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HL. KONGREGATION FÜR DIE GLAUBENSLEHRE
INSTRUKTION
ÜBER DIE KINDERTAUFE
EINFÜHRUNG
1. Die Pastoral der Kindertaufe hat durch die Veröffentlichung des Rituale, das
nach den Richtlinien des II. Vatikanischen Konzils1 erarbeitet wurde,
große Hilfe erfahren. Dennoch sind nicht alle Schwierigkeiten beseitigt, mit
denen christliche Eltern und Seelsorger angesichts des raschen Wandels der
Gesellschaft, der die Erziehung zum Glauben und die Glaubenstreue der
Jugendlichen erschwert, zu ringen haben.
2. Viele Eltern sehen nämlich mit großer Sorge, wie ihre Kinder Glauben und
Sakramentenempfang aufgeben, obwohl sie versucht haben, ihnen eine christliche
Erziehung zu geben; manche Seelsorger aber fragen sich, ob sie bei der Zulassung
von Kindern zur Taufe nicht strenger vorgehen sollten. Einige halten eine
Verschiebung der Kindertaufe für wünschenswert, bis ein mehr oder weniger
ausgedehntes Katechumenat durchlaufen ist; andere fordern sogar, die Lehre von
der Notwendigkeit der Taufe sollte - wenigstens was die Kinder betrifft -
überprüft werden und wollen die Feier der Taufe auf jenes Alter verschieben, in
dem jemand sich selbst verpflichten kann, oder gar auf den Beginn des
Erwachsenenalters.
Diese Infragestellung der überlieferten Pastoral der Sakramente weckt
andererseits in der Kirche die berechtigte Sorge, eine so wichtige Lehre wie die
von der Notwendigkeit der Taufe könne in Gefahr geraten; viele Eltern nehmen
ferner Ärgernis, wenn sie feststellen, daß die Taufe, die sie selber in vollem
Pflichtbewußtsein für ihre Kinder erbitten, verweigert oder aufgeschoben wird.
3. Angesichts dieser Lage und als Antwort auf viele an sie gerichtete Fragen hat
die Kongregation für die Glaubenslehre nach Befragung mehrerer
Bischofskonferenzen diese Instruktion erarbeitet. Sie möchte dadurch die
wichtigsten Punkte der Lehre zu diesem Thema in Erinnerung rufen, wodurch sich
die durch Jahrhunderte hin so beständige Praxis der Kirche als legitim erweist
und trotz der heute aufgekommenen Schwierigkeiten als gleichbleibend sinnvoll
darstellt. Danach werden schließlich einige wichtige Richtlinien für die
Pastoral angegeben.
ERSTER TEIL
DIE LEHRE DER TRADITION ZUR KINDERTAUFE
Kindertaufe - eine Praxis seit unvordenklichen Zeiten
4. Im Osten wie im Westen gilt der Brauch der Kindertaufe als Norm
unvordenklicher Überlieferung. Origenes und nach ihm der hl. Augustinus hielten
diesen Brauch für „von den Aposteln überliefert“.2 Als im zweiten
Jahrhundert die ersten klaren Zeugnisse auftauchten, bezeichnet keines von ihnen
die Kindertaufe als etwas Neues. Der hl. Irenäus zum Beispiel hält es für
selbstverständlich und üblich, zu den Getauften auch „Säuglinge und Kleinkinder“
zu zählen, ebenso wie die Kinder, Jugendlichen und Älteren.3 Das
allerälteste uns bekannte Rituale, das zu Anfang des dritten Jahrhunderts die
Apostolische Überlieferung beschreibt, enthält folgende Vorschrift: „Tauft
zuerst die Kinder: Alle, die für sich sprechen können, sollen das tun; wer aber
nicht für sich selber sprechen kann, für den sollen die Eltern oder jemand aus
seiner Familie sprechen“.4 Der hl. Cyprian betont auf einer Synode
mit afrikanischen Bischöfen: „Keinem Menschen, der geboren ist, darf Gottes
Barmherzigkeit und Gnade verweigert werden“. Daher mahnt die gleiche Synode,
„alle Menschen (seien) gleich und gleichberechtigt, wie groß und alt sie auch
sein mögen“, und erklärt es für berechtigt, „Neugeborene zwei bis drei Tage nach
der Geburt zu taufen“.5
5. Im Verlauf des vierten Jahrhunderts gab es wohl einen gewissen Rückschritt in
der Praxis der Kindertaufe. In dieser Zeit verschoben nämlich sogar die
Erwachsenen den Empfang der Sakramente, die ins Christentum einführen, weil sie
künftige Schuld fürchteten und vor der öffentlichen Buße zurückschreckten. So
verschoben auch viele Eltern aus den gleichen Gründen die Taufe ihrer Kinder.
Zugleich aber steht fest, daß Väter und Kirchenlehrer wie Basilius, Gregor von
Nyssa, Ambrosius, Johannes Chrysostomus, Hieronymus und Augustinus, die aus den
gleichen Gründen erst im Erwachsenenalter getauft wurden, dennoch energisch
gegen solche Nachlässigkeit angegangen sind. Sie beschworen die Erwachsenen, die
Spendung der Taufe, weil sie zum Heil notwendig sei, nicht zu verschieben;6
mehrere von ihnen drängten auch zur Taufe der Kinder.7
Lehramt
6. Oft haben auch Päpste und Konzilien interveniert, um den Christen ihre
Pflicht, für die Taufe ihrer Kinder zu sorgen, einzuschärfen. Im ausgehenden
vierten Jahrhundert wird den Ansichten der Pelagianer die alte Sitte
entgegengehalten, sowohl Kinder wie Erwachsene zu taufen „zur Vergebung der
Sünden“. Diese Sitte bestätigte - wie Origenes und der hl. Cyprian schon vor dem
hl. Augustinus bemerkt hatten8 - den Glauben der Kirche an die
Erbsünde, und infolgedessen trat auch die Notwendigkeit, die Kinder zu taufen,
klarer hervor. In diesem Sinne nahmen die Päpste Siricius9 und
Innozenz I.10 Stellung; ferner wird auf dem Konzil von Karthago im
Jahre 478 verurteilt, „wer sagt, die neugeborenen Kinder brauchen nicht getauft
zu werden“. Dagegen wird gelehrt: „wegen... der Glaubensregel“, die die Kirche
zur Erbsünde vertritt, „werden auch Kinder, die selbst noch keinerlei Sünden
begehen konnten, deshalb wahrhaft zur Vergebung der Sünden getauft, damit in
ihnen durch die Wiedergeburt gereinigt werde, was ihnen durch die Zeugung
anhaftet“.11
7. Während des Mittelalters wurde diese Lehre ständig eingeschärft und
verteidigt. Zumal das Konzil von Vienne stellte im Jahre 1312 klar heraus, „daß
sowohl Kinder wie Erwachsene in der Taufe das Geschenk der Gnade und der
Tugenden erhalten" und ihnen nicht nur die Schuld erlassen wird.12
Das Konzil von Florenz tadelt im Jahre 1442 jene, die den Empfang dieses
Sakramentes aufschieben wollen, und mahnt, den Kindern „sobald es gut geschehen
kann, unbedingt die Taufe (zu) spenden, durch die sie der Herrschaft des Teufels
entrissen und als Kinder Gottes angenommen werden".13
Das Trienter Konzil wiederholt die vom Konzil von Karthago vorgenommene
Verurteilung14 und erklärt, indem es in seiner Argumentation von den
Worten Jesu an Nikodemus ausgeht, niemand könne „nach Verkündigung des
Evangeliums ohne das Bad der Wiedergeburt oder das Verlangen danach“
gerechtfertigt werden.15 Unter den Irrtümern, die das Konzil mit dem
Bann belegt, findet sich auch die Meinung der Wiedertäufer, die behaupteten, „es
sei besser, ihre (der Kinder) Taufe zu unterlassen, als sie ohne eigenen
Glaubensakt zu taufen nur aufgrund des Glaubens der Kirche“.16
8. Verschiedene regionale Konzilien und Synoden nach dem Konzil von Trient
lehrten mit gleichem Nachdruck die Notwendigkeit der Kindertaufe. Auch Papst
Paul VI. rief die jahrhundertealte Lehre zu diesem Punkt feierlich in Erinnerung
und erklärte, „daß die Taufe auch den Kindern gespendet werden soll, die noch
durch keine persönliche Sünde befleckt werden konnten, damit auch sie, die bei
der Geburt die übernatürliche Gnade noch nicht besitzen, aus dem Wasser und dem
Heiligen Geist zum göttlichen Leben in Jesus Christus wiedergeboren werden“.17
9. Die Texte des Lehramtes, von denen soeben die Rede war, sollten vor allem
Irrtümer zurückweisen; sie schöpfen aber keineswegs den vollen Reichtum der
Lehre über die Taufe aus, wie sie im Neuen Testament, in den Katechesen der
Väter und in den Darlegungen der Kirchenlehrer enthalten ist: Die Taufe ist
nämlich Erweis der zuvorkommenden Liebe des Vaters, sie macht die Menschen des
Paschamysteriums des Sohnes teilhaftig, teilt ihnen das neue Leben im Heiligen
Geiste mit, führt sie in das Erbe Gottes ein und macht sie zu Gliedern des
Leibes Christi, der die Kirche ist.
10. Aus dieser Sicht stellen die Worte, mit denen uns Christus im
Johannesevangelium mahnt: „Wenn jemand nicht aus Wasser und Geist geboren wird,
kann er nicht in das Reich Gottes kommen“,18 eine Einladung durch die
universale und unendliche Liebe dar; es sind die Worte des Vaters, der alle
seine Kinder ruft und ihnen die Fülle des Guten wünscht. Angesichts dieser
unwiderruflichen und stets drängenden Berufung kann der Mensch nicht
gleichgültig oder neutral bleiben; denn nur wenn er sie annimmt, kann er das ihm
zugedachte Ziel erreichen.
Sendung der Kirche
11. Die Kirche ist verpflichtet, jener Sendung zu entsprechen, die Christus nach
der Auferstehung seinen Aposteln anvertraut hat und von der in besonders
feierlicher Form im Matthäusevangelium berichtet wird: „Mir ist alle Macht
gegeben im Himmel und auf der Erde. Darum geht zu allen Völkern und macht alle
Menschen zu meinen Jüngern; tauft sie auf den Namen des Vaters und des Sohnes
und des Heiligen Geistes“.19 Die Weitergabe des Glaubens und die
Spendung der Taufe, die von diesem Auftrag Christi her eng miteinander verbunden
sind, haben als notwendige Teile der kirchlichen Sendung zu gelten, die
universal ist und es immer bleiben muß.
12. Die Kirche hat diese ihre Sendung von Anfang an so aufgefaßt, und dies nicht
nur im Hinblick auf die Erwachsenen. Sie hat die Worte Christi an Nikodemus
immer so verstanden, daß nämlich „Kindern die Taufe nicht vorenthalten werden
darf“.20 Jene Worte Christi besitzen tatsächlich einen derart
universalen und absoluten Charakter, daß die Väter daraus die Notwendigkeit der
Taufe ableiten zu dürfen glaubten, und das Lehramt sie ausdrücklich auf die
Kinder angewandt hat:21 Auch für sie muß dieses Sakrament als
Aufnahme unter das Volk Gottes gelten22 und als Tor zum eigenen Heil.
13. Die Kirche hat also durch ihr Lehren und Handeln gezeigt, daß sie außer der
Taufe keinen anderen Weg kennt, um den Kindern mit Sicherheit den Zugang zur
ewigen Seligkeit zu eröffnen; daher hütet sie sich, den vom Herrn empfangenen
Auftrag zu mißachten, allen, die getauft werden können, die Wiedergeburt „aus
dem Wasser und dem Heiligen Geist“ zu schenken. Was aber die ohne Taufe
verstorbenen Kinder betrifft, so kann die Kirche sie nur der Barmherzigkeit
Gottes empfehlen, wie sie es ja auch im entsprechenden Beerdigungsritus tut.23
14. Daß die Kinder ihren Glauben noch nicht persönlich bekennen können, hindert
die Kirche keineswegs daran, ihnen dieses Sakrament zu spenden; denn in
Wirklichkeit tauft sie die Kinder aufgrund des Glaubens, der ihr selbst zu eigen
ist. Dieser Punkt der Lehre ist schon vom heiligen Augustinus klar ausgesprochen
worden, wenn er schreibt: „Man bringt also Kinder herbei, damit sie die
geistliche Gnade empfangen; aber es sind nicht so sehr jene, in deren Armen sie
ruhen (obwohl es auch von ihnen gilt, wenn sie gute Gläubige sind), als vielmehr
die gesamte Gemeinschaft der Heiligen und Gläubigen, die sie herbeibringt. Die
Mutter Kirche in ihrer Gesamtheit also, die in den Heiligen lebt, tut dies, weil
sie als ganze allen und jedem einzelnen das Leben gibt“.24 Der hl.
Thomas von Aquin und nach ihm alle Theologen greifen diese Lehre auf: Das Kind,
das getauft wird, glaubt nicht selber, durch einen persönlichen Akt, sondern
durch andere, „durch den Glauben der Kirche, der ihm geschenkt wird“.25
Die gleiche Lehre wird auch im neuen Taufrituale vorgelegt, wenn der Spender der
Taufe Eltern und Paten auffordert, den Glauben der Kirche zu bekennen, in der
die Kinder getauft werden.26
15. Obwohl sich die Kirche der Wirksamkeit ihres Glaubens bewußt ist, der in der
Kindertaufe tätig wird, wie auch der Gültigkeit des Sakramentes, das sie ihnen
spendet, so erkennt sie doch in ihrer Praxis einige Einschränkungen an; denn,
von Todesgefahr abgesehen, läßt sie Kinder nur mit Zustimmung der Eltern zur
Taufe zu, und wenn echte Sicherheit gegeben ist, daß das getaufte Kind dann auch
im katholischen Glauben unterwiesen wird:27 Sie ist nämlich auf die
natürlichen Rechte der Eltern bedacht wie auch auf die Erfordernisse des
Glaubenswachstums beim Kinde.
ZWEITER TEIL
ANTWORTEN AUF HEUTE VORGEBRACHTE EINWÄNDE
16. Im Licht der oben erläuterten Lehre sind nun einzelne Meinungen zu
beurteilen, die gegenwärtig zur Kindertaufe vorgetragen werden und die die
Rechtmäßigkeit dieser Praxis als einer allgemeinen Regel bestreiten.
Verbindung von Taufe und Glaubensakt
17. Gestützt auf den Befund der Schriften des Neuen Testamentes, daß dort die
Taufe der Verkündigung des Evangeliums folgt, eine vorherige innere Bekehrung
erfordert und mit dem Bekenntnis des Glaubens verbunden ist, daß ferner die
Wirkungen der Gnade (Vergebung der Sünden, Rechtfertigung, Wiedergeburt und
Teilhabe am göttlichen Leben) meist mehr vom Glauben als vom Sakrament abhängen,28
schlagen einige vor, die Reihenfolge Verkündigung - Glaube - Sakrament zur Norm
zu erheben und, von Todesgefahr abgesehen, auch auf Kinder anzuwenden und so für
sie das Katechumenat verpflichtend zu machen.
18. Zweifellos richtet sich die Predigt der Apostel für gewöhnlich an
Erwachsene, und die ersten Getauften waren Menschen, die sich zum christlichen
Glauben bekehrt hatten. Wenn nun im Neuen Testament diese Tatsachen berichtet
werden, kann dies zur Meinung führen, es ginge dort lediglich um den Glauben der
Erwachsenen. Die Gewohnheit der Kindertaufe stützt sich jedoch, wie oben in
Erinnerung gerufen wurde, auf eine unvordenkliche Überlieferung apostolischen
Ursprungs, deren Gewicht man nicht zurückweisen kann; außerdem wird die Taufe
nie ohne Glauben gespendet, der bei den Kindern allerdings der Glaube der Kirche
ist.
Nach der Lehre des Konzils von Trient über die Sakramente ist die Taufe ferner
nicht lediglich ein Zeichen des Glaubens, sondern auch dessen Ursache.29
Sie bewirkt in den Getauften „eine innere Erleuchtung“ und wird daher von
der byzantinischen Liturgie mit Recht als „Sakrament der Erleuchtung“ bezeichnet
oder schlechthin als „Erleuchtung“: Der empfangene Glaube erfüllt die Seele,
damit vor dem Glanz Christi der Schleier der Blindheit falle.30
Taufe und personale Annahme der Gnade
19. Ferner wird behauptet, jede Gnade müsse, da einer Person zugedacht, vom
Empfänger bewußt angenommen und sich zu eigen gemacht werden; das aber sei dem
Kind in keiner Weise möglich.
20. Das Kind ist aber in Wahrheit eine Person, und zwar lange bevor es dies
durch freie und bewußte Akte zeigen kann. Als Person aber kann es durch das
Sakrament der Taufe bereits Kind Gottes und Miterbe Christi werden. Sobald es
später zum ersten Gebrauch von Bewußtsein und Freiheit gelangt ist, stehen
diesen Fähigkeiten Kräfte zur Seite, die durch die Taufgnade in der Seele
grundgelegt wurden.
Taufe und Freiheit des Kindes
21. Dann wird der Vorwurf erhoben, die Taufe der Kinder sei ein Angriff auf ihre
Freiheit. Es widerspreche nämlich der Personwürde, ihnen religiöse Pflichten für
alle Zukunft aufzuerlegen, die sie selbst vielleicht einmal ablehnen werden. Es
sei daher besser, wenn das Sakrament erst in einem Alter gespendet werde, wo die
Kinder zu einer freien Bindung fähig sind. Bis dahin sollen sich Eltern und
Erzieher Zurückhaltung auferlegen und jede Beeinflussung vermeiden.
22. Ein solches Vorgehen ist aber als völlige Illusion zu betrachten: Keine
menschliche Freiheit existiert in einem derart reinen Zustand, daß sie von jedem
Einfluß frei sein könnte. Schon die Betrachtung der Naturordnung zeigt, daß die
Eltern für ihre Kinder Entscheidungen treffen in allem, was für ihr Leben
notwendig ist und sie auf die wahren Werte hinlenkt. Das Verhalten einer
Familie, die dem religiösen Leben des Kindes bewußt neutral gegenüberstände,
stellt tatsächlich eine schädliche Option dar, die dem Kind ein wesentliches Gut
vorenthält.
Wer behauptet, durch das Sakrament der Taufe werde der Freiheit des Kindes
Gewalt angetan, vergißt ferner, daß alle Menschen, auch die Nichtgetauften, als
Geschöpfe Gott gegenüber Pflichten haben, die sie nicht aufkündigen dürfen.
Diese aber bestätigt die Taufe und vertieft sie in der Gotteskindschaft. Er
vergißt auch, daß uns im Neuen Testament der Eintritt ins christliche Leben
nicht als eine Form der Knechtschaft und des Zwanges dargestellt wird, sondern
als Zugang zur wahren Freiheit.31
Wohl kann es vorkommen, daß ein Kind, wenn es heranwächst, die Verpflichtungen
der Taufe ablehnt. Dennoch brauchen seine Eltern, die darüber traurig sein
können, sich nichts vorzuwerfen, wenn sie nach Recht und Pflicht ihrem Kind die
Taufe und eine christliche Erziehung mitgaben.32 Denn entgegen dem
äußeren Anschein können die in der Seele verborgenen Keime des Glaubens doch
vielleicht eines Tages wieder aufleben, wobei auch die Eltern durch Geduld und
Liebe, Gebet und echtes Glaubenszeugnis mithelfen können.
Taufe und gesellschaftliche Verhältnisse
23. Andere weisen auch auf den Zusammenhang hin, der die Person mit der
Gesellschaft verbindet, und meinen, in einer homogenen Gesellschaft sei es
richtig, schon die Kinder zu taufen; denn dort bildeten Werte, Urteile und
Sitten ein zusammenhängendes System. Es sei dagegen kaum anzuraten in der
heutigen pluralistischen Gesellschaft, in der die Wertvorstellungen schwanken
und die verschiedenen Meinungen im Wettbewerb miteinander stehen. Unter solchen
Umständen, so sagt man, sei es besser, die Taufe zu verschieben, bis die
Persönlichkeit des Taufkandidaten genügend gereift sei.
24. Die Kirche weiß zweifellos, daß sie die gesellschaftliche Wirklichkeit
gebührend berücksichtigen muß. Doch besitzen Homogenität und Pluralismus als
Kriterien nur hinweisenden Wert und können nicht als normgebende Grundsätze
gelten, da sie gar nicht in der Lage sind, eine eigentlich religiöse Frage zu
lösen, die ihrer Natur nach die Kirche und die christliche Familie angeht.
Denn das Kriterium einer „homogenen Gesellschaft“ erlaubt es, die Kindertaufe
für sinnvoll zu halten, wenn die Gesellschaft christlich ist; das gleiche
Kriterium könnte aber auch zur Verneinung dieser Sinnhaftigkeit führen, wenn
christliche Familien in der Minderheit sind, weil sie in einer noch mehrheitlich
heidnischen Gesellschaft leben oder in einem Regime des militanten Atheismus:
Eine solche Folgerung läßt sich aber offensichtlich nicht gutheißen.
Das Kriterium einer „pluralistischen Gesellschaft“ aber nützt kaum mehr als das
eben erwähnte, weil in einer solchen Gesellschaft Familie und Kirche ja
Handlungsfreiheit haben und daher eine christliche Unterweisung erteilen können.
Wer in die Geschichte schaut, weiß sehr gut, wie sehr die missionarische
Ausbreitung der Kirche in den ersten Jahrhunderten behindert gewesen wäre, wenn
damals schon diese „soziologischen“ Kriterien angewandt worden wären. Hinzu
kommt, daß man sich heute zu oft auf den „Pluralismus“ beruft, um den Gläubigen
paradoxerweise Verhaltensformen aufzuerlegen, die sie tatsächlich in ihrem Recht
auf christliche Freiheit behindern.
In einer Gesellschaft, deren Geisteshaltung, Sitten und Gesetze nicht mehr aus
dem Evangelium ihre Normen beziehen, kommt es darum sehr darauf an, beim
Bedenken der Fragen zur Kindertaufe vor allem das Wesen und die besondere
Sendung der Kirche zu berücksichtigen. Wenn sich auch das Volk Gottes mit der
menschlichen Gesellschaft vermischt und aus verschiedenen Völkern und Kulturen
zusammensetzt, so besitzt es doch seine eigene Identität, gekennzeichnet durch
die Einheit des Glaubens und der Sakramente. Vom selben Geist und von der
gleichen Hoffnung beseelt, bildet es ein einheitliches Ganzes, das in der Lage
ist, sich bei den verschiedenen menschlichen Gruppierungen die zum Wachsen
notwendigen Strukturen zu schaffen. Die Sakramentenpastoral der Kirche muß,
zumal bei der Kindertaufe, dieser Lage angepaßt werden; keineswegs jedoch darf
sie von Kriterien abhängen, welche ausschließlich den Humanwissenschaften
entnommen sind.
Kindertaufe und Sakramentenpastoral
25. Schließlich wird gegen die Kindertaufe noch der Einwand erhoben, sie gehe
von einer Pastoral ohne missionarische Zielsetzung aus, der es mehr darauf
ankomme, ein Sakrament zu spenden, als den Glauben zu wecken und den Einsatz aus
dem Evangelium heraus zu fördern. Durch die Beibehaltung dieser Praxis gebe die
Kirche, so sagt man, der Versuchung nach, auf Zahlen zu achten und ihren sozialen
Status („Establishment“) zu erhalten; sie begünstige dadurch ein magisches Sakramentenverständnis, während es doch ihre Aufgabe sei, auf missionarisches
Wirken zu achten, den Glauben der Christen zur Reife zu führen, ihre freie und
bewußte Entscheidung zu fördern und daher in ihrer Sakramentenpastoral
verschiedene Reifestufen einzuräumen.
26. Nun muß das Apostolat der Kirche gewiß dahin streben, einen lebendigen
Glauben zu wecken und ein echt christliches Leben zu fördern. Was die Pastoral
von Erwachsenen bei der Sakramentenspendung fordert, darf aber nicht einfachhin
auf Kinder übertragen werden, die, wie oben erwähnt, „auf den Glauben der
Kirche“ getauft werden. Auch darf man die Notwendigkeit des Sakramentes nicht
gering achten, die ihre ganze Bedeutung und Dringlichkeit beibehält, zumal es
darum geht, dem Kind das unendliche Gut des ewigen Lebens zu sichern.
Was aber das Besorgtsein um die Zahlen angeht, so ist dies bei rechtem
Verständnis weder eine Versuchung noch ein Übel für die Kirche, sondern vielmehr
ihre Pflicht und ein Wert für sie. Denn die Kirche, die der heilige Paulus
Christi „Leib“ und „Fülle“ nennt,33 ist in der Welt das sichtbare
Sakrament Christi; sie ist gesandt, auf alle Menschen jenes sakramentale Band
auszudehnen, das sie mit ihrem verherrlichten Herrn verbindet. Daher muß es für
sie unbedingt ein Anliegen sein, das erste und grundlegende Sakrament, die
Taufe, allen, Kindern ebenso wie Erwachsenen, zu spenden.
So verstanden, entspricht die Praxis der Kindertaufe durchaus dem Evangelium,
weil sie die Kraft eines Zeugnisses enthält; sie zeigt nämlich an, daß Gott uns
zuvorkommt und unser Leben mit seiner unverdienten Liebe umgibt: „Nicht... daß
wir Gott geliebt haben, sondern daß er uns geliebt... hat... Wir wollen lieben,
weil er uns zuerst geliebt hat“.34 Auch angesichts der Forderungen,
die bei Erwachsenen für den Empfang der Taufe gestellt werden,35 darf
man nicht das Schriftwort vergessen: „Er hat uns gerettet - nicht weil wir Werke
vollbracht hätten, die uns gerecht machen können, sondern aufgrund seines
Erbarmens - durch das Bad der Wiedergeburt und der Erneuerung im Heiligen
Geist“.36
DRITTER TEIL
EINIGE PASTORALE RICHTLINIEN
27. Auch wenn man unmöglich gewisse heutige Meinungen billigen kann, etwa jene,
die eine Abschaffung der Kindertaufe fordert oder es dem persönlichen Urteil
überlassen will, ob aus bestimmten Gründen die Taufe alsbald gespendet oder
verschoben werden soll, so muß man doch die Notwendigkeit einer gründlicheren
und unter bestimmten Rücksichten erneuerten Pastoral anerkennen. Ihre Grundsätze
und obersten Richtlinien seien im folgenden angegeben.
Grundsätze dieser Pastoral
28. Wichtig ist vor allem, darauf hinzuweisen, daß die Taufe der Kinder als
schwerwiegende Verpflichtung zu betrachten ist; Fragen, die sich in diesem
Zusammenhang den Seelsorgern stellen, können nur gelöst werden in treuer
Beachtung der Lehre und ständigen Praxis der Kirche.
Die Pastoral der Kindertaufe muß sich konkret von zwei Grundsätzen leiten
lassen, deren zweiter dem ersten untergeordnet ist.
1) Die zum Heil notwendige Taufe ist Zeichen und Werkzeug der zuvorkommenden
Liebe Gottes, der von der Erbsünde befreit und Anteil am göttlichen Leben
schenkt: Grundsätzlich darf man das Geschenk dieser Güter für die Kinder nicht
hinausschieben.
2) Es muß gewährleistet werden, daß dieses Geschenk durch eine echte
Glaubenserziehung und Hinführung zu einem christlichen Leben sich so entfalten
kann, daß das Sakrament seinen „vollen Sinn“ erreicht.37 Diese Gewähr
wird in der Regel von den Eltern oder Verwandten geleistet, auch wenn auf
verschiedene Weise in der Gemeinschaft der Christen dafür ein Ersatz gefunden
werden kann. Ist diese Gewähr aber nicht ernsthaft gegeben, kann das ein Grund
zur Verschiebung der Spendung dieses Sakramentes werden. Ist überhaupt keine
Gewähr gegeben, soll man das Sakrament verweigern.
Gespräch der Seelsorger mit den christlichen Familien
29. Im Rahmen dieser beiden Grundsätze ist die tatsächliche Lage des
Einzelfalles in einem pastoralen Gespräch des Priesters mit der Familie zu
klären. Normen zur Art des Gespräches mit christlichen Eltern, die ihre
religiösen Pflichten treu erfüllen, finden sich in den Vorbemerkungen zum
Römischen Rituale. Zwei wesentliche Punkte nur seien hier angeführt.
Vor allem ist viel Wert darauf zu legen, daß die Eltern bei der Tauffeier
anwesend sind und aktiv mitmachen; sie haben nunmehr den Vorrang vor den
Patinnen und Paten, deren Anwesenheit jedoch ebenfalls gefordert ist, da ihre
Mithilfe bei der Erziehung wertvoll und zuweilen notwendig ist.
Dann ist auch die Vorbereitung der Taufe sehr wichtig. Die Eltern müssen sich
darum kümmern, die Seelsorger von der bevorstehenden Geburt unterrichten und
sich selbst geistig darauf vorbereiten. Die Seelsorger aber werden die Familien
besuchen, auch mehrere von ihnen zugleich einladen und ihnen eine entsprechende
Katechese und geeignete Hinweise anbieten; sie werden sie schließlich auch zum
Gebet für die ihnen bald geschenkten Kinder anleiten.38 Für den
Zeitpunkt der Taufspendung gelten die Regeln des Rituale: „An erster Stelle
steht die Gesundheit des Kindes, dem ja die Wohltat des Sakramentes nicht
vorenthalten werden soll; dann ist die Gesundheit der Mutter zu berücksichtigen,
damit möglichst auch sie anwesend sein kann; wenn dies dem vorrangigen Wohl des
Kindes nicht entgegensteht, sind dann auch die pastoralen Belange zu bedenken,
indem genügend Zeit vorgesehen wird für die Vorbereitung der Eltern und für eine
würdige Gestaltung der Feier selbst, damit das Wesen des Ritus deutlich
hervortrete“. Daher soll die Taufe „unverzüglich gespendet werden, wenn sich das
Kind in Todesgefahr befindet“, sonst „innerhalb der ersten Wochen nach der
Geburt des Kindes“.39
Gespräch der Seelsorger mit wenig gläubigen und nichtchristlichen Familien
30. Es geschieht, daß wenig gläubige und nur gelegentlich praktizierende Eltern
sich an den Seelsorger wenden oder auch nichtchristliche Eltern, die aus
erwägenswerten Gründen um die Taufe für ihr Kind bitten. In diesem Fall werden
die Seelsorger versuchen, in einem klugen, wohlwollenden Gespräch anzuregen, daß
sich die Eltern mit dem Sakrament, das sie erbitten, näher befassen, und sie
auch über die Verpflichtung zu unterweisen, die Eltern mit der Taufe auf sich
nehmen.
Die Kirche kann nämlich dem Wunsch solcher Eltern nicht nachkommen, wenn diese
keine Gewähr bieten, daß dem getauften Kind nachher auch eine christliche
Erziehung zuteil wird, wie das Sakrament sie erfordert. Sie muß auch die
begründete Hoffnung haben, daß die Taufe ihre Früchte bringen wird.40
Wenn genügend Garantien gegeben sind - wie z. B. die Wahl von Patinnen und
Paten, die sich aufrichtig des Kindes annehmen wollen, oder die Hilfe von
Gläubigen aus der Gemeinde - dann darf sich der Priester nicht weigern, die
Taufe unverzüglich zu spenden, genauso wie bei Kindern christlicher Familien.
Genügen die Garantien aber nicht, soll die Taufe in kluger Weise aufgeschoben
werden; die Seelsorger sollen aber mit den Eltern im Gespräch bleiben, so daß,
wenn möglich, die Forderungen erfüllt werden, ohne die das Sakrament nicht
gespendet werden kann. Wenn schließlich auch das nicht zu erreichen ist, kann
man als letzten Ausweg die Anmeldung des Kindes für ein Katechumenat
vorschlagen, das in der Zeit der schulischen Ausbildung besucht werden müßte.
31. Diese bereits erlassenen und geltenden Normen41 bedürfen noch
einiger Erläuterungen.
Vor allem ist klarzumachen, daß eine solche Verweigerung der Taufe keineswegs
als eine Form von Zwang anzusehen ist. Es handelt sich ja auch weder um eine
echte Verweigerung und noch viel weniger um eine persönliche Diskriminierung,
sondern um einen pädagogischen Aufschub mit dem Ziel, die Familie je nach ihrer
Lage zu einem tieferen Glauben oder zu einem besseren Verständnis ihrer
Verpflichtungen zu führen.
Was die Garantien angeht, so genügt ein Versprechen, das begründete Hoffnung für
eine christliche Unterweisung der Kinder bietet.
Die eventuelle Einschreibung für den späteren Besuch eines Katechumenates darf
mit keinem eigenen Ritus gefeiert werden, der leicht mit dem Sakrament selber
verwechselt werden könnte. Es muß auch klar sein, daß eine solche Einschreibung
noch kein wirklicher Eintritt ins Katechumenat ist und die so eingeschriebenen
Kinder nicht bereits als Katechumenen gelten können, die alle diesen zustehenden
Rechte beanspruchen dürften. Zu einem späteren Zeitpunkt sind sie für ein ihrem
Alter entsprechendes Katechumenat vorzustellen. Es sei zu diesem Punkt
ausdrücklich erklärt: Wenn im Rituale der „Feier der Eingliederung Erwachsener
in die Kirche“ eine „Feier der Eingliederung für Kinder im Schulalter“ enthalten
ist,42 so bedeutet das keineswegs, die Kirche ziehe es vor oder halte
es für normal, die Taufe auf dieses Alter zu verschieben. In jenen Gegenden, wo
die wenig gläubigen oder nichtchristlichen Familien die Mehrheit der Bevölkerung
ausmachen, so daß die Bischofskonferenzen dort mit Recht als gemeinsame
pastorale Norm vor der Feier der Taufe eine längere Wartezeit als im allgemeinen
Gesetz vorgesehen haben,43 behalten die dort lebenden christlichen
Familien ihr volles Recht, ihre Kinder eher taufen zu lassen. Ihnen ist also das
Sakrament zu spenden, wie es die Kirche wünscht und wie es der Glaube und die
Hochherzigkeit solcher Familien verdienen.
Aufgabe der Familie und der Pfarrgemeinde
32. Die pastoralen Aufgaben bei der Kindertaufe sind in einen größeren Rahmen
einzufügen, der die Familien und die ganze christliche Gemeinde umfaßt.
Dazu ist eine intensivere Seelsorge wichtig, die die Brautleute, welche zur
Ehevorbereitung zusammenkommen, und dann auch die jungverheirateten Eheleute
anspricht. Je nach den Umständen sollte die ganze kirchliche Gemeinschaft dafür
geworben werden, vor allem Erzieher, christliche Eheleute, Familienverbände,
Ordensgemeinschaften und Säkularinstitute. Die Priester mögen diesem Apostolat
große Aufmerksamkeit widmen. Sie werden vor allem die Eltern an ihre Pflicht
erinnern, bei ihren Kindern den Glauben zu wecken und zu formen. Ihnen kommt es
ja zu, die religiöse Initiation des Kindes zu beginnen, es Christus als seinen
engen Freund lieben zu lehren und sein Gewissen zu bilden. Das wird umso
fruchtbarer und leichter gelingen, je mehr man sich auf die Taufgnade stützt,
die dem Herzen des Kindes eingegossen ist.
33. Wie das Rituale deutlich sagt, muß sich die Pfarrgemeinde und zumal jene
Gruppe von Christen, die mit der betreffenden Familie enger benachbart und
verbunden sind, an dieser Taufpastoral beteiligen. Denn „die Vorbereitung auf
die Taufe und die christliche Unterweisung gehen in besonderer Weise das Volk
Gottes, d. h. die Kirche an, die den Glauben der Apostel lebendig hält und
weitergibt“.44 Diese aktive Beteiligung des christlichen Volkes, die
bereits praktiziert wird, wo es sich um Erwachsene handelt, ist ebenso bei der
Kindertaufe gefordert, wo „das Volk Gottes, d. h. die Kirche, vertreten durch
die Ortsgemeinde ... eine wichtige Aufgabe hat“.45 Im übrigen wird
die Gemeinde selber aus der Feier der Taufe großen geistlichen und apostolischen
Nutzen ziehen. Schließlich geht die Aufgabe der Gemeinde nach der liturgischen
Feier noch weiter, wenn nämlich die Erwachsenen mithelfen, den Glauben der
jungen Menschen durch das Zeugnis ihres christlichen Lebens wie auch durch
Beteiligung an den verschiedenen katechetischen Aufgaben weiterzubilden.
ABSCHLUSS
Die Kongregation für die Glaubenslehre wendet sich an die Bischöfe mit dem
Ausdruck ihres vollen Vertrauens, daß diese in Ausübung ihres vom Herrn
empfangenen Amtes dafür sorgen werden, die Lehre der Kirche über die
Notwendigkeit der Kindertaufe in Erinnerung zu rufen, eine entsprechende
Pastoral zu fördern und jene zur überlieferten Praxis zurückzuführen, die
vielleicht aus achtbaren pastoralen Überlegungen heraus von ihr abgewichen sind.
Sie wünscht ferner, daß über die Lehre und die Richtlinien dieser Instruktion
alle Seelsorger, christlichen Eltern und kirchlichen Gemeinden informiert
werden, so daß sich alle ihrer Verpflichtungen bewußt werden und sich gemeinsam
für die Taufe der Kinder und ihre christliche Erziehung zum Wohl der Kirche, die
der Leib Christi ist, einsetzen.
Diese Instruktion, die in der Ordentlichen Versammlung dieser Kongregation
verabschiedet wurde, hat Papst Johannes Paul II. in der dem unterzeichneten
Kardinalpräfekten gewährten Audienz gutgeheißen und ihre Veröffentlichung
angeordnet.
Rom, am Sitz der Kongregation für die Glaubenslehre, den 20. Oktober 1980.
FRANJO Kardinal ŠEPER
Präfekt
XJÉRÔME HAMER, O.P.
Titularerzbischof
Sekretär
1 Ordo baptismi parvulorum, ed. typica, Rom, 15. Mai 1969.
2 Origenes, In Romanos, lib. 5, 9, PG 14, 1047; vgl. Augustinus,
De Genesi ad Litteram 10, 23, 39, PL 34, 426; De peccatorum meritis et
remissione et de baptismo parvulorum ad Marcellinum 1, 26, 39, PL 44, 131.
Tatsächlich heißt es schon an drei Stellen der Apostelgeschichte: getauft
wurden, „die zu ihrem Haus gehörten“ (16, 15), „er ließ sich mit allen seinen
Angehörigen taufen“ (16, 33), oder „mit seinem ganzen Haus“ (18, 8).
3 Adv. Haereses 2, 22, 4, PG 7, 784, Harvey 1, 330. In zahlreichen
Inschriften werden Kinder schon vom 2. Jahrhundert an „Kind Gottes“ genannt,
eine Bezeichnung, die nur Getauften gegeben wurde, oder es wird ihre Taufe
ausdrücklich erwähnt; vgl. z. B. Corpus inscriptionum graecarum III nn. 9727,
9801, 9817; E. Diehl, Inscriptiones latinae christianae veteres, Berlin,
1961, nn. 1523 (3), 4429 A.
4 Lateinische Rückübersetzung aus der Ausgabe B. Botte, La Tradition apostolique de saint Hippolyte, Münster, Aschendorff 1963 (LQF 39), S. 44.
5 Epist. 64, Cyprianus et ceteri collegae qui in Concilio adfuerunt
numero LXVI Fido fratri, PL 3, 1013-1019, ed. Hartel (CSEL 3), S. 717-721. In der Kirche Afrikas war diese Praxis besonders
ausgeprägt, trotz der Meinung Tertullians, der zur Verschiebung der Kindertaufe
riet wegen der Unschuld ihres Alters und aus Furcht vor dem Abfall, der
vielleicht in der Jugend geschehen könnte. Vgl. De baptismo, XVIII,
3-XIX, 1, PL 1, 1220-1222; De anima, 39-41, PL 2, 719 ff.
6 Vgl. Basilius, Homilia XIII exhortatoria ad sanctum baptisma, PG
31, 424-436; Gregor von Nyssa, Adversus eos qui differunt baptismum oratio,
PG 46,424; Augustinus, In Ioannem Tractatus 13, 7, PL 35, 1496, CCL 36,
S. 134.
7 Vgl. Ambrosius, De Abraham II, 11, 81-84, PL 14, 495-497, CSEL 32,
1, S. 632-635; Johannes Chrysostomus, Catechesis III, 5. 6. Ausg. A.
Wenger, SC 50, S. 153-154; Hieronymus, Epist. 107, 6, PL 22, 873, Ausg.
Labourt (Coli. Bude), t. 5, S. 151-152. Gregor von Nazianz drängt zwar die
Mütter, ihre Kinder in zartem Alter taufen zu lassen, er begnügt sich aber, als
Alter 3 Jahre festzulegen. Vgl. Oratio XI in sanctum baptisma, 17 und 28,
PG 36, 380 und 399.
8 Origenes, In Leviticum hom. 8, 3, PG 12, 496; In Lucam hom.
14, 5, PG 13,1835; Cyprian, Epist. 64, 5, PL 3, 1018 B, Ausg. Hartel
(CSEL 3), S. 720; Augustinus, De peccatorum meritis et remissione et de
baptismo parvulorum 1, 17-19, 22-24, PL 44, 121-122; De gratia Christi et
de peccato originali, lib. 1, 32, 35, ebd. 377; De praedestinatione
sanctorum, 13, 25, ebd. 978; Opus imperfectum contra Iulianum, lib.
5, 9, PL 45, 1439.
9 Epist. „Directa ad decessorem” ad Himerium episc. Tarraconensem, 10. Febr. 385, Nr. 2, Denz.-Schön. Enchiridion symbolorum ...
Herder, Ausg. 1965, Nr. 184.
10 Epist. „Inter ceteras Ecclesiae Romanae“ ad Silvanum et ceteros Synodi
Milevitanae Patres, 27. Jan. 417, §5, Denz.-Schön. Nr. 219.
11 Can. 2, Mansi 3, 811-814 und 4, 327 AB, Denz.-Schön. Nr. 223.
12 Konzil von Vienne, Mansi 25, 411, CD, Denz.-Schön. Nr. 903-904.
13 Konzil von Florenz, Sitzung 11. Denz.-Schön. Nr. 1349.
14 Sitzung 5, Kan. 4, Denz.-Schön. Nr. 1514, Vgl. Konzil von Karthago 418,
oben Nr. 11.
15 Sitzung 6, Kap. 4, Denz.-Schön. Nr. 1524.
16 Sitzung 7, Kan. 13, Denz.-Schön. Nr. 1626.
17 Sollemnis professio fidei, n. 18, AAS 60 (1968) 444.
18 Joh 3, 5.
19 Mt 28, 19; Mk l6, 15-16.
20 Ordo baptismi parvulorum, Praenotanda, Nr. 2, S. 15.
21 Vgl. oben Nr. 8 die Verweise auf die Väter und Nr. 9-13 auf die Konzilien.
Hinzufügen kann man das Glaubensbekenntnis des Patriarchen Dosithaeus von
Jerusalem (aus dem Jahr 1672), Mansi 34, 1746.
22 „Wenn die Kinder getauft werden, geschieht nichts anderes, als daß sie in
die Kirche eingefügt werden, d. h. sie werden dem Leib Christi als Glieder
zugesellt“, De peccatorum meritis et remissione et de baptismo parvulorum,
lib. 3, c. 4, n. 7, PL 44, 189; vgl. üb. 1, c. 26, n. 38, ebd. 131.
23 Ordo exsequiarum, ed. typica, Rom, 15. August 1969, Nr. 82; 231-237.
24 Epist. 98, 5, PL 33, 362, CSEL 34, S. 526; vgl. Sermo 176, c. 2, n. 2, PL 38, 950.
25 Summa theologica, IIIa pars, qu. 96, art. 6, ad 3; vgl.
qu. 68, art. 9, ad 3.
26 Vgl. Ordo baptismi parvulorum, Praenotanda, Nr. 2; vgl. Nr.
56.
27 Es liegt nämlich eine ständige Überlieferung vor, auf deren Autorität sich
Thomas von Aquin berief, IIa IIae, qu. 10, art. 12 corp.,
und Benedikt XIV., Instr. Postremo mense vom 28. Febr. 1747, Nr. 4-5,
Denz.-Schön. Nr. 2552-2553. Danach darf ein Kind ungläubiger oder jüdischer
Eltern nicht gegen ihren Willen getauft werden, es sei denn in Todesgefahr (CIC,
can. 750, § 2), das heißt, die Eltern müssen darum bitten und dafür die Gewähr
leisten.
28Vgl. Mt 28, 19; Mk 16, 16; Apg 2, 37-41; 8, 35-38; Röm 3, 22, 26;
Gal 3, 26.
29 Konzil von Trient, Sitzung 7, Decr. de sacramentis, can. 6,
Denz.-Schön. Nr. 1606.
30 Vgl. 2 Kor 3, 15-16.
31 Joh 8, 36; Röm 6, 17-22; 8, 21; Gal 4, 31; 5, 1. 13; 1
Petr 2, 16 usw.
32 Diese Pflicht und dieses Recht, vom II. Vatikanischen Konzil in seiner
Erklärung Dignitatis humanae, Nr. 5, erläutert, wird von den Staaten
anerkannt: Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, Art. 26, Nr. 3.
33 Eph l, 23.
34 1 Joh 4, 10. 19.
35 Vgl. Konzil von Trient, Sitzung 6, De iustificatione, Kap. 5-6,
Kan. 4 und 9, Denz.-Schön. Nr. 1525-1526; 1554; 1559.
36 Tit 3, 5.
37 Vgl. Ordo baptismi parvulorum, Praenotanda, Nr. 3, S. 15.
38 Vgl. ebd. Nr. 8, § 2, S. 17; Nr. 5, §§ 1 und 5, S. 16.
39 Ebd. Nr. 8, § 1, S. 17.
40 Vgl. ebd. Nr. 3, S. 15.
41 Zunächst erlassen in einem Brief dieser Kongregation für die Glaubenslehre
als Antwort auf eine Petition von Msgr. Bartolomaeus Hanrion, Bischof von
Dapanga in Togo, wurden diese Normen zugleich mit der Petition des Bischofs in
der Zeitschrift Notitiae veröffentlicht, 61 (1971) (7. Jahrg.) S. 64-70.
42 Vgl. Ordo initiationis christianae adultorum, Rom, ed. typica vom
6. Jan. 1972, Kap. 5, S.125-149.
43 Vgl. Ordo baptismi parvulorum, Praenotanda, Nr. 8, §§ 3-4,
S. 17.
44 Ebd. De initiatione christiana, Praenotanda generalia, Nr. 7, 5.
9.
45 Ebd. Praenotanda, Nr.4, S. 15.
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