|
HEILIGE KONGREGATION FÜR DIE GLAUBENSLEHRE
DEKRET
Nach der Veröffentlichung der
»Notifikation« vom 14. Juni 1966
über den »Index« der verbotenen Bücher wurde dieser heiligen Kongregation für
die Glaubenslehre die Frage unterbreitet, ob folgende Canones ihre
Gültigkeit behalten: Can. 1399, der bestimmte Bücher ipso iure verbietet,
und Can. 2318, der Strafen vorsieht für diejenigen, die sich des Verstoßes gegen
die Gesetze zur Zensur und zum Bücherverbot schuldig machen.
Besagte Fragen wurden der Vollversammlung vom Mittwoch, 12. Oktober 1966,
vorgelegt, bei der die Hochwürdigen Väter, denen der Schutz der Glaubenslehre
obliegt, beschlossen haben, wie folgt zu antworten:
1) Nein auf die beiden Fragen bezüglich der Gültigkeit des
Kirchengesetzes; es muss jedoch wieder an die Gültigkeit des Moralgesetzes
erinnert werden, laut dem es absolut verboten ist, den Glauben und die guten
Sitten zu gefährden.
2) Jene, die sich die von Can. 2318 vorgesehenen Strafen zugezogen haben, sind
aufgrund der Abschaffung des besagten Canons als von diesen befreit zu
betrachten.
Im Rahmen der dem Kardinal Pro-Präfekten dieser heiligen Kongregation für die
Glaubenslehre am 14. November 1966 gewährten Audienz hat der Heilige Vater Paul
VI. das vorliegende Dekret approbiert und seine Veröffentlichung angeordnet.
Gegeben zu Rom, am Sitz der Kongregation für die Glaubenslehre, am 15. November
1966.
+ A. Kard. Ottaviani
Pro-Präfekt
+ P. Parente
Sekretär
|