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AMT FÜR DIE LITURGISCHEN FEIERN
DES PAPSTES
Die Zusatzbestimmungen des „Cæremoniale Episcoporum“
zum „Missale Romanum“
Wir wollen heute innerhalb der Rubrik „Geist der Liturgie“ die Aufmerksamkeit
auf einige Aspekte richten, den Ritus der Eucharistiefeier betreffend, die nicht
im „Missale Romanum“ (= MR, „editio typica tertia“ von 2008) geregelt zu sein
scheinen. Weder die von der „Allgemeinen Einführung in das Messbuch“ (= AEM)
vorgesehenen liturgischen Bestimmungen noch die ihm beigefügten Rubriken
beschreiben einige Details der Zelebration, die, wenn auch sekundär, nicht ganz
unerheblich sind.
Deshalb ist es erlaubt, sich zu fragen, ob solche
„lacunae“ durch die kreativen Eingebungen des Priesters, der
die Eucharistiefeier zelebriert, ausgefüllt werden können,
oder ob es stattdessen spezifische Hinweise gibt, die in
anderen rechtskräftigen, dokumentierten Rechtsquellen
enthalten sind, auf die man zurückgreifen kann, um aus dem
ehrwürdigen Erbe der Kirche zu schöpfen.
Indem wir uns in der Linie der Tradition platzieren, ist es nicht schwer, auf
diese Frage eine Antwort zu geben. Es ist in der Tat richtig, die
detaillierteren, normativen Bestimmungen als verbindlich zu betrachten, die das
„Cæremoniale Episcoporum“ (= CE, „editio typica, reimpressio emendata“ von 2008)
hinsichtlich der „Missa stationalis“ erteilt, der vom Diözesanbischof in
Gegenwart seines Presbyteriums und anderer Diener geleiteten Eucharistiefeier
unter der Teilnahme des Gottesvolkes. Die gesetzliche Grundlage dieser
„praesumptio“ besteht in der Tatsache, dass die vom Diözesanbischof in der
eigenen Diözese zelebrierte Messe - eine besondere Erscheinung der Katholizität
der Teilkirche (vgl. „Sacrosanctum Concilium“ (= SC), Nr. 41) - um in edler
Einfachheit zu leuchten, eine besondere liturgische Modellhaftigkeit sichtbar
machen muss, um so ein Vorbild darzustellen, von dem sich die anderen
eucharistischen Liturgien, die in der Diözese gefeiert werden, inspirieren
lassen können (vgl. Benedikt XVI., „Sacramentum Caritatis“, Nr. 39).
Versuchen wir nun, konkret einige liturgische Bestimmungen des Messritus zu
überprüfen, die vom „CE“ und von Zusätzen bezüglich der im „MR“ enthaltenen
Normen vorgesehen sind. Ein erster Aspekt betrifft das Inzensieren. Das „AEM“
beschreibt das Inzensieren in den Nummern 276-277. Das „CE“ ergänzt, dass der
Weihrauch rein und süß duftend sein soll und dass man, wenn man eine andere
Substanz ergänzt, darauf achten soll, dass die Menge des Weihrauchs weitaus
größer ist (vgl. Nr. 85). Das „CE“ beschreibt des Weiteren andere interessante
Details hinsichtlich des Inzensierens in den Anmerkungen 74-75 der Nummern
90-91.
Ein zweiter Aspekt betrifft die Art, in der die Hände während der
Eucharistiefeier zu halten sind. Das „MR“ schreibt in der Tat vor, dass der
Zelebrant in gewissen Augenblicken der Messe die Gebete an Gott richten soll,
indem er die Arme ausbreitet. Das „CE“ erklärt genauer, dass die Arme leicht
erhoben und ausgebreitet sein sollen (vgl. Nr. 104). In ihm wird dann minuziös
erklärt, dass man unter dem Ausdruck „gefaltete Hände“ versteht, dass die
Handteller geöffnet und verbunden sind, vor die Brust gehalten, mit dem Daumen
der rechten Hand kreuzförmig über den linken gelegt (vgl. „CE“ Anmerkung 80 zu
Nr. 107). Es wird außerdem angegeben, dass - außer den bereits in den
verschiedenen liturgischen Büchern enthaltenen Vorschriften - der Zelebrant die
Hände gefaltet hält, wenn er, mit den heiligen Paramenten schon bekleidet, sich
auf den Weg macht, um die Messe zu feiern; während er auf den Knien betet;
während er sich vom Altar zum Sitz begibt, oder vom Sitz zum Altar (vgl. „CE“
Nr. 107). Ebenso behalten auch die Konzelebranten und die anderen Diener die
Hände gefaltet, wenn sie gehen oder stehen, es sei denn, dass sie etwas zu
tragen haben (ebd.).
Im Zeremonial wird außerdem die Art angegeben, in der der Zelebrant sich
bekreuzigt und segnet. Wenn er sich bekreuzigt, wendet er die Handfläche der
rechten Hand zu sich hin, und macht alle Finger vereint und ausgestreckt das
Kreuzzeichen von der Stirn bis zur Brust und von der linken Schulter bis zur
rechten. Wenn er andere Personen oder irgendeinen Gegenstand segnet, beugt er
den kleinen Finger zu dem hin, der gesegnet werden soll, und segnend streckt er
die ganze rechte Hand aus mit allen Fingern gleichermaßen vereint und
ausgestreckt (vgl. „CE“ Anmerkung 81 zu Nr. 108). Zudem legt der Zelebrant, wenn
er während der Messe sitzt, die Handflächen auf die Knie (vgl. „CE“ Nr. 109).
Dann wird genauer erklärt, dass die Konzelebranten während des Hochgebetes im
Augenblick der Epiklese vor der Konsekration die Hände über den Gaben in der
Weise ausstrecken, dass die Handflächen geöffnet und über die Gaben gehalten
werden (vgl. „CE“ Anmerkung 79 zu Nr. 106). Im Augenblick der Konsekration
halten sie, während sie die Worte des Herrn aussprechen, die rechte Hand
ausgestreckt und zur Seite gedreht (ebd.), indem sie sie zum Brot und zum Kelch
hin wenden (vgl. „CE“ Nr. 106).
Es gibt noch andere Details, die vom „CE“ geregelt werden. Wir bieten eine Liste
mit einigen von ihnen:
1.) Die Verneigung wird in Form einer tiefen Verbeugung zum Zelebranten hin
verrichtet, wenn man sich ihm nähert, sich von ihm entfernt oder an ihm
vorbeigeht (vgl. „CE“ Nr. 76).
2.) In dem Moment, in dem der beauftragte Diener das Evangelium verkündet, sind
alle Gläubigen, die an der liturgischen Handlung teilnehmen, ihm zugewandt (vgl.
„CE“ Nr. 141).
3.) Nachdem der Zelebrant die Gaben inzensiert hat, inzensiert ihn der Diakon
oder ein anderer Diener, indem er an der Seite des Altars steht (vgl. „CE“ Nr.
149).
4.) Bevor das eucharistische Hochgebet beginnt, deckt der Diakon, wenn der Kelch
und die Hostienschale bedeckt sind, diese ab, und bleibt auf den Knien von der
Epiklese bis zur Erhebung des Kelches. Außerdem legt einer der Diakone Weihrauch
in das Weihrauchfass und inzensiert die Hostie und den Kelch bei den beiden
Erhebungen (vgl. „CE“ Nr. 155).
5.) Die Konzelebranten treten vor der Kommunion nacheinander zum Bischof, machen
eine Kniebeuge und erhalten von ihm den Leib Christi gereicht. Die
Konzelebranten können auch an ihrem Platz bleiben und dort den Leib Christi
gereicht bekommen. (vgl. „CE“ Nr. 163).
Es handelt sich nur um einige Beispiele, die nützlich sind, um daran zu erinnern,
dass der göttliche Kult nicht der Willkür unterliegen darf, sondern dass er im
Gegenteil durch die Kirche geregelt ist, die ihn hütet und ihn feiert. Die
Beachtung der liturgischen Normen ist kein Zeichen von Legalismus und Starrheit.
Sie hilft, die Katholizität der heiligen Liturgie immer neu zu verkörpern und
sie „in Einheit mit der ganzen Kirche“ zu feiern (Römischer Kanon, „Communicantes“).
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