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Hl. Kongregation für die Glaubenslehre
Normen für das
Verfahren zur Beurteilung mutmasslicher Erscheinungen und
Offenbarungen
Vorbemerkung
zur Entstehung und zum Charakter der Normen
Auf der jährlichen Vollversammlung im November 1974 haben die Väter dieser Hl.
Kongregation die Probleme bezüglich mutmaßlicher Erscheinungen und häufig damit
verbundener Offenbarungen untersucht. Sie sind zu folgenden Ergebnissen
gekommen:
1. Dank der Kommunikationsmittel (Massenmedien) verbreiten sich heute
Nachrichten über solche Erscheinungen schneller unter den Gläubigen als in
früheren Zeiten. Darüber hinaus begünstigt und vervielfacht die heutige
Mobilität Pilgerfahrten, so dass die kirchliche Autorität sich zur genannten
Sache äußern muss.
2. Andererseits machen es die heutige Mentalität und die Notwendigkeit einer
kritischen wissenschaftlichen Untersuchung schwieriger, wenn nicht fast
unmöglich, mit der gebotenen Schnelligkeit jenes Urteil zu fällen, das in der
Vergangenheit die Untersuchungen zur Sache abgeschlossen hat (constat de
supernaturalitate, non constat de supernaturalitate) und den
Ordinarien die Möglichkeit bot, den öffentlichen Kult oder andere Formen der
Verehrung durch die Gläubigen zu gestatten oder zu verbieten.
Aus den genannten Gründen und damit die Verehrung durch die Gläubigen, die durch
solche Geschehnisse hervorgerufen wird, sich in voller Übereinstimmung mit der
Kirche entfalten und Frucht tragen kann, woran die Kirche selbst in Zukunft den
wahren Charakter dieser Phänomene erkennen kann, haben die Väter beschlossen,
dass in diesem Bereich das folgende Verfahren Anwendung findet.
Sobald die kirchliche Autorität über irgendwelche mutmaßlichen Erscheinungen
oder Offenbarungen Kenntnis erhält, ist es ihre Aufgabe:
a) an Hand der positiven und negativen Kriterien über die Geschehnisse zu
urteilen (vgl. unten Nr. I)
b) sofern diese Prüfung zu einem positiven Ergebnis führt, einige
Ausdrucksformen des öffentlichen Kultes oder der Verehrung zu erlauben, wobei
diese zugleich weiterhin mit großer Klugheit überwacht werden müssen (dies ist
gleichbedeutend mit der Formel „pro nunc nihil obstare“);
c) im Licht der mit der Zeit gewonnenen Erfahrung und unter besonderer
Berücksichtigung der geistlichen Fruchtbarkeit, die aus der neuen Verehrung
hervorgeht ein Urteil über die Wahrheit und Übernatürlichkeit zu fällen, wo der
Fall es erfordert.
I. Kriterien, um wenigstens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit
den Charakter mutmaßlicher Erscheinungen und Offenbarungen
beurteilen zu können
A) Positive Kriterien:
a) Eine durch genaue Untersuchungen gewonnene moralische Gewissheit oder
wenigstens große Wahrscheinlichkeit über die Wirklichkeit des Ereignisses.
b) Besondere Umstände bezüglich der Wirklichkeit und der Natur des Geschehenen,
wie etwa:
1. persönliche Eigenschaften des oder der Betroffenen (insbesondere psychische
Ausgeglichenheit; Ehrlichkeit und Rechtschaffenheit im sittlichen Lebenswandel;
Aufrichtigkeit und beständige Folgsamkeit gegenüber der kirchlichen Autorität;
die Fähigkeit, zu gewöhnlichen Ausdrucksformen des Glaubenslebens
zurückzukehren; usw.);
2. bezüglich der Offenbarungen: Wahrheit und Irrtumslosigkeit der theologischen
und geistlichen Lehre;
3. eine gesunde Verehrung sowie reichliche und anhaltende geistliche Früchte
(wie etwa Geist des Gebetes, Bekehrungen, Zeugnisse der Nächstenliebe, usw.).
B) Negative Kriterien:
a) Ein offensichtlicher Tatsachenirrtum.
b) Lehrmäßige Irrtümer, die Gott selbst, der allerseligsten Jungfrau Maria oder
einem Heiligen in ihren Äußerungen zugeschrieben werden, wobei man allerdings
die Möglichkeit berücksichtigen muss, dass die Person – möglicherweise unbewusst
– zu einer authentischen übernatürlichen Offenbarung rein menschliche Elemente
oder gar irgendwelche Irrtümer der natürlichen Ordnung hinzugefügt haben könnte
(vgl. hl. Ignatius, Exerzitienbuch, Nr. 336).
c) Ein offensichtliches Gewinnstreben, das unmittelbar mit dem Geschehen
verbunden ist.
d) Schwer unmoralische Handlungen, die zum Zeitpunkt oder anlässlich des
Geschehens entweder von der betreffenden Person oder von ihren Anhängern
begannen wurden.
e) Psychische Erkrankungen oder psychopathische Tendenzen der Person, die mit
Sicherheit einen Einfluss auf das mutmaßlich übernatürliche Geschehen ausübten,
sowie Psychosen, Massenhysterien oder ähnliche derartige Phänomene.
Es muss darauf aufmerksam gemacht werden, dass diese positiven und negativen
Kriterien indikativen und nicht taxativen Charakter haben und in kumulativer
Weise bzw. in einer gewissen wechselseitigen Konvergenz angewandt werden müssen.
II. Über die Art des Eingriffs der zuständigen kirchlichen Autorität
1. Falls im Zusammenhang mit einem mutmaßlich übernatürlichen Ereignis unter den
Gläubigen gleichsam spontan ein Kult oder eine andere Form der Verehrung
entsteht, ist es eine dringende Aufgabe der zuständigen kirchlichen Autorität,
sich unverzüglich zu informieren und mit Umsicht eine Untersuchung
durchzuführen.
2. Auf die legitime Bitte von Gläubigen hin (d. h. von solchen, die in
Gemeinschaft mit den Hirten stehen und nicht von sektiererischem Geist getrieben
werden) kann die zuständige kirchliche Autorität eingreifen und bestimmte Formen
des Kultes oder der Verehrung erlauben und fördern, sofern dem unter Beachtung
der oben genannten Kriterien nichts entgegen steht. Es muss dabei aber darauf
geachtet werden, dass die Gläubigen diese Handlungsweise nicht als eine
Anerkennung des übernatürlichen Charakters des Geschehens durch die Kirche
missverstehen (vgl. Vorbemerkung, c).
3. Aufgrund des ihr eigenen Lehr- und Hirtenamtes kann die zuständige kirchliche
Autorität auch aus eigenem Antrieb einschreiten. Unter besonderen Umständen muss
sie dies sogar tun, zum Beispiel um Missbräuche in der Ausübung des Kultes oder
der Verehrung zu korrigieren bzw. zu verhindern, um Irrlehren zu verurteilen, um
die Gefahren eines falschen oder unangebrachten Mystizismus zurückzuweisen, usw.
4. In Zweifelsfällen, die das Wohl der Kirche in keiner Weise gefährden, soll
sich die zuständige kirchliche Autorität jedes Urteils und jedes direkten
Eingriffs enthalten (denn es kann auch passieren, dass im Laufe der Zeit ein
Geschehen mit mutmaßlich übernatürlichem Charakter wieder in Vergessenheit
gerät). Sie darf aber nicht nachlassen, wachsam zu bleiben, damit sie, wenn
erforderlich, schnell und klug eingreifen kann.
III. Die zum Einschreiten zuständigen Autoritäten
1. Die Aufgabe zu wachen und einzuschreiten kommt in erster Linie dem
Ortsordinarius zu.
2. Die regionale oder nationale Bischofskonferenz kann einschreiten:
a) wenn der Ortordinarius das Seine getan hat und sich an die Konferenz wendet,
um ein sichereres Urteil über die Sache zu erlangen.
b) wenn das Geschehen schon die Nation oder Region betrifft, freilich immer mit
der vorgängigen Zustimmung des Ortsordinarius.
3. Der Apostolische Stuhl kann sowohl auf Bitten des Ordinarius selbst oder
einer qualifizierten Gruppe von Gläubigen als auch direkt auf Grund der
universalen Jurisdiktion des Papstes eingreifen (vgl. unten Nr. IV).
IV. Das Einschreiten der Hl. Kongregation für die Glaubenslehre
1. a) Das Einschreiten der Hl. Kongregation kann sowohl vom Ordinarius, nachdem er
das Seine getan hat, als auch von einer qualifizierten Gruppe von Gläubigen
erbeten werden. Im zweiten Fall ist darauf zu achten, dass das Ansuchen bei der
Hl. Kongregation nicht durch zweifelhafte Gründe motiviert ist (wie zum Beispiel
der Wunsch, den Ordinarius zur Abänderung seiner rechtmäßig getroffenen
Entscheidungen zu zwingen oder einer sektiererischen Gruppe Anerkennung zu
verschaffen, usw.).
b) Es ist Aufgabe der Hl. Kongregation, bei schwierigeren Fällen, besonders wenn
die Sache einen größeren Teil der Kirche betrifft, aus eigenem Antrieb
einzugreifen, stets nachdem der Ordinarius und, wenn es die Situation erfordert,
auch die Bischofskonferenz gehört wurde.
2. Es kommt der Hl. Kongregation zu, die Vorgangsweise des Ordinarius zu prüfen
und zu billigen oder, wo dies möglich und angeraten erscheint, eine neue
Untersuchung der Sache, die sich von der durch den Ordinarius durchgeführten
unterscheidet, einzuleiten, sei es durch die Kongregation selbst oder durch eine
Sonderkommission.
Die vorliegenden Normen sind in der Vollversammlung dieser Hl. Kongregation
beschlossen und von Papst Paul VI., feliciter regnans, am 24. Februar
1978 approbiert worden.
Rom, am Sitz der Hl. Kongregation für die Glaubenslehre, am 25. Februar 1978.
Franjo Kardinal Šeper
Präfekt
+ Jérôme Hamer, O.P.
Sekretär
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