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HL. KONGREGATION FÜR DIE GLAUBENSLEHRE

Dekret
über die öffentliche
Meßfeier
in der katholischen Kirche für verstorbene
nichtkatholische Christen
*

 

In verschiedenen Gegenden werden katholische Priester gebeten, eine Messe für Verstorbene zu feiern, die in anderen Kirchen oder kirchlichen Gemeinschaften getauft worden sind, und zwar vor allem, wenn die Verstorbenen gegenüber der katholischen Religion eine besondere Zuneigung und Ehrerbietung bezeugt oder öffentliche Ämter im Dienst der ganzen bürgerlichen Gemeinschaft innegehabt haben.

Bekanntlich besteht keine Schwierigkeit, für solche Verstorbene private Messen zu feiern, im Gegenteil, sie können sogar aus vielfältigen Gründen, wie z. B. aus Pietät, Freundschaft, Dankbarkeit usw. empfohlen werden, wenn nicht ein Verbot entgegensteht.

Bezüglich der öffentlichen Messen bestimmt das geltende Recht hingegen, daß sie nicht für diejenigen gefeiert werden dürfen, die außerhalb der vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche gestorben sind (1).

Da sich heute jedoch die religiösen und sozialen Bedingungen geändert haben, die die genannte Regelung nahelegten, ist aus verschiedenen Gegenden an diese Kongregation die Frage gerichtet worden, ob man in bestimmten Fällen nicht auch für solche Verstorbene eine öffentliche Messe feiern könne.

Nachdem die Kardinalsmitglieder der Kongregation für die Glaubenslehre in der Ordentlichen Sitzung vom 9. Juni 1976 diese Frage in gebührender Weise geprüft hatten, haben sie das nachfolgende Dekret erlassen.

I. Die geltende Regelung bezüglich der öffentlichen Meßfeier für nichtkatholische Christen muß auch in Zukunft als allgemeine Regel beibehalten bleiben; dies auch wegen der Achtung, die dem Gewissen solcher Verstorbener gebührt, welche den katholischen Glauben nicht voll bekannt haben.

II. Von dieser allgemeinen Regel kann bis zur Veröffentlichung des neuen kirchlichen Gesetzbuches jeweils dann abgesehen werden, wenn gleichzeitig die folgenden Bedingungen gegeben sind:

1) Die öffentliche Meßfeier muß von den Familienangehörigen, den Freunden oder Untergebenen des Verstorbenen aus einem echt religiösen Beweggrund ausdrücklich erbeten werden.

2) Nach dem Urteil des Ordinarius darf kein Ärgernis für die Gläubigen bestehen.

Die beiden genannten Bedingungen werden um so leichter erfüllt sein, wenn es sich hierbei um christliche Brüder der Ostkirchen handelt, mit denen eine engere, wenn auch noch nicht volle Gemeinschaft in Glaubensfragen besteht.

III. In diesen Fällen kann eine öffentliche Messe gefeiert werden, jedoch unter der Bedingung, daß der Name des Verstorbenen im Eucharistischen Hochgebet nicht erwähnt wird, da eine solche Erwähnung die volle Gemeinschaft mit der katholischen Kirche voraussetzt.

Sofern zusammen mit den katholischen Gläubigen, die an der Meßfeier teilnehmen, auch andere Christen anwesend sind, sollen, was die „communicatio in sacris“ betrifft, die Normen sorgfältig beobachtet werden, die vom Zweiten Vatikanischen Konzil (2) und vom Hl. Stuhl (3) diesbezüglich erlassen worden sind.

Papst Paul VI. hat in der dem unterzeichneten Kardinalpräfekten der Kongregation für die Glaubenslehre am 11. Juni 1976 gewährten Audienz, indem er soweit als erforderlich can.: 809 (zusammen mit can. 2262, Par. 2, Nr. 2) und can. 1241 außer Kraft setzt, die obengenannte Entscheidung der Kongregation für rechtskräftig erklärt und approbiert, ungeachtet aller entgegengesetzten Bestimmungen, und ihre Veröffentlichung angeordnet.

Gegeben zu Rom, bei der Kongregation für die Glaubenslehre, am 11. Juni 1976.

FRANJO Kardinal ŠEPER
Präfekt

+ Erzbischof JÉRÔME HAMER, O.P.
Sekretär

 

* L’Osservatore Romano, Wochenausgabe in deutscher Sprache, Nr. 39, 24. September 1976, Seite 3 (AAS 68 [1976], S. 621-622).

 

Anmerkungen:

(1)   Vgl. Can. 1241, coll. 1240, par. 1,1.

(2)   Dekret über die katholischen Ostkirchen Orientalium Ecclesiarum, Nr. 26-29, AAS 57 (1965), S. 84-85. Dekret über den Ökumenismus Unitatis redintegratio, Nr. 8, AAS 57 (1965), S. 98.

(3)   Vgl. Directorium de re oecumenica, Nr. 40-42 und Nr. 55-56, AAS 59 (1967), S. 587; S. 590-591. Instructio de peculiaribus casibus admittendi alios christianos ad communionem eucharisticam in Ecclesia Catholica, Nr. 5-6, AAS 64 (1972), S. 523-525.