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Internationale Theologische Kommission

 

 

Vorläufige Statuten (12. Juli 1969)*

1. Die Internationale Theologische Kommission wird bei der Kongregation für die Glaubenslehre errichtet. Ihre Aufgabe besteht darin, dem Heiligen Stuhl und hauptsächlich der genannten Kongregation bei der Erwägung von Fragen von besonderer Bedeutung Hilfe zu leisten.

2. Präsident der Theologischen Kommission ist der Kardinalpräfekt der Kongregation für die Glaubenslehre, der für einzelne Sitzungen einen der Kardinäle delegieren kann, die Mitglieder der Kongregation sind.

3. Der Kardinal-Präsident ernennt für die technischen Arbeiten der Kommission einen Sekretär.

4. Die Theologische Kommission besteht aus Theologen verschiedener Schulen und Nationen, die sich durch ihr theologisches Wissen und ihre Treue zum Lehramt der Kirche auszeichnen.

5. Die Mitglieder der Theologischen Kommission werden für fünf Jahre vom Papst ernannt, dem sie vom Kardinalpräfekten der Kongregation für die Glaubenslehre nach Konsultation der Bischofskonferenzen vorgeschlagen werden. Sie können nach Ablauf des Quinquenniums erneut bestätigt werden. Die Gesamtzahl der Mitglieder soll dreißig nicht übersteigen.

6. Die Vollversammlung der Theologischen Kommission wird mindestens einmal pro Jahr einberufen.

7. Wenn das Studium bestimmter Fragen es erforderlich macht, kann der Kardinal-Präsident Unterkommissionen aus Mitgliedern einrichten, die Experten in der Thematik sind. Diese Unterkommissionen enden, sobald ihre Studie abgeschlossen ist.

8. Die Mitglieder der Theologischen Kommission können auch schriftlich befragt werden.

9. Die zum Studium vorgelegten Fragen und Themen können der Kongregation für die Glaubenslehre auch von der Theologischen Kommission oder von einzelnen Mitgliedern vorgelegt werden; die Kongregation entscheidet über die Angemessenheit der Behandlung des Themas.

10. Die Ergebnisse, zu denen die Theologische Kommission bei der Vollversammlung oder in den Unterkommissionen gelangt, sowie auch einzelne Stellungnahmen der Mitglieder werden dem Papst unterbreitet und der Kongregation für die Glaubenslehre zum Gebrauch übergeben.

11. Die Mitglieder der Theologischen Kommission stehen angesichts der Bande der Zusammenarbeit mit der Kongregation für die Glaubenslehre hinsichtlich der von der Kommission behandelten Themen nach Maßgabe der Ordnung für die Römische Kurie unter strengem Stillschweigen.

Unser Heiliger Vater, Papst Paul VI., hat in der Audienz, die dem unterzeichnenden Präfekten der Kongregation für die Glaubenslehre am 11. April 1969 gewährt wurde, sowie in dem Brief des Staatssekretariates Nr. 134829 vom 29. April 1969 die Statuten der Theologischen Kommission ad experimentum genehmigt.

Franciscus Kardinal Šeper
Präfekt

 

* AAS 61 (1969) 540-541

 

 

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