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KONGREGATION FÜR DIE GLAUBENSLEHRE

 

Verfahrensnormen*

 

Art. 1

Der für die Annahme des Dispensgesuches zuständige Ordinarius ist entweder der Ortsordinarius der Inkardination oder der höhere Obere, wenn es sich um ein Mitglied eines Klerikerverbandes päpstlichen Rechts handelt.

Art. 2

Wenn die Einleitung des Verfahrens beim eigenen Ordinarius unmöglich ist, dann kann der Ortsordinarius des ständigen Aufenthaltsortes des Bittstellers gebeten werden, das Verfahren einzuleiten. Aus einem entsprechenden Grund kann die Kongregation für die Glaubenslehre auch einen anderen Ordinarius delegieren.

Art. 3

In dem vom Bittsteller zu unterfertigenden Dispensgesuch sind außer Namen und allgemeinen Lebensdaten auch zumindest in Umrissen die Tatsachen und Argumente anzugeben, auf die der Bittsteller sein Ansuchen stützt.

Art. 4

Nach Erhalt des Bittgesuches entscheidet der Ordinarius, ob das Verfahren eingeleitet wird. Bejahendenfalls soll er den Bittsteller vorsichtshalber von der Ausübung seiner Weihe suspendieren, sofern er nicht im Interesse der Wahrung des guten Rufes des Priesters bzw. zum Wohl der Gemeinde die weitere Ausübung des priesterlichen Dienstes für notwendig erachtet. Der Ordinarius soll entweder persönlich oder durch einen speziell hierfür ausgewählten Priester die Einleitung des Verfahrens anordnen. Dabei muß ein Notar zugegen sein, der die Akten beglaubigt.

Art. 5

Der Bischof oder der priesterliche Untersuchungsrichter soll den Bittsteller nach Leistung des Voreides anhand eines genau festgelegten, eigens zu diesem Zweck erstellten Schemas befragen. Sofern es möglich ist, sollen die Moderatoren der Ausbildungszeit befragt und ihre Aussage schriftlich festgehalten werden. Auch sind entweder vom Bittsteller oder vom Ordinarius namhaft gemachte Zeugen zu vernehmen und schließlich sollen Dokumente und andere Beweismittel gesammelt werden, wobei gegebenenfalls mit Unterstützung von Fachleuten vorzugehen ist.

Art. 6

Das Vernehmungsprotokoll soll alle für die Durchführung des Verfahrens notwendigen und nützlichen Angaben enthalten und zwar

a) die allgemeinen Daten des Bittstellers: Ort und Zeit der Geburt, Angaben über das frühere Leben, die Familienverhältnisse, sittliche Bildung, Studien, Skrutinien vor Empfang der Weihen bzw., wenn der Bittsteller ein Religiose ist, vor Ablegung der Gelübde, Zeit und Ort der Priesterweihe, Lebenslauf in bezug auf den priesterlichen Dienst, den rechtlichen Status, den der Bittsteller im kirchlichen wie im bürgerlichen Rechtsbereich einnimmt, und ähnliches;

b) Ursachen und Begleiterscheinungen des Ausscheidens aus dem priesterlichen Dienst und ebenso die Umstände, die einer Übernahme der klerikalen Standesverpflichtungen hätten hindernd im Wege stehen können.

Art. 7

Nach Durchführung der Beweisaufnahme sind sämtliche Akten in dreifacher Ausfertigung unter Beifügung aller zur Beurteilung der Beweismittel notwendigen Angaben an die Kongregation für die Glaubenslehre zu übersenden, wobei die Stellungnahme des Ordinarius über den Wahrheitsgehalt der Aussagen und hinsichtlich eines eventuell zu befürchtenden Ärgernisses anzuschließen ist.

Art. 8

Die Kongregation wird über die Angelegenheit beraten und darüber entscheiden, ob das Bittgesuch dem Heiligen Vater zu empfehlen ist oder ob die Untersuchungen vervollständigt werden müssen oder ob schließlich die Bitte wegen Mangels an hinreichenden Gründen abgewiesen werden muß.

 

 

* AAS 72 (1980) 1136-1137; dt. Übersetzung in ÖAKR 32 (1981) 114-115.