EINLEITUNG
Die Rechte und Werte der menschlichen Person sind von großer
Bedeutung bei den Fragen, die von den Menschen unserer Tage diskutiert werden.
Das II. Vatikanische Konzil hat, was dieses Thema angeht, die überragende
Würde der menschlichen Person, besonders ihr Recht auf Leben, feierlich
bekräftigt. Deshalb hat das gleiche Konzil auch die Anschläge gegen das Leben,
zu denen „jede Art Mord, Völkermord, Abtreibung, Euthanasie und auch der
freiwillige Selbstmord“ gehören, angeprangert (Pastoralkonstitution Gaudium
et Spes, Nr. 27). Vor einiger Zeit hat die Kongregation für die
Glaubenslehre allen Gläubigen die Lehre der katholischen Kirche zum
Schwangerschaftsabbruch in Erinnerung gerufen.[1] Nun hält es die gleiche
Kongregation für angebracht, die Lehre der Kirche zur Euthanasie darzulegen.
Die letzten Päpste [2] haben bereits die Grundsätze dieser Lehre
herausgestellt, welche ihr volles Gewicht behalten; doch haben die Fortschritte
der Medizin bewirkt, daß in den letzten Jahren in der Frage der Euthanasie neue
Aspekte sichtbar wurden. Diese machen es erforderlich, daß die betreffenden
ethischen Normen noch mehr verdeutlicht werden. In der heutigen Gesellschaft, in
der sogar die grundlegenden Werte des menschlichen Lebens oft in Frage gestellt
werden, wirken sich die Veränderungen im Bereich der Zivilisation auch auf die
Bewertung von Tod und Schmerz aus. Es ist ferner zu beachten, daß die
Fähigkeit der ärztlichen Kunst, zu heilen und das Leben unter bestimmten
Bedingungen zu verlängern, zugenommen hat, wobei sich natürlich zuweilen
einige moralische Fragen ergeben. Menschen, die sich in einer solchen Lage
befinden, fragen sich besorgt nach dem Sinn eines extrem hohen Alters und des
Todes. Es versteht sich, daß sie in der Folge auch die Frage stellen, ob sie
das Recht haben, sich selber oder ihren Angehörigen einen „gnädigen Tod“
zu verschaffen, der die Leiden abkürzen könnte und der nach ihrer Ansicht der
Würde des Menschen besser entspreche. Mehrere Bischofskonferenzen haben der
Kongregation für die Glaubenslehre hierzu einige Fragen vorgelegt. Die
Kongregation hat zu den verschiedenen Aspekten der Euthanasie das Urteil von
Fachleuten eingeholt und möchte nun mit dieser Erklärung auf die Anfragen der
Bischöfe antworten, damit diese leichter die ihnen anvertrauten Gläubigen
richtig unterweisen und den Regierungsstellen zu dieser schwerwiegenden Frage
Gesichtspunkte zur Reflexion anbieten können. Die in diesem Dokument
vorgelegten Überlegungen richten sich vor allem an jene, die an Christus
glauben und auf ihn ihre Hoffnung setzen; denn aus Christi Leben, Tod und
Auferstehung haben das Leben und besonders der Tod der Christen eine neue
Bedeutung gewonnen, wie der hl. Paulus sagt: „Leben wir, so leben wir dem
Herrn, sterben wir, so sterben wir dem Herrn. Ob wir leben oder ob wir sterben,
wir gehören dem Herrn“ (Röm 14,8; vgl. Phil 1,20). Was aber
die Gläubigen anderer Religionen betrifft, werden die meisten von ihnen sicher
darin mit uns übereinstimmen, daß der Glaube an Gott, den Schöpfer und Herrn
des Lebens, und an seine Vorsehung – sofern sie diesen teilen – jeder
menschlichen Person eine erhabene Würde verleiht und deren Achtung schützt. Es
ist zu hoffen, daß diese Erklärung bei allen Menschen guten Willens Zustimmung
finden kann; denn auch wenn sie unterschiedliche philosophische Lehren und
Ideologien vertreten, so haben sie doch ein waches Bewußtsein von den Rechten
der menschlichen Person. Gerade diese Rechte sind ja auch im Verlauf der letzten
Jahre in Erklärungen internationaler Gremien oft proklamiert worden.[3] Da es
sich hier um fundamentale Rechte handelt, die jeder menschlichen Person
zukommen, darf man sich keineswegs auf Argumente aus dem politischen Pluralismus
oder der Religionsfreiheit berufen, um die universale Geltung dieser Rechte zu
leugnen.
I.
WERT DES MENSCHLICHEN LEBENS
Das menschliche Leben ist die Grundlage aller Güter und
zugleich die notwendige Quelle und Vorbedingung für alle menschliche Tätigkeit
sowie auch für jegliches gesellschaftliche Zusammensein. Während die meisten
Menschen das menschliche Leben als etwas Heiliges betrachten und zugeben, daß
niemand darüber nach Willkür verfügen darf, so vermögen die an Christus
Glaubenden in ihm noch etwas Höheres zu erkennen, nämlich das Geschenk der
Liebe Gottes, das sie bewahren und fruchtbar machen müssen. Aus dieser
letzteren Überlegung ergibt sich Folgendes:
1. Niemand kann das Leben eines unschuldigen Menschen angreifen,
ohne damit der Liebe Gottes zu ihm zu widersprechen und so ein fundamentales
unverlierbares und unveräußerliches Recht zu verletzen, ohne also ein
äußerst schweres Verbrechen zu begehen.[4]
2. Jeder Mensch muß sein Leben nach dem Ratschluß Gottes
führen. Es ist ihm als ein Gut anvertraut, das schon hier auf Erden Frucht
bringen soll, dessen volle und endgültige Vollendung jedoch erst im ewigen
Leben zu erwarten ist.
3. Der Freitod oder Selbstmord ist daher ebenso wie der Mord
nicht zu rechtfertigen; denn ein solches Tun des Menschen bedeutet die
Zurückweisung der Oberherrschaft Gottes und seiner liebenden Vorsehung.
Selbstmord ist ferner oft die Verweigerung der Selbstliebe, die Verleugnung des
Naturinstinktes zum Leben, eine Flucht vor den Pflichten der Gerechtigkeit und
der Liebe, die den Nächsten, den verschiedenen Gemeinschaften oder auch der
ganzen menschlichen Gesellschaft geschuldet werden – wenn auch zuweilen, wie
alle wissen, seelische Verfassungen zugrunde liegen, welche die Schuldhaftigkeit
mindern oder auch ganz aufheben können. Vom Selbstmord muß jedoch jenes
Lebensopfer deutlich unterschieden werden, das jemand aus einem übergeordneten
Grund – wie Gottes Ehre, das Heil der Seelen oder der Dienst an den Brüdern
– bringt, indem er sein Leben hingibt oder der äußersten Gefahr aus-setzt
(vgl. Joh 15,14).
II.
EUTHANASIE
Um die Frage der Euthanasie richtig zu behandeln, muß zunächst
die Bedeutung der verwendeten Begriffe genau erklärt werden. Etymologisch
bezeichnete Euthanasie in der Antike den sanften Tod, ohne
übermäßige Schmerzen. Heute denkt man nicht mehr an diese ursprüngliche
Bedeutung des Ausdrucks, sondern vielmehr an einen ärztlichen Eingriff, durch
den die Schmerzen der Krankheit oder des Todeskampfes vermindert werden, wobei
zuweilen die Gefahr besteht, das Leben vorzeitig zu beenden. Schließlich wird
das Wort in einem noch engeren Sinn verstanden, und zwar: töten aus
Barmherzigkeit, in der Absicht, extreme Schmerzen endgültig zu beenden oder um
Kindern mit Geburtsfehlern, unheilbar Kranken oder Geisteskranken eine
Verlängerung ihres harten Lebens zu ersparen, das vielleicht noch etliche Jahre
dauern würde und den Familien und der Gesellschaft eine allzu schwere Last
aufbürden könnte. Es muß daher klar sein, in welchem Sinn der Ausdruck in
diesem Dokument verwendet wird. Unter Euthanasie wird hier eine Handlung oder
Unterlassung verstanden, die ihrer Natur nach oder aus bewußter Absicht den Tod
herbeiführt, um so jeden Schmerz zu beenden. Euthanasie wird also auf der Ebene
der Intention wie auch der angewandten Methoden betrachtet. Es muß erneut mit
Nachdruck erklärt werden, daß nichts und niemand je das Recht verleihen kann,
ein menschliches Lebewesen unschuldig zu töten, mag es sich um einen Fötus
oder einen Embryo, ein Kind, einen Erwachsenen oder Greis, einen unheilbar
Kranken oder Sterbenden handeln. Es ist auch niemandem erlaubt, diese
todbringende Handlung für sich oder einen anderen zu erbitten, für den er
Verantwortung trägt, ja man darf nicht einmal einer solchen Handlung zustimmen,
weder explizit noch implizit. Es kann ferner keine Autorität sie rechtmäßig
anordnen oder zulassen. Denn es geht dabei um die Verletzung eines göttlichen
Gesetzes, um eine Beleidigung der Würde der menschlichen Person, um ein
Verbrechen gegen das Leben, um einen Anschlag gegen das Menschengeschlecht. Es
kann vorkommen, daß wegen langanhaltender und fast unerträglicher Schmerzen,
aus psychischen oder anderen Gründen jemand meint, er dürfe berechtigterweise
den Tod für sich selbst erbitten oder ihn anderen zufügen. Obwohl in solchen
Fällen die Schuld des Menschen vermindert sein oder gänzlich fehlen kann, so
ändert doch der Irrtum im Urteil, dem das Gewissen vielleicht guten Glaubens
unterliegt, nicht die Natur dieses todbringenden Aktes, der in sich selbst immer
abzulehnen ist. Man darf auch die flehentlichen Bitten von Schwerkranken, die
für sich zuweilen den Tod verlangen, nicht als wirklichen Willen zur Euthanasie
verstehen; denn fast immer handelt es sich um angstvolles Rufen nach Hilfe und
Liebe. Über die Bemühungen der Ärzte hinaus hat der Kranke Liebe nötig,
warme, menschliche und übernatürliche Zuneigung, die alle Nahestehenden,
Eltern und Kinder, Ärzte und Pflegepersonen ihm schenken können und sollen.
III.
DIE BEDEUTUNG DES SCHMERZES FÜR DEN CHRISTEN UND
DIE VERWENDUNG SCHMERZSTILLENDER MITTEL
Der Tod tritt nicht immer unter allerschwersten Umständen, nach
kaum erträglichen Schmerzen ein. Wir dürfen nicht nur an extreme Fälle
denken. Zahlreiche übereinstimmende Zeugnisse lassen vermuten, daß die Natur
selber Vorsorge getroffen hat, um jene im Tod zu vollziehenden Trennungen zu
erleichtern, die, würden sie dem Menschen bei voller Gesundheit zugemutet,
ungewöhnlich schmerzlich wären. So kommt es, daß die lange Dauer einer
Krankheit, fortgeschrittenes Alter, Einsamkeit und Verlassenheit jene
psychologischen Voraussetzungen schaffen, die die Annahme des Todes erleichtern.
Dennoch ist zuzugeben, daß der Tod ein Ereignis ist, das natürlicherweise das
Herz des Menschen mit Angst erfüllt, zumal wenn ihm oft schwere und
langdauernde Schmerzen voraufgehen oder ihn begleiten. Der körperliche Schmerz
gehört gewiß unvermeidlich zur Verfassung des Menschen; vom biologischen
Standpunkt aus ist er ein Warnzeichen, dessen Nutzen außer Zweifel steht. Da er
aber auch das psychische Leben des Menschen berührt, übersteigt seine
Belastung oft den biologischen Nutzen, ja sie kann derart zunehmen, daß die
Beseitigung des Schmerzes um jeden Preis wünschenswert erscheint. Nach
christlicher Lehre erhält der Schmerz jedoch, zumal in der Sterbestunde, eine
besondere Bedeutung im Heilsplan Gottes. Er gibt Anteil am Leiden Christi und
verbindet mit dem erlösenden Opfer, das Christus im Gehorsam gegen den Willen
des Vaters dargebracht hat. Es darf deshalb nicht verwundern, wenn einzelne
Christen schmerzstillende Mittel nur mäßig anwenden wollen, um wenigstens
einen Teil ihrer Schmerzen freiwillig auf sich zu nehmen und sich sobewußt mit
den Schmerzen des gekreuzigten Christus vereinigen zu können (vgl. Mt 27,34).
Doch widerspricht es der Klugheit, eine heroische Haltung als allgemeine Norm zu
fordern. Menschliche und christliche Klugheit rät im Gegenteil bei den meisten
Kranken, solche Medikamente anzuwenden, welche den Schmerz lindern oder
beseitigen können, auch wenn sich dadurch als Nebenwirkungen Schläfrigkeit und
vermindertes Bewußtsein einstellen. Bei denen aber, die sich selbst nicht mehr
auszudrücken vermögen, darf man mit Recht voraussetzen, daß sie diese
schmerzstillenden Mittel haben möchten und wünschen, sie nach dem Rat der
Ärzte zu erhalten. Die intensive Anwendung schmerzstillender Mittel ist aber
nicht problemlos; denn man muß, um ihre Wirksamkeit zu gewährleisten, wegen
des Phänomens der Gewöhnung im allgemeinen immer größere Dosen verabreichen.
Es ist hilfreich, an eine Erklärung von Papst Pius XII. zu erinnern, die
weiterhin voll gültig bleibt. Einer Gruppe von Ärzten, die ihm die Frage
vorgelegt hatten: „Kann es nach der Lehre der Religion und den Normen der
Moral dem Arzt und dem Kranken erlaubt sein, mit Hilfe narkotischer Medikamente
Schmerz und Bewußtsein auszuschalten (...) (auch beim Herannahen des Todes und
wenn vorauszusehen ist, daß die Anwendung dieser Mittel das Leben abkürzt)?“,
antwortete der Papst: „Wenn andere Mittel fehlen und dadurch den gegebenen
Umständen die Erfüllung der übrigen religiösen und moralischen Pflichten in
keiner Weise verhindert wird, ist es erlaubt.“[5] In diesem Fall ist es klar,
daß der Tod keineswegs gewollt oder gesucht wird, auch wenn man aus einem
vernünftigen Grund die Todesgefahr in Kauf nimmt; man beabsichtigt nur, die
Schmerzen wirksam zu lindern, und verwendet dazu jene schmerzstillenden Mittel,
die der ärztlichen Kunst zur Verfügung stehen. Doch verdienen die
schmerzstillenden Mittel, bei denen die Kranken das Bewußtsein verlieren, eine
besondere Überlegung. Denn es liegt viel daran, daß die Menschen nicht nur
ihren moralischen Verpflichtungen und den Aufgaben gegenüber ihren Verwandten
nachkommen, sondern sich vor allem auch in vollem Bewußtsein auf die Begegnung
mit Christus richtig vorbereiten können. Pius XII.ermahnt deshalb: „Es ist
nicht recht, den Sterbenden ohne schwerwiegenden Grund des Bewußtseins zu
berauben.“[6]
IV.
DAS RICHTIGE MASS IN DER VERWENDUNG THERAPEUTISCHER
MITTEL
Es ist in unserer Zeit sehr wichtig, gerade in der Todesstunde
die Würde der menschlichen Person und die christliche Bedeutung des Lebens zu
wahren und sich vor einer gewissen „Technisierung“ zu hüten, die der Gefahr
des Mißbrauchs ausgesetzt ist. So spricht man heute ja auch vom „Recht auf
den Tod“, versteht darunter aber nicht das Recht eines Menschen, sich durch
eigene oder fremde Hand nach Gutdünken den Tod zu geben, sondern das Recht, in
ruhiger Verfassung mit menschlicher und christlicher Würde sterben zu können.
Unter diesem Gesichtspunkt kann die Anwendung therapeutischer Mittel zuweilen
manche Frage aufwerfen. In vielen Fällen kann die Situation derart verwickelt
sein, daß sich Zweifel ergeben, wie hier die Grundsätze der Sittenlehre
anzuwenden sind. Die betreffenden Entscheidungen stehen dem Gewissen des Kranken
oder seiner rechtmäßigen Vertreter wie auch der Ärzte zu; dabei sind sowohl
die Gebote der Moral wie auch die vielfältigen Aspekte des konkreten Falles vor
Augen zu halten. Jeder ist verpflichtet, für seine Gesundheit zu sorgen und
sicherzustellen, daß ihm geholfen wird. Jene aber, denen die Sorge für die
Kranken anvertraut ist, müssen ihren Dienst mit aller Sorgfalt verrichten und
die Therapien anwenden, die nötig oder nützlich scheinen. Muß man nun unter
allen Umständen alle verfügbaren Mittel anwenden? Bis vor kurzem antworteten
die Moraltheologen, die Anwendung „außerordentlicher“ Mittel könne man
keinesfalls verpflichtend vorschreiben. Diese Antwort, die als Grundsatz weiter
gilt, erscheint heute vielleicht weniger einsichtig, sei es wegen der
Unbestimmtheit des Ausdrucks oder wegen der schnellen Fortschritte in der
Heilkunst. Daher ziehen es manche vor, von „verhältnismäßigen“ und „unverhältnismäßigen“
Mitteln zu sprechen. Auf jeden Fall kann eine richtige Abwägung der Mittel nur
gelingen, wenn die Art der Therapie, der Grad ihrer Schwierigkeiten und
Gefahren, der benötigte Aufwand sowie die Möglichkeiten ihrer Anwendung mit
den Resultaten verglichen werden, die man unter Berücksichtigung des Zustandes
des Kranken sowie seiner körperlichen und seelischen Kräfte erwarten kann.
Damit diese allgemeinen Grundsätze leichter angewendet werden können, dürften
die folgenden Klarstellungen hilfreich sein: – Sind andere Heilmittel nicht
verfügbar, darf man mit Zustimmung des Kranken Mittel anwenden, die der neueste
medizinische Fortschritt zur Verfügung gestellt hat, auch wenn sie noch nicht
genügend im Experiment erprobt und nicht ungefährlich sind. Der Kranke, der
darauf eingeht, kann dadurch sogar ein Beispiel der Hochherzigkeit zum Wohl der
Menschheit geben. – Ebenso darf man die Anwendung dieser Mittel abbrechen,
wenn das Ergebnis die auf sie gesetzte Hoffnung nicht rechtfertigt. Bei dieser
Entscheidung sind aber der berechtigte Wunsch des Kranken und seiner
Angehörigen sowie das Urteil kompetenter Fachärzte zu berücksichtigen. Diese
können mehr als andere eine vernünftige Abwägung vornehmen, ob dem Einsatz an
Instrumenten und Personal die erwarteten Erfolge entsprechen und ob die
angewandte Therapie dem Kranken nicht Schmerzen oder Beschwerden bringt, die in
keinem Verhältnis stehen zu den Vorteilen, die sie ihm verschaffen kann. – Es
ist immer erlaubt, sich mit den Mitteln zu begnügen, welche die Medizin
allgemein zur Verfügung stellt. Niemand kann daher verpflichtet werden, eine
Therapie anzuwenden, die zwar schon im Gebrauch, aber noch mit Risiken versehen
oder zu aufwendig ist. Ein Verzicht darauf darf nicht mit Selbstmord
gleichgesetzt werden: es handelt sich vielmehr um ein schlichtes Hinnehmen
menschlicher Gegebenheiten; oder man möchte einen aufwendigen Einsatz
medizinischer Technik vermeiden, dem kein entsprechender zu erhoffender Nutzen
gegenübersteht; oder man wünscht, der Familie beziehungsweise der Gemeinschaft
keine allzu große Belastung aufzuerlegen. – Wenn der Tod näher kommt und
durch keine Therapie mehr verhindert werden kann, darf man sich im Gewissen
entschließen, auf weitere Heilversuche zu verzichten, die nur eine schwache
oder schmerzvolle Verlängerung des Lebens bewirken könnten, ohne daß man
jedoch die normalen Hilfen unterläßt, die man in solchen Fällen einem Kranken
schuldet. Dann liegt kein Grund vor, daß der Arzt Bedenken haben müßte, als
habe er einem Gefährdeten die Hilfe verweigert.
SCHLUSS
Die in dieser Erklärung enthaltenen Normen sind bestimmt vom
aufrichtigen Bemühen, dem Menschen nach dem Plan des Schöpfers zu helfen. Wenn
einerseits das Leben als Geschenk Gottes anzusehen ist, so ist andererseits der
Tod unausweichlich. Darum müssen wir ihn im vollen Bewußtsein unserer
Verantwortung und mit aller Würde annehmen können, ohne die Todesstunde in
irgendeiner Weise zu beschleunigen. Der Tod beendet zwar den irdischen
Lebenslauf, er eröffnet aber zugleich den Zugang zum unsterblichen Leben. Daher
müssen sich alle Menschen schon im Licht menschlicher Werte auf dieses Ereignis
innerlich richtig vorbereiten, ganz besonders aber die Christen im Licht ihres
Glaubens. Was diejenigen betrifft, die im öffentlichen Gesundheitswesen
arbeiten, so werden sie nichts unterlassen, um ihr ganzes fachliches Können in
den Dienst der Kranken und Sterbenden zu stellen. Sie sollen aber bedenken, daß
diese noch einen anderen Trost viel notwendiger brauchen, nämlich
uneingeschränkte Güte und liebende Anteilnahme. Ein solcher Dienst, den
Menschen geschenkt, wird zugleich Christus dem Herrn erwiesen, der gesagt hat:
„Was ihr für einen meiner geringsten Brüder getan habt, das habt ihr mir
getan“ (Mt 25,40).
Diese Erklärung, welche in der ordentlichen Versammlung
dieser Kongregation verabschiedet wurde, hat Papst Johannes Paul II. in der dem
unterzeichneten Kardinalpräfekten gewährten Audienz gebilligt und ihre
Veröffentlichung angeordnet.
Rom, am Sitz der Glaubenskongregation, den 5. Mai 1980.
Franjo Kardinal Seper
Präfekt
Jerome Hamer, O.P.
Titularerzbischof
Sekretär
FUSSNOTEN
[1] Erklärung über den Schwangerschaftsabbruch, 18. November
1974, AAS 66 (1974), S. 730-747.
[2] Pius XII. Ansprache an die Delegierten der Internationalen
Vereinigung katholischer Frauen, 11. September 1947, AAS 39 (1947) S. 483.
Ansprache an die Mitglieder des katholischen Hebammenverbandes Italiens, 29.
Oktober 1951, AAS 43 (1951) S. 835-854. Ansprache an die Mitglieder des
Internationalen Forschungsrates für Militärmedizin, 19. Oktober 1953, AAS 45
(1953) S. 744-754. Ansprache an die Teilnehmer des IX. Kongresses der
italienischen Gesellschaft für Anästhesiologie, 24. Februar 1957, AAS 49
(1957) S. 146. Vgl. auch Ansprache zur Frage der „Wiederbelebung“, 24.
November 1957, AAS 49 (1957) S. 1027-1033. Paul VI. Ansprache an die Mitglieder
der Sonderkommission der Vereinten Nationen zur Frage der Rassentrennung, 22.
Mai 1974, AAS 66 (1974) S. 346. Johannes Paul II. Ansprache an die Bischöfe der
Vereinigten Staaten von Nordamerika, 5. Oktober 1979, AAS 71 (1979) S. 1225.
[3] Zu berücksichtigen ist besonders die Empfehlung 779 (1976)
über die Rechte der Kranken und Sterbenden, die vom Parlament des Europarates
auf seiner XXVII. Ordentlichen Sitzung angenommen worden ist: Vgl. Sipeca, Nr. 1
(März 1977) S. 14-15.
[4] Ganz außer acht gelassen werden hier die Fragen der
Todesstrafe und des Krieges. Diese erfordern weitere besondere Überlegungen,
die das Thema dieser Erklärung überschreiten.
[5] Pius XII., Ansprache vom 24. Februar 1957, AAS 49 (1957) S.
147.
[6] Ebd., 145, vgl. Ansprache vom 9. September 1958, AAS 50
(1958) S. 694.