KONGREGATION FÜR DAS KATHOLISCHE BILDUNGSWESEN
KONGREGATION FÜR DEN KLERUS
GRUNDNORMEN FÜR DIE AUSBILDUNG
DER STÄNDIGEN DIAKONE
DIREKTORIUM FÜR DEN DIENST UND DAS LEBEN
DER STÄNDIGEN DIAKONE
LIBRERIA EDITRICE VATICANA
VATIKANSTADT 1998
KONGREGATION FÜR DAS KATHOLISCHE BILDUNGSWESEN
KONGREGATION FÜR DEN KLERUS
GEMEINSAME ERKLÄRUNG
UND
EINFÜHRUNG
I.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG
Der ständige Diakonat, wiederhergestellt vom II. Vatikanischen
Konzil in übereinstimmender Kontinuität mit der antiken Überlieferung
und mit den diesbezüglichen Beschlüssen des ökumenischen
Konzils von Trient, hat in den letzten Jahrzehnten vielerorts starken
Auftrieb erhalten und vielversprechende Früchte zum vollen Nutzen der
dringenden Missionsaufgabe der Neu-Evangelisierung hervorgebracht. Der
Heilige Stuhl und zahlreiche Episkopate haben es nicht verabsäumt,
normgebende Elemente und Anhaltspunkte für das Leben und die
Ausbildung von Diakonen anzubieten, und damit eine kirchliche Praxis gefördert,
die für ihre Verbreitung heute dringend einheitlicher Kriterien,
weiterer klärender Elemente und, auf operativer Ebene, pastoraler
Anregungen und Präzisierungen bedarf. Die ganze Wirklichkeit des
Diakonats (grundlegende lehramtliche Auffassung, daraus folgendes
Berufsverständnis und Vorbereitung, Leben, Dienst, Spiritualität
und Weiterbildung) verlangt heute eine Überprüfung des bisher
zurückgelegten Weges, um im Einklang mit den Stimmen und Intentionen
des II. Vatikanischen Konzils zu einer umfassenden Klärung zu
gelangen, die für einen Neuimpuls dieser Stufe des Weihestandes unerläßlich
ist.
Die Kongregationen für das Katholische Bildungswesen und für
den Klerus haben nach Veröffentlichung der Ratio fundamentalis
institutionis sacerdotalis für die Ausbildung zum Priestertum und
des Direktoriums für den Dienst und das Leben der Priester
die Notwendigkeit erkannt, dem Thema »Ständiger Diakonat«
besondere Aufmerksamkeit einzuräumen, auch um thematisch zu ergänzen,
was die ersten beiden Weihegrade betrifft und in ihre Zuständigkeit fällt.
Die beiden Kongregationen haben deshalb nach Anhören des
Weltepiskopats und zahlreicher Experten ihre Vollversammlungen im November
1995 diesem Thema gewidmet. Alles, was man gehört und mitgeteilt
erhalten hatte, war zusammen mit unzähligen eingegangenen Erfahrungen
Gegenstand aufmerksamen Studiums seitens der Mitglieder im Kardinals- und
Bischofsrang; die beiden Kongregationen haben daraus die vorliegenden
Endfassungen der Ratio fundamentalis institutionis diaconorum
permanentium und des Direktoriums für den Dienst und das
Leben der Ständigen Diakone erarbeitet, die aus allen
geographischen Zonen stammende und daher in hohem Maße repräsentative
Anträge, Hinweise und Vorschläge getreu wiedergeben. Die
Arbeiten der beiden Vollversammlungen haben zahlreiche Elemente der Übereinstimmung
und jenes heute immer stärker wahrzunehmende Bedürfnis nach
einer aufeinander abgestimmten Harmonie zutage treten lassen zum
Vorteil der Einheitlichkeit in der Ausbildung und der pastoralen Effizienz
des kirchlichen Dienstamtes angesichts der Herausforderungen des dritten
Jahrtausends, an dessen Schwelle wir stehen. Daher haben die Väter
selbst die beiden Dikasterien ersucht, die gleichzeitige Abfassung der
beiden Dokumente zu besorgen, sie gleichzeitig zu veröffentlichen und
beiden nur eine einzige, gemeinsame Einführung voranzustellen, die
die wesentlichen Elemente enthält.
Die von der Kongregation für das Katholische Bildungswesen
erstellte Ratio fundamentalis institutionis diaconorum permanentium
will nicht nur einige richtungsweisende Grundsätze über die
Ausbildung der ständigen Diakone bieten, sondern auch die eine oder
andere Weisung erteilen, die von den Bischofskonferenzen bei der
Ausarbeitung ihrer nationalen »Ratio« beachtet werden sollen.
Absicht der Kongregation war es, den Bischöfen analog zur Ratio
fundamentalis institutionis sacerdotalis diesen Behelf anzubieten, um
ihnen bei der entsprechenden Erfüllung der Normen von CIC, can. 236,
zu helfen und somit für die Kirche die Einheit, Ernsthaftigkeit und
Vollständigkeit der Ausbildung von ständigen Diakonen zu gewährleisten.
Was das Direktorium für den Dienst und das Leben der ständigen
Diakone betrifft, so hat es nicht bloß mahnenden Wert, sondern
besitzt genauso wie das vorausgegangene Direktorium für die Priester
dort, wo seine Normen »gleiche Disziplinarvorschriften wie der Codex
des kanonischen Rechtes anführen« oder »die
Anwendungsweisen der allgemeinen Gesetze der Kirche genauer bestimmen,
ihre theoretischen Gründe erläutern und ihre zuverlässige
Beachtung einschärfen bzw. anmahnen«,(1 )auch
rechtsverbindlichen Charakter. In eben diesen Fällen muß es als
formales allgemeines Ausführungsdekret angesehen werden (vgl. can.
32).
Obwohl die beiden Dokumente, die jetzt, jedes in der Verantwortlichkeit
des betreffenden Dikasteriums, veröffentlicht werden, ihre eigene
Identität und ihren spezifischen Rechtswert bewahren, berufen sie
sich aufeinander und ergänzen sich auf Grund ihres logischen
Zusammenhangs gegenseitig, und man kann nur lebhaft wünschen, daß
sie überall in ihrer Vollständigkeit vorgestellt, aufgenommen
und angewandt werden. Die hier gemeinsam veröffentlichte Einführung,
Bezugs- und Inspirationspunkt für das ganze Normenwerk, bleibt unlösbar
mit den einzelnen Dokumenten verbunden.
Sie hält sich an die historischen und pastoralen Aspekte des ständigen
Diakonats mit besonderer Bezugnahme auf die praktische Dimension der
Ausbildung und des Dienstes. Die lehramtlichen Elemente, die die Ausführungen
untermauern, gehören zu der in den Dokumenten des II. Vatikanischen
Konzils und im Anschluß daran vom Päpstlichen Lehramt
formulierten Lehre.
Die Dokumente kommen einem weithin geltend gemachten Bedürfnis
nach, die Unterschiedlichkeit der Ansätze der bisher sowohl auf der
Ebene der Prüfung und Vorbereitung als auch im Bereich der
praktischen Ausübung des Amtes und der Weiterbildung durchgeführten
Versuche zu klären und zu regeln. Auf diese Weise wird man jene
Weisungsstabilität sicherstellen können, die gewiß
zugleich mit der legitimen Pluralität die unerläßliche
Einheit gewährleisten wird, und als Folge davon die Fruchtbarkeit
eines Dienstes, der bereits gute Früchte hervorgebracht hat und einen
gültigen Beitrag zur Neu-Evangelisierung an der Schwelle des dritten
Jahrtausends verheißt.
Die in den beiden Dokumenten enthaltenen Weisungen betreffen die ständigen
Diakone, die dem Diözesanklerus angehören, obschon viele dieser
Weisungen, mit den erforderlichen Anpassungen, auch die ständigen
Diakone berücksichtigen müssen, die Mitglieder von Instituten
des geweihten Lebens und von Gesellschaften des apostolischen Lebens sind.
EINFÜHRUNG(2)
I. Das geweihte Amt
1. »Um Gottes Volk zu weiden und immerfort zu mehren, hat Christus
der Herr in seiner Kirche verschiedene Dienstämter eingesetzt, die
auf das Wohl des ganzen Leibes ausgerichtet sind. Denn die Amtsträger,
die mit heiliger Vollmacht ausgestattet sind, stehen im Dienste ihrer Brüder,
damit alle, die zum Volke Gottes gehören und sich daher der wahren Würde
eines Christen erfreuen, in freier und geordneter Weise sich auf das nämliche
Ziel hin ausstrecken und so zum Heile gelangen«.(3)
Das Weihesakrament »gleicht durch eine besondere Gnade des Heiligen
Geistes den Empfänger Christus an, damit er als Werkzeug Christi
seiner Kirche diene. Die Weihe ermächtigt ihn, als Vertreter Christi,
des Hauptes, in dessen dreifacher Funktion als Priester, Prophet und König
zu handeln«.(4)
Durch das Weihesakrament wird die Sendung, die Christus seinen Aposteln
anvertraut hat, in der Kirche weiterhin ausgeübt bis zum Ende der
Zeiten. Es ist somit das Sakrament des apostolischen Dienstes.(5)Der
sakramentale Akt der Ordination geht über eine bloße Wahl,
Bestimmung, Delegation oder Einsetzung durch die Gemeinschaft hinaus, denn
er verleiht eine Gabe des Heiligen Geistes, die die Ausübung einer
heiligen Gewalt gestattet, die nur von Christus, durch seine Kirche,
kommen kann.(6) »Der vom Herrn Gesandte spricht und handelt nicht in
eigener Autorität, sondern kraft der Autorität Christi; er
spricht zu der Gemeinde nicht als eines ihrer Glieder, sondern im Namen
Christi. Niemand kann sich selbst die Gnade verleihen; sie muß
geschenkt und angeboten werden. Das setzt Diener der Gnade voraus, die von
Christus bevollmächtigt sind«.(7)
Das Sakrament des apostolischen Dienstes umfaßt drei Grade. Denn »das
aus göttlicher Einsetzung kommende kirchliche Dienstamt wird in
verschiedenen Ordnungen ausgeübt von jenen, die schon seit alters
Bischöfe, Priester, Diakone heißen«.(8) Zusammen mit den
Priestern und den Diakonen, die ihnen Hilfe leisten, haben die Bischöfe
das Hirtenamt in der Gemeinschaft übernommen und stehen an Gottes
Stelle der Herde vor, deren Hirten sie sind, als Lehrer in der
Unterweisung, als Priester im heiligen Kult und als Diener in der
Leitung.(9)
Mit der sakramentalen Natur des kirchlichen Amtes »hängt
innerlich sein Dienstcharakter zusammen. Weil die Amtsträger
ganz von Christus abhängig sind, der Sendung und Vollmacht gibt, sind
sie wahrhaft 'Knechte Christi' (vgl. Röm 1, 11) nach dem
Vorbild Christi, der für uns freiwillig 'Knechtsgestalt' angenommen
hat (Phil 2, 7)«.(10)
Außerdem hat das kirchliche Amt kollegialen(11) und
persönlichen Charakter,(12) weil »der sakramentale Dienst in
der Kirche, der im Namen Christi ausgeübt wird, einen personalen
Charakter und eine kollegiale Form hat«.(13)
II. Der Stand des Diakonats
2. Der Dienst der Diakone in der Kirche ist seit den Zeiten der Apostel
nachgewiesen. Nach einer fundierten Überlieferung, die schon von Irenäus
bezeugt worden und in die Weiheliturgie eingegangen ist, hat der Diakonat
mit der Einsetzung der »Sieben« begonnen, von der die
Apostelgeschichte (6, 1-6) berichtet. Die Diakone, deren Dienst in der
Kirche stets hoch in Ehren gehalten wurde, bilden also die unterste Stufe
der heiligen Hierarchie.(14) Der hl. Paulus grüßt sie zusammen
mit ihren Bischöfen am Anfang des Briefes an die Philipper
(vgl. Phil 1, 1) und im ersten Brief an Timotheus
bespricht er die Eigenschaften und Tugenden, über die sie verfügen
müssen, um ihren Dienst auf würdige Weise zu versehen (vgl.
1 Tim 3, 8-13).(15)
Die Literatur der Kirchenväter bestätigt von Anfang an diese
hierarchische Ämterstuktur der Kirche, die den Diakonat einschloß.
Für den hl. Ignatius von Antiochien(16) erscheint eine Teilkirche
ohne Bischof, Presbyter (Priester) und Diakone undenkbar. Er
unterstreicht, daß der Dienst des Diakons nichts anderes ist als »der
Dienst Jesu Christi, der vor aller Zeit beim Vater war und am Ende der
Zeiten erschienen ist«. »Denn sie sind nicht für den Dienst
bei Tisch zuständig, sondern Diener der Kirche Gottes«. DieDidascalia
Apostolorum(17) und die Väter der folgenden Jahrhunderte zeugen
ebenso wie die verschiedenen Konzilien(18) und die kirchliche Praxis(19)
vom Fortbestand und der Entwicklung dieser Offenbarungstatsache.
Der Diakonat war in der abendländischen Kirche bis zum 5.
Jahrhundert eine blühende Einrichtung; danach erfuhr er aus
verschiedenen Gründen einen langsamen Niedergang, bis er schließlich
nur mehr Durchgangsstufe für die Kandidaten zur Priesterweihe war.
Das Konzil von Trient verfügte die Wiedereinführung des ständigen
Diakonats, wie in alten Zeiten und gemäß der ihm eigentümlichen
Natur, als ursprüngliches Amt in der Kirche.(20) Doch fand diese
Vorschrift keine konkrete Verwirklichung.
Das II. Vatikanische Konzil hat beschlossen, daß »in Zukunft
der Diakonat als eigene und beständige hierarchische Stufe
wiederhergestellt... [und] auch verheirateten Männern reiferen
Alters, ferner geeigneten jungen Männern erteilt [werden kann], für
die jedoch der feststehenden Tradition gemäß das
Gesetz des Zölibats in Kraft bleiben muß«.(21) Für
diese Entscheidung gab es im wesentlichen drei Gründe: a) der
Wunsch, die Kirche durch die Funktionen des diakonischen Dienstes zu
bereichern, die sonst in vielen Regionen kaum hätten ausgeübt
werden können; b) die Absicht, durch die Gnade der
Diakonenweihe diejenigen zu stärken, die bereits de facto diakonische
Funktionen ausübten; c) das sorgende Bemühen, jene
Regionen, die unter Priestermangel leiden, mit geistlichen Dienern
auszustatten. Diese Gründe lassen klar erkennen, daß keineswegs
beabsichtigt ist, durch die Wiederherstellung des ständigen
Diakonates der Bedeutung, der Rolle und dem Reichtum des Amtspriestertums
Abbruch zu tun, gerade auch wegen seiner Unersetzlichkeit, immer großzügig
angestrebt werden muß.
Zur Umsetzung der Weisungen des Konzils legte Paul VI. mit dem
Apostolischen Schreiben Sacrum diaconatus ordinem (18. Juni
1967)(22) die allgemeinen Normen für die Wiederherstellung des ständigen
Diakonats in der lateinischen Kirche fest. Im darauffolgenden Jahr
approbierte er mit der Apostolischen Konstitution Pontificalis romani
recognitio (18. Juni 1968)(23) den neuen Ritus für die Erteilung
der Weihestände des Episkopats, des Presbyterats und des Diakonats
und definierte außerdem Inhalt und Form der jeweiligen
Weihespendung; und mit dem Apostolischen Schreiben Ad pascendum
(15. August 1972)(24) gab er schließlich genau die Bedingungen für
die Zulassung und die Weihe der Kandidaten für den Diakonat an. Die
wesentlichen Elemente dieser Regelungen wurden in die Normen des von Papst
Johannes Paul II. am 25. Januar 1983 promulgierten Codex des kanonischen
Rechtes aufgenommen.(25)
Vor dem Hintergrund der allgemeinen Gesetzgebung nahmen und nehmen noch
immer viele Bischofskonferenzen nach vorheriger Billigung durch den
Heiligen Stuhl die Wiederherstellung des ständigen Diakonats in ihren
Nationen vor und erlassen diesbezüglich ergänzende Vorschriften.
III. Der ständige Diakonat
3. Die jahrhundertelange Erfahrung der Kirche legte die Vorschrift nahe,
wonach die Priesterweihe nur demjenigen erteilt werden darf, der zuvor den
Diakonat erhalten und ihn entsprechend ausgeübt hat.(26) Dennoch darf
die Diakonenweihe »nicht als bloße Durchgangsstufe zum
Priestertum angesehen werden«.(27)
»Eine der Früchte des II. Vatikanischen Konzils war die
Entschlossenheit zur Wiederherstellung des Diakonats als eigene und beständige
hierarchische Stufe«.(28) Durch die »an die geschichtlichen Verhältnisse
und pastoralen Ausblicke gebundenen Motivationen«, die von den
Konzilsvätern aufgenommen wurden, »war auf geheimnisvolle Weise
der Heilige Geist, Protagonist des Lebens der Kirche, am Werk und führte
eine Neurealisierung des vollständigen Bildes der traditionsgemäß
aus Bischöfen, Priestern und Diakonen zusammengesetzten Hierarchie
herbei. Auf diese Weise förderte man die Neubelebung der christlichen
Gemeinden, die zunehmend jenen blühenden Gemeinden der ersten
Jahrhunderte entsprachen, die, wie die Apostelgeschichte bezeugt,
stets unter dem Antrieb des göttlichen Beistands von den Aposteln
gegründet worden waren«.(29)
Der ständige Diakonat stellt für die Sendung der
Kirche eine wichtige Bereicherung dar.(30) Da den Diakonen munera
(Aufgaben) zustehen, die für die Kirche lebensnotwendig sind,(31) ist
es angebracht und nützlich, daß vor allem in den
Missionsgebieten(32) Männer, die in der Kirche, sei es im
liturgischen und pastoralen Leben, sei es in sozialen und karitativen
Werken, zu einem wahrhaft diakonischen Dienst berufen sind, »durch
die von den Aposteln her überlieferte Handauflegung gestärkt und
dem Altar enger verbunden werden, damit sie ihren Dienst mit Hilfe der
sakramentalen Diakonatsgnade wirksamer erfüllen können«.(33)
Aus dem Vatikan, 22. Februar 1998, Fest der Kathedra Petri.
Kongregation für das katholische Bildungswesen
Pio Kard. Laghi
Präfekt
+ José Saraiva Martins
Titular-Erzbischof von Tuburnica
Sekretär
Kongregation für den Klerus
Darío Kard. Castrillón Hoyos
Präfekt
+ Csaba Ternyák
Titular-Erzbischof von Eminenziana
Sekretär
KONGREGATION FUR DAS KATHOLISCHE BILDUNGSWESEN
RATIO FUNDAMENTALIS INSTITUTIONIS
DIACONORUM PERMANENTIUM
GRUNDNORMEN
FÜR DIE AUSBILDUNG
DER STÄNDIGEN DIAKONE
EINLEITUNG
1. Die einzelnen Bildungsgänge
1. Die ersten Richtlinien für die Ausbildung der ständigen
Diakone wurden mit dem Apostolischen Schreiben »Sacrum diaconatus
ordinem« (1) erlassen.
Diese Richtlinien wurden im Rundschreiben Come è a conoscenza
der Heiligen Kongregation für das Katholische Bildungswesen vom 16.
Juli 1969 aufgegriffen und näher verdeutlicht. In diesem Schreiben
waren »verschiedene Formen der Ausbildung« entsprechend den »verschiedenen
Formen des Diakonats« (für Ehelose, für Verheiratete, für
»Diakone, die für Missions- oder Entwicklungsländer
bestimmt sind«, oder für solche, die berufen sind, »ihren
Dienst in Ländern mit einem gewissen Zivilisationsstand und einigermaßen
hohem kulturellen Niveau zu leisten«) vorgesehen. Bezüglich der
lehrmäßigen Ausbildung wurde bestimmt, daß sie höher
als die eines einfachen Katecheten sein mußte und in gewisser Weise
der des Priesters entsprechen sollte. Im weiteren wurden die Lehrinhalte
aufgeführt, die bei der Erstellung des Studienprogramms zu berücksichtigen
waren.(2)
Das nachfolgende Apostolische Schreiben Ad pascendum legte
genauer fest: »Was den theologischen Studiengang anbelangt, der der
Weihe der ständigen Diakone vorauszugehen hat, so ist es Aufgabe der
Bischofskonferenzen, unter Berücksichtigung der örtlichen Umstände
geeignete Normen zu erlassen und diese der Heiligen Kongregation für
das Katholische Bildungswesen zur Gutheißung vorzulegen«.(3)
Der neue Codex des kanonischen Rechtes übernimmt in can.
236 die wesentlichen Elemente dieser Richtlinie.
2. Rund dreißig Jahre nach den ersten Richtlinien und mit Hilfe
der nachfolgenden Erfahrungen wurde es nunmehr als angebracht erachtet,
die vorliegende Ratio fundamentalis institutionis diaconorum
permanentium zu erarbeiten. Sie möchte als eine Hilfe verstanden
werden, um bei aller Berücksichtigung der rechtmäßigen
Unterschiede zu einer Orientierung und Harmonisierung der
Ausbildungsprogramme zu gelangen, die von den Bischofskonferenzen und den
Diözesen entworfen wurden und die gelegentlich stark voneinander
abweichen.
2. Die Bezugnahme auf eine sichere Theologie des Diakonats
3. Die Effektivität der Ausbildung der ständigen Diakone hängt
zum großen Teil vom theologischen Verständnis des Diakonats ab,
das ihr zugrunde gelegt wird. Denn dieses Verständnis liefert die
Koordinaten für die Festlegung und Orientierung des Ausbildungswegs
und zeigt gleichzeitig das Ziel auf, das anzustreben ist.
Das über tausendjährige fast vollständige Verschwinden
des ständigen Diakonats in der Kirche des Westens hat das Verständnis
der tiefen Wirklichkeit dieses Dienstes sicherlich erschwert. Dennoch kann
man nicht sagen, daß allein schon deshalb auch die Theologie des
Diakonats keinerlei autoritativen Bezugspunkt habe und völlig ins
Belieben der verschiedenen theologischen Meinungen gestellt sei. Solche
Bezugspunkte gibt es, und sie sind sehr klar, auch wenn sie noch weiterer
Entfaltung und Vertiefung bedürfen. Im folgenden werden ohne Anspruch
auf Vollständigkeit einige von ihnen in Erinnerung gerufen, die als
besonders bedeutsam erscheinen.
4. Wie jede andere christliche Identität, so ist auch der Diakonat
vor allem in seiner Einbindung in die Kirche zu sehen, die als Geheimnis
der dreifaltigen Gemeinschaft in missionarischer Dynamik verstanden wird.
Dies ist ein notwendiger Gesichtspunkt bei der Definition der Identität
eines jeden geweihten Dieners, wenn auch kein erstrangiger, da ja ihre
volle Wahrheit darin besteht, spezifische Teilhabe und Wiedervergegenwärtigung
des Dienstes Christi zu sein.(4) Dies ist der Grund, weshalb der Diakon
die Handauflegung empfängt und von einer besonderen sakramentalen
Gnade getragen wird, die ihn in das Sakrament der Weihe einbindet.(5)
5. Der Diakonat wird durch eine besondere Eingießung des Geistes (Weihe)
übertragen, die im Empfänger eine besondere Gleichförmigkeit
mit Christus, dem Herrn und Diener aller, bewirkt. In Lumen gentium
Nr. 29 wird ein Text aus den Constitutiones Ecclesiae Aegyptiacae
zitiert und präzisiert, daß die Handauflegung beim Diakon nicht
»ad sacerdotium sed ad ministerium« (6)erfolgt, d.h. nicht für
die Feier der Eucharistie, sondern für den Dienst. Zusammen mit der
ebenfalls von Lumen gentium Nr. 29 (7) wiedergegebenen Mahnung des
hl. Polykarp beschreibt dieser Hinweis die spezifische theologische
Identität des Diakons: als Teilhaber an dem einzigen kirchlichen
Dienstamt ist er in der Kirche ein besonderes sakramentales Zeichen
Christi, des Dieners. Seine Aufgabe ist es, »Deuter der Nöte und
der Bedürfnisse der christlichen Gemeinschaften« zu sein, sowie »Anreger
zum Dienst, d.h. zur diakonia«,(8) die ein wesentlicher Teil
der Sendung der Kirche ist.
6. Materie der Diakonatsweihe ist die Handauflegung des
Bischofs; die Form besteht in den Worten des Weihegebets, das sich
in die drei Abschnitte der Anamnese, der Epiklese und der Fürbitte
gliedert.(9) Die Anamnese (in der die auf Christus ausgerichtete
Heilsgeschichte durchlaufen wird) weist auf die »Leviten« mit
Bezugnahme auf den Kult und auf die »Sieben« der Apostelgeschichte
mit Bezugnahme auf die Liebeswerke zurück. Die Epiklese ruft die
Kraft der sieben Gaben des Geistes herab, damit der zu Weihende befähigt
werde, als »Diakon« Christus nachzuahmen. Die Fürbitte
mahnt zu einem großmütigen und keuschen Leben.
Die wesentliche Form für das Sakrament ist die Epiklese,
die in den Worten besteht: »Wir bitten dich, o Herr, gieße über
sie den Heiligen Geist aus, daß er sie mit den sieben Gaben deiner
Gnade stärke, damit sie das Werk des Dienstes treu verrichten«.
Die sieben Gaben gehen auf eine Stelle bei Jesaia 11, 2 zurück,
die aus der erweiterten Version der Septuaginta übernommen
wurde. Es handelt sich um die dem Messias verliehenen Gaben des Geistes,
die nun den Neugeweihten mitgeteilt werden.
7. Als Stufe des Weiheamtes prägt der Diakonat den Weihecharakter
ein und teilt eine besondere sakramentale Gnade mit. Der Weihecharakter
des Diakonats ist das formende und zugleich unterscheidende Zeichen, das
unauslöschlich in die Seele eingeprägt wird und den Geweihten
Christus gleichförmig macht, der zum Diakon, d.h. zum Diener aller
geworden ist.(10) Dieser Weihecharakter bringt eine besondere sakramentale
Gnade mit sich, die eine Kraft ist, ein vigor specialis, eine
Gabe, um die neue, vom Sakrament gestiftete Wirklichkeit leben zu können.
»Was die Diakone anbetrifft, so schenkt die sakramentale Gnade ihnen
die nötige Kraft, dem Volke Gottes in der diaconia der
Liturgie, des Wortes und der Liebe zu dienen, in Verbindung mit dem
Bischof und mit dessen Presbyterium«.(11) Wie bei allen Sakramenten
mit Einprägung eines Charakters kommt der Gnade eine fortdauernde
Wirkkraft zu. Sie blüht und lebt neu auf in dem Maße, in dem
sie im Glauben angenommen und immer wieder angenommen wird.
8. Da die Diakone an einem niedrigeren Grad des kirchlichen Dienstamtes
teilhaben, hängen sie in der Ausübung ihrer Gewalt
notwendigerweise von den Bischöfen ab, die die Fülle des
Weihesakraments innehaben. Außerdem stehen sie noch in einem
besonderen Verhältnis zu den Priestern und sind gerufen, in
Verbundenheit mit diesen dem Volk Gottes zu dienen.(12)
Vom Gesichtspunkt der Kirchenordnung her gesehen wird der Diakon durch
seine Weihe der Teilkirche bzw. der Personalprälatur, zu deren Dienst
er zugelassen wurde, oder als Kleriker einem Institut des geweihten Lebens
oder einer klerikalen Gesellschaft des apostolischen Lebens
inkardiniert.(13) Das Rechtsinstitut der Inkardination ist nicht etwas
mehr oder weniger Nebensächliches, sondern läßt sich als
dauerhafte Verbindung des Dienstes für einen ganz konkreten Teil des
Gottesvolkes charakterisieren. Sie beinhaltet eine kirchliche Zugehörigkeit
auf juristischer, affektiver und geistlicher Ebene und zugleich die
Verpflichtung zu dem mit dem Amt verbundenen Dienst.
3. Der Dienst des Diakons in den verschiedenen pastoralen
Bereichen
9. Der Dienst des Diakons ist durch die Ausübung der drei dem
geweihten Dienstamt eigenen munera gekennzeichnet, und zwar in der
spezifischen Perspektive der diaconia.
Bezüglich des munus docendi ist der Diakon berufen, die Hl.
Schrift zu verkünden und das Volk zu unterweisen und zu ermahnen.(14)
Dies wird durch die Uberreichung des Evangeliars ausgedrückt, wie
dies im Weiheritus selbst vorgesehen ist.(15)
Das munus sanctificandi des Diakons äußert sich im
Gebet, in der feierlichen Spendung der Taufe, in der Aufbewahrung und
Austeilung der Eucharistie, in der Assistenz und Segnung bei Trauungen, in
der Leitung der Trauer- und Begräbnisfeiern sowie in der Verwaltung
der Sakramentalien(16) Dies macht deutlich, wie sehr der Dienst des
Diakons in der Eucharistie seinen Ausgangs- und Zielpunkt hat und sich
nicht in einer einfachen sozialen Dienstleistung erschöpfen darf.
Das munus regendi schließlich vollzieht sich im Einsatz für
die Werke der Nächstenliebe und der Hilfeleistung (17) sowie in der
Belebung von Gemeinden oder Bereichen des kirchlichen Lebens besonders im
Hinblick auf die Nächstenliebe. Es ist dies der Dienst, der am
ausgeprägtesten den Diakon kennzeichnet.
10. Die Grundzüge des ursprünglichen Dienstcharakters des
Diakonats sind also sehr genau umschrieben, wie aus der alten Praxis des
Diakonats und aus den Vorgaben der Konzilien klar ersichtlich ist. Wenn
dieser ursprüngliche Dienstcharakter auch ein einziger ist, so gibt
es doch verschiedene konkrete Formen seiner Ausübung, die sich von
Mal zu Mal aus den unterschiedlichen pastoralen Gegebenheiten der
einzelnen Kirchen ergeben. Bei der Festlegung des Ausbildungsweges darf
man diese keinesfalls unberücksichtigt lassen.
4. Die Spiritualität des Diakons
11. Aus dem theologischen Selbstverständnis des Diakons lassen sich
mit aller Klarheit die Grundlinien seiner besonderen Spiritualität
ableiten, die sich wesentlich als eine Spiritualität des Dienstes
darstellt.
Das Vorbild schlechthin ist Christus, der Diener, der ganz dem Dienst für
Gott zum Wohl der Menschen gelebt hat. Im Knecht des ersten
Gottesknechtsliedes im Buch Jesaia (vgl. Lk 4, 18-19) sah
er sich selbst angekündigt; er hat sein Wirken ausdrücklich als
Diakonie bezeichnet (vgl. Mt 20, 28; Lk 22, 27; Joh
13, 1-17; Phil 2, 7-8; 1 Petr 2, 21-25) und hat seinen Jüngern
empfohlen, es gleichermaßen zu tun (vgl. Joh 13, 34-35; Lk
12, 37).
Die Spiritualität des Dienstes ist eine Spiritualität der
gesamten Kirche, insofern die ganze Kirche nach dem Vorbild Mariens die »Magd
des Herrn« (Lk 1, 28) ist, im Dienst am Heil der Welt. Eben
damit die ganze Kirche diese Spiritualität des Dienstes besser leben
könne, gibt der Herr ihr ein lebendiges und persönliches Zeichen
seines eigenen Diener-Seins. Deshalb ist die Spiritualität des
Dienstes in besonderer Weise die Spiritualität des Diakons. Tatsächlich
ist er ja durch die heilige Weihe innerhalb der Kirche ein lebendiges
Abbild Christi, des Dieners. Leitmotiv seines geistlichen Lebens
wird deshalb der Dienst sein; seine Heiligkeit wird darin bestehen, sich
zum hochherzigen und treuen Diener Gottes und der Menschen zu machen,
besonders der ärmsten und am meisten leidenden; sein aszetischer
Einsatz wird darauf ausgerichtet sein, jene Tugenden zu erwerben, die von
der Ausübung seines Dienstes her gefordert sind.
12. Eine solche Spiritualität wird verständlicherweise Schritt
um Schritt harmonisch mit jener Spiritualität verschmelzen müssen,
die mit dem Lebensstand verbunden ist. Darum wird die Spiritualität
des Diakons unterschiedliche Ausprägungen erfahren, je nachdem sie
von einem Verheirateten, einem Witwer, einem Ehelosen, einem Ordensmann
oder einem Geweihten, der in der Welt steht, gelebt wird. Der
Ausbildungsweg muß diesen unterschiedlichen Ausprägungen
Rechnung tragen und je nach der Art des einzelnen Kandidaten entsprechende
geistliche Programme anbieten.
5. Die Aufgabe der Bischofskonferenzen
13. »Es ist Aufgabe der rechtmäßigen
Bischofsversammlungen oder der Bischofskonferenzen, mit Zustimmung des
Papstes festzulegen, ob und wo im Blick auf das Wohl der Gläubigen
der Diakonat als ein eigener und beständiger Grad der Hierarchie
eingerichtet werden soll«.(18)
Der Codex des kanonischen Rechtes weist den Bischofskonferenzen
außerdem die Kompetenz zu, durch ergänzende Regelungen die
Ordnung des Stundengebetes,(19) das für die Zulassung geforderte
Alter(20) und die Ausbildung, der sich can. 236 widmet, genauer
festzulegen. Dieser Kanon legt fest, daß es den Bischofskonferenzen
zukommt, unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten
geeignete Normen zu erlassen, damit die Kandidaten für den ständigen
Diakonat, ob jünger oder älter, ob ledig oder verheiratet, »zur
Pflege des geistlichen Lebens gebildet und für die rechte Erfüllung
der diesem Weihegrad eigenen Aufgaben ausgebildet werden«.
14. Um den Bischofskonferenzen bei der Erarbeitung der Ausbildungswege
zu helfen, die die besonderen Verhältnisse berücksichtigen und
dennoch mit dem universalen Weg der Kirche übereinstimmen sollen, hat
die Kongregation für das Katholische Bildungswesen die vorliegende
Ratio fundamentalis institutionis diaconorum permanentium
erarbeitet, die ein Bezugspunkt sein will bei der Festlegung der Kriterien
für die Urteilsbildung über die Berufung und der verschiedenen
Bereiche der Ausbildung. Dieses Dokument stellt seinem Charakter
entsprechend lediglich einige Grundzüge allgemeiner Natur auf,
die jene normativen Leitlinien bilden, nach denen sich die
Bischofskonferenzen in der Erarbeitung oder eventuellen Vervollkommnung
ihrer jeweiligen nationalen rationes auszurichten haben. Ohne die
Kreativität und Originalität der Teilkirchen unterdrücken
zu wollen, werden so die Grundsätze und Maßstäbe
aufgezeigt, auf deren Grundlage die Ausbildung der ständigen Diakone
auf sicherem Weg und im Einklang mit den anderen Kirchen geplant werden
kann.
15. In Entsprechung zu dem, was das II. Vatikanische Konzil selbst für
die rationes institutionis sacerdotalis (21) festgelegt hat,
werden mit vorliegendem Dokument auch jene Bischofskonferenzen, die den ständigen
Diakonat wiedereingerichtet haben, aufgefordert, ihre jeweiligen rationes
institutionis diaconorum permanentium dem Heiligen Stuhl zur Prüfung
und Gutheibung vorzulegen. Diese Gutheißung wird zunächst ad
experimentum, dann für eine bestimmte Anzahl von Jahren gewährt,
um so auch Überprüfungen von Zeit zu Zeit sicherzustellen.
6. Die Verantwortung der Bischöfe
16. Die Wiedereinführung des ständigen Diakonats in einer
Nation bedeutet nicht die Verpflichtung seiner Einführung in allen Diözesen.
Dem Diözesanbischof steht es zu, nach kluger Anhörung des
Priesterrates und, wo es ihn gibt, des Pastoralrates die konkreten
Notwendigkeiten der spezifischen Situation seiner Teilkirche zu bewerten
und diesen Schritt zu tun oder auch nicht.
Im Falle, daß der Bischof sich für die Wiedereinführung
des ständigen Diakonats entscheidet, muß es sein Anliegen sein,
diesbezüglich unter den Laien wie unter den Priestern und
Ordensleuten eine geeignete Katechese zu fördern, damit der Dienst
des Diakons in seiner ganzen Tiefe verstanden werde. Zudem wird er die für
die Heranbildung notwendigen Strukturen einrichten und geeignete
Mitarbeiter ernennen, die ihm als unmittelbar für die Ausbildung
Verantwortliche zur Seite stehen, oder er wird sich, je nach den Umständen,
die Strukturen anderer Diözesen oder jene, die auf regionaler oder
nationaler Ebene bestehen, zu Nutze machen.
Der Bischof wird ferner dafür sorgen, daß auf der Grundlage
der nationalen ratio sowie der vorliegenden Erfahrungen eine
eigene diözesane Ordnung erstellt und von Zeit zu Zeit angepaßt
werde.
7. Der ständige Diakonat in den Instituten des
gottgeweihten Lebens und in den Gesellschaften des apostolischen Lebens
17. Die Einrichtung des ständigen Diakonats unter den Mitgliedern
der Institute des gottgeweihten Lebens und der Gesellschaften des
apostolischen Lebens wird durch die Normen des Apostolischen Schreibens
Sacrum diaconatus ordinem geregelt. Dieses Schreiben bestimmt, daß
»die Errichtung des ständigen Diakonats unter den Ordensleuten
ein dem Hl. Stuhl vorbehaltenes Recht ist, dem allein es zusteht, die
diesbezüglichen Beschlüsse der Generalkapitel zu prüfen und
gutzuheißen«.(22) Das bisher Gesagte so fährt das
Dokument fort »muß auch als für die Mitglieder von
anderen Instituten der evangelischen Räte geltend verstanden werden«.(23)
Jedes Institut bzw. jede Gesellschaft, die für ihren Bereich das
Recht zur Wiedereinrichtung des ständigen Diakonats erhielt, übernimmt
auch die Verantwortung, die menschliche, geistliche, intellektuelle und
pastorale Ausbildung ihrer Kandidaten sicherzustellen. Ein solches
Institut bzw. eine solche Gesellschaft muß deshalb ein eigenes
Ausbildungsprogramm erstellen, welches das eigene Charisma und die eigene
Spiritualität des Instituts bzw. der Gesellschaft aufgreift und das
gleichzeitig mit der vorliegenden Ratio fundamentalis übereinstimmt,
besonders was die intellektuelle und pastorale Ausbildung anbelangt.
Das Programm eines jeden Instituts bzw. einer jeden Gesellschaft muß
der Prüfung und Gutheißung durch die Kongregation für die
Institute des gottgeweihten Lebens und für die Gesellschaften des
apostolischen Lebens bzw. durch die Kongregation für die
Evangelisierung der Völker und der Kongregation für die
Orientalischen Kirchen für die Gebiete ihrer Zuständigkeit
vorgelegt werden. Die jeweils zuständige Kongregation wird, nachdem
sie die Kongregation für das Katholische Bildungswesen zu den Fragen
der intellektuellen Ausbildung angehört hat, die Gutheißung
aussprechen, zunächst ad experimentum, dann für eine
bestimmte Anzahl von Jahren, um so auch Überprüfungen von Zeit
zu Zeit sicherzustellen.
I.
DIE VERANTWORTLICHEN TRÄGER
DER AUSBILDUNG DER STÄNDIGEN
DIAKONE
1. Die Kirche und der Bischof
18. Die Ausbildung der Diakone ist, wie auch die der anderen Diener und überhaupt
aller Getauften, eine Aufgabe, die die ganze Kirche angeht. Diese Kirche,
die vom Apostel Paulus als das »himmlische Jerusalem« und »unsere
Mutter« (Gal 4, 26) gegrüßt wird, »gebiert
durch Predigt und Taufe die vom Heiligen Geist empfangenen und aus Gott
geborenen Kinder zum neuen und unsterblichen Leben«,(24) ähnlich
wie Maria. Nicht nur dies: nach dem Vorbild der Mutterschaft Mariens
begleitet sie ihre Kinder in mütterlicher Liebe und kümmert sich
um alle, damit auch alle zur Fülle ihrer Berufung gelangen.
Die Sorge der Kirche um ihre Kinder findet ihren Ausdruck in der Verkündigung
des Wortes und der Spendung der Sakramente, in der Liebe und in der
Solidarität, im Gebet und im Einsatz ihrer verschiedenen Diener. In
dieser sozusagen sichtbaren Sorge aber vergegenwärtigt sich die Sorge
des Geistes Christi. In der Tat »dient das gesellschaftliche Gefüge
der Kirche dem Geist Christi, der es belebt, zum Wachstum seines Leibes«,(25)
sei es in ihrer Gesamtheit wie auch in jedem einzelnen ihrer Glieder.
In der Sorge der Kirche um ihre Kinder ist also der Geist Christi der
Erst-Handelnde. Er ist es, der sie ruft, der sie begleitet und ihre Herzen
formt, damit sie seine Gnade erkennen und ihr hochherzig entsprechen können.
Die Kirche muß sich dieser sakramentalen Dimension ihrer
Erziehungsarbeit wohl bewußt sein.
19. In der Ausbildung der ständigen Diakone ist der eigene Bischof
(bzw. der zuständige höhere Obere)(26) das erste Zeichen
und Instrument des Geistes Christi. Er ist der
Letzt-Verantwortliche für die Urteilsbildung über ihre Berufung
und für ihre Ausbildung.(27) Auch wenn er für gewöhnlich
diese Aufgabe durch die dafür ausgewählten Mitarbeiter
wahrnimmt, so wird er dennoch im Rahmen seiner Möglichkeiten bestrebt
sein, persönlich jene kennenzulernen, die sich auf den Diakonat
vorbereiten.
2. Die mit der Ausbildung Beauftragten
20. Die Personen, die in Abhängigkeit vom Bischof (bzw. vom zuständigen
höheren Oberen) und in enger Zusammenarbeit mit der Gemeinschaft der
Diakone eine besondere Verantwortung für die Ausbildung der
Kandidaten für den ständigen Diakonat tragen, sind folgende: der
Ausbildungsleiter, der Tutor (wo die Bewerberzahl einen solchen verlangt),
der geistliche Leiter und der Pfarrer (bzw. jener Amtsträger, dem der
Kandidat für die praktische Diakonatsausbildung anvertraut wurde).
21. Der vom Bischof (bzw. vom zuständigen höheren Oberen)
ernannte Ausbildungsleiter hat die Aufgabe, die verschiedenen mit der
Ausbildung befaßten Personen zu koordinieren, der ganzen
Ausbildungsarbeit in ihren verschiedenen Dimensionen vorzustehen und
Anregungen zu geben, Kontakte mit den Familien der verheirateten Bewerber
und Kandidaten und mit ihren Herkunftsgemeinschaften zu halten. Zudem
liegt es in seiner Verantwortung, nachdem er die übrigen Ausbilder
mit Ausnahme des geistlichen Leiters gehört hat,(28) dem
Bischof (bzw. dem zuständigen höheren Oberen) ein Urteil über
die Eignung der Bewerber zu ihrer Aufnahme unter die Kandidaten und dann über
die Eignung der Kandidaten im Blick auf die Zulassung zum Stande des
Diakonates abzugeben.
Wegen seiner entscheidungsreichen und sensiblen Aufgaben muß der
Ausbildungsleiter mit großer Sorgfalt ausgewählt werden. Er muß
ein Mann lebendigen Glaubens und von starker kirchlicher Gesinnung sein;
er muß eine breite pastorale Erfahrung erworben und Weisheit,
Ausgeglichenheit und Kommunikationsfähigkeit bewiesen haben; er muß
zudem in Theologie und Pädagogik eingehend beschlagen sein.
Er kann Priester oder Diakon sein und sollte womöglich nicht
gleichzeitig auch der Verantwortliche für die bereits geweihten
Diakone sein. Es wäre in der Tat wünschenswert, diese
Verantwortung von jener für die Ausbildung der Bewerber und
Kandidaten getrennt zu halten.
22. Der vom Ausbildungsleiter aus Diakonen oder Priestern mit bewährter
Erfahrung ausgewählte und vom Bischof (bzw. vom zuständigen höheren
Oberen) ernannte Tutor ist der unmittelbare Begleiter jedes Bewerbers und
jedes Kandidaten. Er ist beauftragt, den Weg eines jeden einzelnen aus der
Nähe zu begleiten und ihm seine Hilfe und seinen Rat zur Lösung
eventueller Schwierigkeiten bei der persönlichen Aneignung der
verschiedenen Ausbildungselemente anzubieten. Außerdem ist er zur
Zusammenarbeit mit dem Ausbildungsleiter gerufen bei der Planung der
verschiedenen Ausbildungstätigkeiten und bei der Erstellung des
Urteils über die Eignung, das dem Bischof (bzw. dem zuständigen
höheren Oberen) vorgelegt werden muß. Je nach den Umständen
soll der Tutor Verantwortung für eine einzelne Person oder für
eine kleine Gruppe tragen.
23. Der geistliche Leiter wird von jedem Bewerber oder Kandidaten ausgewählt
und muß vom Bischof bzw. vom höheren Oberen genehmigt werden.
Seine Aufgabe besteht darin, sich ein Urteil über das innere Wirken
des Geistes in der Seele der Berufenen zu bilden und gleichzeitig deren
beständige innere Bekehrung zu begleiten und zu unterstützen; er
muß zudem konkrete Ratschläge für das Heranreifen einer
echten Spiritualität des Diakons und wirkungsvolle Anregungen für
die Aneignung der damit verbundenen Tugenden geben. Aus allen diesen Gründen
sind die Bewerber und Kandidaten eingeladen, sich im Blick auf die
geistliche Leitung nur in der Tugend bewährten Priestern
anzuvertrauen, die sich durch eine gute theologische Kultur, durch tiefe
geistliche Erfahrung, durch hervorragendes pädagogisches Gespür
sowie durch einen ausgeprägten und feinen Sinn für das, was
Dienst bedeutet, auszeichnen.
24. Der Pfarrer (bzw. andere Amtsträger) wird vom Ausbildungsleiter
im Einvernehmen mit dem Ausbildungsteam unter Berücksichtigung der
jeweils unterschiedlichen Situation der Kandidaten ausgewählt. Seine
Aufgabe ist es, dem ihm Anvertrauten eine lebendige Dienstgemeinschaft
anzubieten und ihn in jene pastoralen Aufgabenfelder, die er für am
geeignetsten hält, einzuführen und zu begleiten; außerdem
wird er von Zeit zu Zeit die geleistete Arbeit zusammen mit dem Kandidaten
auswerten und dem Ausbildungsleiter über den Verlauf der praktischen
Ausbildung berichten.
3. Die Professoren
25. Die Professoren leisten zur Ausbildung der künftigen Diakone
einen herausragenden Beitrag. Sie sind es, die durch die Lehre des von der
Kirche bewahrten sacrum depositum den Glauben der Kandidaten nähren
und diese für die Aufgabe, Lehrer des Gottesvolkes zu sein, befähigen.
Aus diesem Grund müssen sie darum besorgt sein, nicht nur die
notwendige wissenschaftliche Kompetenz und hinreichendes pädagogisches
Geschick zu erwerben, sondern auch mit ihrem Leben jene Wahrheit zu
bezeugen, die sie lehren.
Um ihren spezifischen Beitrag mit den übrigen Dimensionen der
Ausbildung in Einklang zu bringen, ist es wichtig, daß die
Professoren auch bereit sind, je nach den Umständen mit den anderen
in der Ausbildung tätigen Personen zusammenzuarbeiten und sich mit
ihnen auseinanderzusetzen. So werden sie zu einer einheitlichen Ausbildung
der Kandidaten beitragen und ihnen die notwendige Synthese leichter machen
können.
4. Die Ausbildungsgemeinschaft der ständigen Diakone
26. Die Bewerber und die Kandidaten für den ständigen Diakonat
bilden naturgemäß ein Beziehungsfeld eigener Prägung, eine
besondere kirchliche Gemeinschaft, die die Dynamik der Ausbildung tief
beeinflußt.
Die Ausbildungsbeauftragten müssen dafür sorgen, daß
diese Gemeinschaft von einer tiefen Spiritualität geprägt sei,
von einem Sinn für Zugehörigkeit, von einem Geist der
Dienstbereitschaft und des missionarischen Eifers, und daß sie einem
ganz bestimmten Rhythmus von Begegnungen und Gebet folge.
Die Ausbildungsgemeinschaft der ständigen Diakone kann so für
die Bewerber und Kandidaten für den Diakonat zu einer wertvollen
Hilfe in der Abklärung ihrer Berufung, in der menschlichen Reifung,
in der Einführung in das geistliche Leben, in das Studium der
Theologie und in die pastorale Erfahrung werden.
5. Die Herkunftsgemeinschaften
27. Die Herkunftsgemeinschaften der Bewerber und Kandidaten für den
Diakonat können einen nicht unwichtigen Einfluß auf deren
Ausbildung ausüben.
Für die jüngeren Bewerber und Kandidaten kann die Familie eine
außergewöhnliche Hilfe bedeuten. Sie soll eingeladen werden, »den
Ausbildungsweg mit Gebet, mit Hochachtung, mit gutem Beispiel in den häuslichen
Tugenden und mit geistlicher wie materieller Unterstützung, vor allem
in schwierigen Momenten, zu begleiten... Auch wenn die Eltern und Familien
der Berufswahl gleichgültig oder ablehnend gegenüberstehen, können
die klare und ernsthafte Auseinandersetzung mit ihrer Ansicht und der
Ansporn, der hieraus erwächst, eine große Hilfe sein, die ...
Berufung in bewußterer und entschiedenerer Weise zur Reifung zu führen«.(29)
Was die verheirateten Bewerber und Kandidaten angeht, wird man sich bemühen
müssen sicherzustellen, daß die eheliche Gemeinschaft einen
wertvollen Beitrag in der Bekräftigung ihres Ausbildungsweges in
Richtung auf das Ziel des Diakonats leiste.
Die Pfarrgemeinde ist gerufen, den Weg zum Diakonat eines jeden ihrer
Mitglieder mit der Unterstützung durch das Gebet und durch eine
entsprechende Katechese zu begleiten, die zum einen die Gläubigen für
diesen Dienst sensibilisiert und zum anderen dem Kandidaten eine echte
Hilfe für die Abklärung seiner Berufung an die Hand gibt.
Auch die kirchlichen Verbände, aus denen die Bewerber und
Kandidaten für den Diakonat hervorgehen, können für diese
weiterhin eine Quelle der Hilfe und der Stütze, des Lichtes und der Wärme
sein. Doch gleichzeitig müssen sie Achtung vor der Berufung ihrer
Mitglieder in ein Dienstamt erkennen lassen und dürfen deren
geistliches Reifen und deren echt diakonale Verfügbarkeit nicht
behindern, sondern müssen diese fördern.
6. Der Bewerber und der Kandidat
28. Schließlich gilt es festzuhalten, daß einer, der sich
auf den Diakonat vorbereitet, »sich als notwendige und unvertretbare
Hauptperson der eigenen Ausbildung sehen mub: jede Ausbildung... ist
letztlich eine Art Selbst-Bildung«.(30)
Selbst-Bildung bedeutet keine Isolierung, Abkapselung oder Loslösung
von den Ausbildern, sondern Verantwortung und Dynamik in der hochherzigen
Antwort auf den Ruf Gottes, indem die Personen und die Hilfsmittel, welche
die göttliche Vorsehung bereitstellt, in höchstem Maße genützt
werden.
Die Selbst-Bildung ist in dem festen Willen verwurzelt, in einem Leben
gemäß dem Geist und im Einklang mit der empfangenen Berufung zu
wachsen. Sie nährt sich von der demütigen Bereitschaft, die
eigenen Grenzen und die eigenen Gaben anzuerkennen.
II.
DAS PROFIL DER KANDIDATEN
FÜR DEN STÄNDIGEN DIAKONAT
29. »Die Geschichte jeder Berufung zum Priester, wie übrigens
auch jeder Berufung zum Christen, ist die Geschichte eines
unvergleichlichen Dialogs zwischen Gott und dem Menschen, zwischen der
Liebe Gottes, der den Menschen ruft, und der Freiheit des Menschen, der in
der Liebe Gott antwortet«.(31) Doch gibt es neben dem Anruf Gottes
und der Antwort des Menschen noch ein weiteres, wesentliches Element der
Berufung, und zwar besonders der Berufung zu einem Dienstamt: die öffentliche
Berufung durch die Kirche. »Vocari a Deo dicuntur qui a legitimis
Ecclesiae ministris vocantur«.(32) Diese Aussage darf nicht in einem
vorwiegend juridischen Sinne verstanden werden, als ob es die berufende
Autorität sei, die auch die Berufung bestimmt, sondern eher in einem
sakramentalen Sinne, wonach die berufende Autorität als
Zeichen und Werkzeug des persönlichen Eingreifens Gottes zu verstehen
ist, das durch die Handauflegung Wirklichkeit wird. Nach einem solchen
Verständnis gibt jede ordentliche Erwählung eine Inspiration
Gottes weiter und bedeutet eine Erwählung durch Gott. Die Prüfung
durch die Kirche ist also ausschlaggebend für die Auswahl der
Berufung; dies gilt wegen seiner Bedeutung für die Kirche noch mehr für
die Auswahl einer Berufung zum geweihten Dienstamt.
Die Urteilsbildung hat auf der Grundlage objektiver Kriterien zu
geschehen, die zum Schatz der alten Überlieferung der Kirche gehören
und den aktuellen pastoralen Bedürfnissen Rechnung tragen. Für
die Urteilsbildung hinsichtlich der Berufung zum ständigen Diakonat
sind ferner einige Erfordernisse allgemeiner Natur zu berücksichtigen,
sowie andere, die dem besonderen Lebensstand der Berufenen entsprechen.
1. Allgemeine Voraussetzungen
30. Das erste Profil des Diakons wird vom hl. Paulus im Ersten Brief
an Timotheus gezeichnet: »Ebenso sollen die Diakone sein:
achtbar, nicht doppelzüngig, nicht dem Wein ergeben und nicht gewinnsüchtig;
sie sollen mit reinem Gewissen am Geheimnis des Glaubens festhalten. Auch
sie soll man vorher prüfen, und nur wenn sie unbescholten sind,
sollen sie ihren Dienst ausüben... Die Diakone sollen nur einmal
verheiratet sein und ihren Kindern und ihrer Familie gut vorstehen. Denn
wer seinen Dienst gut versieht, erlangt einen hohen Rang und große
Zuversicht im Glauben an Christus Jesus« (1 Tim 3,
8-10.12-13).
Die vom hl. Paulus genannten Eigenschaften sind vorwiegend menschliche
Qualitäten, so als wolle er sagen, dab die Diakone ihren Dienst nur
dann ausüben können, wenn sie auch in menschlicher Hinsicht
geschätzte Vorbilder sind. An die Hinweise des hl. Paulus finden sich
Anklänge in anderen Texten der Apostolischen Väter, besonders in
der Didachè und beim hl. Polykarp. Die Didachè
mahnt: »Wählt euch also Bischöfe und Diakone, die des Herrn
würdig sind, ausgeglichene, nicht habgierige, sondern ehrliche und
bewährte Männer«; (33) und der hl. Polykarp rät: »So
sollen die Diakone vor seiner Gerechtigkeit ohne Fehler sein, als Diener
Gottes und Christi, und nicht der Menschen; sie sollen keine Verleumder
sein, nicht doppelzüngig, nicht geldgierig; tolerant in allem,
barmherzig, engagiert; sie sollen ihren Weg in der Wahrheit des Herrn
gehen, der sich zum Diener aller gemacht hat«.(34)
31. Die Tradition der Kirche hat dann die Anforderungen, die die
Echtheit einer Berufung zum Diakonat untermauern, weiter vervollständigt
und präzisiert. Es sind vor allem jene, die für die Weihen
allgemein gelten: »Weihen sind nur jenen zu erteilen, die... einen
ungeschmälerten Glauben haben, von der rechten Absicht geleitet sind,
über die erforderlichen Kenntnisse verfügen, sich guter Wertschätzung
erfreuen, über einen untadeligen Lebenswandel und erwiesene
Charakterstärke sowie über andere der zu empfangenden Weihe
entsprechende physische und psychische Eigenschaften verfügen«.(35)
32. Das Profil der Kandidaten wird noch durch einige spezifische
menschliche Eigenschaften und evangelische Tugenden vervollständigt,
die von der diaconia verlangt werden. Unter den menschlichen
Eigenschaften sind zu nennen: psychische Reife, Dialog und Kommunikationsfähigkeit,
Verantwortungsbewußtsein, Fleiß, Ausgeglichenheit und
Klugheit. Bei den evangelischen Tugenden sind von besonderer Bedeutung:
Gebet, eucharistische und marianische Frömmigkeit, ein demütiger
und ausgeprägter Sinn für die Kirche, Liebe zur Kirche
und zu ihrer Sendung, eine Gesinnung der Armut, Bereitwilligkeit zum
Gehorsam und zur brüderlichen Gemeinschaft, apostolischer Eifer, Verfügbarkeit
für den Dienst,(36) liebende Zuwendung zu den Brüdern und
Schwestern.
33. Außerdem sollen die Kandidaten für den Diakonat in
lebendiger Weise in eine christliche Gemeinschaft eingebunden sein und
bereits mit lobenswertem Einsatz Werke des Apostolates geleistet haben.
34. Sie können aus allen sozialen Schichten kommen und jedwede
berufliche Arbeit ausüben, solange diese nach den kirchlichen Normen
und dem klugen Urteil des Bischofs mit dem Stand des Diakons nicht
unvereinbar ist.(37) Außerdem muß diese Tätigkeit mit den
Verpflichtungen der Ausbildung und mit einer wirkungsvollen Ausübung
des Dienstes praktisch vereinbar sein.
35. Bezüglich des Mindestalters legt der Codex des kanonischen
Rechtes fest: »Ein unverheirateter Kandidat für den ständigen
Diakonat darf zu diesem Diakonat frühestens nach der Vollendung des fünfundzwanzigsten
Lebensjahres zugelassen werden, ein verheirateter Kandidat frühestens
nach Vollendung des fünfunddreißigsten Lebensjahres«.(38)
Die Kandidaten müssen schließlich frei sein von Irregularitäten
und Hindernissen.(39)
2. Voraussetzungen gemäß dem Lebensstand der
Kandidaten
a) Ehelose
36. »Durch ein vom Ökumenischen Konzil selbst bestätigtes
Kirchengesetz sind jene, die in der Jugend zum Diakonat berufen sind, zur
Beobachtung des Zölibats verpflichtet«.(40) Es ist dies ein dem
heiligen Dienst besonders angemessenes Gesetz, unter das sich freien
Willens jene stellen, die das Charisma dazu empfangen haben.
Der im Zölibat gelebte ständige Diakonat verleiht diesem
Dienst manche einzigartige Charakterzüge. Denn die sakramentale
Gleichsetzung mit Christus ist in engem Zusammenhang mit dem ungeteilten
Herzen zu sehen, d.h. mit einer bräutlichen, ausschließlichen,
immerwährenden und ganzheitlichen Erwählung der einzigen und höchsten
Liebe; der Dienst an der Kirche kann mit der vollen Verfügungsbereitschaft
rechnen; die Verkündigung des Gottesreiches wird vom mutigen Zeugnis
dessen getragen, der um dieses Reiches willen auch auf die wertvollsten Güter
verzichtet hat.
b) Verheiratete
37. »Wo es sich um verheiratete Männer handelt, ist darauf zu
achten, daß zum Diakonat solche zugelassen werden, die schon seit
vielen Jahren in der Ehe leben und bewiesen haben, daß sie ihrem
eigenen Haus vorzustehen wissen, und deren Frau und Kinder ein wirklich
christliches Leben führen und sich eines guten Leumundes erfreuen«.(41)
Doch nicht nur dies. Abgesehen von einem stabilen Familienleben können
die verheirateten Kandidaten nicht zur Weihe zugelassen werden, »wenn
nicht im Voraus nicht nur die Zustimmung der Ehefrau feststeht, sondern
auch deren christliche Rechtschaffenheit, und daß sie natürliche
Eigenschaften besitzt, die dem Dienst ihres Mannes nicht hinderlich oder
abträglich sind«.(42)
c) Witwer
38. »Nach dem Empfang der Weihe sind die Diakone, auch jene in höherem
Alter geweihten, kraft traditioneller Kirchendisziplin zu einer Eheschließung
unfähig«.(43) Derselbe Grundsatz gilt für die Diakone, die
Witwer geworden sind.(44) Diese sind gerufen, in ihrem Lebensstand den
Beweis menschlicher und geistlicher Bewährung zu erbringen.
Außerdem wird für die Annahme verwitweter Kandidaten
vorausgesetzt, daß sie bereits in angemessener Weise für die
menschliche und christliche Versorgung ihrer Kinder Vorkehrungen getroffen
haben bzw. deutlich zeigen, daß sie dazu in der Lage sind.
d) Mitglieder von Instituten des gottgeweihten Lebens und von
Gesellschaften des apostolischen Lebens
39. Die ständigen Diakone, die Instituten des gottgeweihten Lebens
oder Gesellschaften des apostolischen Lebens angehören,(45) sind
gerufen, ihren Dienst durch das besondere Charisma, das sie empfangen
haben, zu bereichern. Denn obschon ihr pastoraler Einsatz unter der
Jurisdiktion des Ortsordinarius steht,(46) so ist er doch von den
besonderen Zügen ihres Standes als Ordensmänner oder als
Gottgeweihte geprägt. Sie werden sich deshalb bemühen, ihre
Berufung als Ordensleute oder Gottgeweihte mit der Berufung zum Dienstamt
in Einklang zu bringen und ihren eigenständigen Beitrag zur Sendung
der Kirche anzubieten.
III.
DER WEG DER AUSBILDUNG
ZUM STÄNDIGEN DIAKONAT
1. Die Vorstellung der Bewerber
40. Der Entschluß, die Ausbildung zum Diakonat zu beginnen, kann
sowohl durch die Initiative des Bewerbers selbst erfolgen oder durch den
ausdrücklichen Vorschlag der Gemeinschaft, der der Bewerber angehört.
In jedem Fall muß ein solcher Entschluß von der Gemeinschaft
angenommen und geteilt werden.
Es ist der Pfarrer (bzw. bei den Ordensleuten der Obere), der dem
Bischof (bzw. dem zuständigen höheren Oberen) den Bewerber für
den Diakonat im Namen der Gemeinschaft vorzustellen hat. Er wird dies tun,
indem er der Bewerbung eine Darlegung der Gründe für die
Bewerbung und einen Lebenslauf mit Erwähnung der pastoralen Tätigkeiten
des Bewerbers beifügt.
Nach Beratung mit dem Ausbildungsleiter und dem Ausbildungsteam wird der
Bischof (bzw. der zuständige höhere Obere) entscheiden, ob er
den Bewerber zur vorbereitenden Phase zuläßt oder nicht.
2. Die vorbereitende Phase
41. Mit der Aufnahme unter die Bewerber um den Diakonat beginnt eine
vorbereitende Phase, die eine angemessene Zeit dauern soll. Es ist eine
Zeit, in der die Bewerber in eine tiefere Kenntnis der Theologie, der
Spiritualität und des Dienstes des Diakons eingeführt und zu
einer sorgfältigen Prüfung ihrer Berufung eingeladen werden.
42. Verantwortlich für die vorbereitende Phase ist der
Ausbildungsleiter, der je nach den Umständen die Bewerber einem oder
mehreren Tutoren zuweisen kann. Es ist wünschenswert, daß die
Bewerber, wo die Umstände dies erlauben, eine eigene Gemeinschaft
bilden, mit einem eigenen Rhythmus von Begegnungen und Gebetszeiten, wobei
auch gemeinsame Zeiten mit der Gemeinschaft der Kandidaten vorgesehen
werden sollten.
Der Ausbildungsleiter wird sich versichern, daß jeder Bewerber von
einem genehmigten geistlichen Leiter begleitet wird; er wird mit dem
Pfarrer (oder anderen Priester) eines jeden Kontakt aufnehmen, um das
pastorale Praktikum zu planen. Außerdem wird er sich darum kümmern,
den Kontakt zu den Familien der verheirateten Bewerber aufzunehmen, um
sich von deren Bereitschaft zu überzeugen, die Berufung ihres
Familienmitglieds anzunehmen, mitzutragen und zu begleiten.
43. Das Programm der vorbereitenden Phase sollte in der Regel keine
schulmäßigen Vorlesungen beinhalten, sondern Treffen zum Gebet,
Unterweisungen, Momente der Besinnung und des kritischen Austausches, die
eine objektive Urteilsbildung über die Berufung nach einem gut
gegliederten Plan erleichtern sollen.
Bereits in dieser Phase sollen nach Möglichkeit auch die Ehefrauen
der Bewerber miteinbezogen werden.
44. Auf der Grundlage der für den Dienst des Diakons erforderlichen
Voraussetzungen sollen die Bewerber aufgefordert werden, eine freie und
bewußte Entscheidung zu treffen, die unbeeinflußt ist von persönlichen
Interessen oder irgendwelchen äußeren Zwängen.(47)
Am Ende der vorbereitenden Phase berät sich der Ausbildungsleiter
mit dem Ausbildungsteam, bewertet alle ihm verfügbaren Elemente und
legt dem eigenen Bischof (bzw. dem zuständigen höheren Oberen)
ein Gutachten, das ein Profil der Persönlichkeit der Bewerber
zeichnet, und, falls dies erbeten ist, auch ein Urteil über deren
Eignung vor.
Seinerseits wird der Bischof (bzw. der zuständige höhere
Obere) unter die Kandidaten für den Diakonat nur solche zulassen, über
deren Eignung er moralische Gewißheit gewonnen hat, sei es durch
persönliche Kenntnis, sei es aufgrund der Informationen der
Ausbilder.
3. Die liturgische Feier der Aufnahme unter die Kandidaten für
den Stand des Diakonats
45. Die Aufnahme unter die Kandidaten für den Stand des Diakonats
geschieht in einem eigenen liturgischen Ritus, »durch den der
Bewerber um das Diakonat oder um das Priestertum öffentlich seinen
Willen bekundet, daß er sich Gott und der Kirche für die Ausübung
der heiligen Weihe verpflichten will; durch die Annahme dieser Erklärung
wählt die Kirche ihrerseits den Bewerber aus und beruft ihn, sich auf
den Empfang der heiligen Weihe vorzubereiten, wodurch er ordnungsgemäß
unter die Kandidaten um den Diakonat aufgenommen ist«.(48)
46. Zuständiger Oberer für diese Aufnahme ist der eigene
Bischof oder, für die Mitglieder eines klerikalen Ordensinstituts päpstlichen
Rechtes oder einer klerikalen Gesellschaft des Apostolischen Lebens päpstlichen
Rechtes, der höhere Obere.(49)
47. Wegen seines öffentlichen Charakters und seiner Bedeutung für
die Kirche soll dem Ritus der entsprechende Wert beigemessen werden und
dieser vorzugsweise an einem Festtag stattfinden. Der Bewerber möge
sich durch Exerzitien darauf vorbereiten.
48. Dem liturgischen Ritus für die Zulassung muß ein Antrag
um Aufnahme unter die Kandidaten vorausgehen, der vom Bewerber selbst
ausgefertigt und eigenhändig unterzeichnet und vom eigenen Bischof
bzw. höheren Oberen), an den er gerichtet ist, schriftlich angenommen
werden muß.(50)
Die Aufnahme unter die Kandidaten für den Diakonat begründet
keinerlei Anrecht auf den unbedingten Empfang der Diakonatsweihe. Sie ist
eine erste offizielle Anerkennung der positiven Anzeichen für eine
Berufung zum Diakonat, die sich während der folgenden
Ausbildungsjahre bestätigen muß.
4. Die Ausbildungszeit
49. Das Ausbildungsprogramm muß für alle Kandidaten
wenigstens drei Jahre dauern, und zwar zusätzlich zur vorbereitenden
Phase.(51)
50. Der Codex des kanonischen Rechtes schreibt vor, daß die jungen
Kandidaten ihre Ausbildung »wenigstens drei Jahre lang bei einem
Aufenthalt in einem dafür bestimmten Haus, wenn der Diözesanbischof
nicht aus schwerwiegenden Gründen anders bestimmt«,(52) erhalten
müssen. Für die Errichtung eines solchen Hauses »mögen
die Bischöfe desselben Landes oder nötigenfalls auch mehrerer Länder
gemeinsam je nach den unterschiedlichen Verhältnissen ihre Kräfte
zusammenfassen. Dann sollen sie für dessen Führung besonders
geeignete Obere aussuchen und präzise Normen für die Disziplin
und die Studienordnung erlassen«.(53) Man sorge auch dafür, daß
diese Kandidaten die Verbindung mit den Diakonen ihrer eigenen Diözese
aufrecht erhalten.
51. Für die ledigen oder verheirateten Kandidaten vorgerückten
Alters schreibt der Codex des kanonischen Rechtes vor, daß
sie ihre Ausbildung »nach einer auf drei Jahre angelegten
Ausbildungsordnung, die von der Bischofskonferenz erlassen ist«,(54)
erhalten sollen. Wo die Umstände es erlauben, muß die Umsetzung
dieser Ausbildungsordnung zu einer lebendigen Teilhabe an der Gemeinschaft
der Kandidaten führen, muß einen eigenen Zeitplan für ihre
Treffen zum Gebet und zur Ausbildung haben und auch gemeinsame Momente mit
der Gemeinschaft der Bewerber vorsehen.
Für die Ausbildung dieser Kandidaten sind verschiedene
Organisationsmodelle möglich. Wegen der Verpflichtungen in Beruf und
Familie sehen die häufigsten Modelle Treffen für Ausbildung und
Schulung in den Abendstunden vor, an Wochenenden, im Urlaub oder in einer
Verbindung der unterschiedlichen Möglichkeiten. Wo dies sich aus
entfernungsbedingten Gründen als besonders schwierig erweisen sollte,
wird man andere Modelle suchen müssen, die sich über einen längeren
Zeitraum erstrecken oder sich der modernen Kommunikationsmöglichkeiten
bedienen.
52. Für Mitglieder von Instituten des gottgeweihten Lebens oder von
Gesellschaften des apostolischen Lebens soll die Ausbildung gemäß
den Richtlinien der eventuellen Ratio des eigenen Instituts oder
der eigenen Gesellschaft erfolgen oder auch unter Nutzung der Strukturen
der Diözese, in der die Kandidaten sich befinden.
53. In jenen Fällen, in denen die oben angeführten
Ausbildungswege nicht eingeführt werden oder sich als undurchführbar
erweisen sollten, »soll der Bewerber zu seiner Ausbildung einem
vorbildlichen Priester anvertraut werden, der sich seiner annimmt, ihn
unterweist und deshalb auch seine Weisheit und Reife zu beurteilen vermag.
Immer jedoch ist aufmerksam darüber zu wachen, daß ausschließlich
geeignete und erfahrene Männer zur heiligen Weihe zugelassen werden«.(55)
54. In allen Fällen hat der Ausbildungsleiter (bzw. der beauftragte
Priester) sicherzustellen, daß während der gesamten Zeit der
Ausbildung jeder Kandidat gewissenhaft die geistliche Leitung mit dem
eigenen genehmigten geistlichen Leiter pflege. Außerdem sorge er dafür,
das pastorale Praktikum eines jeden einzelnen zu begleiten, zu bewerten
und eventuell abzuändern.
55. Das Ausbildungsprogramm, für das im folgenden Kapitel einige
Grundlinien beschrieben werden, soll die verschiedenen Dimensionen der
Ausbildung (menschlich, geistlich, theologisch und pastoral) harmonisch
miteinander verbinden, es soll theologisch gut fundiert sein, eine
spezifische pastorale Zielsetzung aufweisen und an die örtlichen
Erfordernisse und Pastoralpläne angepaßt sein.
56. In den für angemessen gehaltenen Formen sollen auch die Frauen
und die Kinder der verheirateten Kandidaten mit einbezogen werden, ebenso
die Gemeinschaften, denen sie angehören. Insbesondere soll auch für
die Ehefrauen der Kandidaten ein speziell auf sie zugeschnittenes
Bildungsprogramm erstellt werden, das sie für ihre künftige
Aufgabe der Begleitung und der Unterstützung des Dienstes ihres
Mannes befähige.
5. Die Übertragung der Dienstämter des Lektorats und
Akolythats
57. »Bevor jemandem der ständige Diakonat oder der Diakonat
als Vorstufe erteilt wird, muß er die Dienste des Lektors und des
Akolythen übernommen und eine angemessene Zeit lang ausgeübt
haben«,(56) »damit er sich besser auf die künftigen Dienste
des Wortes und am Altar einrichte«.(57) Die Kirche nämlich »hält
es für sehr angemessen, daß die Kandidaten um die heiligen
Weihen sowohl im Studium als auch in der stufenweisen Ausübung des
Dienstes am Wort und am Altar diesen doppelten Aspekt der priesterlichen
Funktion kennen und bedenken, um eine enge Beziehung zu ihnen zu schaffen.
Auf diese Weise wird die Echtheit ihres Dienstes größere
Wirksamkeit erhalten. Die Kandidaten werden dann im vollen Bewußtsein
ihrer Berufung zu den heiligen Weihen treten, "eifrig im Geiste,
bereit, dem Herrn zu dienen, beharrlich im Gebet und aufmerksam für
die Bedürfnisse der Heiligen" (Röm 12, 11-13)«.(58)
Die Identität dieser Dienstämter und deren pastorale
Bedeutsamkeit werden im Apostolischen Schreiben Ministeria quaedam
dargestellt, auf welches hiermit verwiesen sei.
58. Die Bewerber um das Lektorat und Akolythat werden auf Einladung des
Ausbildungsleiters ihre Bitte um Zulassung frei und unterschrieben dem
Ordinarius (dem Bischof bzw. dem zuständigen höheren Oberen)
vorlegen, der über die Zulassung zu entscheiden hat.(59) Nach
erfolgter Zulassung nimmt der Bischof bzw. der höhere Obere gemäß
dem Ritus des Pontificale Romanum(60) die Übertragung der
Dienste vor.
59. Zwischen der Übertragung des Lektorats und des Akolythats
sollte sinnigerweise eine bestimmte Zeit vergehen, so daß der
Kandidat den übertragenen Dienst auch ausüben kann.(61) »Zwischen
der Übertragung des Akolythates und der Erteilung des Diakonates ist
eine Zwischenzeit von wenigstens sechs Monaten einzuhalten«.(62)
6. Die Diakonatsweihe
60. Am Ende des Ausbildungsganges kann der Kandidat, wenn er in Übereinstimmung
mit dem Ausbildungsleiter überzeugt ist, die nötigen
Voraussetzungen für die Weihe zu haben, dem eigenen Bischof bzw. dem
zuständigen höheren Oberen »eine eigenhändig abgefaßte
und unterschriebene Erklärung übergeben, durch die er bekundet,
daß er von sich aus und frei die heilige Weihe empfangen und sich
dem kirchlichen Dienst für immer widmen wird; zugleich hat er um
Zulassung zum Weiheempfang zu bitten«.(63)
61. Diesem Antrag muß der Kandidat Taufschein und Firmzeugnis
sowie die Bescheinigung über die erfolgte Übertragung der
Dienste laut can. 1035 und eine Bestätigung über die ordnungsgemäß
nach can. 1032 abgeschlossenen Studien beifügen.(64) Wenn der zu
Weihende verheiratet ist, muß er außerdem den Trauschein und
die schriftliche Zustimmung seiner Ehefrau vorlegen.(65)
62. Nachdem der Bischof (bzw. der zuständige höhere Obere) den
Antrag des Kandidaten erhalten hat, wird er dessen Eignung durch ein sorgfältiges
Skrutinium bewerten. Vor allem wird er das Zeugnis prüfen, das ihm
der Ausbildungsleiter »über die für den Weiheempfang
erforderlichen Eigenschaften, näherhin über die Rechtgläubigkeit
des Kandidaten, seine echte Frömmigkeit, seinen guten Lebenswandel,
seine Eignung für die Ausübung des Dienstes und ebenso, aufgrund
einer gehörigen Untersuchung, über seinen physischen und
psychischen Gesundheitszustand« (66) vorzulegen hat. Der Diözesanbischof
bzw. der höhere Obere »kann sich zur ordnungsgemäßen
Durchführung des Skrutiniums noch anderer Mittel bedienen, die ihm,
je nach den zeitlichen und örtlichen Verhältnissen,
zweckdienlich erscheinen, wie beispielsweise Führungszeugnisse,
Bekanntmachungen oder andere Erkundigungen«.(67)
Der Bischof bzw. der zuständige höhere Obere wird nach
Feststellung der Eignung des Kandidaten und nachdem er sich davon überzeugt
hat, daß dieser sich der neu zu übernehmenden Pflichten (68)
bewußt ist, diesen zur Diakonatsweihe zulassen.
63. Vor der Weihe muß der ehelose Kandidat sich nach dem
vorgeschriebenen Ritus (69) öffentlich zum Zölibat verpflichten;
dazu ist auch ein Kandidat aus einem Institut des gottgeweihten Lebens
oder einer Gesellschaft des apostolischen Lebens verpflichtet, der ewige
Gelübde abgelegt oder andere endgültige Verpflichtungen in
seinem Institut oder in seiner Gesellschaft übernommen hat.(70) Alle
Kandidaten sind gehalten, noch vor der Weihe persönlich das
Glaubensbekenntnis abzulegen und den Treueeid entsprechend der vom Hl.
Stuhl gutgeheißenen Formel zu leisten, und zwar in Gegenwart des
Ortsordinarius oder eines von ihm Delegierten.(71)
64. »Jeder Weihebewerber... zum Diakonat ist vom eigenen Bischof
oder aufgrund von dessen rechtmäßigem Weiheentlaßschreiben
zu weihen«.(72) Wenn der zu Weihende einem klerikalen Ordensinstitut
päpstlichen Rechtes oder einer klerikalen Gesellschaft des
apostolischen Lebens päpstlichen Rechtes angehört, steht es
dessen höherem Oberen zu, ihm das Weiheentlaßschreiben
auszustellen.(73)
65. Die Weihe selbst, die nach dem Ritus des Pontificale Romanum
(74) vollzogen werden muß, soll während einer feierlichen Messe
möglichst an einem Sonntag oder vorgeschriebenen Feiertag und gewöhnlich
in der Kathedralkirche (75) geschehen. Die Weihekandidaten bereiten sich
auf die Weihe vor in »geistlichen Exerzitien von wenigstens fünf
Tagen ..., wobei Ort und Weise vom Ordinarius bestimmt werden«.(76) Während
des Weiheritus soll der Teilnahme der Ehefrauen und der Kinder der
verheirateten Weihekandidaten besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden.
IV.
DIE DIMENSIONEN
DER AUSBILDUNG
ZUM STÄNDIGEN DIAKON
1. Die menschliche Bildung
66. Die menschliche Bildung hat zum Ziel, die Persönlichkeit der
geweihten Diener so zu formen, daß diese »für die anderen
bei der Begegnung mit Jesus Christus, dem Erlöser des Menschen, zur
Brücke und nicht zum Hindernis« (77) werden. Sie sollen deshalb
dazu erzogen werden, sich eine Reihe menschlicher Qualitäten
anzueignen und zur Reife zu bringen, die es ihnen ermöglichen, das
Vertrauen der Gemeinde zu gewinnen, sich mit Freude dem pastoralen Dienst
zu widmen, und die ihnen Begegnung und Austausch erleichtern.
Entsprechend zu dem in Pastores dabo vobis über die
Ausbildung der Priester Gesagten müssen auch die Kandidaten für
den Diakonat »zu Wahrheitsliebe, Aufrichtigkeit, Achtung vor jedem
Menschen, Gerechtigkeitssinn, Einhaltung des gegebenen Wortes, zu echtem
Mitgefühl, zu einem konsequenten Lebensstil und besonders zu
Ausgewogenheit im Urteil und Verhalten« (78) erzogen werden.
67. Von besonderer Bedeutung für die Diakone, die ja berufen sind,
Menschen des Gemeinschaftssinnes und des Dienstes zu sein, ist die Fähigkeit
der Kontaktpflege mit anderen. Dies verlangt, daß sie verläßlich
seien, gastfreundlich, aufrichtig in ihren Worten und im Herzen, besonnen
und verschwiegen, hochherzig und dienstbeflissen, fähig, herzliche
und brüderliche Beziehungen von sich aus anzubieten und in anderen zu
erwecken, und bereit zum Verstehen, zum Vergeben und zum Trösten.(79)
Ein Kandidat, der übermäßig in sich verschlossen, leicht
erregbar und unfähig zu echten und ungezwungenen Beziehungen zu
anderen sein sollte, müßte eine tiefe Umkehr vollziehen, bevor
er sich entschlossen auf den Weg zum Dienstamt machen kann.
68. An der Wurzel der Fähigkeit, mit anderen in Beziehung zu
treten, steht die affektive Reife, die mit einem hohen Maß an
Sicherheit vom ledigen wie vom verheirateten Kandidaten erreicht sein muß.
Eine solche Reife setzt in beiden Arten von Kandidaten die Entdeckung
voraus, daß die Liebe im Mittelpunkt der eigenen Existenz zu stehen
hat, sowie den Kampf gegen den eigenen Egoismus. Tatsächlich kann,
wie Papst Johannes Paul II. in der Enzyklika Redemptor hominis
sagt, »der Mensch nicht ohne Liebe leben. Wenn ihm nicht die Liebe
geoffenbart wird, wenn er nicht der Liebe begegnet, wenn er sie nicht erfährt
und sie sich nicht zu eigen macht, wenn er nicht lebendig an ihr teilhat,
dann bleibt er für sich selbst ein unverständliches Wesen und
sein Leben bleibt ohne Sinn«.(80) Es handelt sich um eine Liebe
so erklärt der Papst in Pastores dabo vobis die alle
Dimensionen der Person, die physischen, die psychischen und die
geistlichen einbezieht, und die deshalb eine vollkommene Beherrschung der
Sexualität verlangt, die wirklich und in vollem Sinne personal werden
muß.(81)
Die Liebe zu verwirklichen bedeutet für die unverheirateten
Kandidaten, das Ganze des eigenen Seins, der eigenen Kräfte und des
eigenen Bemühens Christus und der Kirche darzubringen. Es ist eine
anspruchsvolle Berufung, die mit den Neigungen der Affektivität und
mit den Triebkräften des Instinktes rechnen muß und darum des
Verzichts und der Wachsamkeit, des Gebets und der Treue zu einer ganz
bestimmten Lebensregel bedarf. Eine entscheidende Hilfe dabei können
wahre Freundschaften bieten, die eine wertvolle Hilfe sind und eine von
der göttlichen Vorsehung geschenkte Unterstützung, um die eigene
Berufung leben zu können.(82)
Für die verheirateten Kandidaten bedeutet die Verwirklichung der
Liebe, sich selbst der eigenen Frau in gegenseitiger Zugehörigkeit
hinzugeben, in einer ganzheitlichen, treuen und unlösbaren Bindung,
nach dem Bild der Liebe Christi zu seiner Kirche; es bedeutet gleichzeitig
auch die Kinder anzunehmen, sie zu lieben und zu erziehen und die familiäre
Zusammengehörigkeit in die ganze Kirche und die Gesellschaft
hineinstrahlen zu lassen. Es ist eine Berufung, die heutzutage infolge der
besorgniserregenden Abstufung einiger fundamentaler Werte, der Überbetonung
der Genußsucht und eines falschen Freiheitsverständnisses einer
harten Probe ausgesetzt ist. Um in ihrer Fülle gelebt werden zu können,
bedarf die Berufung zum Familienleben der Stärkung durch das Gebet,
durch die Liturgie und durch eine täglich neue Hingabe seiner
selbst.(83)
69. Voraussetzung für wirkliche menschliche Reife ist die Erziehung
zur Freiheit, die sich als Gehorsam gegenüber der Wahrheit des
eigenen Seins darstellt. »So verstanden, erfordert die Freiheit, daß
die menschliche Person wahrhaft Herrin über sich selbst ist: Sie ist
entschlossen, die verschiedenen Formen des Egoismus und Individualismus,
die das Leben jedes einzelnen beeinträchtigen, zu bekämpfen und
zu überwinden, und bereit, sich in selbstloser Hingabe und im Dienst
am Nächsten den anderen gegenüber zu öffnen«.(84) Die
Ausbildung zur Freiheit beinhaltet auch die Erziehung zu einem moralischen
Gewissen, das dazu drängt, die Stimme Gottes in der Tiefe des Herzens
zu hören und ihr ohne Abstriche zu folgen.
70. Diese vielseitigen Aspekte der menschlichen Reife menschliche
Qualitäten, Fähigkeit zu Beziehungen, affektive Reife, Erziehung
zur Freiheit und zum moralischen Gewissen müssen unter Berücksichtigung
des Alters und der vorausgegangenen Ausbildung der Kandidaten beachtet und
in auf die jeweilige Person abgestimmte Programme eingeplant werden. Der
Ausbildungsleiter und der Tutor haben dabei in ihrem Zuständigkeitsbereich
tätig zu werden; der geistliche Leiter wird es nicht versäumen,
auf diese Aspekte zu achten und ihr Vorhandensein in den geistlichen Gesprächen
zu überprüfen. Ferner sind auch Begegnungen und Vorträge nützlich,
die eine selbstkritische Wandlung erleichtern und Anregungen für den
Reifungsprozeß geben. Das gemeinschaftliche Leben stellt in
all den verschiedenen durchführbaren Formen einen vorzüglichen
Rahmen für die konkrete Überprüfung und für eine brüderliche
Ermahnung dar. Wo es nach dem Urteil der Ausbilder nötig werden
sollte, kann bei Zustimmung der Betroffenen auch psychologische Beratung
in Anspruch genommen werden.
2. Die geistliche Formung
71. Die menschliche Bildung öffnet sich zur geistlichen Formung,
die das Herz und die einigende Mitte jeder christlichen Bildung darstellt,
und vervollständigt sich durch diese. Deren Ziel ist es, das in der
Taufe neu empfangene Leben zur Entfaltung zu führen.
Wenn ein Kandidat den Ausbildungsweg zum Diakonat antritt, bringt er für
gewöhnlich bereits eine gewisse Erfahrung im geistlichen Leben mit,
wie z.B. die Erkenntnis über das Wirken des Geistes, das Hören
und Betrachten des Wortes Gottes, Freude am Beten, Einsatz für den
Dienst an den Brüdern und Schwestern, Opferbereitschaft, Sinn für
die Kirche, apostolischen Eifer. Seinem Lebensstand entsprechend ist
ferner in ihm bereits eine gewisse ganz konkrete Spiritualität
herangereift: im Familienstand, in der Weihe in der Welt oder in der Weihe
im Ordensleben. Deshalb darf die geistliche Ausbildung des künftigen
Diakons diese bereits erworbenen Erfahrungen nicht übersehen, sondern
muß sie prüfen und verstärken, um auf ihrer Grundlage die
spezifischen Züge der Spiritualität eines Diakons einzupflanzen.
72. Das Element, das die Spiritualität des Diakons am stärksten
charakterisiert, ist die Entdeckung und die Teilhabe an der Liebe Christi,
des Dieners, der kam, nicht um sich bedienen zu lassen, sondern um zu
dienen. Dem Kandidaten muß also geholfen werden, allmählich
jene Haltungen zu erwerben, die, wenngleich nicht ausschließlich, so
doch spezifisch diakonale sind, wie Einfachheit des Herzens, uneigennützige
Ganzhingabe seiner selbst, demütige und dienstbereite Liebe zu den Brüdern
und Schwestern, vor allem zu den ärmsten, zu den am meisten leidenden
und bedürftigen, und schließlich die Wahl eines Lebensstils der
Solidarität und Armut. Maria, die Magd des Herrn, möge
diesen Weg begleiten und im täglichen Gebet des Rosenkranzes als
Mutter und Helferin angerufen werden.
73. Quelle dieser neuen Fähigkeit zur Liebe ist die Eucharistie,
die nicht zufällig den Dienst des Diakons kennzeichnet. Der Dienst an
den Armen ist in Wirklichkeit die logische Fortsetzung des Dienstes am
Altar. Der Kandidat ist deshalb einzuladen, täglich oder zumindest häufig,
wie es die familiären und beruflichen Pflichten eben zulassen, an der
Feier der Eucharistie teilzunehmen, und es muß ihm geholfen werden,
deren Geheimnis immer tiefer zu durchdringen. Im Blick auf diese
eucharistische Spiritualität ist Sorge zu tragen, daß auch das
Bußsakrament in seinem Wert angemessen betont werde.
74. Als ein weiteres charakteristisches Merkmal prägt das Wort
Gottes die Spiritualität des Diakons. Dieser ist ja gerufen, sein
kompetenter Verkünder zu sein, der glaubt, was er verkündet,
lehrt, was er glaubt, und lebt, was er lehrt.(85) Der Kandidat wird
deshalb lernen müssen, das Wort Gottes immer tiefer zu erkennen und
in ihm die ständige Nahrung für sein geistliches Leben zu
suchen, und zwar durch ernsthaftes, von der Liebe getriebenes Studium und
durch die tägliche Pflege der lectio divina.
75. Auch eine Hinführung zum Sinn des Gebets der Kirche darf nicht
fehlen. Denn es gehört zum Dienst des Diakons, im Namen der Kirche
und für die Kirche zu beten. Dies verlangt ein Nachdenken über
den Ursprung des christlichen Gebetes und über den Sinn des
Stundengebetes, besonders jedoch eine praktische Einführung in das
Beten. Zu diesem Zweck ist es wichtig, daß bei allen Treffen der künftigen
Diakone diesem Gebet Zeit geschenkt wird.
76. Der Diakon verkörpert schließlich das Charisma des
Dienstes als eine Teilhabe am kirchlichen Dienst. Dies hat wichtige
Auswirkungen auf sein geistliches Leben, das von den Merkmalen des
Gehorsams und der brüderlichen Gemeinschaft geprägt sein muß.
Eine echte Erziehung zum Gehorsam wird keinesfalls die durch die
Weihegnade empfangenen Gaben unterdrücken, sondern vielmehr dem
apostolischen Eifer die kirchliche Echtheit gewährleisten. Die
Gemeinschaft mit den geweihten Mitbrüdern, Priestern und Diakonen,
ist ihrerseits eine Wohltat, die die Großherzigkeit im Dienst
unterstützt und anregt. Der Kandidat muß deshalb zu einem Gespür
für die Zugehörigkeit zum Kreis der geweihten Diener erzogen
werden, zur brüderlichen Zusammenarbeit mit ihnen und zum geistlichen
Austausch.
77. Hilfsmittel für diese Ausbildung sind: die monatlichen
Einkehrtage und die jährlichen geistlichen Exerzitien; die
Unterrichtseinheiten, die nach einem organischen und stufenweisen Programm
zu gestalten sind, das die verschiedenen Bildungsabschnitte berücksichtigen
soll; die konstante geistliche Begleitung. Besondere Aufgabe des
geistlichen Leiters ist es, dem Kandidaten zu helfen, die Anzeichen für
seine Berufung zu erkennen, sich in eine Haltung beständiger Umkehr
zu versetzen, die für eine diakonale Spiritualität typischen Züge
zur Reife zu bringen, indem er auf die Schriften der klassischen
Spiritualität und das Beispiel der Heiligen zurückgreift, sowie
eine harmonische Synthese von Lebensstand, Beruf und Dienst zu
bewerkstelligen.
78. Es soll außerdem dafür gesorgt werden, daß die
Frauen der verheirateten Kandidaten in dem Bewußtsein der Berufung
ihres Mannes und ihrer eigenen Aufgabe an dessen Seite wachsen. Sie sollen
deshalb eingeladen werden, regelmäßig an den Treffen für
die geistliche Ausbildung teilzunehmen.
Auch für die Kinder soll es geeignete Initiativen geben, die sie für
den diakonalen Dienst sensibel machen.
3. Die lehrmäßige Ausbildung
79. Die intellektuelle Ausbildung ist eine notwendige Dimension in der
Ausbildung des Diakons, insofern sie diesem eine substantielle Nahrung für
sein geistliches Leben und ein wertvolles Werkzeug für seinen Dienst
bietet. Sie ist besonders heute vonnöten angesichts der
Herausforderungen der Neu-Evangelisierung, zu der die Kirche an diesem
schwierigen Jahrtausendwechsel aufgerufen ist. Die religiöse Gleichgültigkeit,
die Aushöhlung der Werte, der Verlust ethischer Übereinstimmungen
sowie der kulturelle Pluralismus verlangen, daß jene, die sich im
geweihten Dienst engagieren, über eine vollständige und
ernsthafte intellektuelle Ausbildung verfügen.
Im Rundschreiben Come è a conoscenza aus dem Jahre 1969
hat die Kongregation für das Katholische Bildungswesen die
Bischofskonferenzen eingeladen, eine lehrmäßige Ausbildung
zugunsten der Kandidaten für den Diakonat auszuarbeiten, die den
verschiedenen persönlichen und kirchlichen Gegebenheiten Rechnung
tragen sollte, gleichzeitig jedoch eine »überstürzte oder
oberflächliche Vorbereitung« absolut verhindern sollte, »da
die Aufgaben der Diakone nach den Vorschriften der Konstitution Lumen
gentium (Nr. 29) und des Motu Proprio (Nr. 22)(86) so wichtig sind, daß
sie eine gediegene und wirkungsvolle Ausbildung erfordern«.
80. Die Kriterien, die bei der Planung einer solchen Ausbildung berücksichtigt
werden müssen, sind:
a) die Notwendigkeit, daß der Diakon fähig sei,
Rechenschaft über seinen Glauben abzulegen, und in einem lebendigen
kirchlichen Bewußtsein wachse;
b) die Sorge um eine Vorbereitung für die spezifischen
Aufgaben seines Dienstes;
c) die Wichtigkeit des Erwerbs der Befähigung zum Verstehen
der jeweiligen Situation und zur angemessenen Inkulturation des
Evangeliums;
d) die Nützlichkeit einer Kenntnis der Techniken der
Kommunikation und der Leitung von Versammlungen, außerdem der Fähigkeit,
öffentlich zu sprechen, sowie zu führen und zu beraten.
81. Unter Beachtung dieser Kriterien sind die zu berücksichtigenden
Inhalte (87) folgende:
a) Einführung in die Heilige Schrift und in deren richtige
Auslegung; die Theologie des Alten und des Neuen Testaments; das Verhältnis
von Schrift und Tradition; der Gebrauch der Schrift in der Predigt, in der
Katechese und in den pastoralen Tätigkeiten im allgemeinen;
b) Einführung in das Studium der Kirchenväter, sowie
eine Grundkenntnis der Kirchengeschichte;
c) Fundamentaltheologie mit einer Erläuterung der Quellen,
der Themen und Methoden der Theologie, die Behandlung der Fragen bezüglich
der Offenbarung und die Darlegung der Beziehung von Glaube und Vernunft,
die die künftigen Diakone befähigt, die Vernunftgemäßheit
des Glaubens darzustellen;
d) Dogmatische Theologie mit ihren verschiedenen Traktaten:
Trinitätslehre, Schöpfungslehre, Christologie, Ekklesiologie und
Ökumenismus, Mariologie, christliche Anthropologie, Sakramentenlehre
(besonders die Theologie des geweihten Dienstamtes), Eschatologie;
e) Christliche Morallehre in ihren personalen und sozialen
Dimensionen und insbesondere die Soziallehre der Kirche;
f) Spirituelle Theologie;
g) Liturgie;
h) Kirchenrecht.
Je nach Umständen und Notwendigkeit wird das Studienprogramm durch
andere Disziplinen zu ergänzen sein wie das Studium anderer
Religionen, den Gesamtkomplex philosophischer Fragen, die Vertiefung
bestimmter ökonomischer und politischer Problemstellungen.(88)
82. Für die theologische Ausbildung sollte man sich, wo dies möglich
ist, der bereits bestehenden religionswissenschaftlichen Institute oder
anderer Einrichtungen für die theologische Ausbildung bedienen. Wo für
die theologische Ausbildung der Diakone eigene Bildungseinrichtungen
geschaffen werden müssen, ist dafür Sorge zu tragen, daß
die Anzahl der Unterrichtsstunden und Seminare im Verlauf der drei Jahre
nicht unter tausend liegt. Wenigstens die Grundkurse haben mit einer Prüfung
abzuschließen, und am Ende des dreijährigen Zyklus ist ein
umfassendes Abschlußexamen vorzusehen.
83. Für den Zugang zu diesem Ausbildungsprogramm ist eine vorgängige
Grundausbildung zu verlangen, die entsprechend der kulturellen Situation
des jeweiligen Landes festzulegen ist.
84. Es ist Vorsorge dafür zu treffen, daß die Kandidaten ihre
Ausbildung auch nach der Weihe fortsetzen. Dazu halte man sie an, sich
eine kleine persönliche, theologisch-pastorale Bibliothek anzulegen
und für Angebote der Fortbildung offen zu sein.
4. Die pastorale Ausbildung
85. In einem weiteren Sinne deckt sich die pastorale Ausbildung mit der
geistlichen: es geht um die Ausbildung zur immer volleren Identifikation
mit der Diakonie Christi. Diese Haltung muß die Inhalte der
verschiedenen Dimensionen der Ausbildung bestimmen, indem sie diese in
eine einheitliche Sicht der Berufung zum Diakon integriert, die darin
besteht, Sakrament Christi, des Knechtes des Vaters, zu sein.
Im engeren Sinne geschieht die pastorale Ausbildung im Rahmen einer
besonderen theologischen Disziplin und durch ein Praktikum.
86. Diese theologische Disziplin heißt Pastoraltheologie.
Sie ist »eine wissenschaftliche Reflexion über die Kirche in
ihrer täglichen Auferbauung in der Geschichte durch die Kraft des
Geistes: also über die Kirche als 'allumfassendes Heilssakrament',
als lebendiges Zeichen und Werkzeug der Heilstat Jesu Christi im Wort, in
den Sakramenten und im Dienst der Liebe«.(89) Ziel dieser Disziplin
ist demnach die Darlegung der Prinzipien, Kriterien und Methoden, die die
Richtung des apostolisch-missionarischen Wirkens der Kirche in der
Geschichte bestimmen.
Die für die Diakone vorgesehene Pastoraltheologie wird
besondere Aufmerksamkeit auf die eigentlichen diakonalen Bereiche richten,
wie:
a) die liturgische Praxis: die Verwaltung der Sakramente und
Sakramentalien, der Dienst am Altar;
b) die Verkündigung des Wortes in den verschiedenen
Bereichen des Dienstes: Kerygma, Katechese, Vorbereitung auf den
Sakramentenempfang, Predigt;
c) den Einsatz der Kirche für soziale Gerechtigkeit und
Liebe;
d) das Gemeinschaftsleben, besonders die Leitung von
Familiengruppen, kleinen Gemeinschaften, Gruppen und Bewegungen, usw.
Auch bestimmte technische Unterweisungen, die die Kandidaten auf
besondere Tätigkeiten vorbereiten, können nützlich sein,
wie Psychologie, katechetische Pädagogik, Homiletik, Kirchengesang,
kirchliche Verwaltung, Informatik, usw.(90)
87. Gleichzeitig (und möglichst in Verbindung) mit dem Unterricht
in Pastoraltheologie ist für jeden Kandidaten ein Praktikum
vorzusehen, das ihm eine praktische Erprobung dessen, was er im Unterricht
gelernt hat, ermöglicht. Dies hat schrittweise und differenziert zu
geschehen und bedarf beständiger Überprüfung. Für die
Auswahl der praktischen Einsätze berücksichtige man die Übertragung
der Dienstämter und lege Wert auf deren Ausübung.
Man achte darauf, daß die Kandidaten aktiv in die pastoralen
Aktivitäten der Diözese eingebunden werden und daß sie
regelmäßigen Erfahrungsaustausch mit den bereits mitten im
Dienst stehenden Diakonen pflegen.
88. Außerdem kümmere man sich darum, daß die angehenden
Diakone ein starkes missionarisches Bewußtsein entwickeln. Ähnlich
wie die Priester erhalten ja auch sie mit der heiligen Weihe eine
geistliche Gabe, die sie auf eine weltweite Sendung vorbereitet, bis zu
den Grenzen der Erde (vgl. Apg 1, 8).(91) Man helfe ihnen also
dabei, sich dieser ihrer missionarischen Identität lebhaft bewußt
zu werden, und bereite sie vor, sich die Verkündigung der Wahrheit
auch an die Nicht-Christen angelegen sein zu lassen, besonders an jene,
die zu ihrem eigenen Volk gehören. Doch soll auch die Perspektive der
Mission ad gentes nicht ausgeschlossen sein, falls die Umstände
dies erfordern oder erlauben sollten.
SCHLUSS
89. Die Didascalia Apostolorum empfiehlt den Diakonen der ersten
Jahrhunderte: »Wie unser Heiland und Meister im Evangelium gesagt
hat: Wer unter euch groß sein will, der soll euer Diener sein,
genau wie der Menschensohn, der nicht gekommen ist, sich bedienen zu
lassen, sondern um zu dienen und sein Leben als Lösepreis für
viele hinzugeben, so sollt auch ihr Diakone für den Dienst,
dessen Erfüllung euch aufgetragen ist, dasselbe tun, auch wenn es die
Hingabe des Lebens für eure Brüder bedeuten sollte«.(92) Es
ist dies eine höchst aktuelle Einladung auch für jene, die heute
zum Diakonat berufen werden, die sie auffordert, sich mit großem
Einsatz auf ihren künftigen Dienst vorzubereiten.
90. Die Bischofskonferenzen und die Ordinarien der ganzen Welt, denen
vorliegendes Dokument übergeben wird, mögen dieses zum
Gegenstand aufmerksamer Überlegungen zusammen mit ihren Priestern und
ihren Gemeinden machen. Es wird für jene Kirchen, in denen der ständige
Diakonat als lebendige Wirklichkeit in Kraft ist, ein wichtiger
Bezugspunkt sein; für die anderen ist es eine wirkungsvolle
Einladung, auf die kostbare Gabe des Geistes, wie sie der Dienst des
Diakons darstellt, Wert zu legen.
Papst Johannes Paul II. hat diese »Ratio fundamentalis
institutionis diaconorum permanentium« gutgeheißen und ihre Veröffentlichung
angeordnet.
Rom, aus dem Gebäude der Kongregationen, am 22. Februar, dem
Fest der Kathedra Petri, im Jahre 1998.
Pio Kard. Laghi
Präfekt
+ José Saraiva Martins
Titular-Erzbischof von Tuburnica
Sekretär
KONGREGATION FÜR DEN KLERUS
DIRECTORIUM PRO MINISTERIO ET VITA
DIACONORUM PERMANENTIUM
DIREKTORIUM
FÜR DEN DIENST UND DAS LEBEN
DER STÄNDIGEN DIAKONE
1.
DER RECHTSSTATUS DES DIAKONS
Der Diakon ein geistlicher Diener
1. Der Diakonat hat seinen Ursprung in der Weihe und in der Sendung
Christi, an denen teilzuhaben der Diakon berufen wird.(34) Durch die
Handauflegung und das Weihegebet wird er als geistlicher Diener, Mitglied
der Hierarchie, eingesetzt. Diese Voraussetzung bestimmt seinen
theologischen und rechtlichen Stand in der Kirche.
Die Inkardination
2. Bei der Aufnahme müssen alle Kandidaten in einer schriftlichen
Erklärung ihre Absicht bekunden, ihr ganzes Leben lang in einem
bestimmten territorialen oder personalen Kirchenbezirk (einer Teilkirche
oder einer Personalprälatur) oder in einem Institut des geweihten
Lebens oder einer Gesellschaft des apostolischen Lebens, die die Befugnis
zur Inkardination haben,(35) der Kirche zu dienen.(36) Die schriftliche
Annahme dieser Bitte ist demjenigen vorbehalten, der die Befugnis zur
Inkardination besitzt und bestimmt, wer der Bischof des Kandidaten
ist.(37)
Die Inkardination ist eine Rechtsverbindlichkeit, die ekklesiologische
und geistliche Bedeutung besitzt, weil sie den Einsatz des Diakons im
Dienst der Kirche zum Ausdruck bringt.
3. Ein Diakon, der bereits in eine Kirchenprovinz inkardiniert ist, kann
rechtmäßig in eine andere Kirchenprovinz inkardiniert
werden.(38)
Ein Diakon, der aus berechtigten Gründen seinen Dienst in einer
anderen Diözese als in der seiner Inkardination ausüben möchte,
muß dazu von beiden Bischöfen die schriftliche Genehmigung
erhalten.
Die Bischöfe sollen die Diakone ihrer Diözese unterstützen,
die sich, sei es endgültig, sei es für eine bestimmte Zeit für
Kirchen zur Verfügung stellen, die unter Priestermangel leiden, und
besonders jene, die sich, eine sorgfältige Spezialausbildung
vorausgesetzt, der Mission ad gentes widmen wollen. Die
erforderlichen Regelungen sind durch entsprechende Vereinbarung zwischen
den beteiligten Bischöfen zu treffen.(39)
Es ist Pflicht des Bischofs, die Diakone seiner Diözese mit
besonderer Fürsorge zu begleiten.(40) Er soll sich persönlich
oder durch einen von ihm delegierten Priester um sie kümmern und sich
dabei mit umsichtiger Sorge vor allem derer annehmen, die sich durch ihre
Lebenssituation in besonderen Schwierigkeiten befinden.
4. Der in ein Institut des geweihten Lebens oder in eine Gesellschaft
des apostolischen Lebens inkardinierte Diakon muß seinen Dienst in
allem, was die Seelsorge, die öffentliche Abhaltung von
Gottesdiensten und die Werke des Apostolats betrifft, unter der Gewalt des
Bischofs ausüben, während er weiterhin auch den eigenen Oberen,
je nach deren Zuständigkeiten, untersteht und sich treu an die
Ordnung der betreffenden Gemeinschaft halten muß.(41) Im Fall der
Versetzung in eine andere Kommunität einer anderen Diözese muß
der Obere den Diakon dem Bischof vorstellen, um von ihm die Erlaubnis für
die Ausübung des Dienstes gemäß den Bedingungen, die sie
selber in weisem Einvernehmen festlegen werden, zu erhalten.
5. Die besondere Berufung des ständigen Diakons setzt das
Verbleiben in diesem Stand voraus. Daher soll ein etwaiger Übergang
unverheirateter oder verwitweter ständiger Diakone zum Priestertum
stets eine ganz seltene Ausnahme bleiben und nur möglich sein, wenn
besondere, schwerwiegende Gründe diesen Schritt nahelegen. Die
Entscheidung über die Zulassung zur Priesterweihe liegt beim eigenen
Diözesanbischof, falls nicht andere Hindernisse vorliegen, die dem
Heiligen Stuhl vorbehalten sind.(42) Angesichts des besonderen
Ausnahmefalles ist es jedoch angebracht, daß der Bischof zuvor bei
der Kongregation für das katholische Bildungswesen und bei der
Kongregation für den Klerus Erkundigungen einholt über das
geistige und theologische bzw. das pastorale Ausbildungsprogramm für
den Kandidaten und über die Einstellung und Eignung des Diakons zum
Priesteramt.
Sakramentale Brüderlichkeit
6. Kraft der empfangenen Weihe sind die Diakone einander in
sakramentaler Brüderlichkeit verbunden. Sie arbeiten für
dieselbe Sache: den Aufbau des Leibes Christi unter der Autorität des
Bischofs und in Gemeinschaft mit dem Papst.(43) Jeder Diakon fühlt
sich durch das Band der Liebe, des Gebets, des Gehorsams gegenüber
seinem Bischof, des Diensteifers und der Zusammenarbeit mit den Mitbrüdern
verbunden.
Es ist gut, wenn die Diakone mit Zustimmung des Bischofs und in
Anwesenheit des Bischofs selbst oder seines Delegaten regelmäßig
zusammenkommen, um die Erfüllung ihres Dienstes zu überprüfen,
Erfahrungen auszutauschen, sich weiterzubilden und sich gegenseitig zur
Treue anzuspornen.
Die eben genannten Zusammenkünfte von ständigen Diakonen können
auch für die Kandidaten zur Diakonenweihe einen Bezugspunkt
darstellen.
Es ist Sache des Ortsbischofs, bei den in der Diözese tätigen
Diakonen einen »Gemeinschaftsgeist« zu fördern, dabei aber
das Entstehen jenes »Korporativismus« zu vermeiden, der in der
Vergangenheit mit zum Verschwinden des ständigen Diakonats
beigetragen hat.
Pflichten und Rechte
7. Der Rechtsstatus des Diakons schließt auch eine ganze Reihe
spezifischer Pflichten und Rechte ein, entsprechend can. 273-283 des
Codex des kanonischen Rechtes, die sich auf die Pflichten und Rechte
der Kleriker, mit den dort für die Diakone vorgesehenen
Besonderheiten, beziehen.
8. Der Ritus der Diakonenweihe sieht das Gehorsamsversprechen an den
Bischof vor: »Versprichst du, mir und meinen Nachfolgern Ehrfurcht
und Gehorsam zu erweisen?«.(44)
Wenn der Diakon dem Bischof Gehorsam verspricht, nimmt er sich Jesus zum
Vorbild, der gehorsam im wahrsten Sinne des Wortes war (vgl. Phil
2, 5-11), nach dessen Beispiel er dem eigenen Gehorsam im Hören (vgl.
Hebr 10, 5ff.; Joh 4, 34) und in der radikalen Verfügbarkeit
(vgl. Lk 9, 54ff.; 10, 1ff.) Gestalt geben wird.
Er verpflichtet sich daher vor allem gegenüber Gott, in voller Übereinstimmung
mit dem Willen des Vaters zu handeln; gleichzeitig verpflichtet er sich
auch gegenüber der Kirche, die voll verfügbare Menschen
braucht.(45) Im Gebet und im Gebetsgeist, von dem er durchdrungen sein muß,
wird der Diakon tagtäglich die totale Selbsthingabe vertiefen, wie es
der Herr »bis zum Tod, bis zum Tod am Kreuz« (Phil 2, 8)
getan hat.
Diese Gehorsamsauffassung bereitet auf die Annahme der konkreten
Bestimmungen vor, die der Diakon mit dem bei der Weihe gemachten
Versprechen als Verpflichtung übernommen hat, präzisiert wird,
wie vom Gesetz der Kirche vorgesehen: »Die Kleriker sind gehalten,
wenn sie nicht durch ein rechtmäßiges Hindernis entschuldigt
sind, eine Aufgabe, die ihnen von ihrem Ordinarius übertragen wird,
zu übernehmen und treu zu erfüllen«.(46)
Grundlage der Verpflichtung ist die durch das Weihesakrament und die
missio canonica (kanonische Sendung, kirchenamtliche Beauftragung) übertragene
Teilnahme am Bischofsamt. Der Bereich des Gehorsams und der Verfügbarkeit
wird vom diakonischen Dienst selbst und von allem, was in objektiver,
direkter und unmittelbarer Beziehung zu ihm steht, bestimmt.
Im Amtsverleihungsdekret wird der Bischof dem Diakon Aufgaben zuteilen,
die dessen persönlichen Fähigkeiten, der zölibatären
bzw. familiären Situation, der Ausbildung, dem Alter und den als
geistlich gültig anerkannten Neigungen und Wünschen entsprechen.
Bestimmt werden auch der territoriale Bereich bzw. die Personen, denen der
apostolische Dienst gelten soll; ebenso soll festgelegt werden, ob es sich
um eine Vollzeit- oder eine Teilzeitaufgabe handelt und welcher Priester für
den Aufgabenbereich zuständige »cura animarum« (Seelsorge)
verantwortlich sein wird.
9. Pflicht der Kleriker ist es, in der Verbindlichkeit der Brüderlichkeit
und des Gebetes zu leben, indem sie sich um die Zusammenarbeit
untereinander und mit dem Bischof bemühen, auch die Sendung der gläubigen
Laien in Kirche und Welt anerkennen und fördern(47) und ein
enthaltsames, einfaches Leben führen, das offen ist für die
'Kultur des Gebens' und einen großzügigen brüderlichen
Austausch begünstigt.(48)
10. Die ständigen Diakone sind nicht verpflichtet, klerikale
Kleidung zu tragen, wie hingegen die Diakone, die Priesteramtskandidaten
sind(49) und für die dieselben Normen gelten, die für die
Priester überall vorgesehen sind.(50)
Die Mitglieder der Institute des geweihten Lebens und der Gesellschaften
des apostolischen Lebens müssen sich an das halten, was für sie
vom Codex des kanonischen Rechtes verfügt wurde.(51)
11. Die Kirche anerkennt in ihrer Rechtsordnung das Recht der Diakone,
sich in Vereinigungen zusammenzuschließen, um ihr geistliches Leben
zu fördern, Werke der Nächstenliebe und der Frömmigkeit zu
vollbringen und andere Zwecke zu verfolgen, die in voller Übereinstimmung
mit ihrer sakramentalen Weihe und ihrer Sendung stehen.(52)
Den Diakonen ist wie den anderen Klerikern die Gründung,
Mitgliedschaft und Mitwirkung in Vereinigungen oder Gruppen jeglicher Art,
auch weltlichen, untersagt, die mit dem Klerikerstatus unvereinbar sind
oder sie an der gewissenhaften Erfüllung ihres Dienstes hindern. Sie
müssen auch alle jene Vereinigungen meiden, die auf Grund ihrer
Beschaffenheit, ihrer Zielsetzungen und Handlungsmethoden der vollen
hierarchischen Gemeinschaft der Kirche zum Schaden gereichen; ferner jene,
die der diakonischen Identität und der Erfüllung der Pflichten,
die die Diakone im Dienste am Volk Gottes erfüllen, Schaden zufügen;
und schließlich jene, die Machenschaften gegen die Kirche
betreiben.(53)
Völlig unvereinbar mit dem Status des Diakons wären
Vereinigungen, die die Diakone unter dem Vorwand der Darstellungsfähigkeit
in einer Art Körperschaft oder Gewerkschaft oder in
Gruppen, die Druck ausüben (sogenannte Pressure groups),
zusammenschließen wollten und damit in der Tat ihren geweihten
Dienst auf einen Beruf oder ein Gewerbe, vergleichbar mit Funktionen
profanen Charakters, verkürzen würden. Unvereinbar wären außerdem
Vereinigungen, die die direkte und unmittelbare Beziehung, die jeder
Diakon zu seinem Bischof hat, irgendwie beeinträchtigen würden.
Solche Vereinigungen sind verboten, weil sie der Ausübung des
diakonischen Weiheamtes dadurch Schaden zufügen, daß sie es
lediglich als unselbständige Tätigkeit erscheinen lassen und so
eine den geweihten Hirten, die ausschließlich als Arbeitgeber
angesehen werden, entgegengesetzte Haltung in Gang setzen.(54)
Man beachte, daß kein privater Verein ohne vorherige Überprüfung
(recognitio) seiner Statuten durch die zuständige kirchliche
Autorität in der Kirche anerkannt werden kann.(55) Die betreffende
Autorität hat das Recht und die Pflicht, das Verhalten der
Vereinigungen und das Erreichen der in ihren Statuten festgelegten Ziele
zu beaufsichtigen.(56)
Diakone, die aus kirchlichen Vereinigungen oder Bewegungen hervorgehen,
sollen nicht des geistlichen Reichtums einer solchen Zugehörigkeit
beraubt werden, in der sie weiterhin Hilfe und Unterstützung für
ihre Sendung im Dienst der Teilkirche finden können.
12. Die etwaige berufliche Tätigkeit oder Arbeit des Diakons
unterscheidet sich in ihrer Bedeutung von der des gläubigen
Laien.(57) Bei den ständigen Diakonen ist die Arbeit mit dem Amt
verbunden; deswegen sollen sie bedenken, daß die gläubigen
Laien auf Grund ihrer spezifischen Sendung »besonders dazu berufen
sind, die Kirche an jenen Stellen und in den Verhältnissen anwesend
und wirksam zu machen, wo die Kirche nur durch sie das Salz der Erde
werden kann«.(58)
Die in der Kirche gültige Regelung verbietet den ständigen
Diakonen in Abweichung von den für die anderen Kleriker
geltenden Vorschriften weder die Übernahme und berufsmäßige
Ausübung weltlicher Gewalt noch die Verwaltung von Vermögen, das
Laien gehört, und die Ausübung weltlicher Ämter, die mit
der Pflicht zur Rechenschaftsablage verbunden sind.(59) Da sich eine
solche Abweichung als unzweckmäßig herausstellen kann, ist
vorgesehen, daß das Partikularrecht anders entscheiden kann.
Bei der Ausübung von gewerblichen Tätigkeiten und Handelsgeschäften(60)
die den Diakonen gestattet ist, sofern es keine anderen, als zweckmäßig
angesehenen Vorschriften des Partikularrechts gibt haben die
Diakone die Pflicht, auch bei der Einhaltung der Rechtsverbindlichkeiten
und der bürgerlichen Gesetze, die zum Naturrecht, zum Lehramt, zu den
Gesetzen der Kirche und zu ihrer Freiheit nicht in Widerspruch stehen, ein
gutes Zeugnis von Ehrlichkeit und moralischer Korrektheit zu geben.(61)
Auf die Diakone, die Instituten des geweihten Lebens und Gesellschaften
des apostolischen Lebens angehören, ist die genannte Abweichung nicht
anwendbar.(62)
Die ständigen Diakone sollen also stets darauf bedacht sein, jede
Sache mit Vorsicht und Besonnenheit abzuwägen, indem sie vor allem in
den komplizierteren Situationen und Fällen den Rat ihres Bischofs
einholen. Manche durchaus ehrenwerte und für die Gemeinschaft nützliche
Berufe könnten sich wenn sie von einem ständigen Diakon
ausgeübt werden in bestimmten Situationen als kaum vereinbar
mit den pastoralen Verantwortlichkeiten seines Amtes herausstellen. Die
zuständige Autorität möge daher unter Berücksichtigung
der Bedürfnisse der kirchlichen Gemeinschaft und der Fruchtbarkeit
des pastoralen Wirkens im Dienst an ihr die einzelnen Fälle
umsichtig abwägen, auch dann, wenn nach der Diakonenweihe ein
Berufswechsel erfolgt.
Im Fall eines Gewissenskonfliktes müssen die Diakone, obschon unter
großem Verzicht, der Lehre und Disziplin der Kirche gemäß
handeln.
13. Die Diakone müssen als geistliche Diener dem Dienst und der
pastoralen Nächstenliebe dadurch Vorrang geben, daß sie »die
Bewahrung von Frieden und Eintracht unter den Menschen soweit als möglich«
fördern.(63)
Der aktive Einsatz in politischen Parteien und in Gewerkschaften kann in
Situationen gestattet werden, die von besonderer Wichtigkeit sind, um »die
Rechte der Kirche zu schützen oder das allgemeine Wohl zu fördern«,(64)
gemäß den von den Bischofskonferenzen erlassenen
Vorschriften;(65) nachdrücklich untersagt ist jedoch in jedem Fall
die Zusammenarbeit mit Parteien und Gewerkschaften, die sich auf
Ideologien, Praktiken und Koalitionen stützen, welche mit der
katholischen Lehre unvereinbar sind.
14. Der Diakon muß, um sich den besonderen Bestimmungen des
Partikularrechtes gemäß »für längere Zeit«
aus der Diözese zu entfernen, üblicherweise die Erlaubnis seines
Bischofs oder seines Höheren Oberen einholen.(66)
Lebensunterhalt und Kranken- und Altersvorsorge
15. Diakone, die einer beruflichen Tätigkeit nachgehen, müssen
sich von den Einkünften daraus erhalten.(67)
Es ist völlig legitim, daß alle, die sich ganz dem Dienst
Gottes in der Ausübung von Kirchenämtern widmen,(68) gerecht
entlohnt werden sollen, denn »wer arbeitet, hat ein Recht auf seinen
Lohn« (Lk 10, 7), und »der Herr hat denen, die das
Evangelium verkündigen, geboten, vom Evangelium zu leben« (1
Kor 9, 14). Das schließt nicht aus, daß jemand, so wie es
schon der Apostel Paulus getan hat (vgl. 1 Kor 9, 12), auf dieses
Recht verzichten und auf andere Weise für seinen Unterhalt sorgen
kann.
Allgemeine und für alle bindende Normen bezüglich des
Lebensunterhaltes lassen sich bei der großen Unterschiedlichkeit der
Situation der Diakone in den verschiedenen Teilkirchen und in den
verschiedenen Ländern nur schwer festlegen. Außerdem sind bei
dieser Frage auch etwaige zwischen dem Heiligen Stuhl bzw. den
Bischofskonferenzen und den Regierungen der Nationen getroffene
Vereinbarungen zu berücksichtigen. Für die jeweils zutreffenden
Bestimmungen wird daher auf das Partikularrecht verwiesen.
16. Da sich die Kleriker aktiv und konkret dem kirchlichen Dienst
widmen, haben sie ein Recht auf Unterhalt, zu dem »eine angemessene
Vergütung«(69) und die soziale Vorsorge(70) gehören.
Was die verheirateten Diakone betrifft, so verfügt der Codex
des kanonischen Rechtes: »Verheiratete Diakone, die sich ganz dem
kirchlichen Dienst widmen, haben Anspruch auf Vergütung, mit der sie
für ihren und ihrer Familie Lebensunterhalt sorgen können; wer
aber wegen eines Zivilberufes, den er ausübt oder ausgeübt hat,
Vergütung erhält, hat aus diesen Einkünften für sich
und die Erfordernisse seiner Familie zu sorgen«.(71) In der
Bestimmung, daß diese Vergütung »angemessen« sein
soll, werden auch die Bemessungsgrundlagen für die Festlegung der Höhe
der Vergütung aufgezählt: Familienstand, Art der ausgeübten
Aufgabe, örtliche und zeitliche Umstände, Lebensbedürfnisse
des Amtsträgers (einschließlich derjenigen seiner Familie, wenn
er verheiratet ist), gerechte Entlohnung der Personen, die gegebenenfalls
bei ihm im Dienst sind. Es handelt sich um allgemeine Kriterien, die auf
alle Kleriker anzuwenden sind.
Um für den »Unterhalt der Kleriker, die für die Diözese
Dienst tun«, zu sorgen, soll es in jeder Teilkirche eine besondere
Einrichtung geben, die zu diesem Zweck »Vermögen oder Gaben
sammelt«.(72)
Die soziale Vorsorge für die Kleriker wird, wenn sie nicht auf
andere Weise sichergestellt wurde, einer weiteren eigenen Einrichtung übertragen.(73)
17. Zölibatäre Diakone, die sich ganz dem kirchlichen Dienst für
die Diözese widmen, haben, wenn sie über keine andere
Unterhaltsquelle verfügen, gemäß allgemeiner Norm
gleichfalls Anspruch auf Vergütung.(74)
18. Verheiratete Diakone, die sich ganz dem kirchlichen Dienst widmen,
ohne aus anderer Quelle ein finanzielles Entgelt zu erhalten, haben der
oben genannten allgemeinen Norm gemäß Anspruch auf Vergütung,
so daß sie für ihren und ihrer Familie Lebensunterhalt sorgen können.(75)
19. Verheiratete Diakone, die sich ganz oder teilweise dem kirchlichen
Dienst widmen, sind, wenn sie für den Zivilberuf, den sie ausüben
oder ausgeübt haben, eine Vergütung erhalten, verpflichtet, aus
diesen Einkünften für ihre eigenen und für die
Erfordernisse ihrer Familie zu sorgen.(76)
20. Es ist Sache des Partikularrechtes, weitere Aspekte des komplexen
Gegenstandes mit entsprechenden Normen in der Weise zu regeln, daß
zum Beispiel festgelegt wird, daß die Stellen und Pfarreien, denen
der Dienst eines Diakons zugute kommt, verpflichtet sind, die von diesem für
die Erfüllung seines Dienstes aufgebrachten laufenden Kosten zurückzuerstatten.
Das Partikularrecht kann außerdem bestimmen, welche Belastung die
Diözese dem Diakon gegenüber zu übernehmen hat, der
schuldlos ohne zivilberufliche Arbeit ist. Ebenso angebracht ist es,
etwaige Verpflichtungen der Diözese gegenüber der Ehefrau und
den Kindern eines Diakons nach dessen Tod festzulegen. Wo es möglich
ist, sollte der Diakon zur Vorsorge für derartige Fälle vor
seiner Weihe eine Versicherung abschließen.
Verlust des Diakonenstatus
21. Der Diakon ist dazu berufen, mit selbstloser Hingabe und immer
wieder erneuerter Standhaftigkeit die empfangene Weihe im Vertrauen auf
die ewige Treue Gottes zu leben. Die einmal gültig empfangene heilige
Weihe wird niemals ungültig. Dennoch tritt der Verlust des klerikalen
Standes nach Maßgabe der Normen des Kirchenrechtes ein.(77)
2.
DIENSTAMT DES DIAKONS
Diakonische Funktionen
22. Das Amt des Diakons wird vom II. Vatikanischen Konzil mit der Trias »Diakonie
der Liturgie, des Wortes und der Nächstenliebe« zusammengefaßt.(78)
Auf diese Weise wird die diakonische Teilhabe am einzigen und dreifachen
munus Christi im geweihten Dienst zum Ausdruck gebracht. Der
Diakon leistet den Dienst »des Lehrens, da er das Wort Gottes
verkündet und erläutert; des Heiligens, da er das
Sakrament der Taufe, der Eucharistie und die Sakramentalien spendet, an
der Feier der hl. Messe als 'Diener des Blutes' teilnimmt, die Eucharistie
bewahrt und austeilt; des Leitens als geistlicher Leiter der
Gemeinde oder Bereichen des kirchlichen Lebens«.(79) So assistiert
und dient der Diakon denen, die jeder liturgischen Feier vorstehen, über
die Lehre wachen und das Volk Gottes leiten: den Bischöfen und den
Priestern.
Der Diakon soll durch sein Amt im Dienst an der Gemeinschaft der Gläubigen
»mitarbeiten an der Verwirklichung der christlichen Einheit ohne
Vorurteile und ungeschickte Initiativen«,(80) indem er alle jene »menschlichen
Qualitäten [entwickelt], die eine Person für andere zugänglich
und glaubwürdig sein läßt. So muß er ständig
seine eigene Sprache und seine Fähigkeit zum Dialog überprüfen,
um zu einer echten ökumenischen Einstellung zu gelangen«.(81)
Diakonie des Wortes
23. Bei der Weihe übergibt der Bischof dem Diakon das
Evangelienbuch mit den Worten: »Empfange das Evangelium Christi,
dessen Verkünder du geworden bist«.(82) Wie die Priester, so
widmen sich auch die Diakone allen Menschen, sei es durch ihre gute
Leitung oder durch die offene Predigt über das Geheimnis Christi, sei
es durch die Weitergabe der christlichen Lehre oder durch das Eingehen auf
aktuelle Probleme. Hauptaufgabe des Diakons ist daher die Zusammenarbeit
mit dem Bischof und mit den Priestern bei der Ausübung des
Dienstes(83) nicht an der eigenen Weisheit, sondern am Wort Gottes, um
alle zur Umkehr und zur Heiligung zu bewegen.(84) Die Diakone sind
verpflichtet, sich vor allem durch gründliches Studium der Heiligen
Schrift, der Überlieferung, der Liturgie und des Lebens der Kirche
auf die Erfüllung dieser Sendung vorzubereiten.(85) Außerdem
sind sie verpflichtet, sich bei der Auslegung und Anwendung des der Kirche
anvertrauten Glaubensgutes willig vom Lehramt derer leiten zu lassen, die
»Zeugen der göttlichen und katholischen Wahrheit«(86) sind,
nämlich vom Römischen Papst und den in Gemeinschaft mit ihm
stehenden Bischöfen,(87) um »das Geheimnis Christi vollständig
und getreu vorzulegen«.(88)
Schließlich müssen sie die Kunst erlernen, dem modernen
Menschen in ganz unterschiedlichen kulturellen Situationen und in
verschiedenen Lebensabschnitten den Glauben wirksam und vollständig
zu vermitteln.(89)
24. Sache des Diakons ist es, das Evangelium zu verkünden und
mitunter über das Wort Gottes zu predigen.(90) Unter Wahrung der
rechtlich vorgesehenen Bedingungen haben die Diakone die Befugnis, überall
zu predigen.(91) Diese Befugnis erwächst aus dem Sakrament und muß
zumindest mit stillschweigender Zustimmung des Rektors der Kirche mit der
Demut dessen ausgeübt werden, der Diener und nicht Herr des
Gotteswortes ist. Aus diesem Grund bleibt die Mahnung des Apostels stets
aktuell: »Daher erlahmt unser Eifer nicht in dem Dienst, der uns
durch Gottes Erbarmen übertragen wurde. Wir haben uns von aller
schimpflichen Arglist losgesagt; wir handeln nicht hinterhältig und
verfälschen das Wort Gottes nicht, sondern lehren offen die Wahrheit.
So empfehlen wir uns vor dem Angesicht Gottes jedem menschlichen Gewissen«
(2 Kor 4, 1-2).(92)
25. In den Fällen, wo Diakone einer liturgischen Feier vorstehen
oder nach Maßgabe der geltenden Normen(93) damit beauftragt werden,
müssen sie der Homilie große Bedeutung beimessen als »Botschaft
von den Wundertaten Gottes in der Geschichte des Heils, das heißt im
Mysterium Christi, das allezeit in uns zugegen und am Werk ist, vor allem
bei der liturgischen Feier«.(94) Sie müssen daher die Homilie
mit besonderer Sorgfalt im Gebet, im Studium der heiligen Texte, in völligem
Einklang mit dem Lehramt und im Nachdenken über die Erwartungen der
anzusprechenden Gläubigen vorzubereiten wissen.
Eifer und Sorgfalt müssen sie auch auf die katechetische
Unterweisung der Gläubigen in den verschiedenen Abschnitten des
christlichen Daseins verwenden, um ihnen so zu helfen, den Glauben an
Christus kennenzulernen, ihn durch den Empfang der Sakramente zu stärken
und ihm in ihrem persönlichen, familiären, beruflichen und
sozialen Leben Ausdruck zu verleihen.(95) Je stärker die Gesellschaft
säkularisiert ist und je größer die Herausforderungen
sind, vor die das moderne Leben den Menschen und das Evangelium stellt, um
so dringender ist heute diese katechetische Unterweisung, die möglichst
vollständig, getreu, klar und nicht problembeladen sein soll.
26. Für diese Gesellschaft ist die Neu-Evangelisierung bestimmt.
Sie verlangt von den geweihten Amtsträgern äußerst
selbstlose Anstrengung. Zu ihrer Förderung müssen die Diakone, »genährt
vom Gebet und vor allem von der Liebe zur Eucharistie«,(96) außer
ihrer Teilnahme an den auf Diözesan- oder Pfarrebene organisierten
Ausbildungsprogrammen für Katechese, Evangelisierung,
Sakramentenvorbereitung das Wort Gottes in ihr etwaiges berufliches Umfeld
übertragen, sei es durch ein klares Wort, sei es allein durch ihre
aktive Präsenz an den Orten, wo öffentliche Meinungsbildung
stattfindet oder wo die sittlichen Normen zur Anwendung kommen (wie die
sozialen Dienste, die Dienste zu Gunsten der Rechte der Familie, des
Lebens usw.); sie müssen auch beachten, welche großen Möglichkeiten
dem Dienst des Wortes der Religionsunterricht und die sittliche Erziehung
an den Schulen,(97) das Lehren an katholischen und auch an staatlichen
Universitäten(98) und der angemessene Gebrauch der modernen
Kommunikationsmittel(99) bieten.
Gewiß erfordern diese neuen Foren außer der
unverzichtbaren reinen Lehre eine sorgfältige Fachausbildung; sie
stellen aber trotzdem höchst wirksame Mittel dar, um das Evangelium
an die Menschen unserer Zeit und an die Gesellschaft heranzutragen. (100)
Schließlich haben die Diakone zu beachten, daß die den
Glauben und die Sitten berührenden Schriften vor der Veröffentlichung
dem Urteil des Ordinarius unterworfen werden müssen (101) und daß
die Erlaubnis des Ortsbischofs erforderlich ist, um in Publikationen zu
schreiben oder an Sendungen oder Veranstaltungen teilzunehmen, die es sich
zur Gewohnheit gemacht haben, die katholische Religion oder die guten
Sitten anzugreifen. Sie sollen sich bei Radio- und Fernsehübertragungen
an die von den Bischofskonferenzen festgelegten Bestimmungen halten. (102)
Auf jeden Fall müssen sie stets die vorrangige, unverzichtbare
Forderung beachten, bei der Darlegung der Wahrheit niemals Kompromisse
einzugehen.
27. Die Diakone sollten daran denken, daß die Kirche ihrem Wesen
nach missionarisch ist, (103) da sie selbst dem Plan des Vaters gemäß
ihren Ursprung aus der Sendung des Sohnes und der Sendung des Heiligen
Geistes herleitet und zudem noch vom auferstandenen Herrn ausdrücklich
den Auftrag erhalten hat, allen Geschöpfen das Evangelium zu verkünden
und jene, die glauben, zu taufen (vgl. Mk 16, 15-16; Mt
28, 19). Die Diakone sind Amtsträger dieser Kirche und können
sich deshalb, auch wenn sie in eine Teilkirche inkardiniert sind, der
missionarischen Aufgabe der Universalkirche nicht entziehen; sie müssen
also, soweit es ihre familiären wenn sie verheiratet sind
und beruflichen Verpflichtungen erlauben, stets auch für die
missio ad gentes offen sein. (104)
Die Dimension des Dienstes ist der missionarischen Dimension der Kirche
verpflichtet; oder, anders ausgedrückt, der missionarische Einsatz
des Diakons umfaßt den Dienst des Wortes, der Liturgie und der Nächstenliebe,
die ihrerseits das Alltagsleben miteinbeziehen. Die Mission erstreckt sich
auf das Zeugnis Christi auch bei der etwaigen Ausübung eines
weltlichen Berufes.
Diakonie der Liturgie
28. Der Weiheritus stellt noch einen anderen Aspekt des Diakonenamtes
heraus: den Altardienst. (105)
Der Diakon empfängt das Weihesakrament, um als Amtsträger in
hierarchischer Gemeinschaft mit dem Bischof und den Priestern der
Heiligung der christlichen Gemeinschaft zu dienen. Dem Dienstamt des
Bischofs und, untergeordnet, dem der Priester leistet der Diakon eine
sakramentale und somit verbindliche, wesentliche, unverkennbare Hilfe.
Daraus ergibt sich ganz klar, daß sich seine Diakonie am Altar, da
sie aus dem Weihesakrament hervorgegangen ist, wesentlich von jedem
liturgischen Dienst unterscheidet, den die Hirten den nicht geweihten Gläubigen
anvertrauen können. Der liturgische Dienst des Diakons unterscheidet
sich von dem des geweihten Amtspriestertums. (106)
Daraus folgt, daß der Diakon bei der Darbringung des
eucharistischen Opfers nicht das Mysterium vollziehen kann, sondern
einerseits wirksam das gläubige Volk verkörpert, ihm in
besonderer Weise hilft, die Aufopferung seines Lebens mit der Opfergabe
Christi zu verbinden; und andererseits im Namen Christi selbst dazu dient,
die Kirche an den Früchten seines Opfers teilhaben zu lassen.
Da »die Liturgie der Höhepunkt ist, dem das Tun der Kirche
zustrebt, und zugleich die Quelle, aus der alle ihre Kraft strömt«,
(107) ist dieses Vorrecht der Diakonenweihe auch eine sakramentale Gnade,
die das ganze Dienstamt befruchten soll; dieser Gnade ist auch mit einer
sorgfältigen und gründlichen theologisch-liturgischen
Vorbereitung Rechnung zu tragen, um in würdiger Weise an der Feier
der Sakramente und der Sakramentalien teilnehmen zu können.
29. Der Diakon muß in seinem Dienstamt immer das Bewußtsein
dafür wachhalten, daß »jede liturgische Feier als Werk
Christi, des Priesters, und seines Leibes, der die Kirche ist, in vorzüglichem
Sinn heilige Handlung [ist], deren Wirksamkeit kein anderes Tun der Kirche
an Rang und Maß erreicht«. (108) Die Liturgie ist Quelle der
Gnade und Heiligung. Ihre Wirksamkeit rührt von Christus, dem Erlöser,
her und beruht nicht auf der Heiligkeit des Amtsträgers. Diese Gewißheit
soll den Diakon demütig machen, der das Werk Christi niemals
kompromittieren kann, und ihn gleichzeitig zu einem heiligmäßigen
Leben anspornen, um sein würdiger Diener zu sein. Die liturgischen
Handlungen lassen sich daher nicht auf private oder soziale Handlungen
reduzieren, die ein jeder auf seine Weise feiern kann, sondern sie gehören
zum ganzen Leib der Kirche. (109) Die Diakone müssen die den heiligen
Mysterien eigenen Normen mit Ehrfurcht einhalten, um eine bewußte
Beteiligung der Gläubigen herbeizuführen, die ihren Glauben stärken,
Gott Ehre erweisen und die Kirche heiligen soll. (110)
30. Gemäß der Überlieferung der Kirche und nach Maßgabe
der Rechtsvorschrift (111) ist es Sache der Diakone, »dem Bischof und
den Priestern bei der Feier der göttlichen Geheimnisse zu helfen«.
(112) Daher sollen sie sich um die Feier von Gottesdiensten bemühen,
die die ganze versammelte Gemeinschaft miteinbeziehen, indem sie sich um
die innere Beteiligung aller und um die Wahrnehmung der verschiedenen Ämter
kümmern. (113)
Dabei sollen sie auch die wichtige ästhetische Dimension vor Augen
haben, die dem ganzen Menschen die Schönheit der Feier bewußt
macht. Musik und Gesang, wenn auch nur in bescheidener, schlichter Form,
das gepredigte Wort, die Gemeinschaft der Gläubigen, die den Frieden
und die Vergebung Christi erleben, sind ein kostbares Gut, um dessen
Vermehrung sich der Diakon seinerseits annehmen muß.
Sie haben sich immer getreu an das zu halten, was von den liturgischen Büchern
vorgeschrieben ist, ohne dabei eigenmächtig etwas hinzuzufügen,
wegzulassen oder zu ändern. (114) Die Liturgie zu manipulieren
bedeutet, sie der in ihr vorhandenen Fülle des Geheimnisses Christi
zu berauben, und könnte Zeichen für eine gewisse Anmaßung
gegenüber dem sein, was von der Weisheit der Kirche festgelegt worden
ist. Die Diakone sollen sich daher darauf beschränken, alles und nur
das zu tun, für das sie zuständig sind. (115)Sie haben die
vorgeschriebenen liturgischen Gewänder mit Würde zu tragen.
(116) Die über der Albe getragene Dalmatik in den verschiedenen,
jeweils passenden liturgischen Farben, mit Zingulum und Stola, »ist
das dem Diakon eigene Gewand«. (117)
Zum Dienst der Diakone gehört auch die Vorbereitung der Gläubigen
auf die Sakramente und die seelsorgerische Betreuung nach dem
Gottesdienst.
31. Der Diakon ist, mit dem Bischof und dem Priester, »ordentlicher
Spender der Taufe«. (118) Für die Ausübung dieser Befugnis
braucht es entweder die Erlaubnis von dem eigentlich für die Taufe
seiner Pfarrkinder zuständigen Pfarrer (119) oder es muß ein
Notfall vorliegen. (120) Besondere Bedeutung kommt dem Dienst der Diakone
bei der Vorbereitung auf dieses Sakrament zu.
32. Bei der Feier der Eucharistie assistiert und hilft der Diakon denen,
die der liturgischen Versammlung vorstehen und die Konsekration der
Gestalten des Leibes und Blutes des Herrn vornehmen, also dem Bischof und
den Priestern, (121) wie von der Institutio Generalis im
Missale Romanum festgelegt, (122) und bringt so Christus, den
Gottesknecht, zum Ausdruck: er steht neben dem Priester und hilft ihm; im
besonderen assistiert er bei der Feier der hl. Messe einem blinden oder an
einer anderen Schwäche leidenden Priester; (123) am Altar vollzieht
er den Dienst des Kelches und des Evangelienbuches, trägt den Gläubigen
die Gebetsintentionen vor und lädt sie zum Austausch des
Friedenszeichens ein; stehen andere Diener nicht zur Verfügung,
vollzieht er je nach den Erfordernissen deren Ämter.
Es ist nicht Aufgabe des Diakons, das eucharistische Hochgebet und die
Orationen vorzutragen; ebenso ist es ihm nicht erlaubt, Handlungen und
Gesten zu verrichten, die ausschließlich dem zelebrierenden Priester
vorbehalten sind. (124)
Dem Diakon kommt es zu, die Lesungen aus der Heiligen Schrift
vorzutragen. (125)
Als ordentlicher Spender der heiligen Kommunion (126) teilt er sie während
oder außerhalb der Eucharistiefeier aus und bringt sie als
Wegzehrung zu den Kranken. (127) Ordnungsgemäße Aufgabe des
Diakons ist auch die Aussetzung des Allerheiligsten und die Erteilung des
eucharistischen Segens. (128) Ihm obliegt auch die Leitung etwaiger
Sonntagsgottesdienste, wenn kein Priester zur Verfügung steht. (129)
33. Den Diakonen kann auch die Familienseelsorge übertragen werden,
für die als erster der Bischof verantwortlich ist. Diese
Verantwortlichkeit umfaßt moralische und liturgische Fragen, aber
auch solche persönlicher und sozialer Art, wenn es darum geht, der
Familie in ihren Schwierigkeiten und Leiden Stütze zu sein. (130)
Ausgeübt werden kann eine solche Verantwortung auf diözesaner
oder, unter der Autorität eines Pfarrers, auf lokaler Ebene in der
katechetischen Unterweisung über die christliche Ehe, in der persönlichen
Vorbereitung der künftigen Ehegatten, in der fruchtbringenden Feier
des Sakramentes und in der den Brautleuten nach der Eheschließung
angebotenen Hilfe. (131)
Verheiratete Diakone können eine große Hilfe sein bei der
Darlegung dessen, was das Evangelium über die eheliche Liebe, über
die Tugenden, die sie schützen, sagt, und bei der Ausübung einer
christlich und menschlich verantwortungsvollen Elternschaft.
Sache des Diakons ist es auch, wenn er vom Pfarrer oder vom
Ortsordinarius die entsprechende Befugnis erhält, der Feier der
Trauung extra Missam vorzustehen und im Namen der Kirche den
Trausegen zu erteilen. (132) Die Delegierung an den Diakon kann unter den
vorgesehenen Bedingungen auch in allgemeiner Form erfolgen (133) und kann
ausschließlich in den vom Codex des kanonischen Rechtes
festgelegten Formen subdelegiert werden. (134)
34. Es ist festgelegte Lehre, (135) daß die Spendung des
Sakramentes der Krankensalbung dem Bischof und den Priestern vorbehalten
ist, in Verbindung mit der Abhängigkeit dieses Sakramentes von der Sündenvergebung
und dem würdigen Empfang der Eucharistie.
Die seelsorgliche Betreuung der Kranken kann Diakonen übertragen
werden. Der mühsame Dienst, den Kranken im Schmerz beizustehen, die
katechetische Unterweisung, um sie auf den Empfang des Sakramentes der
Krankensalbung vorzubereiten, die Vertretung des Priesters bei der
Vorbereitung der Gläubigen auf den Tod und die Spendung der
Wegzehrung mit dem dafür eigenen Ritus sind Mittel, mit welchen
Diakone den Gläubigen die Nächstenliebe der Kirche vor Augen führen.
(136)
35. Diakone sind nach Vorschrift der Kirche verpflichtet, das
Stundengebet zu verrichten, durch das sich der ganze Mystische Leib mit
dem Gebet vereint, das Christus, das Haupt, an den Vater im Himmel
richtet. Im Bewußtsein dieser Verantwortung haben sie täglich
dieses Gebet zu verrichten, und zwar entsprechend den genehmigten
liturgischen Büchern und in dem von der Bischofskonferenz bestimmten
Umfang. (137) Darüber hinaus sollen sie versuchen, die Teilnahme der
christlichen Gemeinschaft an der Feier des Stundengebetes zu fördern,
das niemals eine private Handlung, sondern immer ein Akt der ganzen Kirche
ist, (138) auch dann, wenn er vom einzelnen verrichtet wird.
36. Der Diakon ist Diener der Sakramentalien, das heißt jener »heiligen
Zeichen, durch die in einer gewissen Nachahmung der Sakramente Wirkungen,
besonders geistlicher Art, bezeichnet und kraft der Fürbitte der
Kirche erlangt werden«.(139)
Der Diakon kann also ganz eng mit dem kirchlichen und sakramentalen
Leben verbundene Segnungen vornehmen, die ihm von Rechts wegen ausdrücklich
gestattet werden, (140) und außerdem ist es seine Sache, der
Bestattungsfeier ohne hl. Messe und dem Bestattungsritus vorzustehen.
(141)
Wenn jedoch ein Priester zugegen und verfügbar ist, ist dieser mit
der Aufgabe des Vorsitzes der Feier zu betrauen. (142)
Diakonie der Nächstenliebe
37. Auf Grund des Weihesakramentes ist der Diakon, in Gemeinschaft mit
dem Bischof und dem Presbyterium der Diözese, auch an denselben
pastoralen Aufgaben beteiligt, (143) übt sie aber in anderer Form
aus, indem er dem Bischof und den Priestern dient und hilft. Da sie vom
Sakrament bewirkt ist, sorgt diese Teilnahme dafür, daß die
Diakone dem Volk Gottes im Namen Christi dienen. Aber gerade aus diesem
Grund sollen sie sie mit demütiger Liebe ausüben und sich, nach
den Worten des hl. Polykarp, stets als »barmherzig, eifrig, wandelnd
nach der Wahrheit des Herrn, der aller Diener geworden ist«,
erweisen. (144) Ihre in hierarchischer Gemeinschaft mit dem Bischof und
den Priestern ausgeübte Autorität, wie es die Einheit von Weihe
und Sendung erfordert, (145) ist Liebesdienst und hat den Zweck, allen
Mitgliedern der Teilkirche zu helfen und sie zu fördern, damit sie im
Geist der Gemeinschaft und entsprechend ihren Charismen am Leben und an
der Sendung der Kirche teilnehmen können.
38. Im Dienst der Nächstenliebe sollen die Diakone die
Gleichgestaltung mit Christus, dem Gottesknecht, anstreben, den sie repräsentieren,
und vor allem »den Pflichten der Nächstenliebe und der
Verwaltung hingegeben« sein. (146) Deshalb bittet der Bischof im
Weihegebet Gott, den Vater, für sie: »Herr, laß sie sich
in allen Tugenden auszeichnen: ... in der Liebe..., in der Sorge für
die Armen und Schwachen..., in zurückhaltender Autorität...,
Selbstdisziplin und Heiligkeit des Lebens... Mögen sie zum Abbild
deines Sohnes werden, der nicht gekommen ist, sich dienen zu lassen,
sondern zu dienen«. (147) Durch ihr Beispiel und ihr Wort sollen sie
sich darum bemühen, daß alle Gläubigen dem Vorbild Christi
folgen und sich ständig in den Dienst der Brüder stellen.
Die karitativen Werke auf Diözesan- und Pfarrebene, die zu den
ersten Pflichten des Bischofs und der Priester gehören, werden von
diesen nach dem Zeugnis der Überlieferung der Kirche den Dienern im
kirchlichen Dienst, das heißt den Diakonen, übertragen; (148)
dasselbe gilt für den Dienst der Nächstenliebe im Bereich der
christlichen Erziehung; für die Belebung der Oratorien, der
kirchlichen Jugendgruppen und der Laienberufsgruppen; für die Förderung
des Lebens in allen seinen Phasen und für die Umgestaltung der Welt
nach christlicher Ordnung. (149) Auf diesen Gebieten ist ihr Dienst
besonders wertvoll, weil in der heutigen Situation die spirituellen und
materiellen Bedürfnisse der Menschen, auf welche die Kirche Antwort
geben soll, sehr unterschiedlicher Art sind. Die Diakone sollen sich daher
bemühen, unterschiedslos allen zu dienen, und dabei den Leidenden und
den Sündern besondere Aufmerksamkeit schenken. Als Diener Christi und
der Kirche müssen sie in der Lage sein, jegliche Form von Ideologie
und Parteiinteresse zu überwinden, um nicht die Sendung der Kirche
ihrer Kraft zu entleeren, die die Liebe Christi ist. Die Diakonie muß
in der Tat den Menschen die Liebe Gottes erfahren lassen und ihn dazu
bringen, umzukehren und sein Herz der Gnade zu öffnen.
Die karitative Aufgabe der Diakone »schließt auch einen
entsprechenden Dienst in der Verwaltung der Güter und in den
Hilfswerken der Kirche ein. Die Diakone haben auf diesem Gebiet die
Aufgabe, 'im Namen der Hierarchie die karitativen Verpflichtungen und die
Verwaltungsaufgaben sowie die sozialen Hilfswerke zu übernehmen'«.
(150) Dementsprechend können sie daher mit dem Amt des Diözesanökonomen
betraut (151) oder in den Vermögensverwaltungsrat der Diözese
gewählt werden. (152)
Die kanonische Sendung der ständigen Diakone
39. Je nach den Umständen werden von den drei Bereichen des
diakonischen Dienstes sicher der eine oder andere einen mehr oder weniger
großen Teil der Tätigkeit eines Diakons in Anspruch nehmen können,
aber zusammen bilden sie eine Einheit im Dienst am göttlichen Erlösungsplan:
Der Dienst des Wortes führt zum Altardienst, welcher seinerseits dazu
anspornt, die Liturgie in Leben umzusetzen, das in der Nächstenliebe
zur Blüte gelangt: »Wenn wir an die zutiefst spirituelle Natur
dieser Diakonie denken, können wir die Wechselbeziehung zwischen
den drei Bereichen des Dienstes, die traditionell mit dem Diakonat in
Verbindung gebracht werden, nämlich den Dienst des Wortes, den Dienst
am Altar und den Dienst der Nächstenliebe besser verstehen. Je nach
den Umständen kann das eine oder andere in der Arbeit eines Diakons
besonders hervortreten, aber diese drei Ämter sind untrennbar zur
Einheit verbunden im Dienst des Erlösungsplanes Gottes«.
(153)
40. Der Dienst der Diakone hat im Laufe der Geschichte vielfältige
Erscheinungsformen angenommen, um die verschiedenen Bedürfnisse der
christlichen Gemeinschaft lösen zu können und ihr die Erfüllung
ihres Auftrags zur Nächstenliebe zu ermöglichen. Es ist allein
Sache der Bischöfe, (154) die »als Stellvertreter und Gesandte
Christi« (155) die Leitung und Sorge für die Teilkirchen
innehaben, jedem Diakon nach Maßgabe des Rechts das kirchliche Amt
zu übertragen. Bei der Amtsübertragung müssen sowohl die
pastoralen Bedürfnisse wie gegebenenfalls die persönliche,
familiäre wenn es sich um verheiratete Männer handelt
und berufliche Situation ständiger Diakone aufmerksam bedacht werden.
Von größter Wichtigkeit ist jedoch auf jeden Fall, daß
die Diakone entsprechend ihren Möglichkeiten ihren Dienst in Verkündigung,
Liturgie und Nächstenliebe voll erfüllen können und nicht
abgedrängt und auf nebensächliche Aufgaben, Aushilfstätigkeiten
oder Aufträge verwiesen werden, die von ungeweihten Gläubigen
ordnungsgemäß erfüllt werden können. Nur so werden
die ständigen Diakone in ihrer wahren Identität als Diener
Christi und nicht als besonders engagierte Laien im Leben der Kirche in
Erscheinung treten.
Zum Besten des Diakons und damit er sich nicht auf das Improvisieren
verläßt, ist es notwendig, daß die Weihe mit einer klaren
Einsetzung in pastorale Verantwortung einhergeht.
41. Der diakonische Dienst findet ordnungsgemäß in den
verschiedenen pastoralen Bereichen in Diözese und Pfarrei sein Betätigungsfeld
und nimmt dabei verschiedene Formen an.
Der Bischof kann Diakonen den Auftrag zur Mitarbeit in der Seelsorge
einer nur einem Pfarrer übertragenen Pfarrei erteilen (156) oder in
der Seelsorge von Pfarreien, die einem oder mehreren Priestern in
solidum übertragen werden. (157)
Wenn es darum geht, sich an der Wahrnehmung der Seelsorgsaufgaben einer
Pfarrei zu beteiligen für den Fall, daß diese wegen
Priestermangels nicht über die direkte Seelsorge durch einen Pfarrer
verfügt (158) , haben ständige Diakone immer den Vortritt
vor nicht geweihten Gläubigen. In solchen Fällen ist darauf zu
achten, daß der Leiter ein Priester ist, denn nur er ist der »eigentliche
Hirte« und kann den Auftrag zu der »cura animarum«
empfangen, bei welcher der Diakon mitwirkt.
Ebenso können Diakone zur Leitung der zerstreuten Christengemeinden
im Namen des Pfarrers oder des Bischofs bestimmt werden. (159) »Es
ist eine missionarische Aufgabe, die in Ländern, Bereichen,
Gesellschaftsschichten und Gruppen zu erfüllen ist, wo der Priester
fehlt oder nicht leicht erreichbar ist. Besonders an Orten, wo kein
Priester für die Eucharistiefeier zur Verfügung steht,
versammelt der Diakon die Gemeinde zu einem Wortgottesdienst mit
Austeilung der sorgfältig aufbewahrten Kommunion. (160) Es ist eine
Vertretung, die der Diakon in kirchlichem Auftrag ausübt, wenn es
darum geht, dem Priestermangel abzuhelfen«. (161) Bei diesen
Gottesdiensten soll nie versäumt werden, auch für die Vermehrung
der Priesterberufe zu beten, die gebührenderweise als unentbehrlich
darzustellen sind. Wenn ein Diakon zur Verfügung steht, darf die
Wahrnehmung der Seelsorge weder einem gläubigen Laien noch einer
Gemeinschaft von Personen übertragen werden; dasselbe gilt für
den Vorsitz eines Sonntagsgottesdienstes.
Auf jeden Fall sind die Zuständigkeiten des Diakons bei der Amtsübertragung
schriftlich genau festzulegen.
Zwischen den Diakonen und den verschiedenen für die Seelsorge tätigen
Personen muß mit Hochherzigkeit und Überzeugung eine
konstruktive und geduldige Zusammenarbeit betrieben werden. Wenn es
Pflicht der Diakone ist, stets das Amt des Pfarrers zu respektieren und
mit allen, die die Seelsorge mit ihm teilen, gemeinschaftlich
zusammenzuarbeiten, so ist es auch ihr Recht, von allen angenommen und
voll anerkannt zu werden. Für den Fall, daß der Bischof die
Bildung von Pastoralräten in den Pfarreien beschließt, gehören
die Diakone, die an der Pfarrseelsorge beteiligt sind, zu deren rechtmäßigen
Mitgliedern. (162) In jedem Fall muß immer die aufrichtige Liebe
vorherrschen, die in jedem Amt ein Geschenk des Geistes für den
Aufbau des Leibes Christi erkennt.
42. Der Diözesanbereich bietet zahlreiche Gelegenheiten für
den fruchtbaren Dienst der Diakone.
Denn unter den vorgesehenen Voraussetzungen können sie teilnehmende
Mitglieder der Diözesanorgane sein; im besonderen des Pastoralrates
(163) und, wie gesagt, des Vermögensverwaltungsrates; sie können
auch an der Diözesansynode teilnehmen. (164)
Sie können jedoch nicht Mitglieder des Priesterrates sein, da
dieser ausschließlich das Presbyterium repräsentiert. (165)
In den Kurien können sie, wenn sie über die ausdrücklich
vorgesehenen Voraussetzungen verfügen, in die Ämter des
Kanzlers, (166) des Richters, (167) des beratenden Beisitzers, (168) des
Vernehmungsrichters, (169) des Kirchenanwalts und Bandverteidigers, (170)
des Notars (171) berufen werden.
Sie können jedoch weder als Gerichtsvikare noch als beigeordnete
Gerichtsvikare, noch als Dekane eingesetzt werden, da diese Ämter
Priestern vorbehalten sind. (172)
Weiters offen für den Dienst der Diakone sind die diözesanen
Einrichtungen oder Kommissionen, pastorale Aufgaben in bestimmten sozialen
Bereichen, besonders die Familienseelsorge, oder für Kreise der Bevölkerung,
die eine Seelsorge besonderer Art verlangen, wie zum Beispiel ethnische
Gruppen.
Bei der Durchführung der oben genannten Aufgaben hat der Diakon
immer zu bedenken, daß alles Tun in der Kirche Zeichen der Liebe und
Dienst an den Brüdern sein muß. Er muß daher bei der Tätigkeit
in Rechtsprechung, Verwaltung und Organisation jede Form von Bürokratisierung
zu vermeiden trachten, um das eigene Dienstamt nicht des pastoralen Sinnes
und Wertes zu berauben. Wer zur Wahrnehmung dieser Ämter berufen
wird, muß deshalb, um die Integrität des diakonischen
Dienstamtes zu bewahren, in die Lage versetzt werden, den typischen und
eigentlichen Dienst des Diakons zu entfalten.
3.
SPIRITUALITÄT DES DIAKONS
Das aktuelle geschichtliche Umfeld
43. Die nach dem Plan Gottes, des Vaters, von Christus zusammengerufene
und vom Heiligen Geist geleitete Kirche, die »in der Welt zugegen und
doch unterwegs« (173) ist zur Fülle des Reiches, (174) lebt und
verkündet das Evangelium unter den konkreten historischen Umständen.
»Vor Augen steht [dem Konzil] also die Welt der Menschen, das heißt
die ganze Menschheitsfamilie mit der Gesamtheit der Wirklichkeiten, in
denen sie lebt; die Welt, der Schauplatz der Geschichte, von ihren
Unternehmungen, Niederlagen und Siegen geprägt; die Welt, die nach
dem Glauben der Christen durch die Liebe des Schöpfers begründet
ist und erhalten wird; die unter die Knechtschaft der Sünde geraten,
von Christus aber, dem Gekreuzigten und Auferstandenen, durch Brechung der
Herrschaft des Bösen befreit wurde; bestimmt, umgestaltet zu werden
nach Gottes Heilsratschluß und zur Vollendung zu kommen«. (175)
Dieser Wirklichkeit muß der Diakon, Mitglied und Amtsträger
der Kirche, in seinem Leben und in seinem Dienstamt Rechnung tragen; er muß
die Kultur, die Bestrebungen und die Probleme seiner Zeit kennen. Denn er
ist berufen, in diesem Umfeld lebendiges Zeichen Christi, des
Gottesknechtes, zu sein, und hat zugleich die Pflicht, die Aufgabe der
Kirche zu übernehmen, »nach den Zeichen der Zeit zu forschen und
sie im Licht des Evangeliums zu deuten. So kann sie dann in einer jeweils
einer Generation angemessenen Weise auf die bleibenden Fragen der Menschen
nach dem Sinn des gegenwärtigen und des zukünftigen Lebens und
nach dem Verhältnis beider zueinander Antwort geben«. (176)
Berufung zur Heiligkeit
44. Die allgemeine Berufung zur Heiligkeit hat ihren Ursprung in der »Taufe
des Glaubens«, in der wir alle »wahrhaft Kinder Gottes und der göttlichen
Natur teilhaftig und so wirklich heilig geworden« sind. (177)
Das Weihesakrament verleiht den Diakonen »eine neue Weihe an Gott«,
durch die sie »durch die Salbung des Heiligen Geistes geweiht und von
Christus ausgesandt« (178) werden zum Dienst am Volk Gottes »für
den Aufbau des Leibes Christi« (Eph 4, 12).
»Daraus erwächst die diakonische Spiritualität,
die ihren Ursprung in der "sakramentalen Diakonatsgnade" hat,
wie das II. Vatikanische Konzil sie nennt. (179) Sie ist nicht nur eine
wertvolle Hilfe bei der Erfüllung der verschiedenen Aufgaben, sondern
sie beeinflußt tiefgreifend Geist und Herz des Diakons, indem sie
ihn zur Hingabe seiner ganzen Person im Dienst für das Reich Gottes
und die Kirche verpflichtet. Wie die Bezeichnung "Diakonat"
selbst aussagt, kennzeichnet der Geist des Dienens das innere Fühlen
und Wollen dessen, der dieses Weihesakrament empfängt. Durch den
Diakonat will man verwirklichen, was Jesus in bezug auf seine Sendung
gesagt hat: "Der Menschensohn ist nicht gekommen, um sich dienen zu
lassen, sondern um zu dienen"« (Mk 10, 45; Mt
20, 28). (180) So lebt der Diakon durch seinen und in seinem Dienst die
Tugend des Gehorsams: wenn er die ihm übertragenen Aufträge
getreu erfüllt, dient er dem Bischofs- und dem Priesterstand in den
munera (Ämtern) der Sendung Christi. Und was er ausführt,
ist der Hirtendienst zum Wohl der Menschen.
45. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, daß der Diakon dankbar
die Einladung zur Nachfolge Christi, des Gottesknechtes, annimmt und
eigens darauf bedacht ist, unter den verschiedenen Lebensumständen
zuverlässig daran festzuhalten. Das in der Weihe empfangene
Wesensmerkmal erzeugt eine Gleichgestaltung mit Christus, welcher der
Geweihte nachkommen und sie in seinem ganzen Leben wachsen lassen soll.
Die Heiligung als eine Forderung für jeden Gläubigen (181)
findet eine weitere Grundlage für den Diakon in der besonders
empfangenen Weihe. (182) Sie schließt die Praktizierung der
christlichen Tugenden und der verschiedenen Gebote und Räte
evangelischen Ursprungs je nach dem eigenen Lebensstand ein. Der Diakon
ist aufgerufen, heiligmäßig zu leben, weil ihn der Heilige
Geist durch das Sakrament der Taufe und der Weihe geheiligt und ihn als
Diener des Werkes eingesetzt hat, mit dem die Kirche Christi dem Menschen
dient und ihn heiligt. (183)
Insbesondere für die Diakone bedeutet die Berufung zur Heiligkeit »Nachfolge
Jesu in dieser Haltung des demütigen Dienstes, der nicht nur in den
Werken der Liebe Ausdruck findet, sondern die ganze Denk- und
Handlungsweise bestimmt und formt«, (1840 weshalb sie, »wenn ihr
Dienst mit diesem Geist übereinstimmt, noch mehr den
charakteristischen Wesenszug Christi ins Licht stellen: den Dienst«,
(185) um nicht nur »Diener Gottes«, sondern auch Diener Gottes
an den eigenen Brüdern zu sein. (186)
Beziehungen des Weihestandes
46. Der Weihestand verleiht dem Diakon durch die spezifischen
sakramentalen Gaben eine besondere Teilhabe an der Weihe und Sendung
dessen, der für die Erlösung des Menschen zum Knecht des Vaters
geworden ist, und bezieht ihn auf neuartige, spezifische Weise in das
Geheimnis Christi, der Kirche und der Rettung aller Menschen ein. Aus
diesem Grund muß das geistliche Leben des Diakons diese dreifache
Beziehung auf der Linie einer gemeinschaftlichen Spiritualität
vertiefen und entfalten, wo man vom Gemeinschaftscharakter der Kirche
Zeugnis zu geben trachtet.
47. Die erste und grundlegendste Beziehung ist die zu Christus, der aus
Liebe zum Vater und zu seinen Brüdern, den Menschen, Knechtsgestalt
angenommen hat. (187) Der Diakon ist kraft seiner Weihe wirklich dazu
berufen, in Übereinstimmung mit Christus, dem Gottesknecht, zu
handeln.
Gottes ewiger Sohn »entäußerte sich und wurde wie ein
Sklave« (Phil 2, 7) und lebte diesen Stand im Gehorsam gegenüber
dem Vater (vgl. Joh 4, 34) und im demütigen Dienst an den Brüdern
(vgl. Joh 13, 4-15). Als Diener des Vaters in dem Erlösungswerk
an den Menschen ist Christus für jeden Diakon in der Kirche der Weg,
die Wahrheit und das Leben.
Jedes Tun im Dienst wird dann Sinn erhalten, wenn es hilft, Christus in
seinem Dienst (diakonía) besser kennenzulernen, zu lieben
und ihm zu folgen. Die Diakone müssen sich also bemühen, ihr
Leben Christus gleichzugestalten, der durch seinen Gehorsam gegenüber
dem Vater »bis zum Tod, bis zum Tod am Kreuz« (Phil 2,
8) die Menschheit erlöst hat.
48. Mit dieser grundlegenden Beziehung untrennbar verwoben ist die
Beziehung zur Kirche, (188) die Christus liebt, rein macht, nährt und
pflegt (vgl. Eph 5, 25-29). Der Diakon könnte seine
Gleichgestaltung mit Christus nicht zuverlässig leben, würde er
nicht an seiner Liebe zur Kirche teilhaben, »für die er wegen
ihrer Sendung und ihrer göttlichen Einsetzung eine tiefe Neigung
hegen muß«. (189)
Der Weiheritus macht die Verbindung zwischen dem Bischof und dem Diakon
deutlich, die hiermit gestiftet wird: nur der Bischof legt dem Auserwählten
die Hände auf, während er die Ausgießung des Heiligen
Geistes auf ihn herabruft. Jeder Diakon findet daher den Bezug zu seinem
Amt in der hierarchischen Gemeinschaft mit dem Bischof. (190)
Außerdem hebt die Diakonensweihe noch einen weiteren kirchlichen
Aspekt hervor: Sie vermittelt dem Diakon als Diener Anteil an der Diakonie
Christi, durch die das Volk Gottes unter der Leitung des Nachfolgers Petri
und der anderen Bischöfe in Gemeinschaft mit ihm und unter Mitwirkung
der Priester weiter dem Werk zur Erlösung der Menschen dient. Der
Diakon ist daher verpflichtet, durch eine glühende, tätige Liebe
für die Kirche und durch einen aufrichtigen Willen zur Gemeinschaft
mit dem Heiligen Vater, mit dem eigenen Bischof und mit den Priestern der
Diözese seinen Geist und seinen Dienst zu nähren.
49. Schließlich ist daran zu erinnern, daß der Dienst
Christi für den Menschen, für jeden Menschen bestimmt ist, (191)
der in seinem Geist und seinem Leib die Spuren der Sünde trägt,
aber zur Gemeinschaft mit Gott berufen ist. »Denn Gott hat die Welt
so sehr geliebt, daß er seinen einzigen Sohn hingab, damit jeder,
der an ihn glaubt, nicht zugrunde geht, sondern das ewige Leben hat«
(Joh 3, 16). Zum Knecht dieses Planes der Liebe hat sich Christus
gemacht, als er unsere fleischliche Gestalt annahm; Zeichen und Werkzeug
dieser seiner Diakonie in der Geschichte ist die Kirche.
Der Diakon wird also durch das Sakrament zum Dienst an seinen heilsbedürftigen
Brüdern bestimmt. Und wenn der Mensch in dem Gottesknecht Christus,
in seinen Worten und Handlungen die Fülle der Liebe sehen kann, durch
welche der Vater ihn rettet, so soll er auch im Leben des Diakons diese
selbe Liebe finden können. Wachsen in der Nachahmung der Liebe
Christi zum Menschen, die über die Grenzen jeder menschlichen
Ideologie hinausgeht, wird darum die wesentliche Aufgabe des geistlichen
Lebens des Diakons sein.
Wer zur diakonischen Ausbildung zugelassen werden will, muß »eine
natürliche innere Neigung zum Dienst an der Hierarchie und an der
christlichen Gemeinschaft zeigen«, (192) die aber nicht »im Sinn
eines einfachen inneren Antriebs der natürlichen Veranlagung
verstanden werden soll... Es handelt sich um eine Neigung der von der
Gnade beseelten Natur in einem Geist des Dienstes, der das menschliche
Verhalten dem von Christus gleichförmig macht. Das Sakrament des
Diakonats bringt diese Neigung zur Entfaltung: Es läßt den
Menschen tiefer am Geist der Diakonie Christi teilhaben, durchdringt
seinen Willen mit einer besonderen Gnade und bewirkt, daß er in
seinem ganzen Verhalten von einer neuen Neigung zum Dienst an den
Brüdern beseelt wird«. (193)
Mittel für das geistliche Leben
50. Die oben genannten Beziehungen stellen den Vorrang des geistlichen
Lebens heraus. Deshalb muß der Diakon daran denken, daß es
jede natürliche Fähigkeit übersteigt, die Diakonie des
Herrn zu leben, und daß es daher nötig ist, ganz bewußt
und frei der Einladung zu folgen: »Bleibt in mir, dann bleibe ich in
euch. Wie die Rebe aus sich keine Frucht bringen kann, sondern nur, wenn
sie am Weinstock bleibt, so könnt auch ihr keine Frucht bringen, wenn
ihr nicht in mir bleibt« (Joh 15, 4).
Die Nachfolge Christi im diakonischen Dienst ist ein faszinierendes,
aber schwieriges Unterfangen, reich an Genugtuungen und Früchten, das
aber manchmal auch den Schwierigkeiten und Mühen der wahren
Nachfolger des Herrn Jesus Christus ausgesetzt ist. Um es zu
verwirklichen, muß der Diakon zu Christus stehen, damit dieser die
Verantwortung für das Dienstamt trägt, also dafür, daß
er dem geistlichen Leben den Vorrang einräumt, die Diakonie
hochherzig und selbstlos lebt, den Dienst und wenn verheiratet
seine familiären oder beruflichen Verpflichtungen so organisiert, daß
er in der Nachfolge der Person und Sendung Christi, des Gottesknechtes,
Fortschritte macht.
51. Wichtigste Quelle des Fortschritts im geistlichen Leben ist
zweifellos die treue und unermüdliche Erfüllung des Dienstes in
einem motivierten und stetig angestrebten Umfeld der Lebenseinheit. (194)
Dieser Dienst behindert, wenn in rechter Weise erfüllt, keineswegs
das geistliche Leben, sondern begünstigt die göttlichen
Tugenden, erhöht den eigenen Willen zu Hingabe und Dienst an den Brüdern
und fördert die hierarchische Gemeinschaft. Auch für Diakone
gilt, entsprechend angepaßt, was von den Priestern gesagt wird: »Gerade
die täglichen heiligen Handlungen wie ihr gesamter Dienst, den sie...
ausüben, lenken sie auf ein vollkommenes Leben hin. Die Heiligkeit
der Priester wiederum trägt im höchsten Maß zur größeren
Fruchtbarkeit ihres besonderen Dienstes bei«. (195)
52. Der Diakon halte sich stets die Aufforderung der Weiheliturgie vor
Augen: »Empfange das Evangelium Christi, dessen Verkünder du
geworden bist: glaube immer an das, was du verkündest, lehre, was du
glaubst, lebe, was du lehrst«. (196)
Um das Wort Gottes würdig und fruchtbringend zu verkünden, muß
der Diakon »in beständiger heiliger Lesung und gründlichem
Studium sich mit der Schrift befassen, damit er nicht zu "einem
hohlen und äußerlichen Prediger des Wortes Gottes [werde], ohne
dessen innerer Hörer zu sein", (197) wo er doch die unübersehbaren
Schätze des göttlichen Wortes, namentlich in der heiligen
Liturgie, den ihm anvertrauten Gläubigen mitteilen soll«. (198)
Darüberhinaus muß er unter der Anleitung der authentischen
Lehrer der göttlichen und katholischen Wahrheit in der Kirche (199)
dieses Wort Gottes vertiefen, um seine rettende Kraft zu spüren (vgl.
Röm 1, 16). Seine Heiligkeit gründet sich auf seine
Weihe und Sendung auch gegenüber dem Wort: Er muß zur Kenntnis
nehmen, daß er Diener des Wortes ist. Als Mitglied der Hierarchie
verpflichten seine Handlungen und Erklärungen die Kirche; es ist
darum für seine pastorale Nächstenliebe wesentlich, daß er
die Authentizität seiner Lehre, seine tatsächliche, eindeutige
Gemeinschaft mit dem Papst, mit dem Bischofsstand und mit dem eigenen
Bischof nachweist, nicht nur was das Glaubensbekenntnis betrifft, sondern
auch in bezug auf die Lehre des ordentlichen Lehramtes und der Disziplin
im Geist des der Weihe vorausgehenden Glaubensbekenntnisses und des
Treueides. (200) Denn »solche Gewalt und Kraft west im Worte Gottes,
daß es für die Kirche Halt und Leben, für die Kinder der
Kirche Glaubensstärke, Seelenspeise und reiner, unversieglicher Quell
des geistlichen Lebens ist«. (201) Je mehr er sich an das göttliche
Wort anlehnt, desto stärker wird er den Wunsch verspüren, es den
Brüdern mitzuteilen. In der Heiligen Schrift spricht Gott zum
Menschen, (202) in der Predigt unterstützt der geweihte Diener diese
heilbringende Begegnung. Er muß deshalb seine größte
Aufmerksamkeit darauf verwenden, unermüdlich das Wort Gottes zu
predigen, damit die Gläubigen nicht durch die Gleichgültigkeit
oder Trägheit des Dieners dieses Wortes beraubt werden, und er muß
zutiefst davon überzeugt sein, daß sich die Ausübung des
Dienstes des Wortes nicht allein in der Predigt erschöpft.
53. Ebenso weist der Diakon seine Identität im Leben der Kirche
nach, wenn er tauft, wenn er die Kommunion austeilt oder wenn er bei der
Feier der anderen Sakramente und Sakramentalien hilft: Er ist Diener des
Leibes Christi, des mystischen Leibes und der Kirche; er soll daran
denken, daß diese Handlungen der Kirche, wenn sie mit Glauben und
Ehrfurcht vollzogen werden, zum Wachstum seines geistlichen Lebens und zum
Aufbau der christlichen Gemeinschaft beitragen. (203)
54. In ihrem geistlichen Leben müssen die Diakone den Sakramenten
der Gnade die gebührende Bedeutung beimessen, die »hingeordnet
sind auf die Heiligung der Menschen, den Aufbau des Leibes Christi und
schließlich auf die Gott geschuldete Verehrung«. (204)
Vor allem sollen sie mit besonderer Treue täglich an der Feier des
eucharistischen Opfers teilnehmen, (205) womöglich in Ausübung
des eigenen liturgischen munus, und mit Ausdauer den im Sakrament
gegenwärtigen Herrn verehren, (206) da ja die Eucharistie, Quelle und
Höhepunkt aller Evangelisation, »das Heilsgut der Kirche in
seiner ganzen Fülle« enthält. (207) In der Eucharistie
werden sie Christus wahrhaftig begegnen, der aus Liebe zum Menschen zum Sühneopfer,
zur Speise des ewigen Lebens, zum nahen Freund in allem Leiden wird.
Im Wissen um die eigene Schwachheit und voller Vertrauen in die göttliche
Barmherzigkeit sollen sie regelmäßig das Sakrament der Versöhnung
empfangen, (208) in welchem der sündige Mensch Christus, dem Erlöser,
begegnet, die Vergebung seiner Schuld empfängt und zu voller tätiger
Liebe angespornt wird.
55. Bei der Erfüllung der Werke der Nächstenliebe, die ihm der
Bischof aufträgt, soll sich der Diakon stets von der Liebe Christi zu
allen Menschen und nicht von persönlichen Interessen oder Ideologien
leiten lassen, die den universalen Charakter der Heilsrettung verletzen
oder die transzendentale Berufung des Menschen leugnen. Er soll auch daran
denken, daß die Diakonie der Nächstenliebe notwendigerweise zur
Förderung der Gemeinschaft innerhalb der Teilkirche führt. Die Nächstenliebe
ist ja in der Tat die Seele der kirchlichen Gemeinschaft. Er muß
daher die Brüderlichkeit, die Zusammenarbeit mit den Priestern und
die aufrichtige Gemeinschaft mit dem Bischof nachdrücklich fördern.
56. Diakone müssen immer, in jedem Umfeld und unter allen Umständen,
dem Gebot des Herrn treu bleiben: »Wacht und betet allezeit, damit
ihr allem, was geschehen wird, entrinnen und vor den Menschensohn
hintreten könnt« (Lk 21, 36; vgl. Phil 4, 6-7).
Das Gebet, der persönliche Dialog mit Gott, wird ihnen das Licht
und die Kraft verleihen, die nötig sind, um Christus zu folgen und
den Brüdern in den verschiedensten Situationen zu dienen. Auf Grund
dieser Gewißheit sollen sie versuchen, sich von den verschiedenen
Gebetsarten innerlich formen zu lassen: die Verrichtung des Stundengebetes
in dem von der Bischofskonferenz bestimmten Umfang (209) prägt ihr
ganzes Gebetsleben; als Amtsträger sind sie gehalten, Fürbitten
für die ganze Kirche darzubringen. Dieses Gebet setzt sich in der
lectio divina, in dem intensiv betrachtenden Gebet, in der Teilnahme
an geistlichen Einkehrtagen fort, jeweils gemäß den
Vorschriften des Partikularrechtes. (210)
Ein Herzensanliegen müssen ihnen zudem die Tugend der Buße
und die anderen Mittel der Heiligung sein, die eine Hilfe auf dem Weg zur
persönlichen Gottbegegnung darstellen. (211)
57. Die Teilhabe am Geheimnis des Gottesknechtes Christus lenkt den
Diakon mit seinem Herzen notwendigerweise auf die Kirche und auf Maria,
ihre heiligste Mutter. Denn man kann Christus nicht von der Kirche, seinem
Leib, trennen. Die Wahrheit von der Einheit mit dem Haupt soll eine wahre
Liebe zum Leib wecken. Und diese Liebe soll bewirken, dab der Diakon durch
seinen Einsatz für die mit seinem Dienstamt verbundenen
Verpflichtungen, durch Brüderlichkeit und durch die hierarchische
Gemeinschaft mit seinem Bischof und mit dem Presbyterium fleißig am
Aufbau der Kirche mitarbeitet. Dem Diakon muß die ganze Kirche am
Herzen liegen: die Universalkirche, für deren Einheit der Papst in
Rom als Nachfolger Petri immerwährendes und sichtbares Prinzip und
Fundament ist, (212) und die Teilkirche, in der dadurch, daß »sie
ihrem Hirten anhängt und von ihm durch das Evangelium und die
Eucharistie im Heiligen Geist zusammengeführt wird, die eine,
heilige, katholische und apostolische Kirche Christi wahrhaft gegenwärtig
ist und wirkt«. (213)
Die Liebe zu Christus und zur Kirche ist zutiefst mit der seligen
Jungfrau verbunden, der niedrigen Magd des Herrn, die in ihrer Eigenschaft
als einmalige und bewundernswürdige Mutter selbstlose Gefährtin
der Diakonie ihres göttlichen Sohnes gewesen ist (vgl. Joh
19, 25-27). Die Liebe zur Mutter des Herrn, die im Glauben gründet
und im täglichen Rosenkranzgebet, in der Nachahmung ihrer Tugenden
und im zuversichtlichen Vertrauen zu ihr Ausdruck findet, soll Bekundungen
echter, kindlich-frommer Hingabe sinnvoll machen. (214)
Jeder Diakon muß mit tiefer Verehrung und Liebe auf Maria blicken.
Denn »die Jungfrau und Mutter ist das Geschöpf [gewesen], das
mehr als alle die volle Wahrheit der Berufung erlebt hat, denn kein Mensch
hat wie sie mit einer so großen Liebe auf die unermeßliche
Liebe Gottes geantwortet«. (215) Diese besondere, aus dem Wort
entsprungene und ganz im Wort verwurzelte Liebe zur Jungfrau und Magd des
Herrn soll zur Nachahmung ihres Lebens werden. Das wird eine Möglichkeit
sein, in der Kirche jene marianische Dimension einzuführen, die den
Zugang zur diakonischen Berufung bereitet.(216)
58. Von größtem Nutzen für den Diakon wird schließlich
die regelmäßige geistliche Begleitung sein. Die Erfahrung
zeigt, daß der aufrichtig und zuvorkommend geführte Dialog mit
einem klugen geistlichen Begleiter nicht nur dazu beiträgt, die im
Leben unvermeidlich auftretenden Zweifel und Probleme zu lösen,
sondern auch die notwendige Unterscheidung vorzunehmen, zu einer besseren
Selbsterkenntnis zu gelangen und voranzuschreiten in der treuen Nachfolge
Christi.
Spiritualität des Diakons und Lebensstände
59. Im Unterschied zu den Anforderungen für das Presbyterium, können
zum ständigen Diakonat zunächst zölibatäre Männer
zugelassen werden, aber auch Männer, die im Sakrament der Ehe leben,
oder verwitwete Männer. (217)
60. Die Kirche anerkennt mit Dankbarkeit das großartige, einigen
ihrer Mitglieder von Gott gewährte Geschenk des Zölibats und hat
es in verschiedenen Formen sowohl im Orient wie im Abendland mit dem
geweihten Amt verbunden, dem es immer und auf wunderbare Weise angemessen
ist. (218) Die Kirche weiß auch, daß dieses Charisma, das aus
Liebe um des Himmelreiches willen (vgl. Mt 19, 12) angenommen und
gelebt wird, die ganze Person des Diakons auf Christus hin ausrichtet, der
sich in der Ehelosigkeit selbst hingab für den Dienst am Vater und um
die Menschen zur Fülle des Reiches zu führen. Diese
Gesamtentscheidung, Gott zu lieben und den Brüdern zu dienen,
widerspricht keineswegs der persönlichen Entfaltung des Diakons,
sondern begünstigt sie, da die wahre Vollkommenheit jedes Menschen
die Nächstenliebe ist. In der Tat, im Zölibat erscheint die
Liebe als Zeichen dafür, daß einer sich mit ungeteiltem Herzen
vollständig Christus weiht und sich frei dem Dienst an Gott und den
Menschen widmet, (219) weil eben die Zölibatsentscheidung nicht
Verachtung der Ehe oder Weltflucht bedeutet, sondern vielmehr eine
bevorzugte Möglichkeit, den Menschen und der Welt zu dienen.
Die Menschen unserer Zeit, die so oft in Vergänglichem versinken,
sind besonders sensibel für das Zeugnis derer, die durch ihr Leben
das Ewige verkünden. Die Diakone dürfen es daher nicht versäumen,
den Brüdern durch ihr getreues Festhalten am Zölibat dieses
Zeugnis anzubieten und sie so zur Suche nach jenen Werten anzuspornen, die
offenbar machen, daß der Mensch zur Transzendenz berufen ist. »Der
Zölibat "um des Himmelreiches willen" ist nicht nur ein
eschatologisches Zeichen, sondern hat auch große Bedeutung für
den Dienst am Volk Gottes im gegenwärtigen Leben«. (220)
Um die von Gott zum Wohl der gesamten Kirche empfangene Gabe während
des ganzen Lebens besser zu schützen, dürfen die Diakone nicht
zu sehr auf die eigenen Möglichkeiten vertrauen, sondern müssen
immer einen Geist demütiger Klugheit und Wachsamkeit haben und daran
denken, daß »der Geist willig, aber das Fleisch schwach«
ist (Mt 26, 41); außerdem sollen sie am Gebetsleben
festhalten und die mit ihrem Dienstamt verbundenen Verpflichtungen erfüllen.
Sie haben sich mit Klugheit gegenüber Personen zu verhalten, mit
denen ein vertraulicher Umgang die Enthaltsamkeit in Gefahrbringen oder
Anstoß erregen kann. (221)
Schließlich müssen sie sich bewußt sein, daß
unsere heutige pluralistische Gesellschaft zu sorgfältiger
Unterscheidung verpflichtet, was den Gebrauch der sozialen
Kommunikationsmittel betrifft.
61. Auch das Sakrament der Ehe, das die Liebe der Ehegatten heiligt und
sie als wirksames Zeichen der Liebe herausstellt, mit der Christus sich
der Kirche hingibt (vgl. Eph 5, 25), ist ein Gottesgeschenk und muß
das geistliche Leben des verheirateten Diakon nähren. Da das Ehe- und
Familienleben sowie die berufliche Arbeit unweigerlich seine ihm für
den Dienst zur Verfügung stehende Zeit einschränken, bedarf es
eines besonderen Einsatzes, um auch durch das gemeinsame Gebet
zur notwendigen Einheit zu gelangen. In der Ehe wird die Liebe zu
zwischenmenschlicher Hingabe, zu gegenseitiger Treue, zur Quelle neuen
Lebens, zur Stütze in Freude und Schmerz; mit einem Wort, die Liebe
wird zum Dienst. Dieser im Glauben gelebte Dienst an der Familie
ist für die anderen Gläubigen Beispiel für die Liebe in
Christus, und der verheiratete Diakon muß davon auch Gebrauch
machen, um seiner Nächstenliebe in der Kirche Auftrieb zu verleihen.
Der verheiratete Diakon soll seine Verantwortung besonders darin sehen,
dab er ein klares Zeugnis von der Heiligkeit der Ehe und der Familie
abgibt. Je mehr die Eheleute in ihrer Liebe füreinander wachsen, um
so stärker wird ihre Hingabe an die Kinder sein und als um so
bedeutsamer wird sich ihr Beispiel für die christliche Gemeinschaft
erweisen. »Die Pflege und Vertiefung der gegenseitigen opferbereiten
Liebe zwischen Mann und Frau stellen vielleicht die wesentlichste
Beteiligung der Frau des Diakons am öffentlichen Amt ihres Mannes in
der Kirche dar«. (222) Diese Liebe wächst dank der Tugend der
Keuschheit, die immer, auch durch die Übung verantwortlicher
Elternschaft, durch die Erfahrung der Achtung für den Ehepartner und
durch die Einhaltung einer gewissen Enthaltsamkeit wirksam ist. Diese
Tugend begünstigt die reife Hingabe, die sich sehr bald im Dienst äußert,
während sie besitzergreifendes Verhalten, Vergötzung des
beruflichen Erfolges, Unfähigkeit zur Zeiteinteilung beseitigt und
glaubwürdige zwischenmenschliche Beziehungen und das Gespür und
die Fähigkeit begünstigt, jeder Sache ihren richtigen Platz zu
geben.
Man möge entsprechende, an die ganze Familie gerichtete Initiativen
zur Sensibilisierung für den diakonischen Dienst ergreifen. Die
Ehefrau des Diakons, die ihre Zustimmung zur Entscheidung ihres Mannes
gegeben hat, (223) soll Hilfe und Unterstützung erhalten, damit sie
ihre Rolle mit Freude und Diskretion lebt und alles, was die Kirche und
insbesondere die ihrem Ehemann übertragenen Aufgaben angeht, zu schätzen
weiß. Aus diesem Grund soll sie über das Tun ihres Mannes
informiert sein, wobei jedoch jede ungebührende Einmischung vermieden
werden muß, um ein ausgewogenes und harmonisches Verhältnis
zwischen Familien-, Berufs- und kirchlichem Leben abzustimmen und zu
realisieren. Auch die Kinder des Diakons werden, wenn sie entsprechend
vorbereitet sind, die Entscheidung des Vaters schätzen und sich
besonders aufmerksam im Apostolat und im konsequenten Lebenszeugnis
engagieren können.
Schließlich ist die Familie des Diakons, wie übrigens jede
christliche Familie, aufgerufen, lebhaft und verantwortungsvoll an der
Sendung der Kirche in der Welt von heute teilzunehmen. »Der Diakon
und seine Frau müssen ein Vorbild für die Treue und Unauflöslichkeit
der christlichen Ehe vor einer Welt sein, die solche Zeichen bitter nötig
hat. Dadurch, daß sie die Anforderungen des Ehelebens und des
Alltags im Geist des Glaubens annehmen, stärken sie das
Familienleben nicht nur in der Gemeinschaft der Kirche, sondern in der
ganzen Gesellschaft. Sie zeigen auch, wie die Verpflichtungen von Familie,
Arbeit und Amt in dem Dienst der Sendung der Kirche aufeinander abgestimmt
werden können. Diakone und ihre Frauen und Kinder können für
andere, die für die Förderung des Familienlebens arbeiten, eine
große Ermutigung darstellen«. (224)
62. Einzugehen ist noch auf die Situation, die durch den Tod der Ehefrau
eines Diakons entsteht. Ein Lebensumstand, der im Glauben und in
christlicher Hoffnung gelebt werden muß. Der Witwenstand darf, wenn
es Kinder gibt, die Hingabe an sie nicht zerstören; und er sollte
auch nicht zu hoffnungsloser Trauer verleiten. Dieser Lebensabschnitt ist,
so schmerzlich er auch sein mag, ein Aufruf zu innerer Läuterung und
ein Anreiz, zu wachsen in der Liebe und im Dienst an seinen Lieben und an
allen Mitgliedern der Kirche. Er ist auch ein Aufruf, in der Hoffnung zu
wachsen, da die treue Erfüllung des Dienstes ein Weg ist, Christus
und die geliebten Menschen in der Herrlichkeit des Vaters zu erreichen.
Man muß jedoch erkennen, daß dieses Ereignis im Alltagsleben
der Familie eine neue Situation herbeiführt, die die persönlichen
Beziehungen beeinflußt und in vielen Fällen die
wirtschaftlichen Probleme bestimmt. Aus diesem Grund muß dem
verwitweten Diakon mit viel Liebe geholfen werden, seine neue persönliche
Situation zu erkennen und zu akzeptieren und weder die Erziehungspflicht
gegenüber etwaigen Kindern noch die neuen Erfordernisse der Familie
zu vernachlässigen.
Insbesondere wird der Witwer Begleitung erhalten müssen bei der Erfüllung
der Verpflichtung zur vollkommenen und immerwährenden Enthaltsamkeit
(225) und Hilfe erfahren im Verständnis der fundierten kirchlichen
Begründungen, die das Eingehen einer neuen Ehe für unerlaubt
erklären (vgl. 1 Tim 3, 12), gemäß er beständigen
Disziplin sowohl der Ostkirche als auch der Westkirche. (226) Das kann
dadurch erreicht werden, daß sich der Diakon aus Liebe zu Gott im
Dienst intensiver um andere kümmert. Ein großer Trost wird in
diesen Fällen für die Diakone die brüderliche Hilfe der
anderen geistlichen Amtsträger, der Gläubigen und die Nähe
des Bischofs sein.
Bleibt die Frau des Diakons als Witwe zurück, soll sie, was ihre
Bedürfnisse angeht, von den Amtsträgern und den Gläubigen,
soweit es die vorhandenen Möglichkeiten erlauben, nicht vernachlässigt
werden.
4.
WEITERBILDUNG DES DIAKONS
Charakteristische Merkmale
63. Die Weiterbildung (Formatio permanens) der Diakone ist ein
menschliches Erfordernis, das an die übernatürliche Berufung der
Kirche amtlich zu dienen und an die Anfangsausbildung anknüpft bis zu
dem Punkt, daß diese beiden Momente als einer einzigen organisch zurückgelegten
Strecke des Lebens als Christ und Diakon gehörig betrachtet werden können.
(227) »Wer nämlich den Diakonat empfängt, ist verpflichtet,
sich ständig in der kirchlichen Lehre weiterzubilden, so daß
die vor der Weihe erforderte Ausbildung vervollkommnet und auf den
heutigen Stand gebracht wird«, (228) und zwar in der Weise, daß
die Berufung »zum« Diakonat sich fortsetze und erneut Ausdruck
finde als eine Berufung »im« Diakonat mittels der immer wieder
geschehenden Erneuerung des »Ja, ich bin bereit«, das am Tag der
Weihe gesprochen wurde.
Sie muß also sowohl von seiten der Kirche, die sie erteilt,
wie von seiten der Diakone, die sie empfangen als ein Recht bzw.
eine Pflicht auf Gegenseitigkeit angesehen werden, das bzw. die sich auf
die Wahrheit der übernommenen Berufsverpflichtung gründet.
Die Tatsache, daß die entsprechende umfassende Ausbildung ständig
weiterangeboten und empfangen werden muß, stellt für die Bischöfe
und für die Diakone eine nicht unerhebliche Verpflichtung dar.
Auf die Wesensmerkmale dieser Weiterbildung Bildungspflicht,
Ganzheitlichkeit, interdisziplinäre Ausrichtung, Gründlichkeit,
Wissenschaftlichkeit und Vorbereitung auf das apostolische Leben
wird vom Kirchengesetz ständig hingewiesen; (229) noch dringlicher
ist ihre Beachtung dort, wo die Anfangsausbildung nicht nach dem
ordentlichen Ausbildungsplan erfolgt ist.
Diese Ausbildung charakterisiert sich als »Treue« zu Christus
und zur Kirche sowie als »beständige Umkehr«, welche Frucht
der sakramentalen, in der Dynamik der seelsorgerischen Liebe gelebten
Gnade ist, die jeder konkreten Verwirklichung des geweihten Dienstes zu
eigen ist. Sie stellt sich als grundlegende Wahl dar, die im Laufe der
Jahre des Lebens als ständiger Diakon sich immer wieder neu bestätigen
und Ausdruck finden muß durch eine lange Reihe von folgerichtigen
Antworten, welche im anfänglichen »Ja« verwurzelt sind und
dadurch belebt werden. (230)
Gründe für die Weiterbildung
64. Die Weiterbildung, die sich vom Weihegebet inspirieren läßt,
gründet darauf, daß der Diakon dringend einer Liebe zu Jesus
Christus bedarf, die zur Nachahmung treibt («sie seien Abbild deines
Sohnes«); sie soll ihn in der unangefochtenen Treue zu dem Dienstamt
bestärken («auf daß sie getreu die Aufgaben des Dientes
erfüllen«); sie stellt mit radikaler Offenheit die Nachfolge des
Gottesknechtes Christus dar (»das Beispiel ihres Lebens sei ein beständiger
Hinweis auf das Evangelium... sie sollen wahrhaftig... zuvorkommend...
wachsam sein«).
Die Weiterbildung findet so »ihr eigentliches Fundament und ihre
ursprüngliche Begründung im Wirkgeschehen des Weihesakramentes«
( 231) und bezieht ihre Hauptnahrung aus der Eucharistie, dem Kompendium
des christlichen Geheimnisses und der unerschöpflichen Quelle jeder
spirituellen Energie. Auch auf den Diakon läßt sich in gewisser
Weise die Aufforderung des Apostels Paulus an Timotheus anwenden: »Darum
rufe ich dir ins Gedächtnis: Entfache die Gnade Gottes wieder, die
dir durch die Auflegung der Hände zuteil geworden ist« (2
Tim 1, 6; vgl. 1 Tim 4, 14-16). Die theologischen Ansprüche
seiner Berufung zu einer einzigartigen Sendung kirchlichen Dienstes
verlangen vom Diakon eine wachsende Liebe zur Kirche und zu seinen Brüdern,
die sich in der treuen Erfüllung seiner Aufgaben und seiner
Funktionen äußert. Von Gott zur Heiligung erwählt, muß
der Diakon, während er durch sein Amt der Kirche und allen Menschen
dient, beständig, auf ausgeglichene, verantwortliche Weise, eifrig
und stets fröhlichen Herzens wachsen in dem Bewußtsein des
Dienstcharakters seines Amtes.
Beteiligte
65. Aus der Sicht des Diakons als Erstverantwortlichem stellt die
Weiterbildung also vor allem einen ständigen Bekehrungsvorgang dar,
der die Existenz des Diakons als solchen, das heißt seine ganze
durch das Sakrament geweihte und zum Dienst an der Kirche bestimmte
Person, betrifft und alle seine Fähigkeiten zur Entfaltung bringt,
damit er in jeder Altersstufe und Lebenslage und in den verschiedenen
Verantwortlichkeiten, die ihm vom Bischof übertragen werden, die
empfangenen Gaben seines Dienstamtes in ihrer Fülle zu leben vermag.
(232)
Das sorgende Bemühen der Kirche um die Weiterbildung der Diakone wäre
darum ohne das Engagement eines jeden von ihnen unwirksam. Diese Bildung
darf sich nämlich nicht allein auf die Teilnahme an Kursen, an
Studientagen usw. beschränken, sondern sie verlangt von jedem Diakon,
daß er in bewußter Kenntnis dieser Notwendigkeit die
Weiterbildung mit Interesse und einem gewissen gesunden Unternehmungsgeist
praktiziert. Der Diakon soll nach kirchlichen Kriterien ausgewählte Bücher
lesen, er soll nicht versäumen, sich die eine oder andere Veröffentlichung
in den lehramtsgetreuen Zeitschriften anzusehen, und die tägliche
Meditation nicht unterlassen. Ein wichtiger Teil des Dienstes, der von ihm
verlangt wird, besteht eben darin, daß er sich ständig
weiterbildet, um immer besser und noch mehr dienen zu können.
66. Aus der Sicht des Bischofs (233) und der mit den Bischöfen
zusammenarbeitenden Priester, die die Verantwortung und die Last ihrer
Durchführung tragen, die Weiterbildung darin, den Diakonen zu helfen,
jeglichen Dualismus oder Bruch zwischen Spiritualität und
Dienstcharakter zu überwinden, zuvor aber noch, jeden Bruch zwischen
ihrem etwaigen Zivilberuf und der diakonischen Spiritualität zu überwinden
und »großzügig dem Einsatz zu entsprechen, den die Würde
und die Verantwortung erfordern, die Gott ihnen durch das Weihesakrament übertragen
hat; im Bewahren, Verteidigen und Entfalten ihrer spezifischen Identität
und Berufung; in der Heiligung ihrer selbst und der anderen durch Ausübung
ihres Dienstes«.(234)
Die beiden Sichtweisen ergänzen sich gegenseitig und berufen sich
aufeinander, weil sie, mit Hilfe der übernatürlichen Gaben, in
der inneren Einheit der Person begründet sind.
Die Hilfe, die die Ausbildner anbieten sollen, wird um so wirksamer
sein, je mehr sie den persönlichen Bedürfnissen jedes einzelnen
Diakons entspricht; denn ein jeder lebt seinen Dienst in der Kirche als
einmalige Person und in seinen eigenen Gegebenheiten.
Diese personbezogene Begleitung wird die Diakone auch die Liebe fühlen
lassen, mit der die Mutter Kirche ihnen in ihrem Bemühen nahe ist,
die Gnade des Sakramentes in Treue zu leben. Es ist daher von größter
Wichtigkeit, daß die Diakone die Möglichkeithaben, einen vom
Bischof anerkannten geistlichen Begleiter zu wählen, mit dem sie
regelmäßig und häufig Gespräche führen können.
Im übrigen ist die ganze Diözesangemeinde in gewisser Weise in
die Weiterbildung der Diakone miteinbezogen; (235) das gilt besonders für
den Pfarrer oder einen anderen damit beauftragten Priester, der mit brüderlicher
Fürsorge seinerseits Hilfe leistet.
Spezifität
67. Die Sorge und der persönliche Einsatz in der Weiterbildung sind
unmißverständliche Zeichen einer konsequenten Antwort auf die göttliche
Berufung, einer lauteren Liebe zur Kirche und einer echten pastoralen
Sorge den christlichen Gläubigen und allen Menschen gegenüber.
Auf die Diakone läßt sich alles anwenden, was diesbezüglich
für die Priester gesagt wurde: »Die Weiterbildung ist ein
notwendiges Mittel..., um das Ziel einer Berufung, den Dienst an Gott und
an seinem Volk, zu erreichen«. (236)
Die Weiterbildung ist in Wahrheit ein Erfordernis, das in Kontinuität
mit der Anfangsausbildung steht, mit der sie Zielsetzung und Bedeutung
teilt und der gegenüber sie eine Aufgabe der Vervollständigung,
Bewahrung und Vertiefung erfüllt.
Die grundlegende Verfügbarkeit des Diakons gegenüber den
anderen ist ein praktischer Ausdruck der sakramentalen Gleichgestaltung
mit Christus, dem Gottesknecht, die er durch die Weihe empfangen und die
sich in seine Seele eingeprägt hat: Sie ist ein Ziel und ein ständiger
Ruf zum Dienst und zum Leben als Diakone. So gesehen läßt sich
die Weiterbildung nicht auf ein bloßes Bemühen um kulturelle
oder praktische Vervollkommnung zum Zweck eines größeren oder
besseren Tuns verkürzen. Die Weiterbildung darf nicht nur
danach streben, das Aggiornamento zu gewährleisten, sondern ihr Ziel
muß es sein, die fortschreitende praktische Gleichgestaltung der
ganzen Existenz des Diakons mit Christus, der alle liebt und allen dient,
zu erleichtern.
Bereiche der Weiterbildung
68. Die Weiterbildung muß sämtliche Dimensionen des Lebens
und Dienstes des Diakons umfassen und aufeinander abstimmen. Sie muß
daher, wie bei den Priestern, in ihren verschiedenen Dimensionen
menschliche, spirituelle, intellektuelle und pastorale Bildung
vollständig, systematisch und personbezogen sein. (237)
69. Die Berücksichtigung der verschiedenen Aspekte der menschlichen
Weiterbildung der Diakone stellt wie in der Vergangenheit auch heute eine
wichtige Aufgabe der Oberhirten dar. Der Diakon, der sich bewußt
ist, daß er als Mensch unter Menschen dazu auserwählt wurde,
sich in den Dienst zur Rettung aller Menschen zu stellen, muß bereit
sein, sich beim Bemühen um Verbesserung seiner menschlichen Qualitäten
wertvoller Instrumente für seinen kirchlichen Dienst
helfen zu lassen und alle jene Seiten seiner Persönlichkeit zu
vervollkommnen, die sein Dienstamt wirksamer machen können.
Um also seine Berufung zur Heiligkeit und seinen besonderen kirchlichen
Auftrag fruchtbringend zu verwirklichen, muß er den Blick auf
den gerichtet, der vollkommener Gott und vollkommener Mensch ist
vor allem an der Übung der natürlichen und übernatürlichen
Tugenden arbeiten, die ihn dem Bild Christi ähnlicher und der Achtung
seiner Mitbrüder würdiger machen werden. (238) Im besonderen
wird er in seinem Dienst und in seinem Alltagsleben Herzensgüte,
Geduld, Liebenswürdigkeit, Charakterfestigkeit, Liebe zur
Gerechtigkeit, Treue zum gegebenen Wort, Opfergeist, Übereinstimmung
mit frei übernommenen Aufgaben, Dienstbereitschaft usw. praktizieren
müssen.
Die Übung dieser Tugenden wird den Diakonen helfen, ausgeglichene
Persönlichkeiten zu werden, die mit Reife handeln und Fakten und Umstände
zu beurteilen wissen.
Ebenso ist es wichtig, daß der Diakon, im Bewußtsein des
Vorbildcharakters seines sozialen Verhaltens, über die Wichtigkeit
der Dialogfähigkeit, über die Korrektkheit der verschiedenen
Formen menschlicher Beziehungen, über das kulturelle
Unterscheidungsvermögen, über den Wert der Freundschaft, über
gute Umgangsformen nachdenkt. (239)
70. Die geistliche Weiterbildung ist eng verknüpft mit der
diakonischen Spiritualität, die sie nähren und voranbringen
soll, und mit dem Dienst, der getragen wird von »einer wirklichen
persönlichen Begegnung mit Jesus, von einem vertrauensvollen Gespräch
mit dem Vater und von einer tiefen Erfahrung des Geistes«. (240) Die
Diakone müssen daher von den Oberhirten durch besonderen Beistand
dazu ermutigt werden, ihr geistliches Leben verantwortungsvoll zu
gestalten, aus dem in Fülle die Liebe entspringt, die ihren Dienst trägt
und fruchtbar macht und sie vor der Gefahr bewahrt, bei der Ausübung
des Diakonats in Aktivismus oder eine »Bürokraten«-Mentalität
zu verfallen.
Im besonderen soll die spirituelle Bildung bei den Diakonen Haltungen
entwickeln, die die Verbindung mit der dreifachen Diakonie des Wortes, der
Liturgie und der Nächstenliebe erkennen lassen.
Die beständige Betrachtung der Heiligen Schrift soll eine Aneignung
des ganzen geoffenbarten Wortes begünstigen und so zur Vertrautheit
und zum Gebetsdialog mit dem lebendigen Gott führen.
Die gründliche Kenntnis der Überlieferung und der liturgischen
Bücher soll dem Diakon helfen, immer wieder neu die unerschöpflichen
Reichtümer der göttlichen Geheimnisse zu entdecken, um ein würdiger
Diener zu sein.
Die brüderliche Sorge in der Liebe soll den Diakon dazu anleiten,
zum Animator und Koordinator der Initiativen geistlicher und leiblicher
Barmherzigkeit, also gleichsam zu einem lebendigen Zeichen der Nächstenliebe
der Kirche zu werden.
Das alles erfordert eine sorgfältige und realistische Maßnahmen-
und Zeitplanung, wobei Improvisationen nach Möglichkeit immer
vermieden werden sollen. Auber der Anregung zur geistlichen Begleitung
sollen Kurse und eigene Studientagungen über Fragen, die in die große
christliche theologisch-spirituelle Tradition gehören, über die
großen Zeiten christlicher Spiritualität abgehalten sowie
Besuche an spirituell bedeutsamen Stätten veranstaltet werden.
Der Diakon, der wenigstens alle zwei Jahre zur Teilnahme an den
Geistlichen Übungen verpflichtet ist, (241) soll es dabei nicht versäumen,
einen konkreten Lebensplan zu entwerfen, der dann in regelmäßigen
Abständen mit seinem geistlichen Begleiter zu überprüfen
ist. In diesem Plan dürfen keinesfalls die Zeiten fehlen, die täglich
der andächtigen Hingabe an die Eucharistie, der kindlichen Marienfrömmigkeit
und den gewohnten asketischen Übungen sowie dem liturgischen Gebet
und der privaten Betrachtung gewidmet werden sollen.
Das Einheit stiftende Zentrum dieses geistlichen Weges ist die
Eucharistie. Sie stellt das richtungweisende Kriterium dar, die fortwährende
Dimension des ganzen Lebens und Handelns des Diakons, das unverzichtbare
Mittel für ein ganz bewußtes Ausdauern, für jegliche echte
Erneuerung und für das Erreichen einer ausgeglichenen Gesamtschau des
eigenen Lebens. Unter diesem Blickwinkel entdeckt die geistliche
Ausbildung des Diakons die Eucharistie stets neu als Fest der Auferstehung
in seiner alljährlichen (die Karwoche), allwöchentlichen (der
Sonntag) und alltäglichen (die Werktagsmesse) Ausformung.
71. Die Einbindung der Diakone in das Geheimnis der Kirche auf Grund
ihrer Taufe und der ersten Stufe des Weihesakramentes macht es
erforderlich, daß die Weiterbildung in ihnen das Bewußtsein
und den Willen stärkt, in einer motivierten, tätigen und reifen
Gemeinschaft nicht nur mit den Priestern und mit dem eigenen Bischof,
sondern auch mit dem Papst zu leben, der das sichtbare Fundament der
Einheit der ganzen Kirche ist.
Die Diakone, die diese Formung erhalten haben, sollen sich auch als
Animatoren der Gemeinschaft erweisen. Besonders dort, wo Spannungen
auftreten, sollen sie es nicht unterlassen, sich zum Besten der Kirche für
die Versöhnung einzusetzen.
72. Es gilt, geeignete Initiativen zu organisieren (Studientage,
Fortbildungskurse, Besuch von Kursen oder Seminaren an akademischen
Institutionen), um das Wissen über den Glauben zu vertiefen.
Besonders nützlich wird zu diesem Zweck die Förderung des
aufmerksamen, gründlichen und systematischen Studium des Katechismus
der Katholischen Kirche sein.
Unbedingt nachzuweisen ist das einwandfreie Wissen über das
Weihesakrament, die Eucharistie und die Sakramente, die gewöhnlich
den Diakonen anvertraut werden, wie Taufe und Trauung. Notwendig ist auch
die Vertiefung von Bereichen oder Themenstellungen aus der Philosophie,
der Ekklesiologie, der dogmatischen Theologie, der Heiligen Schrift und
dem kanonischen Recht, die für die Erfüllung ihres Dienstes
besonders nützlich sind.
Solche Tagungen und Begegnungen sollen nicht nur auf den letzten Stand
gebrachte Information vermitteln, sondern zum Gebet, zu größerer
Gemeinschaft und zu einer immer wirksameren pastoralen Tätigkeit führen
als Antwort auf die dringenden Bedürfnisse der
Neu-Evangelisierung.
Gemeinsam und unter kompetenter Anleitung sollen auch die Dokumente des
Lehramtes gründlich studiert werden, besonders jene, die die
Einstellung der Kirche zu den als höchst aktuell empfundenen Lehr-
und Moralproblemen zum Ausdruck bringen und dabei immer den Seelsorgdienst
im Blick haben. Dadurch soll der Gehorsam gegenüber dem Oberhirten
der Kirche und den Diözesanbischöfen zum Ausdruck gebracht und
geübt und zugleich die Treue zur Lehre und Disziplin der Kirche in
einer neu gefestigten Gemeinschaftsbande gestärkt werden können.
Von höchstem Interesse und großer Aktualität ist ferner
das Studium, die Vertiefung und Verbreitung der Soziallehre der Kirche.
Die Tatsache, daß ein Großteil der Diakone in bürgerliche
Berufe, in Arbeit und Familie eingebunden ist, wird die Erarbeitung
wirksamer Mittel für das Kennenlernen und die Umsetzung der
christlichen Soziallehre gestatten.
Diejenigen, die die Fähigkeiten dazu besitzen, können vom
Bischof zur Spezialausbildung in einer theologischen Disziplin bestimmt
werden und an päpstlichen oder vom Apostolischen Stuhl anerkannten
Hochschulen, die eine im Hinblick auf die Lehre einwandfreie
wissenschaftliche Ausbildung gewährleisten, die akademischen Grade
erwerben.
Endlich soll ihnen das systematische Studium stets am Herzen liegen,
nicht nur zur Vervollkommnung ihres theologischen Wissens, sondern auch
damit sie ihren Dienst laufend wieder mit Leben erfüllen, indem sie
ihn ständig den Bedürfnissen der kirchlichen Gemeinschaft
anpassen.
73. Neben der gebotenen Vertiefung der theologischen Wissenschaften ist
für eine entsprechende Aneignung der für einen wirksamen Dienst
erforderlichen seelsorglichen Methoden (242) zu sorgen.
Die pastorale Weiterbildung besteht in erster Linie in der ständigen
Förderung des Bemühens des Diakons um Vervollkommnung der
Wirksamkeit seines Dienstes, nämlich in der Kirche und in der
Gesellschaft allen Menschen ohne Unterschied, besonders aber den Schwächsten
und Ärmsten, die Liebe und den Dienst Christi zu erweisen. Denn aus
der Hirtenliebe Jesu schöpft der Diakon die Kraft und das Vorbild für
sein Handeln. Eben diese Liebe treibt den Diakon an und ermutigt ihn, in
Zusammenarbeit mit den Bischof und den Priestern die Sendung, die den gläubigen
Laien in der Welt eigen ist, zu fördern. Er muß sich deshalb
angestachelt fühlen, »die Lebenssituation der Menschen, zu denen
er gesandt ist, immer besser zu verstehen; die geschichtlichen Umstände
zu unterscheiden, in die hinein die Anrufe des Geistes ergehen; die
passendsten Methoden und die nützlichsten Formen zufinden, um heute
sein Dienstamt ausüben zu können«, (243) in loyaler und überzeugter
Gemeinschaft mit dem Papst und mit dem eigenen Bischof.
Unter diesen Formen verlangt das heutige Apostolat auch die
Gruppenarbeit, die, wenn sie fruchtbringend sein soll, im Einklang mit dem
organischen Wesen der kirchlichen Gemeinschaft die Vielfalt und
gegenseitige Ergänzung der Gaben und der jeweiligen Funktionen der
Priester, der Diakone und aller anderen Gläubigen zu respektieren und
zu verteidigen wissen muß.
Organisation und Mittel
74. Die Unterschiedlichkeit der in den Teilkirchen herrschenden
Situationen macht es schwierig, ein erschöpfendes Bild von der
Organisation und den geeigneten Mitteln für eine angemessene
Weiterbildung der Diakone zu zeichnen. Es ist notwendig die Mittel der
Ausbildung immer in einem Kontext theologischer und pastoraler Klarheit
auszuwählen.
Es erscheint daher eher angebracht, nur einige Hinweise allgemeiner Art
zu bieten, die sich leicht auf die verschiedenen konkreten Situationen übertragen
lassen.
75. Erster Ort der Weiterbildung der Diakone ist der Dienst selbst.
Durch seine Ausübung reift der Diakon, indem er seine Berufung zur
Heiligkeit immer stärker auf die Erfüllung seiner
Verpflichtungen in Gesellschaft und Kirche, besonders der mit seinem
Dienstamt verbundenen Aufgaben und Verantwortlichkeiten konzentriert. Das
Bewußtsein des Dienstcharakters stellt somit das vorrangige Ziel der
erteilten spezifischen Weiterbildung dar.
76. Das Programm der Weiterbildung soll auf der Grundlage eines genauen
und sorgfältigen, von der zuständigen Autorität
festgelegten und überprüften Planes entwickelt werden, der das
Merkmal der Einheitlichkeit aufweist, die durch etappenweises
Fortschreiten in vollem Einklang mit dem kirchlichen Lehramt erreicht
wird. Es ist für alle ein unerläßliches Minimum
festzulegen, das nicht mit den Programmen zur Wissensvertiefung
verwechselt werden darf.
Dieser Plan muß zwei untereinander eng verknüpfte
Ausbildungsebenen in Betracht ziehen: die diözesane Ebene, die den
Bischof oder seinen Beauftragten als Bezugsperson hat, und die Ebene der
Gemeinde, in welcher der Diakon seiner eigenen Dienst ausübt und die
den Pfarrer oder einen anderen Priester als Bezugsperson hat.
77. Die erste Berufung des Diakons in eine Gemeinde oder in einen
pastoralen Bereich ist ein heikles Ereignis. Wenn der Diakon den
Verantwortlichen der Gemeinde (Pfarrer, Priester usw.) und diese ihm
vorgestellt wird, so fördert das nicht nur das gegenseitige
Kennenlernen, sondern wird auch mithelfen, die Zusammenarbeit sogleich auf
der Grundlage der Achtung und des respektvollen Dialogs in einem Geist des
Glaubens und der Liebe zu gestalten. Seine christliche Gemeinde kann sich
auf erfolgreiche Weise als formend erweisen, wenn sich der Diakon mit dem
Geist dessen in sie einfügt, der die gesunden Traditionen zu achten
versteht, der so zuzuhören, zu unterscheiden, zu dienen und zu lieben
weiß, wie es der Herr Jesus tun würde.
Die erste pastorale Erfahrung soll von einem beispielhaften
verantwortlichen Priester, der vom Bischof damit beauftragt wird,
besonders aufmerksam begleitet werden.
78. Für Diakone müssen regelmäßige Treffen auf diözesaner
und überdiözesaner Ebene gewährleistet sein, zu deren
inhaltlichen Schwerpunkten Liturgie, Spiritualität, Fortbildung, Überprüfung
und Studium gehören.
Man wird gut daran tun, unter der Autorität des Bischofs und ohne
Vermehrung der Strukturen für regelmäßige Zusammenkünfte
zwischen Priestern, Diakonen, Ordensfrauen, Ordensmännern und in der
Seelsorge engagierte Laien zu sorgen, sowohl um die Isolation kleiner
Gruppen zu überwinden als auch gegenüber den verschiedenen
Seelsorgsmodellen die Einheit von Ansichten und Handeln zu garantieren.
Der Bischof soll die Diakone, seine Mitarbeiter, fürsorglich
begleiten und, soweit es ihm möglich ist, bei den Treffen den Vorsitz
führen und, wenn er verhindert ist, sich unbedingt vertreten lassen.
79. Mit Billigung des Bischofs soll ein realistischer und
realisierbarer, den derzeitigen Vorschriften entsprechender Plan für
die Weiterbildung ausgeabeitet werden, der dem Alter und den spezifischen
Situationen der Diakone ebenso Rechnung trägt wie den Erfordernissen
ihres pastoralen Dienstes.
Zu diesem Zweck soll der Bischof eine Gruppe geeigneter Ausbildner
einsetzen oder gegebenenfalls die Nachbardiözesen um Zusammenarbeit
ersuchen können.
80. Es ist wünschenswert, daß der Bischof ein Koordinierungsorgan
der Diakone einrichtet zur Planung, Koordinierung und Überprüfung
des diakonischen Dienstes: vom Verständnis der Berufung (244) bis zur
Ausbildung und zur Ausübung des Dienstes, einschließlich der
Weiterbildung.
Angehören sollen diesem Gremium der Bischof und eine entsprechende
Anzahl von Diakonen; den Vorsitz hat der Bischof selbst oder ein von ihm
delegierter Priester. Das genannte Gremium muß unbedingt die
notwendigen Verbindungen zu den übrigen Einrichtungen der Diözese
unterhalten.
Eigene, vom Bischof erlassene Normen sollen alles regeln, was Leben und
Arbeitsweise dieser Einrichtung betrifft.
81. Für verheiratete Diakone sind, zusätzlich zu den übrigen,
noch Initiativen und Aktivitäten zur Weiterbildung zu planen, die, je
nach Bedarf, auch die Ehefrauen und die ganze Familie mit einbeziehen,
wobei der wesentliche Rollenunterschied und die klare Unabhänigkeit
des Dienstes immer berücksichtigt werden müssen.
82. Die Diakone sollen auch alle jene Initiativen auswerten, die gewöhnlich
die Bischofskonferenzen oder die Diözesen für die Weiterbildung
des Klerus fördern: Einkehrtage, Vorträge, Studientage,
Kongresse, theologisch-pastorale Fortbildungskurse.
Ebenso sollen sie trachten, jene Initiativen nicht zu versäumen,
die vornehmlich ihren Dienst der Evangelisierung, der Liturgie und der Nächstenliebe
betreffen.
Seine Heiligkeit Papst Johannes Paul II. hat am 22. Februar 1998 das
vorliegende Direktorium approbiert und seine Veröffentlichung
angeordnet.
Rom, aus dem Gebäude der Kongregationen, am 22. Februar, dem
Fest der Kathedra Petri, im Jahre 1998.
Darío Kard. Castrillón Hoyos
Präfekt
+ Csaba Ternyák
Titular-Erzbischof von Eminenziana
Sekretär
GEBET
ZUR ALLERSELIGSTEN JUNGFRAU MARIA
MARIA,
Lehrerin des Glaubens, die Du durch Deinen Gehorsam gegenüber dem
Wort Gottes auf erhabene Weise an dem Werk der Erlösung teilgenommen
hast, gib, daß der Dienst der Diakone fruchtbar sei, indem Du sie
lehrst, glaubend das Wort zu hören und zu verkünden.
MARIA,
Lehrerin der Nächstenliebe, die Du durch Deine völlige Verfügbarkeit
gegenüber der Stimme Gottes, an der Geburt der Gläubigen in der
Kirche mitgewirkt hast, gib, daß der Dienst und das Leben der
Diakone fruchtbar seien, indem Du sie lehrst sich selbst dem Volk Gottes
hinzugeben.
MARIA,
Lehrerin des Gebetes, die Du durch Deine mütterliche Fürsprache
die neugeborene Kirche gehalten und unterstützt hast, gib, daß
die Diakone immer aufmerksam auf die Nöte der Gläubigen seien,
indem Du sie lehrst, den Wert des Gebetes zu entdecken.
MARIA,
Lehrerin der Demut, die Du durch Dein tiefes Bewußtsein, Dienerin
des Herrn zu sein, mit dem Heiligen Geist erfüllt wurdest, gib, daß
die Diakone bereitwillige Werkzeuge der Erlösung Christi seien, indem
Du ihnen zeigst, wie erhaben es ist, sich selbst klein zu machen.
MARIA,
Lehrerin des verborgenen Dienstes, die Du durch Dein alltägliches
Leben voller Liebe auf beispielhafte Weise den Heilsplan Gottes zu unterstützen
wußtest, gib, daß die Diakone liebenswürdig und treu
seien, indem Du sie die Freude einer brennenden Liebe im Dienst an der
Kirche finden lehrst.
Amen.
INHALTSVERZEICHNIS
GEMEINSAME ERKLÄRUNG UND EINFÜHRUNG
Gemeinsame Erklärung
Einführung
I. Das geweihte Amt
II. Der Stand des Diakonats
III. Der ständige Diakonat
GRUNDNORMEN FÜR DIE AUSBILDUNG
DER STÄNDIGEN DIAKONE
Einleitung
1. Die einzelnen Bildungsgänge
2. Die Bezugnahme auf eine sichere Theologie des Diakonats
3. Der Dienst des Diakons in den verschiedenen pastoralen Bereichen
4. Die Spiritualität des Diakons
5. Die Aufgabe der Bischofskonferenzen
6. Die Verantwortung der Bischöfe
7. Der ständige Diakonat in den Instituten des gottgeweihten Lebens
und in den Gesellschaften des apostolischen Lebens
I. Die verantwortlichen Träger der Ausbildung der ständigen
Diakone
1. Die Kirche und der Bischof
2. Die mit der Ausbildung Beauftragten
3. Die Professoren
4. Die Ausbildungsgemeinschaft der ständigen Diakone
5. Die Herkunftsgemeinschaften
6. Der Bewerber und der Kandidat
II. Das Profil der Kandidaten für den ständigen
Diakonat
1. Allgemeine Voraussetzungen
2. Voraussetzungen gemäß dem Lebensstand der Kandidaten
a) Ehelose
b) Verheiratete
c) Witwer
d) Mitglieder von Instituten des gottgeweihten Lebens und von
Gesellschaften des apostolischen Lebens
III. Der Weg der Ausbildung zum ständigen Diakonat
1. Die Vorstellung der Bewerber
2. Die vorbereitende Phase
3. Die liturgische Feier der Aufnahme unter die Kandidaten für den
Stand des Diakonats
4. Die Ausbildungszeit
5. Die Übertragung der Dienstämter des Lektorats und
Akolythats
6. Die Diakonatsweihe
IV. Die Dimensionen der Ausbildung zum ständigen Diakon
1. Die menschliche Bildung
2. Die geistliche Formung
3. Die lehrmäßige Ausbildung
4. Die pastorale Ausbildung
Schluss
DIREKTORIUM FÜR DEN DIENST UND DAS LEBEN DER STÄNDIGEN DIAKONE
1. Der Rechtsstatus des Diakons
Der Diakon ein geistlicher Diener
Die Inkardination
Sakramentale Brüderlichkeit
Pflichten und Rechte
Lebensunterhalt und Kranken- und Altersvorsorge
Verlust des Diakonenstatus
2. Das Dienstamt des Diakons
Diakonische Funktionen
Diakonie des Wortes
Diakonie der Liturgie
Diakonie der Nächstenliebe
Die kanonische Sendung der ständigen Diakone
3. Spiritualität des Diakons
Das aktuelle geschichtliche Umfeld
Berufung zur Heiligkeit
Beziehungen des Weihestandes
Mittel für das geistliche Leben
Spiritualität des Diakons und Lebensstände
4. Weiterbilding des Diakons
Charakteristische Merkmale
Gründe für die Weiterbildung
Beteiligte
Spezifität
Bereiche der Weiterbildung
Organisation und Mittel
Gebet zur Allerseligsten Jungfrau Maria
(1) Vgl. Päpstl. Rat für die Interpretation von
Gesetzestexten, Chiarimenti circa il valore vincolante dell'art. 66
del Direttorio per il Ministero e la Vita dei Presbiteri. 22. Okt.
1994, in der Zeitschrift »Sacrum Ministerium« 2 (1995), 263.
(2) Dieser Einführungsteil ist der »Ratio« und dem »Direktorium«
gemeinsam. Im Fall getrennter Publikationen der beiden Dokumente, müssen
ihn jedenfalls beide wiedergeben.
(3) II. Vat. Konzil, Dogmat. Konstitution Lumen gentium, 18.
(4) Katechismus der Katholischen Kirche, Nr. 1581.
(5) Vgl. Katechismus der Katholischen Kirche, Nr. 1536.
(6) Vgl. Katechismus der Katholischen Kirche, Nr. 1538.
(7) Katechismus der Katholischen Kirche, Nr. 875.
(8) II. Vat. Konzil, Dogm. Konstitution Lumen gentium, 28.
(9) Vgl. ebd., 20; CIC, can. 375 § 1.
(10) Katechismus der Katholischen Kirche, Nr. 876.
(11) Vgl. Katechismus der Katholischen Kirche, Nr. 877.
(12) Vgl. Katechismus der Katholischen Kirche, Nr. 878.
(13) Katechismus der katholischen Kirche, Nr. 879.
(14) Vgl. II. Vat. Konzil, Dogmat. Konst. Lumen gentium, 29;
Paul VI., Apostol. Schreiben Ad pascendum (15. August 1972):
AAS 64 (1972) 534.
(15) Von den 60 Mitarbeitern, die in seinen Briefen aufscheinen, werden
einige als Diakone bezeichnet: Timotheus (1 Thess 3, 2); Epaphras
(Kol 1, 7); Tychikus (Kol 4, 7; Eph 6, 2).
(16) Vgl. Epist. ad Philadelphenses, 4; Epist. ad Smyrnaeos,
12, 2; Epist. ad Magnesios, 6,1; F. X. Funk (ed.), Patres
Apostolici, Tubingae , 234-235 266-267 286-287.
(17) Vgl. Didascalia Apostolorum (Siriaca), Kap. III, XI: A. Vööbus
(ed.), The »Didascalia Apostolorum« in Syriae
(Originaltext und englische Übersetzung), CSCO, Bd. I, Nr. 402 (Bd.
176), 29-30; Bd. II, Nr. 408 (Bd. 180), 120-129; Didascalia
Apostolorum, III, 13 (19), 1-7: F. X. Funk (ed.), Didascalia et
Constitutiones Apostolorum, Paderbornae, 1906, I, 212-216.
(18) Vgl. die Canones 32 u. 33 der Konzilien von Elvira (Eliberitanum,
i.J. 300303): PL 84, 305; die Canones 16 (15), 18, 21 des Konzils
von Arles I (Arelatense I, i.J. 314): CCL, 148, 12-13, und die
Canones 15, 16, 18 des Konzils von Nicäa I (Nocaenum I, i.J. 325):
Conciliorum Oecumenicorum Decreta, ed. bilingue, hrsg. von G.
Alberigo - G. L. Dossetti - Cl. Leonardi - P. Prodi, cons. H. Jedin, Ed.
Dehoniane, Bologna 1991, 1315.
(19) In der Frühzeit des Christentums sollte jede Ortskirche eine
Zahl von Diakonen im entsprechenden Verhältnis zur Zahl der
Gemeindemitglieder haben, damit sie jeden kennen und ihm helfen können
(vgl. Didascalia Apostolorum, III, 12 (16): F. X. Funk, aaO. I,
208). In Rom hatte Papst Fabian (236-250) die Stadt in sieben kirchliche
Verwaltungsbezirke (»regiones«, später »diaconiae«
genannt) eingeteilt; jedem dieser Bezirke stand ein Diakon (»regionarius«)
vor, der sich um den Dienst der Nächstenliebe und die Hilfe für
die Armen kümmern sollte. Ähnlich sah die »diakonische«
Organisation im 3. und 4. Jahrhundert in vielen Städten im Vorderen
Orient und im Abendland aus.
(20) Vgl. Konzil von Trient, XXIII. Session, Decreta De reformatione,
can. 17: Conciliorum Oecumenicorum Decreta, ed. bilingue, aaO.
750.
(21) II. Vat. Konzil, Dogmat. Konst. Lumen gentium, 29.
(22) AAS 59 (1967) 697-704.
(23) AAS 60 (1968) 369-373.
(24) AAS 64 (1972) 534-540.
(25) Zehn Canones sprechen ausdrücklich über die ständigen
Diakone: 236; 276 § 2.3o, 281 § 3; 288; 1031 §§ 2-3;
1032 § 3; 1035 § 1; 1037; 1042 1o; 1050, 3o.
(26) Vgl. CIC, can. 1031 § 1.
(27) Paul VI., Apostol. Schreiben Sacrum Diaconatus Ordinem (18.
Juni 1969): AAS 59 (1967) 698.
(28) Vgl. II. Vat. Konzil, Dogmat. Konstitution Lumen gentium,
29; Dekret Ad gentes, 16; Dekret Orientalium Ecclesiarum,
17: Johannes Paul II., Ansprache (16. März 1985), Nr. 1:
Insegnamenti, VIII, 1 (1985) 648.
(29) Johannes Paul II., Katechese bei der Generalaudienz (6.
Oktober 1993), Nr. 5: Insegnamenti, XVI, 2 (1993) 954.
(30) »Eine Forderung, die bei der Entscheidung für die
Wiederherstellung des ständigen Diakonats besonders geltend gemacht
wurde, war und ist die nach einer verstärkten und unmittelbaren
Anwesenheit von Dienern der Kirche außer in den bestehenden
pastoralen Strukturen auch in den verschiedenen Bereichen von Familie,
Arbeit, Schule usw.« (Johannes Paul II., Katechese bei der
Generalaudienz [6. Oktober 1993], Nr. 6: Insegnamenti, XVI, 2
[1993] 954).
(31) Vgl. II. Vat. Konzil, Dogm. Konstitution Lumen gentium, 29
b.
(32) Vgl. II. Vat. Konzil, Dekret Ad gentes, 16.
(33) II. Vat. Konzil, Dekret Ad gentes, 16. Vgl. Katechismus
der Katholischen Kirche, Nr. 1571.
***
(1) Vgl. Paul VI., Apost. Schreiben Sacrum diaconatus ordinem
(18. Juni 1967): AAS 59 (1967) 697-704. Das Apostolische Schreiben
bestimmt in Kapitel II, das sich mit den jungen Kandidaten befaßt: »6.
Die jungen Kandidaten des Diakonats sollen in einer besonderen Einrichtung
aufgenommen werden, wo sie geprüft und für ein wahrhaft
evangelisches Leben erzogen werden, und wo sie eine Ausbildung empfangen,
die es ihnen ermöglicht, ihre besonderen Aufgaben erfolgreich auszuüben.
9. Der eigentliche Bildungsgang zum Diakonat sollte wenigstens drei Jahre
dauern; außerdem soll die Studienordnung derart gestaltet werden, daß
die Kandidaten in zunehmendem Maße, Schritt für Schritt, bereit
werden, die verschiedenen Dienste eines Diakons qualifiziert und fruchtbar
zu erbringen. Insgesamt soll der Studienzyklus so angelegt werden, daß
während des letzten Jahres eine eigene Vorbereitung auf jene
besonderen Ämter hin erfolgt, die hauptsächlich auf die Diakone
zukommen werden. 10. Dazu kommen noch die praktischen Übungen für
den Religionsunterricht für Kinder und andere Gläubige, die
Leitung und Förderung des Kirchengesangs, der Vortrag der Heiligen
Schrift in den Versammlungen der Gläubigen, die Predigt und die
Unterweisung des Volkes, die dem Diakon zustehende Verwaltung der
Sakramente, die Krankenbesuche und, ganz allgemein, die Erfüllung
jener Dienste, die ihnen übertragen werden können«.
Dasselbe Apostolische Schreiben legt in Kapitel III, das den älteren
Kandidaten gewidmet ist, fest: »14. Es ist wünschenswert, daß
auch solche Kandidaten über ein überdurchschnittliches Wissen
verfügen, wie in Nr. 8, 9 und 10 gesagt wurde, oder daß sie
wenigstens aufgrund jener intellektuellen Vorbereitung geeignet seien, die
nach dem Urteil der Bischofskonferenz für die Ausübung ihrer
spezifischen Tätigkeiten unverzichtbar ist. Deshalb sollen sie eine
bestimmte Zeit lang in einer besonderen Einrichtung aufgenommen werden, wo
sie all das sich aneignen können, was sie für eine würdige
Wahrnehmung ihres diakonalen Dienstes brauchen. 15. Wo dies undurchführbar
sein sollte, soll der Bewerber für seine Ausbildung einem
vorbildlichen Priester anvertraut werden, der sich seiner annimmt, ihn
unterrichtet und deshalb auch seine Klugheit und Reife zu beurteilen
vermag«.
(2) Das Rundschreiben der Kongregation wies darauf hin, daß die
Kurse das Studium der Hl. Schrift, der Dogmatik, der Moral, des
Kirchenrechts und der Liturgie beinhalten sollten, sowie jene »technischen
Fächer, durch welche die Kandidaten auf bestimmte Dienste vorbereitet
werden, wie z.B. Psychologie, katechetische Pädagogik, Rhetorik,
kirchlicher Gesang, Errichtung von katholischen Organisationen, kirchliche
Verwaltung, Führung der Kirchenbücher (für Taufen,
Firmungen, Eheschliebungen, Verstorbene), usw.«.
(3) Paul VI., Apost. Schreiben Ad pascendum (15. August 1972),
VII b): AAS 64 (1972) 540.
(4) Vgl. Johannes Paul II., Nachsynodales Apost. Schreiben Pastores
dabo vobis (25. März 1992), 12: AAS 84 (1992) 675-676.
(5) Vgl. II. Vatik. Konzil, Dogm. Konstitution Lumen gentium,
28; 29.
(6) Das Pontificale Romanum De Ordinatione Episcopi,
Presbyterorum et Diaconorum, Editio typica altera, Typis Polyglottis
Vaticanis 1990, 101, zitiert in Nr. 179 der »Praenotanda« in
Bezug auf die Diakonatsweihe den Ausdruck »in ministerio Episcopi
ordinantur«. Diese Formel stammt aus der Traditio apostolica,
8 (SCh, 11 bis, 58-59) und wurde auch von den Constitutiones
Ecclesiae Aegyptiacae III, 2 aufgenommen: F.X. Funk (Hsg.), Didascalia
et Constitutiones Apostolorum, II, Paderbornae 1905, 103.
(7) »Sie sollen barmherzig sein und tätig; sie sollen in der
Wahrheit des Herrn wandeln, der sich zum Diener aller gemacht hat«
(Hl. Polykarp, Epist. ad Philippenses, 5, 2: F. X. Funk [Hsg.],
Patres Apostolici, I, Tubingae 1901, 300-302).
(8) Paul VI., Apost. Schreiben Ad pascendum, Einleitung: a.a.O.,
534-538.
(9) Vgl. Pontificale Romanum De Ordinatione Episcopi,
Presbyterorum et Diaconorum, Nr. 207: ed. cit., 115-122.
(10) Vgl. Katechismus der Katholischen Kirche, Nr. 1570.
(11) Ebd., Nr. 1588.
(12) Vgl. II. Vatik. Konzil, Dekret Christus Dominus, 15.
(13) Vgl. CIC, can. 266.
(14) Vgl. II. Vatik. Konzil, Dogm. Konstitution Lumen gentium,
29.
(15) Vgl. Pontificale Romanum De Ordinatione Episcopi,
Presbyterorum et Diaconorum, Nr. 210: ed. cit., 125.
(16) Vgl. II. Vatik. Konzil, Dogm. Konstitution Lumen gentium,
29.
(17) Vgl. ebd.
(18) Paul VI., Apost. Schreiben Sacrum diaconatus ordinem, I, 1;
a.a.O., 699.
(19) Vgl. CIC, can. 276 § 2, 3o.
(20) Vgl. ebd., can. 1031 § 3.
(21) II. Vatik. Konzil, Dekret Optatam totius, 1.
(22) Paul VI., Apost. Schreiben Sacrum diaconatus ordinem, VII,
32: a.a.O., 703.
(23) Ebd., VII, 35: a.a.O., 704.
(24) II. Vatik. Konzil, Dogm. Konstitution Lumen gentium, 64.
(25) Ebd., 8.
(26) Dem Diözesanbischof sind jene gleichgestellt, denen eine
Territorialprälatur, eine Territorialabtei, ein Apostolisches
Vikariat, eine Apostolische Präfektur oder eine ständig
errichtete Apostolische Administratur zugewiesen ist (vgl. CIC,
can. 368; 381 § 2), sowie eine Personalprälatur (vgl. CIC
cann. 266 § 1 und 295) oder ein Militär-Ordinariat (vgl.
Johannes Paul II., Apost. Konstitution Spirituali militum curae
[21. April 1986], art. I § 1; art. II § 1: AAS 78 [1986]
482 und 483).
(27) Vgl. CIC, cann. 1025 und 1029.
(28) Selbstverständlich auch den Leiter einer spezifischen
Ausbildungsstätte, falls es einen solchen gibt (vgl. CIC,
can. 236, 1o).
(29) Johannes Paul II., Nachsynodales Apost. Schreiben Pastores dabo
vobis, 68: a.a.O., 775-776.
(30) Ebd., 69: a.a.O., 778.
(31) Ebd., 36: a.a.O., 715-716.
(32) Catechismus ex decreto Concilii Tridentini ad Parochos,
pars II, c. 7, n. 3, Turin 1914, 288.
(33) Didachè, 15, 1: F. X. Funk (Hsg.), Patres
Apostolici, I, o.c., 32-35.
(34) Hl. Polykarp, Epist. ad Philippenses, 5, 1-2: F. X. Funk
(Hsg.), Patres Apostolici, I: o.c., 300-302.
(35) CIC, can. 1029. Vgl. can. 1051, 1o.
(36) Vgl. Paul VI., Apost. Schreiben Sacrum diaconatus ordinem,
II, 8: a.a.O., 700.
(37) Vgl. CIC, cann. 285 §§ 1-2 und 289; Paul VI.,
Apost. Schreiben Sacrum diaconatus ordinem, III, 17: a.a.O.,
701.
(38) CIC, can. 1031 § 2. Vgl. Paul VI., Apost. Schreiben
Sacrum diaconatus ordinem, II, 5; III, 12: a.a.O., 699 und
700. Der can. 1031 § 3 schreibt vor: »Die Bischofskonferenzen können
rechtlich festlegen, daß ein höheres Alter... verlangt ist«.
(39) Vgl. CIC, cann. 1040-1042. Die vom can. 1041 angeführten
Irregularitäten (dauernde Hindernisse) sind: 1) irgendeine Form von
Geisteskrankheit oder eine andere psychische Erkrankung,
aufgrund derer er nach Beratung mit Sachverständigen als unfähig
für die ordnungsgemäße Erfüllung des Dienstes zu
beurteilen ist; 2) die Straftat der Apostasie, der Häresie oder
des Schismas; 3) eine versuchte Eheschließung, sei es
auch nur bürgerlich; 4) vorsätzliche Tötung eines
Menschen oder vollendete Abtreibung; 5) schwerwiegende und
vorsätzliche Verstümmelung, sowie versuchter Selbstmord;
6) unerlaubte Ausübung von Weihehandlungen. Die einfachen
Hindernisse des can. 1042 sind: 1) Ausübung einer Tätigkeit,
die dem Stand des Klerikers unangemessen ist; 2) der Stand des Neugetauften
(vorbehaltlich eines anderen Urteils des Ordinarius).
(40) Paul VI., Apost. Schreiben Sacrum diaconatus ordinem, II,
4: a.a.O., 699. Vgl. II. Vatik. Konzil, Dogm. Konstitution Lumen
gentium, 29.
(41) Paul VI., Apost. Schreiben Sacrum diaconatus ordinem, III,
13; a.a.O., 700.
(42) Ebd., III, 11: a.a.O., 700. Vgl. CIC, cann.
1031 § 2 und 1050, 3o.
(43) Paul VI., Apost. Schreiben Sacrum diaconatus ordinem, III,
16; a.a.O., 701; Apost. Schreiben Ad pascendum, VI: a.a.O.,
539; CIC, can. 1087.
(44) Der Rundbrief Prot. 26397 der Kongregation für den
Gottesdienst und die Sakramentenordnung vom 6. Juni 1997 sieht vor, daß
nur eine der folgenden Bedingungen gegeben sein muß, um Dispens vom
Hindernis des can. 1087 zu erhalten: die große und erprobte Nützlichkeit
des Dienstes des Diakons für die Diözese seiner Zugehörigkeit;
das Vorhandensein von Kindern im Kindesalter, welche mütterlicher
Zuwendung bedürfen; das Vorhandensein von alten bzw. betagten Eltern
oder Schwiegereltern, welche der Pflege bedürfen.
(45) Vgl. Paul VI., Apost. Schreiben Sacrum diaconatus ordinem,
VII, 32-35: a.a.O., 703-704.
(46) Vgl. Ders., Apost. Schreiben Ecclesiae Sanctae (6. August
1966), I, 25 § 1: AAS 58 (1966) 770.
(47) Vgl. CIC, can. 1026.
(48) Paul VI., Apost. Schreiben Ad pascendum, Einleitung; vgl.
I, a): a.a.O., 537-538. Vgl. CIC, can. 1034 § 1. Der
Ritus der Aufnahme unter die Weihekandidaten findet sich im Pontificale
Romanum De Ordinatione Episcopi, Presbyterorum et Diaconorum,
Appendix, II: ed. cit., 232 ff.
(49) Vgl. CIC, cann. 1016 und 1019.
(50) Vgl. ebd., can. 1034 § 1; Paul VI., Apost. Schreiben
Ad pascendum, I a): a.a.O., 538.
(51) Vgl. CIC, can. 236, und die Artikel 41-44 der vorliegenden
Ratio.
(52) CIC, can. 236, 1o. Vgl. Paul VI., Apost. Schreiben Sacrum
diaconatus ordinem, II, 6: a.a.O., 699.
(53) Ebd., II, 7: a.a.O., 699.
(54) CIC, can. 236, 2o.
(55) Paul VI., Apost. Schreiben Sacrum diaconatus ordinem, III,
15: a.a.O., 701.
(56) CIC, can. 1035 § 1.
(57) Paul VI., Apost. Schreiben Ad pascendum, II: a.a.O.,
539; Apost. Schreiben Ministeria quaedam (15. August 1972), XI:
AAS 64 (1972) 533.
(58) Ders., Apost. Schreiben Ad pascendum, Einleitung: a.a.O.,
538.
(59) Vgl. Ders., Apost. Schreiben Ministeria quaedam, VIII a):
a.a.O., 533.
(60) Vgl. Pontificale Romanum De Institutione Lectorum et
Acolythorum, Editio typica, Typis Polyglottis Vaticanis 1972.
(61) Vgl. Paul VI., Apost. Schreiben Ministeria quaedam, X: a.a.O.,
533; Apost. Schreiben Ad pascendum, IV: a.a.O., 539.
(62) CIC, can. 1035 § 2.
(63) Ebd., can. 1036. Vgl. Paul VI., Apost. Schreiben Ad
pascendum, V: a.a.O., 539.
(64) Vgl. CIC, can. 1050.
(65) Vgl. ebd., cann. 1050, 3o und 1031 § 2.
(66) Ebd., can. 1051, 1o.
(67) Ebd., can. 1051, 2o.
(68) Vgl. ebd., can. 1028. Für die Pflichten, welche die zu
Weihenden mit dem Diakonat übernehmen, vgl. cann. 273-289. Für
die verheirateten Diakone ist noch das Hindernis im Blick auf eine
Wiederheirat anzufügen (vgl. can. 1087).
(69) Vgl. ebd., can. 1037; Paul VI., Apost. Schreiben Ad
pascendum, VI: a.a.O., 539.
(70) Vgl. Pontificale Romanum De Ordinatione Episcopi,
Presbyterorum et Diaconorum, Nr. 177: ed. cit., 101.
(71) Vgl. CIC, can. 833, 6o; Kongregation für die
Glaubenslehre, Professio fidei et Iusiurandum fidelitatis in
suscipiendo officio nomine Ecclesiae exercendo: AAS 81 (1989) 104-106
und 1169.
(72) CIC, can. 1015 § 1.
(73) Vgl. ebd., can. 1019.
(74) Pontificale Romanum De Ordinatione Episcopi,
Presbyterorum et Diaconorum, cap. III, De Ordinatione Diaconorum:
ed. cit., 100-142.
(75) Vgl. CIC, cann. 1010-1011.
(76) Ebd., can. 1039.
(77) Johannes Paul II., Nachsynodales Apost. Schreiben Pastores dabo
vobis, 43: a.a.O., 732.
(78) Ebd.: a.a.O., 732-733.
(79) Vgl. ebd.: a.a.O., 733.
(80) Ders., Enzyklika Redemptor hominis (4. März 1979), 10:
AAS 71 (1979) 274.
(81) Vgl. Ders., Nachsynodales Apost. Schreiben Pastores dabo vobis,
44: a.a.O., 734.
(82) Vgl. ebd.: a.a.O., 734-735.
(83) Vgl. Ders., Apost. Schreiben Familiaris consortio (22.
November 1981); AAS 74 (1982) 81-191.
(84) Ders., Nachsynodales Apost. Schreiben Pastores dabo vobis,
44: a.a.O., 735.
(85) Vgl. die Überreichung des Evangeliars, in: Pontificale
Romanum De Ordinatione Episcopi, Presbyterorum et Diaconorum,
Nr. 210: ed. cit., 125.
(86) Es handelt sich um das Apost. Schreiben von Paul VI., Sacrum
diaconatus ordinem, Nr. 22: a.a.O., 701-702.
(87) Vgl. Kongregation für das Katholische Bildungswesen,
Rundschreiben Come è a conoscenza (16. Juli 1969) 2.
(88) Vgl. ebd., 3.
(89) Johannes Paul II., Nachsynodales Apost. Schreiben Pastores dabo
vobis, 57: a.a.O., 758.
(90) Vgl. Kongregation für das Katholische Bildungswesen,
Rundschreiben Come è a conoscenza (16. Juli 1969) 3.
(91) Vgl. II. Vatik. Konzil, Dekret Presbyterorum ordinis, 10;
Dekret Ad gentes, 20.
(92) Didascalia Apostolorum, III, 13 (19), 3: F. X. Funk (Hsg.),
Didascalia et Constitutiones Apostolorum, I, o.c.,
214-215.
***
(34) Vgl. II. Vat. Konzil, Dogmat. Konstitution Lumen gentium,
28a.
(35) Vgl. CIC, cann. 265-266.
(36) Vgl. ebd., can. 1034 § 1, 1036; Paul VI., Apostol.
Schreiben Ad pascendum, I, a: aaO. 538.
(37) Vgl. ebd., cann. 1034 § 1; 1016; 1019; Apostol. Konst.
Spirituali militum curae, VI § 3-4; CIC,, can. 295,
1.
(38) Vgl. ebd., can. 267-268 § 1.
(39) Vgl. ebd., can. 271.
(40) Vgl. Paul VI., Apostol. Schreiben Sacrum Diaconatus Ordinem,
VI, 30: aaO. 703.
(41) Vgl. CIC, can. 678 §§ 1-3; 715; 738; vgl. auch
Paul VI., Apostol. Schreiben Sacrum Diaconatus Ordinem, VII, 3335:
aaO. 704.
(42) Vgl. Vat. Staatssekretariat, Schreiben an den Kardinal Präfekten
der heiligen Kongregation für die Sakramente und den Gottesdienst,
Prot. N. 122.735, vom 3. Januar 1984.
(43) Vgl. II. Vat. Konzil, Dekret Christus Dominus, 15; Paul
VI., Apostol. Schreiben Sacrum Diaconatus Ordinem, 23: aaO. 702.
(44) Pontificale Romanum - De Ordinatione Episcopi, presbyterorum et
diaconorum, Nr. 201, Ed. typica altera, Typis Polyglottis Vaticanis
1990 110; vgl. auch CIC, can. 273.
(45) »... daß derjenige, der von einer Mentaliät des
Widerspruchs oder des Widerstandes gegen die Obrigkeit beherrscht wird,
die Aufgaben eines Diakons nicht angemessen erfüllen könnte. Der
Diakonat darf nur denen verliehen werden, die an den Wert der pastoralen
Sendung des Bischofs und des Priesters und an den Beistand des Heiligen
Geistes glauben, der sie in ihren Handlungen und in ihren Entscheidungen
leitet. Insbesondere sei wiederholt, daß der Diakon verpflichtet
ist, 'dem Bischof Ehrfurcht und Gehorsam zu erweisen'... Der Dienst des
Diakons gilt sodann der eigenen christlichen Gemeinschaft und der ganzen
Kirche, zu der er wegen ihrer Sendung und ihrer göttlichen Einsetzung
eine tiefe Liebe hegen soll« (Johannes Paul II., Katechese
bei der Generalaudienz [20. Oktober 1993], Nr. 2: Insegnamenti,
XVI, 2 [1993] 1055).
(46) CIC, can. 274 § 2.
(47) »...zu den Aufgaben des Diakons gehört es, 'die
apostolische Tätigkeit der Laien zu fördern und zu unterstützen'.
Da er stärker als der Priester in den weltlichen Bereichen und
Strukturen anwesend und fester in sie eingebunden ist, soll er sich dazu
ermutigt fühlen, die Annäherung zwischen dem geweihten Amt und
der Tätigkeit der Laien im gemeinsamen Dienst für das Reich
Gottes zu fördern« (Johannes Paul II., Katechese bei der
Generalaudienz [13. Oktober 1993], Nr. 5: Insegnamenti, XVI, 2
[1993] 1002-1003); vgl. CIC, can. 275.
(48) Vgl. CIC, can. 282.
(49) Vgl. ebd., can. 288, mit Bezugnahme auf can. 284.
(50) Vgl. ebd., can. 284; Kongregation für den Klerus,
Direktorium für den Dienst und das Leben der Priester, Tota
Ecclesia (31. Januar 1994), Nr. 66, Libreria Editrice Vaticana, 1994,
67-68; Rat für die Interpretation von Gesetzestexten, Klarstellung
bezüglich der verbindlichen Gültigkeit von Art. 66 (22. Oktober
1994): Zeitschrift »Sacrum Ministerium«, 2 (1995) 263.
(51) Vgl. CIC, can. 669.
(52) Vgl. ebd., can. 278 §§ 1-2, ausführliche
Darlegung von can. 215.
(53) Vgl. ebd., can. 278 § 3 und can. 1374; und auch
Deutsche Bischofskonferenz, Erklärung »Katholische Kirche und
Freimaurerei«, 28. Februar 1980.
(54) Vgl. Kongregation für den Klerus, Erklärung Quidam
Episcopi (8. März 1982) IV: AAS 74 (1982), 642-645.
(55) Vgl. CIC, can. 299 § 3; can. 304.
(56) Vgl. ebd., can. 305.
(57) Vgl. Johannes Paul II., Ansprache an die Bischöfe von Zaire
beim »ad Limina«-Besuch (30. April 1983), Nr. 4: Insegnamenti,
VI, 1 (1983) 1112-1113; Ansprache an die ständigen Diakone (16. März
1985): Insegnamenti, VIII, 1 (1985) 648-650; Ansprache bei der
Weihe von acht Bischöfen in Kinshasa (4. Mai 1980) 3-5: Insegnamenti,
III, 1 (1980) 1111-1114; Katechese bei der Generalaudienz (6. Oktober
1993): Insegnamenti, XVI, 2 (1993) 951-955.
(58) II. Vat. Konzil, Dogmat. Konstitution Lumen gentium, 33;
vgl. auch CIC, can. 225.
(59) Vgl. CIC, can. 288, mit Bezug auf can. 285 §§
3-4.
(60) Vgl. ebd., can. 288, mit Bezug auf can. 286.
(61) Vgl. ebd., can. 222 § 2 und auch can. 225 § 2.
(62) Vgl. ebd., can. 672.
(63) Vgl. CIC, can. 287, mit Bezug auf § 1.
(64) Ebd., can. 387 § 2.
(65) Vgl. ebd., can. 288.
(66) Vgl. CIC, can. 283.
(67) Vgl. Paul VI., Apostol. Schreiben Sacrum Diaconatus Ordinem,
21: aaO. 701.
(68) Vgl. CIC, can. 145.
(69) »Weil die Kleriker sich dem kirchlichen Dienst widmen,
verdienen sie eine Vergütung, die ihrer Stellung angemessen ist;
dabei sind die Natur ihrer Aufgabe und die Umstände des Ortes und der
Zeit zu berücksichtigen, damit sie mit ihr für die Erfordernisse
ihres Lebens und auch für eine angemessene Entlohnung derer sorgen können,
deren Dienste sie bedürfen« (CIC, can. 281 § 1).
(70) »Ebenso ist Vorsorge zu treffen, daß sie jene soziale
Hilfe erfahren, durch die für ihre Erfordernisse bei Krankheit,
Arbeitsunfähigkeit oder im Alter angemessen gesorgt ist« (CIC,
can. 281 § 2).
(71) CIC, can. 281 § 3. Mit dem Ausdruck »Vergütung«
im kanonischen Recht soll im Unterschied zum Zivilrecht mehr als der Lohn
oder Gehalt im technischen Sinn das Entgelt bezeichnet werden, das einen
gerechten und angemessenen Unterhalt des Amtsträgers gestattet, wenn
ihm ein solches Entgelt gerechterweise zusteht.
(72) CIC, can. 1274. § 1.
(73) Ebd., can. 1274 § 2.
(74) Vgl. ebd., can. 281 § 1.
(75) Vgl. ebd., can. 281 § 3.
(76) Vgl. ebd., can. 281 § 3.
(77) Vgl. ebd., cann. 290-293.
(78) II. Vat. Konzil, Dogmat. Konstitution Lumen gentium, 29.
(79) Johannes Paul II., Ansprache an die ständigen Diakone (16. März
1985), Nr. 2: Insegnamenti, VIII, 1 (1985) 649; vgl. II. Vat.
Konzil, Dogmat. Konstitution Lumen gentium, 29; CIC, can.
1008.
(80) Päpstlicher Rat zur Förderung der Einheit der Christen,
Direktorium zur Anwendung der Prinzipien und Normen über den Ökumenismus
(25. März 1993) 71: AAS 85 (1993) 1069; Vgl. Kongregation für
die Glaubenslehre, Schreiben Comunionis notio (28. Mai 1992): AAS
85 (1993) 838 ff.
(81) Päpstlicher Rat zur Förderung der Einheit der Christen,
Direktorium zur Anwendung der Prinzipien und Normen über das
Okumenismus (25. März 1993) 70: aaO. 1068.
(82) Pontificale Romanum - De ordinatione Episcopi, Presbyterorum et
Diaconorum, Nr. 210: aaO. 125: »Accipe Evangelium Christi, cuius
praeco effectus es; et vide, ut quod legeris credas, quod credideris
doceas, quod docueris imiteris«.
(83) Vgl. II. Vat. Konzil, Dogmat. Konstitution Lumen gentium,
29. »Aufgabe der Diakone ist es, im Dienst am Wort dem Gottesvolk in
Gemeinschaft mit dem Bischof und seinem Presbyterium zu dienen« (CIC,
can. 757); »In der Verkündigung haben die Diakone am Dienst der
Priester teil« (Johannes Paul II., Ansprache an die Priester,
Diakone, Ordensleute und Seminaristen in der St. Joseph-Basilika in Montréal,
Kanada [11. September 1984], Nr. 9: AAS 77 [1985] 396).
(84) Vgl. II. Vat. Konzil, Dekret Presbyterorum ordinis, 4.
(85) Vgl. ebd., Dogmat. Konstitution Dei verbum, 25;
Kongregation für das Katholische Bildungswesen, Rundschreiben
Come è a conoscenza; CIC, can. 760.
(86) II. Vat. Konzil, Dogmat. Konstitution Lumen gentium, 25a;
Dogmat. Konstitution Dei verbum, 10a.
(87) Vgl. CIC, can. 753.
(88) Ebd., can. 760.
(89) Vgl. ebd., can. 769.
(90) Vgl. Institutio Generalis Missalis Romani, Nr. 61; Missale
Romanum, Ordo lectionis Missae Praenotanda, Nr. 8, 24 u. 50:
ed. typica altera, 1981.
(91) Vgl. CIC, can. 764.
(92) Vgl. Kongregation für den Klerus, Direktorium für den
Dienst und das Leben der Priester Tota Ecclesia (31. Januar 1994),
Nr. 45-47: aaO. 43-48.
(93) Vgl. Institutio Generalis Missalis Romani, Nr. 42, 61;
Kongregation für den Klerus, Päpstlicher Rat für die Laien,
Kongregation für die Glaubenslehre, Kongregation für den
Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Kongregation für die Bischöfe
Kongregation für die Evangelisierung der Völker, Kongregation für
die Institute des geweihten Lebens und für die Gesellschaften des
apostolischen Lebens, Päpstlicher Rat für die Interpretation von
Gesetzestexten, Instruktion zu einigen Fragen über die Mitarbeit der
Laien am Dienst der Priester Ecclesiae de mysterio (15. August
1997), Art. 3.
(94) II. Vat. Konzil, Konstitution über die hl. Liturgie Sacrosanctum
Concilium, Nr. 35; vgl. 52; CIC, can. 767 § 1.
(95) Vgl. CIC, can. 779; vgl. Kongregation für den Klerus
Allgemeines Direktorium für die Katechese (15. August 1977), Nr. 216.
(96) Paul VI., Apostol. Schreiben Evangelii nuntiandi (8. Dez.
1975): AAS 68 (1976) 5-76.
(97) Vgl. CIC, cann. 804-805.
(98) Vgl. ebd., can. 810.
(99) Vgl. CIC, can. 761.
(100) Vgl. ebd., can. 822.
(101) Vgl. ebd., can. 823 § 1.
(102) Vgl. ebd., can. 831 § 1.
(103) II. Vat. Konzil, Dekret Ad gentes, 2a.
(104) Vgl. CIC, cann. 784, 786.
(105) Vgl. II. Vat. Konzil, Dekret Ad gentes, 16;
Pontificale Romanum - De ordinatione Episcopi, presbyterorum et diaconorum,
Nr. 207: aaO. 122 (Prex Ordinationis).
(106) Vgl. Vat. Konzil, Dogmat. Konstitution Lumen gentium, 29.
(107) II. Vat. Konzil, Konstitution über die hl. Liturgie Sacrosanctum
Concilium, 10.
(108) Ebd., 7d.
(109) Vgl. ebd., 22, 3; CIC, cann. 841, 846.
(110) Vgl. CIC, can. 840.
(111) »Die Diakone sind an der Feier des Gottesdienstes nach Maßgabe
der Rechtsvorschrift beteiligt« (CIC, can. 835 § 3).
(112) Katechismus der Katholischen Kirche, Nr. 1570; vgl. Caerimoniale
Episcoporum, Nr. 23-26.
(113) Vgl. II. Vat. Konzil, Konstitution über die hl. Liturgie Sacrosanctum
Concilium, 2627.
(114) Vgl. CIC, can. 846 § 1.
(115) Vgl. II. Vat. Konzil, Konstitution Sacrosanctum Concilium,
28.
(116) Vgl. CIC, can. 929.
(117) Vgl. Institutio Generalis Missalis Romani, Nr. 81b, 300,
302; Institutio Generalis Liturgiae Horarum, Nr. 255; Pontificale
Romanum Ordo dedicationis ecclesiae et altaris, Nr. 23, 24, 28, 29,
Editio typica, Typis Polyglottis Vaticanis 1977, 29 u. 90; Rituale
Romanum De Benedictionibus, Nr. 36, Editio typica, Typis Polyglottis
Vaticanis 1985, 18; Ordo coronandi imaginem beatae Mariae Virginis,
Nr. 12, Editio typica, Typis Polyglottis Vaticanis 1981, 10; Kongregation
für den Gottesdienst, Direktorium für die Feier von
Sonntagsgottesdiensten ohne Priester Christi Ecclesia, Nr. 38:
Notitiae 24 (1988) 388-389; Pontificale Romanum - De Ordinatione
Episcopi, presbyterorum et diaconorum, Nr. 188: (»Immediate post
Precem Ordinationis, Ordinati stola diaconali et dalmatica induuntur, quo
eorum ministerium abhinc in liturgia peragendum manifestetur«) und
190: aaO. 102, 103; Caeremoniale Episcoporum, Nr. 67, Editio
typica, Libreria Editrice Vaticana 1995, 28-29.
(118) CIC, can. 861 § 1.
(119) Vgl. ebd., can. 530, 1o.
(120) Vgl. ebd., can. 862.
(121) Vgl. Paul VI., Apostol. Schreiben Sacrum Diaconatus Ordinem,
V, 22, 1: aaO. 701.
(122) Vgl. Institutio generalis Missalis Romani, Nr. 61,
127-141.
(123) Vgl. CIC, can. 930 § 2.
(124) Vgl. ebd., can. 907; Kongregation für den Klerus,
usw. Instruktion Ecclesiae de mysterio (15. August 1997), Art. 6.
(125) Vgl. Paul VI., Apostol. Schreiben Sacrum Diaconatus Ordinem,
V, 22, 6: aaO. 702.
(126) Vgl. CIC, can. 910 § 1.
(127) Vgl. ebd., can. 911 § 2.
(128) Vgl. ebd., can. 943; u. auch Paul VI., Apostol. Schreiben
Sacrum Diaconatus Ordinem, V, 22, 3: aaO. 702.
(129) Vgl. Kongregation für den Gottesdienst, Direktorium für
die Feier von Sonntagsgottesdiensten ohne Priester Christi Ecclesia,
Nr. 38: aaO. 388-389; Kongregation für den Klerus, usw. Instruktion
Ecclesiae de mysterio (15. August 1997), Art. 7.
(130) Vgl. Johannes Paul II., Nachsynodales Apostol. Schreiben Familiaris
consortio (22.11.1981), Nr. 73: AAS 74 (1982) 170-171.
(131) Vgl. CIC, can. 1063.
(132) Vgl. II. Vat. Konzil, Dogmat. Konstitution Lumen gentium,
29; CIC, can. 1108 §§ 1-2; Ordo celebrandi
Matrimonium, editio typica altera 1991, 24.
(133) Vgl. CIC, can. 1111 §§ 1-2.
(134) Vgl. ebd., can. 137 §§ 3-4.
(135) Vgl. Konzil von Florenz, Bulle Exsultate Deo (DS 1325);
Konzil von Trient, Doctrina de sacramento extremae unctionis, cap.
3 (DS 1697) und can. 4 De extrema unctione (DS 1719).
(136) Vgl. Paul VI., Apostol. Schreiben Sacrum Diaconatus Ordinem,
II, 10: aaO. 699; Kongregation für den Klerus, usw. Instruktion Ecclesiae
de mysterio (15. August 1997), Art. 9.
(137) Vgl. CIC, can. 276 § 2, Nr. 3o.
(138) Vgl. Institutio generalis de Liturgiae Horarum, 20.
(139) II. Vat. Konzil, Konstitution über die hl. Liturgie
Sacrosanctum Concilium, 60; vgl. CIC, can. 1166 u. can. 1168;
Katechismus der Katholischen Kirche, Nr. 1667.
(140) Vgl. CIC, can. 1169 § 3.
(141) Vgl. Paul VI., Apostol. Schreiben Sacrum Diaconatus Ordinem,
V, 22, 5: aaO. 702, und auch Ordo exsequiarum, 19; Kongregation für
den Klerus, usw. Instruktion Ecclesiae de mysterio (15. August
1997), Art. 12.
(142) Vgl. Rituale Romanum - De Benedictionibus, Nr. 18c: aaO.
14.
(143) Vgl. CIC, can. 129 § 1.
(144) Hl. Polykarp, Epist. ad Philippenses, 5,2: F. X. Funk
(ed.), I, 300; zitiert in Lumen gentium, 29a.
(145) Vgl. Paul VI., Apostol. Schreiben Sacrum Diaconatus Ordinem,
aaO. 698.
(146) II. Vat. Konzil, Dogmat. Konstitution Lumen gentium, 29.
(147) Pontificale Romanum - De ordinatione Episcopi, presbyterorum
et diaconorum, Nr. 207: aaO. 122 (Prex Ordinationis).
(148) Vgl. Hippolyt, Traditio Apostolica, 8, 24:Ch. 11
bis, 58-63; 98-99; Didascalia Apostolorum (Syrisch), Kap. III, XI:
A. Vööbus (ed.), The »Didascalia Apostolorum« in
Syriae (syrischer Originaltext und englische Übersetzung), CSCO,
Bd. I, Nr. 402 (Bd. 176), 29-30; Bd. II, Nr. 408 (Bd. 180), 120-129;
Didascalia Apostolorum, III, 13 (19), 17: F. X. Funk (ed.),
Didascalia et Constitutiones Apostolorum, Paderbornae 1906, I,
212-216; II. Vat. Konzil, Dekret Christus Dominus, 13.
(149) Vgl. II. Vat. Konzil, Pastoralkonstitution Gaudium et spes,
Nr. 40ff.
(150) Paul VI., Apostol. Schreiben Sacrum Diaconatus Ordinem, V,
22, 9: aaO. 702. Vgl. Johannes Paul II., Katechese bei der
Generalaudienz (13. Oktober 1993), Nr. 5: Insegnamenti XVI, 2
(1993), 1000-1004.
(151) Vgl. CIC, can. 494.
(152) Vgl. ebd., can. 493.
(153) Johannes Paul II., Ansprache an die ständigen Diakone der
USA, Detroit (19. September 1987), Nr. 3: Insegnamenti, X, 3
(1987), 656.
(154) Vgl. CIC, can. 157.
(155) II. Vat. Konzil, Dogmat. Konstitution Lumen gentium, 27a.
(156) Vgl. CIC, can. 519.
(157) Vgl. ebd., can. 517 § 1.
(158) Vgl. ebd., can. 517 § 2.
(159) Vgl. Paul VI., Apostol. Schreiben, Sacrum Diaconatur Ordinem,
V, 22, 10: aaO. 702.
(160) Vgl. CIC, can. 1248 § 2; Kongregation für den
Gottesdienst, Direktorium für die Feier von Sonntagsgottesdiensten
ohne Priester Christi Ecclesia, Nr. 29: aaO. 386.
(161) Johannes Paul II., Katechese bei der Generalaudienz (13.
Oktober 1993), Nr. 4: Insegnamenti, XVI 2 (1993) 1002.
(162) Vgl. Paul VI., Apostol. Schreiben Sacrum Diaconatus Ordinem,
V, 24: aaO. 702; CIC, can. 536.
(163) Vgl. Paul VI., Apostol. Schreiben Sacrum Diaconatus Ordinem,
V, 24: aaO. 702; CIC, can. 512 § 1.
(164) Vgl. CIC, can. 463 § 2.
(165) Vgl. II. Vat. Konzil, Dogmat. Konstitution Lumen gentium,
28; Dekret Christus Dominus, 27; Dekret Presbyterorum ordinis,
7; CIC, can. 495 § 1.
(166) Vgl. CIC, can. 482.
(167) Vgl. ebd., can. 1421 § 1.
(168) Vgl. ebd., can. 1424.
(169) Vgl. ebd., can. 1428 § 2.
(170) Vgl. ebd., can. 1435.
(171) Vgl. ebd., can. 483 § 1.
(172) Vgl. CIC, can. 1420 § 4; can. 553 § 1.
(173) II. Vat. Konzil, Konstitution über die hl. Liturgie Sacrosanctum
Concilium, 2.
(174) Vgl. ebd., Dogmat. Konstitution Lumen gentium, 5.
(175) Ebd., Pastoralkonstitution Gaudium et spes, 2b.
(176) Ebd. Pastoralkonstitution Gaudium et spes, 4a.
(177) Ebd., Dogmat. Konstitution Lumen gentium, 40.
(178) Ebd., Dekret Presbyterorum ordinis, 12b.
(179) Ebd., Dekret Ad gentes, 16.
(180) Johannes Paul II., Katechese bei der Generalaudienz (20.
Oktober 1993), Nr. 1: Insegnamenti, XVI, 2 (1993), 1053.
(181) »Alle Gläubigen müssen je nach ihrer eigenen
Stellung ihre Kräfte einsetzen, ein heiliges Leben zu führen
sowie das Wachstum der Kirche und ihre ständige Heiligung zu fördern«
(CIC, can. 210).
(182) »... die Diakone, die den Geheimnissen Christi und der Kirche
dienen und sich deshalb von jedem Laster rein bewahren, Gott gefallen und
für alle Gute vor den Menschen sorgen müssen (vgl. 1 Tim
3,8-18 und 12-13)«: (II. Vat. Konzil, Dogmat. Konstitution Lumen
gentium, 41). Vgl. auch Paul VI., Apostol. Schreiben Sacrum
Diaconatus Ordinem, VI, 25: aaO. 702.
(183) »In ihrer Lebensführung sind die Kleriker in besonderer
Weise zum Streben nach Heiligkeit verpflichtet, da sie, durch den Empfang
der Weihe in neuer Weise Gott geweiht, Verwalter der Geheimnisse Gottes
zum Dienst an seinem Volke sind« (CIC, can. 276 § 1).
(184) Johannes Paul II., Katechese bei der Generalaudienz am 20.
Oktober 1993, Nr. 2: Insegnamenti, XVI, 2 (1993) 1054.
(185) Ebd., Nr. 1: Insegnamenti, XVI, 2 (1993) 1054.
(186) Vgl. II. Vat. Konzil, Dekret Apostolicam actuositatem, 4,
8; Pastoralkonstitution Gaudium et spes, 27, 93.
(187) Vgl. Johannes Paul II., Ansprache (16. März 1985), Nr. 2:
Insegnamenti, VIII, 1 (1985) 649; Nachsynodales Apostol. Schreiben
Pastores dabo vobis, (25. März 1997) 3; 21: aaO. 661; 688.
(188) Vgl. Johannes Paul II., Nachsynodales Apostol. Schreiben
Pastores dabo vobis, 16: aaO. 681.
(189) Johannes Paul II., Katechese bei der Generalaudienz (20.
Oktober 1993), Nr. 2: Insegnamenti, XVI, 2 (1993) 1055.
(190) Vgl. Paul VI., Apostol. Schreiben Sacrum Diaconatus Ordinem,
V, 23: aaO. 702.
(191) Vgl. Johannes Paul II., Enzyklika Redemptor hominis (4. März
1979), Nr. 13-17: AAS 71 (1979) 282-300.
(192) Paul VI., Apostol. Schreiben, Sacrum Diaconatur Ordinem,
II, 8: aaO. 700.
(193) Johannes Paul II., Katechese bei der Generalaudienz (20.
Oktober 1993), Nr. 2: Insegnamenti, XVI, 2 (1993) 1054.
(194) Vgl. II. Vat. Konzil, Dekret Presbyterorum ordinis, Nr. 14
u. 15; CIC, can. 276 § 2, Nr. 1.
(195) II. Vat. Konzil, Dekret Presbyterorum ordinis, 12.
(196) Pontificale Romanum - De ordinatione Episcopi, presbyterorum
et diaconorum, Nr. 210: Ed. aaO. 125.
(197) Hl. Augustinus, Serm. 179, 1: PL 38, 966.
(198) II. Vat. Konzil, Dogmat. Konstitution Dei verbum, 25; vgl.
Paul VI., Apostol. Schreiben Sacrum Diaconatur Ordinem, VI, 26, 1:
aaO. 703; CIC, can. 276 § 2, Nr. 2o.
(199) Vgl. II. Vat. Konzil, Dogmat. Konstitution Lumen gentium,
25a.
(200) Vgl. CIC, can. 833; Kongregation für die
Glaubenslehre, Professio fidei et iusiurandum fidelitatis in suscipiendo
officio nomine Ecclesiae exercendo: AAS 81 (1989) 104-106 u. 1169.
(201) II. Vat. Konzil, Dogmat. Konstitution Dei verbum, 21.
(202) Vgl. ebd., Konstitution über die Liturgie Sacrosanctum
Concilium, 7.
(203) Vgl. ebd., Konstitution über die hl. Liturgie Sacrosanctum
Concilium, 7.
(204) Vgl. ebd., 59a.
(205) Vgl. CIC, can. 276 § 2, Nr. 2; Paul VI., Apostol.
Schreiben Sacrum Diaconatus Ordinem, VI, 26, 2: aaO. 703.
(206) Vgl. Paul VI., Apostol. Schreiben Sacrum Diaconatus Ordinem,
VI, 26, 2: aaO. 703.
(207) II. Vat. Konzil, Dekret Presbyterorum ordinis, 5b.
(208) Vgl. CIC, can. 276 § 2, Nr. 5; vgl. Paul VI.,
Apostol. Schreiben Sacrum Diaconatus Ordinem, VI, 26, 3: aaO. 703.
(209) Vgl. CIC, can. 276 § 2, 3o.
(210) Vgl. ebd., can. 276 § 2, 4o.
(211) Vgl. ebd., can. 276 § 2, 5o.
(212) Vgl. II. Vat. Konzil, Dogmat. Konstitution Lumen gentium,
23a.
(213) Ebd., Dekret Christus Dominus, 11; CIC,
can. 369.
(214) Vgl. CIC, can. 276 § 2, 5o; vgl. Paul VI., Apostol.
SchreibenSacrum Diaconatus Ordinem, VI, 26, 4: aaO. 703.
(215) Johannes Paul II., Nachsynodales Apostol. Schreiben Pastores
dabo vobis, 36: indem der Hl. Vater die Propositio 5 der
Sinodenväter zitiert: aaO. 718.
(216) Vgl. Johannes Paul II., Ansprache an die Römische Kurie, (22.
Dez. 1987): AAS 80 (1988) 1025-1034; Apostol. Schreiben
Mulieris dignitatem, 27: AAS 80 (1988) 1718.
(217) Vgl. II. Vat. Konzil, Dogmat. Konstitution Lumen gentium,
29b.
(218) »His rationibus in mysteriis Christi Eiusque missione
fundatis, coelibatus... omnibus ad Ordinem sacrum promovendis lege
impositum est« II. Vat. Konzil, Dekret Presbyterorum ordinis,
16; vgl. CIC, can. 247 § 1; can. 277 § 1; can. 1037.
(219) Vgl. CIC, can. 277 § 1; II. Vat. Konzil, Dekret Optatam
totius, 10.
(220) Johannes Paul II., Schreiben Novo incipiente an die
Priester der Kirche zum Gründonnerstag (8. April 1979), 8: AAS
71 (1979) 408.
(221) Vgl. CIC, can. 277 § 2.
(222) Johannes Paul II., Ansprache an die ständigen Diakone der USA
in Detroit (19. September 1987), Nr. 5: Insegnamenti, X, 3 (1987)
657.
(223) Vgl. CIC, can. 1031 § 2.
(224) Johannes Paul II., Ansprache an die ständigen Diakone der USA
in Detroit (19. September 1987), 5: Insegnamenti, X, 3 (1987)
658-659.
(225) Vgl. CIC, can. 277 § 1.
(226) Cf Paolo VI, Apostol. Schreiben Sacrum Diaconatus Ordinem,
III, 16: aaO. 701; Ders. Apostol. Schreiben Ad pascendum, VI: aaO.
539; CIC can. 1087; Eventuelle Ausnahmen sind gemäß dem
Rundbrief der Kongregation für den Gottesdienst und die
Sakramentenordnung an die diözesanen Ordinarien und die Generaloberen
der Institute des geweihten Lebens und Gesellschaften des apostolischen
Lebens, N. 26397, 7. Juni 1997, Nr. 8, geregelt.
(227) Johannes Paul II., Nachsynodales Apostol. Schreiben Pastores
dabo vobis, Nr. 42.
(228) Johannes Paul II., Katechese bei der Generalaudienz (20.
Oktober 1993), Nr. 4: Insegnamenti, XVI, 2 (1993) 1056.
(229) Vgl. Paul VI., Apostol. Schreiben Sacrum Diaconatus Ordinem,
II, 8-10; III, 14-15: aaO. 699-701; Ders., Apostol. Schreiben Ad
pascendum, VII: aaO. 540; CIC, can. 236, can. 1027, can. 1032 §
3.
(230) Vgl. Johannes Paul II., Nachsynodales Apostol. Schreiben Pastores
dabo vobis, 70: aaO. 780.
(231) Ebd., 70: aaO. 779.
(232) Vgl. ebd., 76; 79: aaO. 793; 796.
(233) Vgl. II. Vat. Konzil, Dekret Christus Dominus, 15;
Johannes Paul II., Nachsynodales Apostol. Schreiben Pastores dabo
vobis, 79: aaO. 797.
(234) Kongregation für den Klerus, Direktorium für den Dienst
und das Leben der Priester Tota Ecclesia (31. Januar 1994), Nr.
71.
(235) Vgl. Johannes Paul II., Nachsynodales Apostol. Schreiben
Pastores dabo vobis, 78: aaO. 795.
(236) Kongregation für den Klerus, Direktorium für den Dienst
und das Leben der Priester Tota Ecclesia (31. Januar 1994), 71:
aaO. 72.
(237) Vgl. Johannes Paul II, Nachsynodales Apostol. Schreiben Pastores
dabo vobis, 71: aaO. 783; Kongregation für den Klerus,
Direktorium für den Dienst und das Leben der Priester Tota
Ecclesia, Nr. 74: aaO. 75.
(238) Vgl. Hl. Ignatius von Antiochien: »Die Diakone, die Diener
der Geheimnisse Jesu Christi sind, müssen unbedingt allen willkommen
sein. Sie sind nicht Diener für Speise und Trank, sondern Diener der
Kirche Gottes« (Epist. ad Trallianos, 2,3: F. X. Funk, aaO.
I, 244-245).
(239) Vgl. Johannes Paul II., Nachsynodales Apostol. Schreiben
Pastores dabo vobis, 72: aaO. 783; Kongregation für den Klerus,
Direktorium für den Dienst und das Leben der Priester Tota
Ecclesia, 75: aaO. 75-76.
(240) Johannes Paul II., Nachsynodales Apostol. Schreiben Pastores
dabo vobis, 72: aaO. 785.
(241) Vgl. Paul VI., Apostol. Schreiben Sacrum Diaconatus Ordinem,
VI, 28: aaO. 703; CIC, can. 276 § 4.
(242) Vgl. CIC, can. 279.
(243) Johannes Paul II., Nachsynodales Apostol. Schreiben Pastores
dabo vobis, 72: aaO. 783.
(244) Vgl. CIC, can. 1029.
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