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KONGREGATION FÜR DIE GLAUBENSLEHRE
SCHREIBEN AN DIE BISCHÖFE DER KATHOLISCHEN
KIRCHE ÜBER DEN KOMMUNIONEMPFANG VON WIEDERVERHEIRATETEN GESCHIEDENEN
GLÄUBIGEN
Exzellenz!
1. Das Internationale Jahr der Familie bietet eine wichtige Gelegenheit,
die Zeugnisse der Liebe und der Sorge der Kirche für die Familie
wiederzuentdecken(1) und zugleich die unschätzbaren Reichtümer der
christlichen Ehe, die das Fundament der Familie bildet, erneut vorzulegen.
2. Besondere Aufmerksamkeit verdienen in diesem Zusammenhang die
Schwierigkeiten und Leiden jener Gläubigen, die sich in einer irregulären
ehelichen Situation(2) befinden. Die Hirten sind aufgerufen, die Liebe Christi
und die mütterliche Nähe der Kirche spüren zu lassen; sie sollen
sich ihrer in Liebe annehmen, sie ermahnen, auf die Barmherzigkeit Gottes zu
vertrauen, und ihnen in kluger und taktvoller Weise konkrete Wege der Umkehr und
der Teilnahme am Leben der kirchlichen Gemeinschaft aufzeigen(3).
3. Im Wissen darum, daß wahres Verständnis und echte
Barmherzigkeit niemals von der Wahrheit getrennt sind(4), haben die Hirten die
Pflicht, diesen Gläubigen die Lehre der Kirche bezüglich der Feier der
Sakramente, besonders hinsichtlich des Kommunionempfangs in Erinnerung zu rufen.
In diesem Anliegen wurden in den letzten Jahren in verschiedenen Gegenden
unterschiedliche pastorale Lösungen vorgeschlagen, denen zufolge zwar eine
allgemeine Zulassung der wiederverheirateten Geschiedenen zur heiligen Kommunion
nicht möglich wäre, sie aber in bestimmten Fällen zum Tisch des
Herrn hinzutreten könnten, sofern sie sich in ihrem Gewissensurteil dazu
ermächtigt hielten. So zum Beispiel, wenn sie ganz zu Unrecht verlassen
worden wären, obwohl sie sich aufrichtig bemüht hätten, die
vorausgehende Ehe zu retten, oder wenn sie von der Ungültigkeit ihrer
vorausgehenden Ehe überzeugt wären, dies aber im äußeren
Bereich nicht aufzeigen könnten, oder wenn sie schon einen längeren
Weg der Besinnung und der Buße zurückgelegt hätten, oder auch
wenn sie aus moralisch ernsthaften Gründen der Verpflichtung zur Trennung
nicht nachkommen könnten.
Gewissen Meinungen zufolge müßten die geschíedenen
Wiederverheirateten ein Gespräch mit einem klugen und erfahrenen Priester
suchen, um ihre tatsächliche Situation objektiv zu prüfen. Dieser
Priester hätte aber ihre mögliche Gewissensentscheidung, zur
Eucharistie hinzuzutreten, zu respektieren, ohne daß dies eine Zulassung
von amtlicher Seite einschlösse.
In diesen und ähnlichen Fällen würde es sich um eine
tolerante und wohlwollende pastorale Lösung handeln, um den
unterschiedlichen Situationen der wiederverheirateten Geschiedenen gerecht
werden zu können.
4. Obwohl bekannt ist, daß von manchen Kirchenvätern ähnliche
pastorale Lösungen vorgeschlagen und auch in der Praxis angewandt worden
sind, stellten diese doch nie einen Konsens der Väter dar, bildeten in
keiner Weise eine gemeinsame Lehre der Kirche und bestimmten nicht deren
Disziplin. Es kommt dem universalen Lehramt der Kirche zu, in Treue zur Hl.
Schrift und zur Tradition das Glaubensgut zu verkünden und
authentisch auszulegen.
In Anbetracht der neuen, oben erwähnten pastoralen Vorschläge weiß
sich diese Kongregation verpflichtet, die Lehre und Praxis der Kirche auf diesem
Gebiet erneut in Erinnerung zu rufen. In Treue gegenüber dem Wort Jesu(5) hält
die Kirche daran fest, daß sie eine neue Verbindung nicht als gültig
anerkennen kann, falls die vorausgehende Ehe gültig war. Wenn Geschiedene
zivil wiederverheiratet sind, befinden sie sich in einer Situation, die dem
Gesetz Gottes objektiv widerspricht. Darum dürfen sie, solange diese
Situation andauert, nicht die Kommunion empfangen(6).
Diese Norm hat nicht den Charakter einer Strafe oder irgendeiner
Diskriminierung der wiederverheirateten Geschiedenen, sie bringt vielmehr eine
objektive Situation zum Ausdruck, die als solche den Hinzutritt zur heiligen
Kommunion unmöglich macht: »Sie stehen insofern selbst ihrer Zulassung
im Weg, als ihr Lebensstand und ihre Lebensverhältnisse in objektivem
Widerspruch zu jenem Bund der Liebe zwischen Christus und der Kirche sind, den
die Eucharistie sichtbar und gegenwärtig macht. Darüber hinaus gibt es
noch einen besonderen Grund pastoraler Natur: Ließe man solche Menschen
zur Eucharistie zu, bewirkte dies bei den Gläubigen hinsichtlich der Lehre
der Kirche über die Unauflöslichkeit der Ehe Irrtum und Verwirrung«(7).
Für die Gläubigen, die in einer solchen ehelichen Situation leben,
wird der Hinzutritt zur heiligen Kommunion ausschließlich durch die
sakramentale Lossprechung eröffnet, die »nur denen gewährt werden
kann, welche die Verletzung des Zeichens des Bundes mit Christus und der Treue
zu ihm bereut und die aufrichtige Bereitschaft zu einem Leben haben, das nicht
mehr im Widerspruch zur Unauflöslichkeit der Ehe steht. Das heißt
konkret, daß, wenn die beiden Partner aus ernsthaften Gründen - zum
Beispiel wegen der Erziehung der Kinder - der Verpflichtung zur Trennung nicht
nachkommen können, "sie sich verpflichten, völlig enthaltsam zu
leben, das heißt, sich der Akte zu enthalten, welche Eheleuten vorbehalten
sind"«(8). In diesem Fall können sie zur heiligen Kommunion
hinzutreten, wobei die Pflicht aufrecht erhalten bleibt, Ärgernis zu
vermeiden.
5. Die Lehre und Disziplin der Kirche auf diesem Gebiet sind in der Zeit
nach dem Konzil ausführlich im Apostolischen Schreiben Familiaris
consortio vorgelegt worden. Das Mahnschreiben ruft den Hirten unter anderem
ins Gedächtnis, daß sie um der Liebe zur Wahrheit willen verpflichtet
sind, die verschiedenen Situationen gut zu unterscheiden; es ermahnt sie, die
wiederverheirateten Geschiedenen zu ermutigen, an verschiedenen Lebensvollzügen
der Kirche teilzunehmen; zugleich bekräftigt es die beständige und
allgemeine »auf die Heilige Schrift gestützte Praxis,
wiederverheiratete Geschiedene nicht zur eucharistischen Kommunion zuzulassen«(9)
und gibt die Gründe dafür an. Die Struktur des Mahnschreibens und der
Tenor seiner Worte zeigen klar, daß diese in verbindlicher Weise
vorgelegte Praxis nicht aufgrund der verschiedenen Situationen modifiziert
werden kann.
6. Gläubige, die wie in der Ehe mit einer Person zusammenleben, die
nicht ihre rechtmäßige Ehegattin oder ihr rechtmäßiger
Ehegatte ist, dürfen nicht zur heiligen Kommunion hinzutreten. Im Falle, daß
sie dies für möglich hielten, haben die Hirten und Beichtväter
wegen der Schwere der Materie und der Forderungen des geistlichen Wohls der
betreffenden Personen(10) und des Allgemeinwohls der Kirche die emste Pflicht,
sie zu ermahnen, daß ein solches Gewissensurteil in offenem Gegensatz zur
Lehre der Kirche steht(11). Sie müssen diese Lehre zudem allen ihnen
anvertrauten Gläubigen in Erinnerung rufen.
Dies bedeutet nicht, daß der Kirche die Situation dieser Gläubigen
nicht am Herzen liege, die im übrigen nicht von der kirchlichen
Gemeinschaft ausgeschlossen sind. Die Kirche bemüht sich um ihre pastorale
Begleitung und lädt sie ein, am kirchlichen Leben innerhalb der Grenzen
teilzunehmen, in denen dies mit den Vorraussetzungen des göttlichen Rechts
vereinbar ist, über welche die Kirche keinerlei Dispensgewalt besitzt(12).
Andererseits ist es notwendig, den betreffenden Gläubigen klarzumachen, daß
ihre Teilnahme am Leben der Kirche nicht allein auf die Frage des
Kommunionempfangs reduziert werden darf. Den Gläubigen muß geholfen
werden, zu einem tieferen Verständnis vom Wert der Teilnahme am
eucharistischen Opfer Christi, der geistlichen Kommunion(13), des Gebetes, der
Betrachtung des Wortes Gottes, der Werke der Nächstenliebe und der
Gerechtigkeit zu gelangen(14).
7. Die irrige Überzeugung von wiederverheirateten Geschiedenen, zum
eucharistischen Tisch hinzutreten zu dürfen, setzt normalerweise voraus, daß
dem persönlichen Gewissen die Macht zugeschrieben wird, in letzter Instanz
auf der Grundlage der eigenen Überzeugung(15) über das Bestehen oder
Nichtbestehen der vorausgehenden Ehe und über den Wert der neuen Verbindung
zu entscheiden. Eine solche Auffassung ist jedoch unzulässig(16). Die Ehe
stellt nämlich wesentlich eine öffentliche Wirklichkeit dar, weil sie
das Abbild der bräutlichen Vereinigung zwischen Christus und seiner Kirche
ist und die Urzelle und einen wichtigen Faktor im Leben der staatlichen
Gesellschaft bildet.
8. Es ist gewiß wahr, daß das Urteil, ob die Voraussetzungen für
einen Hinzutritt zur Eucharistie gegeben sind, vom richtig geformten Gewissen
getroffen werden muß. Es ist aber ebenso wahr, daß der Konsens, der
die Ehe konstituiert, nicht eine bloße Privatentscheidung ist, weil er für
jeden Partner und das Ehepaar eine spezifisch kirchliche und soziale Situation
konstituiert. Das Gewissensurteil über die eigene eheliche Situation
betrifft daher nicht nur die unmittelbare Beziehung zwischen Mensch und Gott,
als ob man ohne die kirchliche Vermittlung, die auch die im Gewissen
verbindlichen kanonischen Normen einschließt, auskommen könnte.
Diesen wichtigen Aspekt nicht zu beachten, würde bedeuten, die Ehe faktisch
als Wirklichkeit der Kirche, das heißt als Sakrament, zu leugnen.
9. Indem das Apostolische Schreiben Famliiaris consortio die Hirten
darüber hinaus einlädt, die verschiedenen Situationen der
wiederverheirateten Geschiedenen gut zu unterscheiden, erinnert es auch an den
Zustand jener, die die subjektive Gewissensüberzeugung haben, daß die
frühere, unheilbar zerstörte Ehe niemals gültig war(17). Es ist
unbedingt auf dem von der Kirche festgelegten Weg des äußeren
Bereichs zu prüfen, ob es sich objektiv um eine ungültige Ehe handelt.
Während die Disziplin der Kirche die ausschließliche Kompetenz der
Ehegerichte bezüglich der Prüfung der Gültigkeit der Ehe von
Katholiken bekräftigt, bietet sie auch neue Wege, um die Ungültigkeit
einer vorausgehenden Verbindung zu beweisen, und zwar mit dem Ziel, jede
Abweichung der Wahrheit, die im prozessualen Weg nachweisbar ist, von der
objektiven, vom rechten Gewissen erkannten Wahrheit so weit wie möglich
auszuschließen(18).
Das Befolgen des Urteils der Kirche und die Beobachtung der geltenden
Disziplin bezüglich der Verbindlichkeit der für eine gültige Ehe
unter Katholiken notwendigen kanonischen Form ist das, was dem geistlichen Wohl
der betroffenen Gläubigen wahrhaft nützt. Die Kirche ist nämlich
der Leib Christi, und Leben in der kirchlichen Gemeinschaft ist Leben im Leib
Christi und Sich-Nähren vom Leib Christi. Beim Empfang des Sakramentes der
Eucharistie kann die Gemeinschaft mit Christus, dem Haupt, niemals von der
Gemeinschaft mit seinen Gliedern, d.h. mit seiner Kirche getrennt werden.
Deshalb ist das Sakrament unserer Vereinigung mit Christus auch das Sakrament
der Einheit der Kirche. Ein Kommunionempfang im Gegensatz zu den Normen der
kirchlichen Gemeinschaft ist deshalb ein in sich widersprüchlicher Akt. Die
sakramentale Gemeinschaft mit Christus beinhaltet den Gehorsam gegenüber
der Ordnung der kirchlichen Gemeinschaft, auch wenn dies manchmal schwierig sein
kann, und setzt diesen voraus; sie kann nicht in rechter und fruchtbarer Weise
erfolgen, wenn sich ein Glaubender, der sich Christus direkt nähern möchte,
diese Ordnung nicht wahrt.
10. In Übereinstimmung mit dem bisher Gesagten soll ohne Einschränkung
der Wunsch der Bischofssynode verwirklicht werden, den sich Papst Johannes Paul
II. zu eigen gemacht hat und der mit Einsatz und lobenswerten Initiativen von
seiten der Bischöfe, Priester, Ordensleute und Laien aufgegriffen worden
ist: nämlich in fürsorgender Liebe alles zu tun, was die Gläubigen,
die sich in einer irregulären ehelichen Situation befinden, in der Liebe zu
Christus und zur Kirche bestärken kann. Nur so wird es ihnen möglich
sein, die Botschaft von der christlichen Ehe uneingeschränkt anzuerkennen
und die Not ihrer Situation aus dem Glauben zu bestehen. Die Pastoral wird alle
Kräfte einsetzen müssen, um glaubhaft zu machen, daß es nicht um
Diskrimierung geht, sondern einzig um uneingeschränkte Treue zum Willen
Christi, der uns die Unauflöslichkeit der Ehe als Gabe des Schöpfers
zurückgegeben und neu anvertraut hat. Das Mit-Leiden und Mit-Lieben der
Hirten und der Gemeinschaft der Gläubigen ist nötig, damit die
betroffenen Menschen auch in ihrer Last das süße Joch und die leichte
Bürde Jesu erkennen können(19). Süß und leicht ist ihre Bürde
nicht dadurch, daß sie gering und unbedeutend wäre, sondern sie wird
dadurch leicht, daß der Herr - und mit ihm die ganze Kirche - sie mitträgt.
Zu dieser eigentlichen, in der Wahrheit wie in der Liebe gleichermaßen gründenden
Hilfe hinzuführen, ist die Aufgabe der Pastoral, die mit aller Hingabe
angegangen werden muß.
Verbunden im kollegialen Einsatz, die Wahrheit Jesu Christi im Leben und in
der Praxis der Kirche aufleuchten zu lassen, bin ich in Christus Ihr
Joseph Kardinal Ratzinger Präfekt
+ Alberto Bovone Tit.-Erzbischof von Cäsarea in
Numidien Sekretär
Papst Johannes Paul II hat in einer dem Kardinalpräfekten gewährten
Audienz das vorliegende Schreiben, das in der Ordentlichen Versammlung dieser
Kongregation beschlossen worden war, gebilligt und zu veröffentlichen
angeordnet.
Rom, am Sitz der Kongregation für die Glaubenslehre, den 14.
September 1994, am Fest Kreuzerhöhung.
(1) Vgl. JOHANNES PAUL II., Brief an die Familien (2. Februar 1994), 3.
(2) Vgl. JOHANNES PAUL II., Apost. Schreiben Familiaris consortio, 79-84:
AAS 74 (1982) 180-186.
(3) Vgl. Ebd., 84: AAS 74 (1982) 185; Brief an die Familien, 5; Katechismus
der Katholischen Kirche, 1651.
(4) Vgl. PAUL VI., Enzykl. Humanae vitae, 29: AAS 60 (1968) 501; JOHANNES
PAUL II., Apostl. Schreiben Reconciliatio et paenitentia, 34: AAS 77 (1985) 272;
Enzykl. Veritatis splendor, 95: AAS 85 (1993) 1208.
(5) Mk 10,11-12: «Wer seine Frau aus der Ehe entläßt und
eine andere heiratet, begeht ihr gegenüber Ehebruch. Auch eine Frau begeht
Ehebruch, wenn sie ihren Mann aus der Ehe entläßt und einen anderen
heiratet».
(6) Vgl. Katechismus der Katholischen Kirche, 1650; vgl. auch ebd., 1640,
und KONZIL VON TRIENT, 24. Sitzung: DS 1797-1812.
(7) Apost. Schreiben Familiaris consortio, 84: AAS 74 (1982) 185-186.
(8) Ebd., 84: AAS 74 (1982) 186; vgl. JOHANNES PAUL II., Homilie zum Abschluß
der VI. Bischofssynode, 7: AAS 72 (1980) 1082.
(9) Apost. Schreiben Familiariso consortio, 84: AAS 74 (1982) 185.
(10) Vgl. 1 Kor 11, 27-29.
(11) Vgl. Codex des kanonischen Rechtes, can. 978 § 2.
(12) Vgl. Katechismus der Katholischen Kirche, 1640.
(13) Vgl. KONGREGATION FÜR DIE GLAUBENSLEHRE, Schreiben an die Bischöfe
der katholischen Kirche über einige Fragen bezüglich des Dieners der
Eucharistie, III/4: AAS 75 (1983) 1007; HL. THERESIA VON AVILA, Weg der
Vollkommenheit, 35, 1; HL. ALFONS M. VON LIGUORI, Besuchungen des
Allerheiligsten Altarssakramentes und der Gottesmutter.
(14) Vgl. Apost. Schreiben Familiaris consortio, 84: AAS 74 (1982) 185.
(15) Vgl. Enzykl. Veritatis splendor, 55: AAS 85 (1993) 1178.
(16) Vgl. Codex des kanonischen Rechtes, can. 1085 § 2.
(17) Vgl. Apost. Schreiben Familiaris consortio, 84: AAS 74 (1982) 185.
(18) Vgl. Codex des kanonischen Rechtes, cann. 1536 § 2 und 1679, sowie
Codex für die Orientalischen Kirchen, cann. 1217 § 2 und 1365 über
die Beweiskraft, die die Erklärungen der Parteien in solchen Prozessen
haben.
(19) Vgl. Mt 11,30.
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