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Monsignor Charles J. Scicluna ist der „Anwalt der Gerechtigkeit“ der
Kongregation für die Glaubenslehre. In der Praxis handelt es sich um den
Staatsanwalt des Tribunals des früheren „Heiligen Uffiziums“, der die Aufgabe
hat, so genannte „delicta graviora“ zu untersuchen, also Vergehen, die
die katholische Kirche als die absolut schwerwiegendsten einstuft: Das sind die
Vergehen gegen die Eucharistie, Vergehen gegen die Heiligkeit des Bußsakraments
und der Verstoß gegen das sechste Gebot („Du sollst nichts Unkeusches tun“)
durch einen Kleriker mit einem Jugendlichen unter 18 Jahren. Vergehen, für die
ein „Motu proprio“ von 2001 mit dem Titel „Sacramentorum sanctitatis tutela“ der
Kongregation für die Glaubenslehre die Kompetenz zugesprochen hat. Und Monsignor
Scicluna, ein Malteser mit liebenswürdig-freundlichen Umgangsformen, steht im
Ruf, die ihm übertragene Aufgabe mit der größten Genauigkeit anzugehen – ohne
Ansehen der Person.
Monsignore, Sie gelten als gnadenlos; dabei wird der katholischen Kirche
systematisch vorgehalten, mit den so genannten „pädophilen Priestern“ zu
entgegenkommend zu sein.
Es mag sein, dass in der Vergangenheit einige Bischöfe – vielleicht auch aus dem
irregeleiteten Wunsch heraus, die Institution zu verteidigen – in der Praxis zu
nachsichtig mit diesen überaus traurigen Phänomenen umgegangen sind. Ich sage: in der Praxis, denn auf der prinzipiellen Ebene war die Verurteilung
dieser Art Vergehen immer schon unerschütterlich und unmißverständlich. Um beim
vergangenen Jahrhundert zu bleiben, sei nur einmal an die mittlerweile berühmte
Instruktion „Crimen Sollicitationis“ von 1922 erinnert...
Aber war die nicht von 1962?
Nein, die erste Fassung geht auf das Pontifikat von Pius XI. zurück. Dann hat
das „Heilige Uffizium“ in der Zeit des seligen Johannes XXIII. eine neue Fassung
für die Konzilsväter erstellt, aber nur in zweitausend Ausgaben, die für eine
Verteilung nicht ausreichten, so dass diese Verteilung sine die (unbefristet)
aufgeschoben wurde. Da ging es immerhin um prozedurale Normen, die in Fällen
einer Verführung eines/r Beichtenden durch den Beichtvater zu befolgen waren,
und um weitere sehr schwerwiegende Vergehen sexueller Art wie sexueller
Missbrauch von Minderjährigen...
Normen, die allerdings das Geheimhalten empfahlen...
Eine schlechte Übersetzung dieses Textes ins Englische hat den Eindruck erweckt,
als ob der Heilige Stuhl die Geheimhaltung durchsetzen wollte, um die Tatsachen
zu vertuschen. Aber so war es nicht. Das Ermittlungsgeheimnis diente dazu, den
guten Ruf aller beteiligten Personen zu schützen, vor allem den guten Ruf der
Opfer selbst, und dann auch den der angeklagten Kleriker, die – wie ein jeder –
das Recht auf die Unschuldsvermutung bis zum Beweis des Gegenteils haben. Die
Kirche liebt keine Spektakel-Justiz. Das Regelwerk über sexuellen Missbrauch ist
nie als Verbot verstanden worden, eine Anzeige bei den zivilen Behörden zu
erstatten.
Dieses Dokument wird allerdings immer wieder erwähnt, um dem jetzigen Papst
vorzuwerfen, er sei – in seiner Amtszeit als Präfekt des früheren „Heiligen
Uffiziums“ – objektiv der Verantwortliche für eine Politik des Vertuschens der
Tatsachen durch den Heiligen Stuhl gewesen...
Das ist ein falscher und verleumderischer Vorwurf. Im Hinblick darauf erlaube
ich mir, auf einige Tatsachen hinzuweisen. Zwischen 1975 und 1985 ist meines
Wissens kein einziger Hinweis auf Fälle von Pädophilie bei Klerikern zur
Kenntnis unserer Kongregation gelangt. Doch gab es nach dem Erlass des Kodex des
Kirchenrechts von 1983 eine Phase der Unsicherheit über die genaue Liste der „delicta
gravioria“, die der Kompetenz dieses Dikasteriums vorbehalten sind. Erst mit dem
„Motu proprio“ von 2001 ist das Vergehen der Pädophilie wieder in unsere
exklusive Kompetenz zurückgekehrt. Und von diesem Moment an hat Kardinal
Ratzinger Weisheit und Festigkeit beim Umgang mit diesen Fällen gezeigt. Mehr
noch: Er hat auch großen Mut gezeigt, als er einige sehr schwierige und heikle
Fälle sine acceptione personarum angegangen ist. Dem jetzigen Papst also
Vertuschung vorzuwerfen, ist, wie gesagt, falsch und verleumderisch.
Was passiert, wenn ein Priester eines delictum gravius beschuldigt
wird?
Wenn die Anklage glaubwürdig ist, hat der Bischof die Pflicht, sowohl die
Zuverlässigkeit des Vorwurfs als auch ihren eigentlichen Inhalt zu untersuchen.
Und wenn das Ergebnis dieser Voruntersuchung glaubwürdig ist, hat er keine
Gewalt mehr, über die Materie zu befinden, und muss den Fall unserer
Kongregation mitteilen, wo er vom disziplinarischen Büro behandelt wird.
Wer gehört zu diesem Büro?
Außer mir selbst, der ich als einer der Vorgesetzten des Dikasteriums auch
andere Fragen behandle, gibt es einen Büroleiter, Pater Pedro Miguel Funes Diaz,
sieben Geistliche und einen Strafrechtler – einen Laien –, die diese Verfahren
bearbeiten. Andere Offiziale der Kongregation leisten jeweils einen wertvollen
Beitrag, je nach den Notwendigkeiten von Sprache und Kompetenz.
Diesem Büro ist vorgeworfen worden, wenig und langsam zu arbeiten...
Das sind ungerechte Einschätzungen. 2003 und 2004 gab es eine Lawine von Fällen,
mit der unsere Schreibtische überschüttet wurden. Viele davon kamen aus den USA
und betrafen die Vergangenheit. In den letzten Jahren hat sich das Phänomen Gott
sei Dank doch weitgehend reduziert. Und daher versuchen wir jetzt, die neuen
Fälle in Echtzeit zu behandeln.
Wieviele davon haben Sie und Ihre Mitarbeiter bis jetzt behandelt?
Insgesamt haben wir in diesen letzten neun Jahren (2001 bis 2010) Anzeigen
beurteilt, die etwa 3.000 Fälle von Diözesan- und Ordenspriestern betrafen und
die sich auf Vergehen bezogen, die in den letzten fünfzig Jahren begangen worden
sind.
Also 3.000 Fälle von pädophilen Priestern?
So kann man das korrekterweise nicht sagen. Wir können sagen, dass es sich
grosso modo in sechzig Prozent dieser Fälle vor allem um Akte von
Ephebophilie handelt, das heißt: Akte, die mit dem sexuellen Hingezogensein zu
Heranwachsenden desselben Geschlechts zusammenhängen. Weitere dreißig Prozent
beziehen sich auf heterosexuelle Beziehungen, und zehn Prozent sind tatsächlich
Akte der Pädophilie, also bestimmt durch das sexuelle Hingezogensein zu Kindern
im vorpubertären Alter. Die Fälle von Priestern, die der Pädophilie im strengen
Sinn des Wortes beschuldigt werden, sind also etwa dreihundert binnen neun
Jahren. Das sind – um Gottes willen! – immer noch zu viele Fälle, aber man
sollte doch anerkennen, das das Phänomen nicht so verbreitet ist, wie einige
glauben machen wollen.
Also 3.000 Beschuldigte. Wie vielen wurde der Prozess gemacht, wie viele
verurteilt?
Man kann in etwa sagen, dass es in zwanzig Prozent der Fälle einen richtigen
Prozess gegeben hat, ob straf- oder verwaltungsrechtlich, und normalerweise ist
er im Herkunftsbistum – immer unter unserer Aufsicht – durchgeführt worden und
nur in sehr seltenen Fällen hier in Rom. Wir halten das auch deswegen so, damit
der iter schneller ablaufen kann. Doch hat es in sechzig Prozent der
Fälle vor allem wegen des fortgeschrittenen Alters der Beschuldigten keinen
Prozess gegeben; allerdings wurden gegen sie Verwaltungs- und
Disziplinarmassnahmen ergriffen wie etwa die Auflage, keine Messen mit den
Gläubigen mehr zu feiern, keine Beichte mehr zu hören, ein zurückgezogenes Leben
des Gebets zu führen. Man sollte noch einmal betonen, dass es sich in diesen
Fällen, unter denen auch einige besonders eklatante sind, mit denen sich die
Medien beschäftigt haben, nicht um Freisprüche handelt. Zwar hat es keine
formale Verurteilung gegeben, aber wenn jemand zu Schweigen und Gebet
verpflichtet wird, dann gibt es dafür schon einen guten Grund…
Da sind aber noch zwanzig Prozent weitere Fälle…
Sagen wir: In zehn Prozent der Fälle, nämlich den besonders schwerwiegenden und
bei denen erdrückende Beweise vorliegen, hat der Heilige Vater die schmerzliche
Verantwortung auf sich genommen, ein Dekret über den Rückzug aus dem
Klerikerstand zu autorisieren. Eine äußerst schwerwiegende Maßnahme, die auf dem
Verwaltungsweg getroffen wird, aber unvermeidlich. In den übrigen zehn Prozent
der Fälle waren es dann die beschuldigten Kleriker selbst, die um Dispens von
den Pflichten gebeten haben, die sich aus dem Priesteramt ergeben. Was auch
prompt angenommen wurde. Zu diesen letztgenannten Fällen gehören die Priester,
die im Besitz von kinderpornographischem Material gefunden wurden und die dafür
von der zivilen Autorität verurteilt worden sind.
Woher kommen diese dreihundert Fälle?
Vor allem aus den USA, die in den Jahren 2003-2004 etwa achtzig Prozent aller
Fälle stellten. Für 2009 ist der US-„Anteil“ auf ca. 25 Prozent der 223 neuen
Fälle, die aus aller Welt gemeldet wurden, gesunken. In den letzten Jahren
(2007-2009) lag tatsächlich der jährliche Durchschnitt von Fällen, die der
Kongregation aus aller Welt gemeldet wurden, bei 250 Fällen. Viele Länder zeigen uns nur einen oder zwei Fälle an. Es wächst also die
Vielfalt und die Zahl der Herkunftsländer von Fällen, aber das Phänomen ist
ziemlich reduziert. Man muss ja daran erinnern, dass die Gesamtzahl von Diözesan- und
Ordenspriestern weltweit bei 400.000 liegt. Dieser statistische Wert entspricht
nicht dem Eindruck, der entsteht, wenn diese traurigen Fälle die ersten Seiten
der Zeitungen füllen.
Und aus Italien?
Bislang scheint das Phänomen keine dramatischen Ausmaße zu haben, auch wenn mich
doch beunruhigt, dass ich auf der Halbinsel noch eine gewisse Kultur des
Schweigens zu sehr verbreitet finde. Die Italienische Bischofskonferenz (CEI)
bietet einen hervorragenden technisch-juristischen Beratungsdienst für die
Bischöfe, die solche Fälle zu behandeln haben. Ich stelle mit großer
Befriedigung ein immer stärkeres Engagement von Seiten der italienischen
Bischöfe fest, Klarheit in den Fällen, auf die man sie hinweist, zu schaffen.
Sie sagten eben, dass es in etwa zwanzig Prozent der ca. 3.000 Fälle, die Sie
in den letzten neun Jahren untersucht haben, zu richtiggehenden Prozessen kam.
Endeten die alle mit der Verurteilung der Beschuldigten?
Viele der mittlerweile berühmten Prozesse endeten mit einer Verurteilung des
Beschuldigten. Aber es gab auch einige, in denen der Priester für unschuldig
erklärt wurde oder in denen die Vorwürfe nicht für hinreichend bewiesen
angesehen wurden. In allen Fällen aber wird nicht nur Schuld oder Unschuld des
angeklagten Klerikers untersucht, sondern auch eine Einschätzung vorgenommen,
inwieweit er für die Ausübung eines Amtes in der Öffentlichkeit geeignet ist
oder nicht…
Ein häufiger Vorwurf an die kirchlichen Autoritäten ist der, dass sie nicht
die Vergehen der Pädophilie, von denen sie Kenntnis bekommen, den zivilen
Behörden anzeigen.
In einigen Ländern mit angelsächsischer Kultur, aber auch in Frankreich sind die
Bischöfe dazu verpflichtet, wenn sie außerhalb des sakramentalen
Beichtgeheimnisses Kenntnis von Vergehen ihrer Priester erhalten, diese den
Justizbehörden anzuzeigen. Es handelt sich um eine Verpflichtung, die alles
andere als leicht fällt, denn diese Bischöfe sind dazu gezwungen, etwas zu tun,
was man damit vergleichen könnte, dass Eltern ihren eigenen Sohn anzeigen.
Dennoch geben wir in diesen Fällen die Vorgabe, das Gesetz zu respektieren.
Und was ist in den Fällen, wo die Bischöfe nicht diese gesetzliche
Verpflichtung haben?
In diesen Fällen erlegen wir es den Bischöfen nicht auf, ihre eigenen Priester
anzuzeigen, aber wir ermuntern sie, sich an die Opfer zu wenden und sie
einzuladen, diese Priester, deren Opfer sie geworden sind, anzuzeigen. Außerdem
raten wir ihnen dazu, diesen Opfern jeden nur möglichen geistlichen und
sonstigen Beistand zu leisten. In einem Fall vor nicht langer Zeit, der einen
von einem italienischen Zivilgericht verurteilten Priester betrifft, war es
tatsächlich diese Kongregation, die den Anzeigenden vorschlug, als diese sich
wegen eines kanonischen Prozesses an uns wandten, sich doch im Interesse der
Opfer und um andere Vergehen zu verhindern auch an die zivilen Autoritäten zu
wenden.
Eine letzte Frage: Ist für die delicta graviora eine Verjährung
vorgesehen?
Da rühren Sie an einen – aus meiner Sicht – schmerzhaften Punkt. In der
Vergangenheit, das heißt vor 1889, war die Verjährung der Straftat eine
Einrichtung, die es im Kirchenrecht nicht gab. Und für die schwerwiegendsten
Vergehen wurde erst mit dem „Motu proprio“ von 2001 eine Verjährungsfrist
von zehn Jahren eingeführt. Aufgrund dieser Normen beginnt die Zehn-Jahres-Frist
in Fällen von sexuellem Missbrauch mit dem Tag, an dem der bis dahin
Minderjährige das 18. Lebensjahr vollendet.
Reicht das denn aus?
Die Praxis zeigt, dass eine Zehn-Jahres-Frist dieser Typologie von Fällen nicht
angemessen ist und dass es wünschenswert wäre, zum früheren System
zurückzukehren, nach dem es für die delicta graviora keine Verjährung
gibt. Immerhin hat der Diener Gottes Johannes Paul II. am 7.11.2002 diesem
Dikasterium die Vollmacht gegeben, im Einzelfall auf begründete Anfrage der
einzelnen Bischöfe hin diese Verjährungsfrist nicht zu beachten. Und die entsprechende Ausnahmeregelung wird normalerweise auch gewährt.
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