulinischen Privilegs auch
vom Römischen Pontifex auf Grund seiner Amtsgewalt aufgelöst werden« (vgl. Ansprache
an die Römische Rota, 3. Oktober 1941: AAS 33 [1941], S. 424–425).
Mit diesen Worten interpretierte Pius XII. Kanon 1118, der dem heutigen Kanon
1141 des Codex des kanonischen Rechtes sowie Kanon 853 des Codex der Kanones der
Orientalischen Kirchen entspricht, ausdrücklich in dem Sinn, daß der Ausdruck
»menschliche Gewalt« auch die Amts- oder Stellvertretergewalt des Papstes
einschließt, und legte diese Lehre als von allen Sachverständigen allgemein
anerkannt dar. In diesem Zusammenhang ist es auch angebracht, den Katechismus
der Katholischen Kirche zu zitieren mit der großen Lehrautorität, die ihm
aufgrund der Mitarbeit des gesamten Episkopats bei seiner Redaktion und auf
Grund meiner besonderen Approbation zukommt. Dort ist nämlich zu lesen: »Das
Band der Ehe wird somit von Gott selbst geknüpft, so daß die zwischen
Getauften geschlossene und vollzogene Ehe nie aufgelöst werden kann. Dieses
Band, das aus dem freien menschlichen Akt der Brautleute und dem Vollzug der Ehe
hervorgeht, ist fortan unwiderrufliche Wirklichkeit und stellt einen durch die
Treue Gottes gewährleisteten Bund her. Es liegt nicht in der Macht der Kirche,
sich gegen diese Verfügung der göttlichen Weisheit auszusprechen« (Nr. 1640).
8. Der Römische Pontifex hat in der Tat die »sacra potestas«, die
Wahrheit des Evangeliums zu lehren, die Sakramente zu spenden und die Kirche im
Namen und mit der Vollmacht Christi pastoral zu leiten; doch schließt diese
Gewalt keine Vollmacht über das natürliche oder positive göttliche Recht ein.
Weder die Heilige Schrift noch die Überlieferung kennen eine Befugnis des
Papstes zur Auflösung der gültigen und vollzogenen Ehe. Im Gegenteil ist die
ständige Praxis der Kirche der Beweis für das sichere Bewußtsein der
Überlieferung, daß eine solche Vollmacht nicht existiert. Die starken Aussagen
der Päpste sind nur getreues Echo und authentische Darlegung der ständigen
Überzeugung der Kirche.
Daraus geht klar hervor, daß die Nichtausdehnung der Vollmacht des Römischen
Pontifex auf die gültigen und vollzogenen sakramentalen Ehen vom Lehramt der
Kirche als definitiv anzusehende Lehre verkündet wird, auch wenn dies nicht in
feierlicher Form durch einen definitorischen Akt erklärt wurde. Tatsächlich
ist diese Lehre von den Päpsten in kategorischer Weise unverändert und über
eine genügend lange Zeitspanne hinweg ausdrücklich vorgelegt worden. Sie ist
von allen Bischöfen in Gemeinschaft mit dem Stuhl Petri aufgenommen und gelehrt
worden in dem Bewußtsein, daß sie von den Gläubigen stets beachtet und
angenommen werden müsse. In diesem Sinn ist sie vom Katechismus der
Katholischen Kirche erneut vorgelegt worden. Es handelt sich im übrigen um eine
von der jahrhundertealten Praxis der Kirche bestätigte Lehre, die in voller
Treue und mit Heroismus bewahrt wurde, manchmal auch gegenüber starkem Druck
der Mächtigen dieser Welt.
Höchst bezeichnend ist die Haltung der Päpste, die auch in der Zeit einer
deutlicheren Betonung des Petrinischen Primats zeigen, daß sie sich stets der
Tatsache bewußt sind, daß ihr Lehramt ganz im Dienst des Wortes Gottes steht
(vgl. Dogm. Konst. Dei Verbum, 10), und in diesem Geist stellen sie sich
nicht über das Geschenk des Herrn, sondern verpflichten sich einzig, das der
Kirche anvertraute Gut zu bewahren und zu verwalten.
9. Verehrte Prälaten-Auditoren und Offiziale! Das sind die
Überlegungen zu einem so wichtigen und schwerwiegenden Thema, die euch
mitzuteilen mir am Herzen lag. Ich vertraue sie euren Gedanken und Herzen an
in der Gewißheit eurer vollen Treue und Zustimmung zu dem vom Lehramt der
Kirche interpretierten Wort Gottes und zum kanonischen Gesetz in seiner
echtesten und vollkommensten Interpretation.
Auf euren nicht leichten kirchlichen Dienst rufe ich den
ständigen Schutz Marias, »Regina familiae – Königin der Familie«,
herab. Ich versichere euch meiner Anerkennung und Hochschätzung. Als
Unterpfand bleibender Zuneigung erteile ich euch allen von Herzen einen
besonderen Apostolischen Segen.
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