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KONGREGATION FÜR DIE GLAUBENSLEHRE

 

Dekret
über den Wächterdienst der kirchlichen Hirten hinsichtlich der Bücher*

 

Den Hirten der Kirche, denen die Sorge darum anvertraut ist, das Evangelium überall auf Erden zu verkündigen [1], kommt die Aufgabe zu, die Glaubenswahrheiten zu bewahren, zu erläutern, zu verbreiten und zu schützen, sowie die Wahrung der Sitten zu gewährleisten. »Was Gott zum Heil aller Völker geoffenbart hatte«, sollte zweifelsohne »für alle Zeiten unversehrt erhalten bleiben und allen Geschlechtern weitergegeben werden. Darum hat Christus der Herr, in dem die ganze Offenbarung des höchsten Gottes sich vollendet, den Aposteln geboten, das Evangelium, das er als die Erfüllung der früher ergangenen prophetischen Verheißung selbst gebracht und persönlich öffentlich verkündet hat, allen zu predigen als die Quelle jeglicher Heilswahrheit und Sittenlehre und ihnen so göttliche Gaben mitzuteilen.« [2] Die Aufgabe aber, das geschriebene oder überlieferte Wort Gottes verbindlich zu erklären, ist nur dem lebendigen Lehramt der Kirche anvertraut. [3] Dieses üben die Bischöfe als Nachfolger der Apostel aus; in besonderer Weise aber ist diese Aufgabe dem Nachfolger Petri übertragen, der das immerwährende und sichtbare Fundament der Glaubenseinheit der Bischöfe und der Gemeinschaft der Gläubigen ist [4]. Die Gläubigen selbst, im besonderen aber jene, die mit den heiligen Wissenschaften befasst sind, müssen, ihrer jeweiligen Aufgabe entsprechend, mit den Hirten der Kirche zusammenarbeiten, damit gewährleistet werden kann, dass die Glaubenswahrheiten bewahrt und unversehrt weitergegeben werden und die guten Sitten gewahrt bleiben.

Im Interesse der unverfälschten Bewahrung der Glaubenswahrheiten und der Sitten haben die Hirten der Kirche die Pflicht und die Aufgabe, dafür Sorge zu tragen, dass der Glaube und die Sitten der Gläubigen nicht durch Publikationen Schaden nehmen. Daraus ergibt sich, dass sie auch das Recht haben, darauf zu bestehen, dass Schriften, die den Glauben oder die guten Sitten betreffen, vor der Veröffentlichung von ihnen geprüft und gutgeheißen werden. In gleicher Weise kommt ihnen die Aufgabe zu, Bücher und Schriften abzulehnen, die den wahren Glauben untergraben und die guten Sitten gefährden. Diese Aufgabe kommt ‒ was die ihrer Hirtensorge anvertrauten Gläubigen betrifft ‒  sowohl den einzelnen als auch den in Partikularkonzilien oder Bischofskonferenzen versammelten Bischöfen zu, und obliegt ‒ was das gesamte Gottesvolk betrifft ‒ der obersten Autorität der Kirche.

Im Bezug auf die Herausgabe von Büchern und Schriften hat diese heilige Kongregation nach Absprache mit verschiedenen Ortsordinarien, in deren Gebieten eine stärkere Verlagstätigkeit festgestellt werden kann, in ihrer Vollversammlung folgende Normen festgelegt:

Art. 1

1. Sofern nicht anders festgelegt, ist der zuständige Ortsordinarius, bei dem nach Maßgabe der nachfolgend angeführten Bestimmungen um die Genehmigung zur Herausgabe von Büchern angesucht werden muß, der Ortsordinarius des Autors oder der Ortsordinarius des Ortes, wo das Buch erscheinen soll. Sollte einer der Ortsordinarien die Genehmigung verweigern, ist es dem Autor untersagt, diese von dem anderen Ortsordinarius zu erbitten, ohne ihn über den abschlägigen Erstbescheid in Kenntnis gesetzt zu haben.

2. Was mit diesen Normen über die Bücher bestimmt wird, ist auf alle zur öffentlichen Verbreitung bestimmten Schriften jedweder Art anzuwenden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist.

Art. 2

1. Die Bücher der Heiligen Schrift können nicht herausgegeben werden, ohne vom Apostolischen Stuhl oder vom Ortsordinarius approbiert zu sein; desgleichen ist es für die Herausgabe von Übersetzungen in die Landessprache erforderlich, daß sie von derselben Autorität approbiert werden und in ausreichendem Maß mit den erforderlichen Erläuterungen versehen sind.

2. Übersetzungen der Heiligen Schrift, die, mit geeigneten Erläuterungen versehen, in Zusammenarbeit mit den getrennten Brüdern erstellt werden, können von Katholiken mit Zustimmung ihres Ortsordinarius angefertigt und herausgegeben werden[5].

Art. 3

1. Liturgische Bücher, deren Übersetzungen in die Landessprachen sowie Teile davon, dürfen nach vorheriger Bestätigung durch den Apostolischen Stuhl nur im Auftrag und unter Aufsicht der Bischofskonferenz herausgegeben werden.

2. Für die Neuauflage von liturgischen Büchern, die der Apostolische Stuhl genehmigt hat, wie auch für deren nach Maßgabe von Art. 1 angefertigte und approbierte Übersetzungen in die Landessprachen gilt, daß ihre Übereinstimmung mit der approbierten Ausgabe durch Bestätigung des Ortsordinarius feststehen muß, in dessen Gebiet sie veröffentlicht werden sollen.

3. Bücher, die private Gebete enthalten, dürfen nicht ohne Erlaubnis des Ortsordinarius herausgegeben werden.

Art. 4

1. Katechismen und andere, die katechetische Unterweisung betreffende Schriften sowie deren Übersetzung müssen vor ihrer Veröffentlichung vom  Ortsordinarius oder der nationalen bzw. regionalen Bischofskonferenz genehmigt werden.

2. Bücher über die Heilige Schrift, Theologie, Kirchenrecht, Kirchengeschichte sowie religiöse oder moralische Disziplinen dürfen nur dann für den Unterricht an Grundschulen, Realschulen und höheren Schulen verwendet werden, wenn sie mit Genehmigung der zuständigen kirchlichen Autorität herausgegeben worden sind.

3. Es ist empfehlenswert, daß Bücher, die sich auf die in Art. 2 aufgelisteten Disziplinen beziehen, auch wenn sie nicht für den Unterricht verwendet werden, wie auch andere Schriften, in denen Themen von besonderem religiösen oder sittlichen Interesse behandelt werden, dem Ortsordinarius zur Approbation vorgelegt werden.

4. In Kirchen und Oratorien dürfen Bücher und andere Schriften über religiöse und sittliche Fragen nur dann ausgestellt, verkauft oder verschenkt werden, wenn sie von der zuständigen kirchlichen Autorität approbiert worden sind.

Art. 5

1. In Anbetracht ihres Amtes und ihrer besonderen Verantwortung wird Angehörigen des Weltklerus dringend nahegelegt, Bücher über religiöse oder sittliche Fragen erst dann zu veröffentlichen, wenn sie beim Ordinarius die Erlaubnis dafür eingeholt haben; Angehörige von Instituten zur Erlangung der christlichen Vollkommenheit dürfen Bücher nicht ohne Erlaubnis ihrer Höheren Oberen herausgeben, unbeschadet der jeweiligen Konstitutionen, wenn diese eine diesbezügliche Verpflichtung enthalten.

2. In Zeitungen, Broschüren oder Zeitschriften, die die katholische Religion oder die guten Sitten offen angreifen, sollen die Gläubigen ohne gerechten und vernünftigen Grund nichts veröffentlichen; Kleriker und Mitglieder von Instituten zur Erlangung der christlichen Vollkommenheit nur mit Approbation des Ortsordinarius.

Art. 6

1. Unbeschadet des Rechts eines jeden Ordinarius, nach seinem Ermessen ein Urteil über Bücher von Personen seines Vertrauens in den einzelnen Kirchenprovinzen zu erbitten, kann die Bischofskonferenz ein Verzeichnis von Gutachtern erstellen, die sich durch Gelehrheit, rechte Lehre und Weisheit auszeichnen und die den einzelnen bischöflichen Kurien zur Verfügung stehen; es kann auch eine Kommission von Gutachtern bestellt werden, die von den einzelnen Ortsordinarien konsultiert werden kann.

2. Der Gutachter muss bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe unparteiisch sein und sich einzig und allein die Lehre der Kirche über Glaube und Sitten vor Augen halten, wie sie vom kirchlichen Lehramt vorgelegt wird.

3. Der Gutachter muß sein Urteil schriftlich abgeben; fällt es positiv aus, so kann der Ordinarius nach seinem eigenen klugen Ermessen die Erlaubnis erteilen, daß mit seiner Approbation zur Veröffentlichung geschritten werde. In diesem Fall hat dies unter Angabe seines Namens sowie Zeit und Ort der gewährten Approbation zu geschehen. Wird die Erlaubnis verweigert, soll der Ordinarius dem Verfasser des Werkes die Gründe dafür mitteilen.

Papst Paul VI. hat diese bei der Vollversammlung der Kongregation für die Glaubenslehre vorgelegten Normen in der dem unterzeichneten Präfekten am 7. März 1975 gewährten Audienz bestätigt und ihre Veröffentlichung angeordnet, womit die gegenteiligen Bestimmungen des Codex Iuris Canonici gleichzeitig teilweise außer Kraft gesetzt wurden.

Rom, am 19. März 1975.

Franjo Kard. Šeper
Präfekt

Hieronymus Hamer, O.P.
Titularerzbischof von Lorium
Sekretär

 

* AAS 67 (1975) 281-284; ÖAKR 26 (1975) 180-182.

 

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[1] Vgl. Lumen gentium, Nr. 23.

[2] Dei Verbum, Nr. 7.

[3] Dei Verbum, Nr. 10.

[4] Lumen gentium, Nr. 23.

[5] Dei Verbum, Nr. 22 und 25.