Mit Schreiben vom 1. Dezember 1977 an den Apostolischen Stuhl beantragte
Kardinal Joseph Höffner, Erzbischof von Köln und Vorsitzender der Deutschen
Bischofskonferenz, eine Prüfung der Vereinigung Opus Angelorum (Engelwerk)
und seiner besonderen Lehren und Praktiken, die ihren Ursprung in vorgeblichen
Privatoffenbarungen von Frau Gabriele Bitterlich haben.
Nach Abschluß dieser Prüfung, insbesondere der Schriften, welche die erwähnten
Lehren enthalten, teilte die Kongregation für die Glaubenslehre dem
Hochwürdigsten Herrn Erzbischof mit Schreiben vom 24. September 1983 die
folgenden Entscheidungen mit, die zuvor vom Heiligen Vater in der Audienz vom 1.
Juli gutgeheißen worden waren (vgl. AAS 76 [1984] 175-176):
1. Das Engelwerk muß in der Förderung der Andacht zu den Heiligen Engeln der
Lehre der Kirche sowie der Heiligen Väter und Lehrer gehorchen.
Insbesondere verbreite es unter seinen Mitgliedern und unter den Gläubigen
keinen Kult der Engel, welcher sich der aus der vorgeblichen (Frau Gabriele
Bitterlich zugeschriebenen) Privatoffenbarung bekannten „Namen“ bedient. Es ist
nicht erlaubt, diese Namen in irgendwelchen von der Gemeinschaft verwendeten
Gebeten zu benützen.
2. Das Engelwerk darf von seinen Mitgliedern das sogenannte
„Schweige-Versprechen“ nicht verlangen und es ihnen nicht vorschlagen, wenn es
auch rechtmäßig ist, bezüglich der inneren Belange des Engelwerkes jene Form von
Diskretion zu wahren, die den Mitgliedern von Instituten der Kirche gemäß ist.
3. Das Engelwerk und seine Mitglieder werden alle liturgischen Normen strikt
beachten, besonders jene, welche die Eucharistie betreffen. Das gilt besonders
für die sogenannte „Sühnekommunion“.
Später hat die Kongregation für die Glaubenslehre andere aus derselben Quelle
herrührende Schriften prüfen können; sie hat dabei festgestellt, daß ihre
Entscheidungen nicht korrekt ausgelegt und ausgeführt worden sind.
Die Prüfung dieser anderen Schriften hat das Urteil bestätigt, das den
vorherigen Entscheidungen zugrundelag, daß nämlich die dem Opus Angelorum
eigene Engellehre und gewisse von ihr herstammende Praktiken der Heiligen
Schrift und der Überlieferung1 fremd sind und daher nicht als
Grundlage für die Spiritualität und Aktivität von kirchlich anerkannten
Vereinigungen dienen können.
Daher sah die Kongregation für die Glaubenslehre die Notwendigkeit, die früheren
Entscheidungen erneut vorzulegen und sie durch folgende Normen zu ergänzen.
I. Die Theorien aus den von Frau Gabriele Bitterlich empfangenen vorgeblichen
Offenbarungen über die Welt der Engel, ihre persönlichen Namen, ihre Gruppen und
Aufgaben, dürfen weder gelehrt noch in irgendeiner Weise, explizit oder
implizit, verwendet werden in der Organisation und in der Durchführungsstruktur
(„Baugerüst“) des Opus Angelorum wie auch im Kult, in den Gebeten, in der
geistlichen Formung, in der öffentlichen wie privaten Spiritualität, im Amt oder
Apostolat. Dasselbe gilt für jedes andere Institut oder jede andere Vereinigung,
die von der Kirche anerkannt sind.
Der Gebrauch und die Verbreitung der Bücher wie auch anderer Schriften, welche
die vorgenannten Theorien enthalten, sind innerhalb und außerhalb der
Vereinigung verboten.
II. Die verschiedenen Formen von Weihen an die Engel („Engelweihen“), die im
Opus Angelorum praktiziert werden, sind untersagt.
III. Ferner ist die sogenannte „Fernspendung“ von Sakramenten untersagt,
desgleichen das Einfügen von Texten, Gebeten oder Riten, die direkten oder
indirekten Bezug auf die oben genannten Theorien nehmen, in die eucharistische
Liturgie und in das Stundengebet.
IV. Die Exorzismen dürfen hinsichtlich ihrer Materie ausschließlich nach den
Vorschriften und der Disziplin der Kirche und unter Verwendung der von ihr
gutgeheißenen Formeln vorgenommen werden.
V. Ein vom Heiligen Stuhl ernannter Delegat mit besonderen Vollmachten wird in
Kontakt mit den Bischöfen die Anwendung der oben festgelegten Normen nachprüfen
und auf deren Einhaltung drängen. Er wird sich bemühen, die Beziehungen zwischen
dem Opus Angelorum und dem Orden der Regularkanoniker vom Heiligen Kreuz zu
klären und zu regeln.
Papst Johannes Paul II. hat in einer dem unterzeichneten Kardinalpräfekten
gewährten Audienz das vorliegende Dekret, das in der ordentlichen Versammlung
dieser Kongregation beschlossen worden war, gutgeheißen und zu veröffentlichen
angeordnet.
Rom, am Sitz der Kongregation für die Glaubenslehre, den 6. Juni 1992.
Joseph Kardinal Ratzinger
Präfekt
+ Alberto Bovone
Tit.-Erzbischof von Cäsarea in Numidien
Sekretär
1 Vgl. Benedictus XIV, Doctrina de Beatificatione Servorum Dei et de
Canonizatione Beatorum, lib. IV, Pars II, cap. XXX, De Angeli set eorum
cultu, Venetiis 1777.